Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2016.02.17 • EG BL 2016.02.17 KI-generiert

Court Costs and Expert Witness Fees in Water Connection Dispute

Geschäftsnummer 2016.02.17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court, faced with a complex case involving a dispute over water and sewage connection fees that settled via compromise, determined court costs based on the case's value, complexity, and the substantial effort required. The court also addressed the compensation for expert witnesses, ruling that only actual expenses and, in cases of loss of earnings for self-employed individuals, a reduced compensation are reimbursable, not standard professional fees. Employees are entitled to continued salary payment by their employers for court appearances, and in this instance, the expert witnesses, being employees, were awarded a modest sum for travel expenses only, as their employer was responsible for their lost wages.

Legislator-Regeste

Amtlich

Festsetzung der Verfahrenskosten in einem Fall mit umfangreichem Aktenmaterial, komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen oder besonders hohem Streitwert / Entschädigung von Auskunftspersonen

Schlagwörter

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Abwasseranschlussgebühren Sachverständigenentschädigung Streitwert Berufskosten Kostenvorschuss Lohnkosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 3 Abs. 1 GebT

Determines how court costs are calculated based on the value and importance of the dispute, considering complexity and workload.

§ 3 Abs. 2 GebT

Allows for an increase in court fees up to double the maximum amount in cases with extensive files, complex circumstances, or high dispute value.

§ 17 Abs. 1 lit. c GebT

Allows for an increase in court fees up to double the maximum amount in cases with extensive files, complex circumstances, or high dispute value.

§ 12 Abs. 3 VPO

States that provisions of the Swiss Code of Civil Procedure apply accordingly to the summoning of experts, including information providers.

Art. 160 Abs. 3 ZPO

Mandates that third parties obligated to cooperate in court proceedings are to be adequately compensated for their participation.

Art. 324a Abs. 1 OR

Grants employed individuals the right to continued salary payment for work absence due to court proceedings, as it is a legal obligation.

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Volltext

Entscheid des Steuerund Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, > Abteilung Enteignungsgericht

vom 17. Februar 2016 (650 13 144)

Prozessuale Fragen

Festsetzung der Verfahrenskosten in einem Fall mit umfangreichem Aktenmaterial, komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen oder besonders hohem Streitwert / Entschädigung von Auskunftspersonen

Das Gericht setzt die Verfahrenskosten im konkreten Fall nach dem Streitwert und der Bedeutung der Streitsache fest. Es berücksichtigt dabei die Schwierigkeit des Falles sowie den Arbeitsund Zeitaufwand (vgl. § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT] vom 15. November 2010 [SGS 170.31]). In Verfahren mit umfangreichem Aktenmaterial, mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen oder mit besonders hohem Streitwert können die Gerichtsgebühren bis auf das Doppelte der vorgesehenen Maximalgebühr erhöht werden (§ 3 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 1 lit. c GebT).

Gemäss § 12 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 (SGS 271) gelten für den Beizung von Sachverständigen, wozu auch Auskunftspersonen zu zählen sind, sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Nach Art. 160 Abs. 3 ZPO sind mitwirkungspflichtige Drittpersonen für ihre Mitwirkung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens angemessen zu entschädigen.

Eine Entschädigung umfasst in erster Linie den Ersatz von Auslagen, die der mitwirkungspflichtigen Drittperson durch die Mitwirkung unmittelbar entstanden sind (Fahrbzw. Reisekosten, Portokosten, Kopierkosten u.Ä.). Handelt es sich beim Mitwirkungspflichtigen um einen Selbständigerwerbenden (wie z.B. einen Arzt oder Anwalt) und entsteht ihm ein Verdienstausfall, so ist ihm dieser grundsätzlich zu ersetzen, allerdings wird er nicht seine üblichen Honoraransätze in Rechnung stellen können. Ist die mitwirkungspflichtige Drittperson hingegen angestellt, so hat sie gestützt auf Art. 324a Abs. 1 OR grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung für den durch die Mitwirkung am Gerichtsverfahren verursachten Arbeitsausfall, da es sich um eine gesetzliche Pflicht handelt. Kreuzbodenweg 1, Postfach 4410 Liestal

Telefon 061 552 57 83 Postkonto 40-140-4 Dossier 650 13 144 / 650 13 145

Präsidialverfügung vom 17. Februar 2016

Parteien A.____, Beschwerdeführende, vertreten durch Dr. Oscar Olano, Advokat, Malzgasse 15, 4052 Basel gegen

B.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat, Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal

Gegenstand Wasserund Kanalisationsanschlussgebühr

Es wird verwiesen auf die am 14. Januar 2016 durchgeführte Hauptverhandlung, anlässlich welcher die Parteien folgenden Vergleich geschlossen haben:

„[…]“

Es wird festgestellt, dass innerhalb der Widerrufsfrist keine Widerrufserklärung beim Enteignungsgericht eingegangen ist. Das Verfahren ist deshalb antragsgemäss abzuschreiben.

Vereinbarungsgemäss haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen. Das Gericht setzt die Verfahrenskosten im konkreten Fall nach dem Streitwert und der Bedeutung der Streitsache fest. Es berücksichtigt dabei die Schwierigkeit des Falles sowie den Arbeitsund Zeitaufwand (vgl. § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT] vom 15. November 2010 [SGS 170.31]). In Verfahren mit umfangrei-

chem Aktenmaterial, mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen oder mit besonders hohem Streitwert können die Gerichtsgebühren bis auf das Doppelte der vorgesehenen Maximalgebühr erhöht werden (§ 3 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 1 lit. c GebT). Angesichts der Höhe der angefochtenen Gebühren handelt es sich vorliegend ohne Weiteres um eine bedeutsame Streitsache. Zudem ist dem Gericht für die Vorbereitung und Durchführung der Vorverhandlung vom 21. Mai 2015 sowie der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2016 aufgrund des sehr umfangreichen Aktenmaterials, den komplizierten Verhältnissen – namentlich bezogen auf die Überprüfung des Kostendeckungsprinzips – ein besonders grosser Zeitund Arbeitsaufwand entstanden. Im Falle eines Sachurteils wären deshalb Verfahrenskosten in der Grössenordnung von Fr. 5‘000.00 angemessen gewesen. Zufolge der vergleichsweisen Streiterledigung werden die Verfahrenskosten vorliegend auf die Hälfte reduziert; sie betragen Fr. 2‘500.00 und sind vereinbarungsgemäss von den Beschwerdeführenden zu übernehmen.

Was die Entschädigung der Auskunftspersonen, C.____ und D.____, anbelangt, so ist vorab darauf hinzuweisen, dass diese im Total der Verfahrenskosten enthalten ist. Zu prüfen ist die von der E.____ AG mit Schreiben und beiliegender Rechnung vom 28. Januar 2016 beantragte Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘684.55 (inkl. MWST). Gemäss § 12 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 (SGS 271) gelten für den Beizung von Sachverständigen, wozu auch Auskunftspersonen zu zählen sind, sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Nach Art. 160 Abs. 3 ZPO sind mitwirkungspflichtige Drittpersonen – vorliegendenfalls also C.____ und D.____ als Auskunftspersonen – für ihre Mitwirkung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens angemessen zu entschädigen. Vorliegend sind als Auskunftspersonen C.____ und D.____ und nicht die E.____ AG vorgeladen worden. Anspruch auf eine angemessene Entschädigung haben demnach erstere und nicht die E.____ AG. Schon deshalb fehlt es der von der E.____ AG mit Schreiben bzw. Rechnung vom 28. Januar 2016 geltend gemachten Forderung an einer Rechtsgrundlage.

Im Übrigen umfasst eine Entschädigung in erster Linie den Ersatz von Auslagen, die der mitwirkungspflichtigen Drittperson durch die Mitwirkung unmittelbar entstanden sind (Fahrbzw. Reisekosten, Portokosten, Kopierkosten u.Ä.) (SVEN RÜETSCHI, in: Hausheer/Walter

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[Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 160, N 41). Handelt es sich beim Mitwirkungspflichtigen um einen Selbständigerwerbenden (wie z.B. einen Arzt oder Anwalt) und entsteht ihm ein Verdienstausfall, so ist ihm dieser grundsätzlich zu ersetzen, allerdings wird er nicht seine üblichen Honoraransätze in Rechnung stellen können (ERNST F. SCHMID, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 160, N 70; SVEN RÜETSCHI, a.a.O., Art. 160, N 41). Ist die mitwirkungspflichtige Drittperson hingegen angestellt, so hat sie gestützt auf Art. 324a Abs. 1 OR grundsätzlich Anspruch auf Lohnzahlung für den durch die Mitwirkung am Gerichtsverfahren verursachten Arbeitsausfall, da es sich um eine gesetzliche Pflicht handelt (ERNST F. SCHMID, a.a.O., Art. 160, N 71; SVEN RÜETSCHI, a.a.O., Art. 160, N 45; W OLFGANG PORTMANN/ROGER RUDOLPH, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht, Band I, 6. Auflage, Art. 324a, N 43). Da es sich bei den Auskunftspersonen, C.____ und D.____, um Angestellte der E.____ AG handelt und letztere grundsätzlich für den durch den Augenschein vom

14. Januar 2016 verursachten Arbeitsausfall lohnfortzahlungspflichtig ist, fehlt es C.____ und D.____ an einem Verdienstausfall. Ihnen sind somit lediglich allfällige Auslagen zu ersetzen. Aus dem von der E.____ AG eingereichten Teilleistungsrapport zur eingangs erwähnten Rechnung gehen keinerlei Auslagen im Sinne des bisher Ausgeführten hervor. Dennoch erachtet es das Gericht als erwiesen, dass C.____ und D.____ Auslagen entstanden sind, indem diese mit dem Auto angereist sind. Unter Berücksichtigung der Umstände – insbesondere auch der Kürze des Reisewegs X.____ – Y.____ (retour) – erachtet das Gericht eine Umtriebsentschädigung von Fr. 20.00 pro Person für angemessen.

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Demgemäss wird verfügt:

1. Das Verfahren wird durch Vergleich als erledigt abgeschrieben.

2. Die Beschwerdeführenden haben vereinbarungsgemäss die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘500.00 zu tragen.

3. […].

4. Die Auskunftspersonen C.____ und D.____ erhalten je eine Umtriebsentschädigung von Fr. 20.00.

Mitteilung an die Parteien (Ziffer 4 und diesbezügliche Erwägungen an die Auskunftspersonen).

Abteilung Enteignungsgericht Vizepräsident Gerichtsschreiber

Thomas Waldmeier, lic. iur. Thomas Kürsteiner, MLaw

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen Ziffern 2 bis 4 dieser Verfügung kann innert 10 Tagen, gerechnet seit Zustellung, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht, Bahnhofstrasse 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden.

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