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2016.05.24.sr.3 • KG BL 2016.05.24.sr.3 KI-generiert

Prosecutor's Dismissal of Assault Case Overturned Due to Insufficient Self-Defense Evidence, Later Dismissed by Statute of Limitations

Geschäftsnummer 2016.05.24.sr.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court overturned a prosecutor's decision to discontinue a case of assault, finding that the prosecutor had improperly dismissed the case based on a self-defense argument without sufficient evidence. The court determined that the conflicting statements from the involved parties required a full evaluation by the trial court, not an early dismissal. Due to the statute of limitations having expired between the time of the alleged offense and the appeal decision, the court ultimately ordered the case to be closed due to the time bar.

Legislator-Regeste

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Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO; Prosecutor's Dismissal of Assault Case Overturned Due to Insufficient Self-Defense Evidence, Later Dismissed by Statute of Limitations: The court determined that the conflicting statements from the involved parties required a full evaluation by the trial court, not an early dismissal. Due to the statute of limitations having expired between the time of the alleged offense and the appeal decision, the court ultimately ordered the case to be closed due to the time bar.

Schlagwörter

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Verjährungsfrist Einstellung wegen Körperverletzung Strafverfahrenseinstellung Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Entlastungsbeweis Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO

Used to annul the prosecutor's decision and refer the case back for closure due to expired statute of limitations.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to assign the costs of the proceedings to the state.

Art. 98 lit. a StGB

Cited as the basis for the statute of limitations of three years for the offense.

Art. 109 StGB

Cited in conjunction with Art. 98 StGB regarding the statute of limitations for offenses.

Art. 15 StGB

Mentioned in the context of a self-defense justification, but the court found it not applicable.

Art. 126 Abs. 1 StGB

Cited by the appellant for conviction, but the court found it lacked jurisdiction to rule on this point.

Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO

Cited by the prosecutor's office for the initial closure, but the court found this to be incorrect.

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

Used to confirm the admissibility of the appeal.

Art. 322 Abs. 2 StPO

Cited in conjunction with Art. 396 Abs. 1 StPO for the formal requirements of the appeal.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in conjunction with Art. 322 Abs. 2 StPO for the formal requirements of the appeal.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited as a prerequisite for the appeal, requiring a legally protected interest.

Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO

Used to establish the jurisdiction of the court as an appellate instance.

Art. 20 Abs. 2 StPO

Used to establish the jurisdiction of the court as an appellate instance.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom

24. Mai 2016 (470 16 39) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber i.V. Jonatan Riegler

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Simon Berger, Haus zum Thurgauerhof, Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin 1

B.____, vertreten durch Advokat Christian Möcklin, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin 2

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde vom 15. Februar 2016 gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. Februar 2016

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht In Erwägung dass,

 die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, mit Einstellungsverfügung vom 3. Februar 2016 das wegen Tätlichkeiten gegen C.____ hängige Strafverfahren (MU2 13 61) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO einstellte und die Verfahrenskosten dem Staat auferlegte;

 A.____, vertreten durch Advokat Simon Berger, mit Eingabe vom 15. Februar 2016 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde gegen diese Einstellungsverfügung erhob und beantragte, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. Februar 2016 sei vollumfänglich abzuweisen, die Beschwerdegegnerin 2 sei gestützt auf Art. 126 Abs. 1 StGB zu verurteilen und ihr sei die unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge;

 die Beschwerdegegnerin 2 mit Eingabe vom 29. Februar 2016 beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge;

 die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 29. Februar 2016 beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen;

 die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz (§ 15 Abs. 2 EG StPO) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, ergibt;

 nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden zulässig ist;

 die Beschwerde nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (diese Frist in casu eingehalten ist)

und ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2016 vorliegen muss;

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht  die Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, zur Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB vorliegend nicht gegeben ist, weshalb auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, es sei die Beschwerdeführerin 2 gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB zu verurteilen, mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist;

 das Rechtsschutzinteresse betreffend die Einstellungsverfügung vom 3. Februar 2016 im praktischen Nutzen besteht, durch Aufhebung dieser Verfügung einen materiellen, ideellen oder anders gelagerten Nachteil, welchen die angefochtene Verfügung beinhalten könnte, zu beseitigen;

 andernfalls der Rechtsnachteil darin besteht, dass im Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 in einem rechtskräftigen Entscheid festgehalten wird, die Beschwerdeführerin habe in einer wechselseitig tätlichen Auseinandersetzung ohne Recht die Beschwerdegegnerin 2 angegriffen;

 dies sich im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2, nachteilig auswirken kann;

 folglich ein rechtlich geschütztes Interesse festzustellen und somit auf das Rechtsbegehren, wonach die Einstellungsverfügung vom 3. Februar 2016 vollumfänglich aufzuheben sei, einzutreten ist;

 die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte und Beschwerdegegnerin 2 aufgrund des Rechtfertigungsgrundes der rechtfertigenden Notwehr in Anwendung von Art. 15 StGB i. V. m. Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO eingestellt hat;

 die tätliche Auseinandersetzung mit Verletzungsfolge gemäss Aussage der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin 2 und ihrem Ehegatten ausgelöst worden sei und sie sich lediglich in Notwehr verteidigt habe;

 nach Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 hingegen die wechselseitig tätlichen Angriffe von der Beschwerdeführerin ausgelöst worden seien und sie bzw. ihr Ehegatte sich lediglich in rechtfertigender Notwehr den Angriffen entgegengesetzt habe;

 gerade bei Beziehungsdelikten, in denen Aussage gegen Aussage steht, in der Regel eine Beweiswürdigung durch das urteilende Gericht vorzunehmen ist, da die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht unverzichtbar ist (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3), andernfalls die Aussagenwürdigung auf einer unvollständigen Grundlage beruht, was bei sich widersprechenden Angaben umso stärker ins Gewicht fällt (BGer 6B_856/2013 E.

2.2 vom 3. April 2014; BGer 6B_718/2013 E. 2.5 vom 27. Februar 2014);

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht  aufgrund der sich diametral widersprechenden Aussagen nicht schlechthin von einer rechtfertigenden Notwehrsituation gemäss Art. 15 StGB auszugehen ist und somit die zur vorliegenden Einstellungsverfügung führende Aussagenwürdigung auf einer unvollständigen Grundlage basiert, da die einzelnen Aussagen vom Sachgericht als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten gewesen wären;

 das Verfahren somit an das Strafgericht hätte überwiesen und nicht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO eingestellt werden dürfen;

 die Strafverfolgung und Strafe für Übertretungen, worunter die angezeigte Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB fällt, gemäss Art. 98 i.V.m. Art. 109 StGB innert drei Jahren seit dem Tag, an dem die strafbare Tätigkeit ausgeführt wurde, verjähren;

 die Einstellungsverfügung vom 3. Februar 2016 aufgrund rechtzeitig erhobener Beschwerde nicht in Rechtskraft erwachsen ist und auch nicht als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB dasteht;

 die allfällige Übertretung am 18. April 2013 stattgefunden hat, somit die dreijährige Verjährungsfrist gemäss Art. 98 lit. a StGB am 18. April 2016 abgelaufen und die Verjährung eingetreten ist;

 das Strafverfahren somit gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen ist;

 die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. Februar 2016 folglich aufzuheben und das Strafverfahren (MU2 13 61) zur Einstellung wegen eingetretener Verfolgungsverjährung (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zurückzuweisen ist;

 aus den genannten Gründen die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;

 die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 (§ 13 Abs. 2 GebT) sowie Auslagen von CHF 50.00, dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Staat aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

 zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Advokat Simon Berger, eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 270.00 (inkl. Auslagen und CHF 20.00 Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entrichten ist;

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht  das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Christian Möckli als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen, als unbegründet abzuweisen ist, da in diesem Beschwerdeverfahren kein Fall von (notwendiger) amtlicher Verteidigung vorliegt und auch die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beschwerdegegnerin 2 nicht erfüllt sind;

wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. Februar 2016 wird aufgehoben und das Strafverfahren (MU2 13 61) zur Einstellung wegen eingetretener Verfolgungsverjährung (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) an die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Advokat Simon Berger wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eingesetzt.

Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Staates.

4. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Advokat Simon Berger, eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 270.00 (inkl. Auslagen und CHF 20.00 Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entrichtet.

Präsident Gerichtsschreiber i.V.

Enrico Rosa Jonatan Riegler

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht