Taxpayer's Representative v. Tax Authority: Improper Notice Delays Objection Period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA tax assessment notice for state taxes in 2013 was mistakenly sent directly to the taxpayers instead of their authorized tax representative. Although the taxpayers received a reminder and forwarded it to their representative, who then filed a revision request, the tax authority rejected it, stating no special reasons existed and that issues should have been raised within the objection period. The court found the original tax assessment flawed due to improper delivery, ruling that the objection period had not yet begun. Therefore, the court upheld the appeal, remanding the case to the tax authority to treat the revision request as an objection and allow the representative time to provide a justification.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 122 Abs. 1 StG, § 130 StG i.V.m. § 21 Abs. 3 VPO; Taxpayer's Representative v. Tax Authority: Improper Notice Delays Objection Period: Although the taxpayers received a reminder and forwarded it to their representative, who then filed a revision request, the tax authority rejected it, stating no special reasons existed and that issues should have been raised within the objection period. The court found the original tax assessment flawed due to improper delivery, ruling that the objection period had not yet begun. Therefore, the court upheld the appeal, remanding the case to the tax authority to treat the revision request as an objection and allow the representative time to provide a justification.
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KI-generiertThis provision dictates that when a representative is appointed, tax assessments must be served on that representative, and it was applied to determine the assessment was defectively served.
This provision sets the timeframe for filing an objection after notification of the tax assessment, and it was applied to determine when the objection period should have commenced.
These provisions relate to the imposition of court costs and were applied to determine that no costs were to be levied due to the outcome of the appeal.
These provisions allow for the awarding of reasonable party compensation for the involvement of a representative in tax matters and were applied to award compensation to the appellants.
Volltext
Entscheid vom 18. März 2016 (510 15 74)
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Nichtzustellung Veranlagung an Vertreterin
Besetzung Vizepräsident Dr. L. Schneider, Steuerrichter Jörg Felix, Steuerrichter Markus Zeller, Gerichtsschreiberin I. Wissler
Parteien A.____, vertreten durch Help-point Steuerberatung, Frau Pia M.
Schaub, Leisenbergstrasse 5, 4410 Liestal
Rekurrenten
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,
Rekursgegnerin
betreffend Staatssteuer 2013 (Revisions-Entscheid)
In E r w ä g u n g :
- dass den Rekurrenten mit Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2013 vom 22. Januar 2015 Einkommen aus Wertschriftenertrag in Höhe von Fr. 25‘000.--, aufgerechnet wurde und sie zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 54‘870.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 395‘662.-- veranlagt worden sind,
- dass den Steuerakten eine Vollmacht beiliegt, mit welcher die Rekurrenten die Help-point Steuerberatung, Frau Pia M. Schaub als ihre Vertreterin eingesetzt haben,
- dass die Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2013 vom 22. Januar 2015 trotz entsprechender Vollmacht an die Rekurrenten selber und nicht an deren Vertreterin zugestellt wurde,
- dass den Rekurrenten am 20. März 2015 eine Mahnung zur Zahlung der Staatssteuer 2013 zugestellt wurde, welche diese an ihre Vertreterin weitergeleitet haben,
- dass die Vertreterin der Rekurrenten mit Schreiben vom 1. April 2015, u.a. mit dem sinngemässen Begehren, die Veranlagungsverfügung sei um den aufgerechneten Wertschriftenertrag zu korrigieren, Revision beantragte,
- dass die Steuerverwaltung mit Revisions-Entscheid vom 1. September 2015 das Begehren mit der Begründung, es lägen keine besonderen Gründe vor auf die Veranlagungsverfügung zurückzukommen, wobei die Begehren bereits innert der Einsprachefrist hätten geltend gemacht werden können und auch die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nicht gegeben seien, abwies,
- dass die Vertreterin mit Eingabe vom 15. September 2015 mit dem Begehren, 1. Es sei festzustellen, dass die Steuerveranlagung 2013 nicht korrekt zugestellt worden und somit nicht rechtskräftig sei, 2. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen, 3. Eventualiter sei die Einsprachefrist gegen die Veranlagungsverfügung 2013 wiederherzustellen, Rekurs erhob,
- dass das Steuergericht gemäss § 124 des Gesetzes über die Staatsund Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Anhandnahme der vorliegenden Streit-
sache zuständig ist, wobei gemäss § 129 Abs. 2 StG Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8’000.-- nicht übersteigt, vom Präsidenten und zwei Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden, und dass die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, weshalb ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten ist,
- dass Verfügungen fehlerhaft sind, wenn sie inhaltlich rechtswidrig sind oder in Bezug auf ihr Zustandekommen, d.h. die Zuständigkeit und das Verfahren bei ihrer Entstehung, oder in Bezug auf ihre Form Rechtsnormen verletzen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, N 1084; Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 31 N 10),
- dass fehlerhafte Verwaltungsakte in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar sind, und durch Nichtanfechtung rechtsgültig werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1086 ff.; Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 31 N 13 ff.)
- dass die jüngere Rechtsprechung bei der Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit der so genannten Evidenztheorie folgt, wonach eine Verfügung nichtig ist, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Feststellung der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 139 II 243, E. 11.2; BGE
138 II 501, E. 3.1; Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 19. September 2014, 510 14 15, E. 3a),
- dass die Folgen eines Eröffnungsmangels richtigerweise aufgrund einer Interessensabwägung bestimmt werden müssen, deren Sinn und Zweck es ist, die Partei vor Nachteilen, die sie infolge des Mangels erleiden würde, zu schützen und nicht die Evidenztheorie Anwendung findet (vgl. StGE vom 19. September 2014, 510 14 15, E. 3b; StGE vom 16. April 2010, 510 09 89, E. 4b),
- dass dem Rechtsschutzinteresse deshalb genüge getan ist, wenn die objektiv mangelhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht hat, wobei ausschlaggebend ist, ob die Partei im konkreten Fall tatsächlich irregeführt und benachteiligt wurde,
- dass die Mangelhaftigkeit der Eröffnung also nur Folgen hat, wenn die Betroffenen deswegen einem Irrtum unterliegen und aufgrund dieses Irrtums einen Nachteil erleiden (vgl.
Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 639 ff., mit weiteren Hinweisen),
- dass als mögliche Rechtsfolge einer mangelhaften Eröffnung die Nichtauslösung des Fristenlaufs in Frage kommt, was insbesondere für die Fälle gilt, in denen eine Verfügung fälschlicherweise dem Pflichtigen anstatt dessen Vertreter eröffnet wurde (vgl. Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 157), weswegen die Verfügung nicht in Rechtskraft erwächst (vgl. StGE vom 19. September 2014, 510 14 15, E. 3b; StGE vom 16. April 2010, 510 09 89, E. 4b),
- dass, wenn die Pflichtigen einen Vertreter bestimmen, die Eröffnung der Veranlagungsverfügung gemäss § 19 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL) (vgl. BGE 2C_869/2013 vom 19. Februar 2014, E. 4.2) an diesen zu erfolgen hat, womit die Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2013 vom 22. Januar 2015 mangelhaft eröffnet wurde und somit fehlerhaft ist,
- dass die Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2013 vom 22. Januar 2015 an die Vertreterin der Rekurrenten hätte zugestellt werden müssen, weswegen im vorliegenden Fall die Einsprachefrist erst mit Eintreffen der Veranlagungsverfügung bei der Vertreterin der Rekurrenten zu laufen beginnen kann,
- dass gemäss § 122 Abs. 1 StG der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Eröffnung der Veranlagung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben kann,
- dass die Steuerverwaltung das Revisionsbegehren aufgrund der mangelhaften Zustellung als Einsprache hätte entgegen nehmen müssen,
- dass, wie bereits erwähnt, die Rekurrenten die Mahnung vom 20. März 2015 an ihre Vertreterin weitergeleitet haben und diese innert kurzer Zeit bereits am 1. April 2015 Revision beantragte,
- dass die Steuerverwaltung mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2015 richtigerweise die Gutheissung des Rekurses und die Rückweisung zur materiellen Beurteilung beantragte,
da die Veranlagungsverfügung trotz entsprechender Vollmacht an die Beschwerdeführer statt an deren Vertreterin eröffnet worden sei,
- dass der vorliegende Rekurs somit gutzuheissen und die Sache mit der Anweisung, das Revisionsbegehren sinngemäss als Einsprache zu behandeln und den Beschwerdeführern eine Frist zur Nachreichung einer Begründung zu gewähren, an die Steuerverwaltung zurückzuweisen ist,
- dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführern keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (§ 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 [VPO]),
- dass nach § 130 StG i.V.m. § 21 Abs. 3 VPO bei Beschwerden in Steuersachen der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Vertreters eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden kann,
- dass die Vertreterin der Pflichtigen mit Eingabe vom 4. Februar 2016 eine Parteientschädigung für die beiden Parallelfälle in Höhe von Fr. 340.-- (8 Stunden à Fr. 42.50) geltend macht, welche auf die beiden Parallelverfahren Staatsund direkte Bundessteuer 2013 aufzuteilen ist, was für das vorliegende Verfahren betreffend Staatssteuer 2013 Fr. 170.-- (Fr.
340.-- / 2) ergibt,
wird erkannt:
://: 1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Sache wird zwecks materieller Beurteilung an die Steuerverwaltung zurückgewiesen, wobei die Steuerverwaltung angewiesen wird, das Revisionsbegehren vom 1. April 2015 als Einsprache entgegen zu nehmen und der Vertreterin der Rekurrenten eine angemessene Frist zur Nachreichung einer Begründung zu gewähren.
3. Es werden keine Kosten erhoben. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- wird den Rekurrenten zurückerstattet.
4. Die Steuerverwaltung hat den Rekurrenten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr.
170.-- zu bezahlen.
5. Mitteilung an die Vertreterin, für sich und zhd. der Rekurrenten (2), die Gemeinde B.____ (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).