Appellant's English Filing Deemed Invalid Due to Language and Signature Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA criminal procedure case was brought before the court regarding a seizure order. The appellant filed a complaint in English, which is not an official language of the canton or a federal official language. The court ruled that written submissions must be in the official language of the canton or a federal official language and must be dated and signed, or electronically signed, to be valid. Since the appellant's submission was in English and lacked a valid electronic signature, it did not meet the procedural requirements for a valid appeal. Therefore, the court decided not to proceed with the appeal and imposed costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 385 Abs. 1 StPO, Art. 110 Abs. 1 StPO, Art. 110 Abs. 2 StPO, Art. 110 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO; Appellant's English Filing Deemed Invalid Due to Language and Signature Requirements: The appellant filed a complaint in English, which is not an official language of the canton or a federal official language. The court ruled that written submissions must be in the official language of the canton or a federal official language and must be dated and signed, or electronically signed, to be valid. Since the appellant's submission was in English and lacked a valid electronic signature, it did not meet the procedural requirements for a valid appeal. Therefore, the court decided not to proceed with the appeal and imposed costs on the appellant.
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KI-generiertThis provision governs the costs of the cantonal court appeal proceedings when the appeal is not admitted.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom
9. Februar 2016 (470 15 297) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Beschlagnahme / Nichteintreten auf die Beschwerde
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Edgar Schürmann, Richter Markus Mattle, Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahmebefehl (Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 8. November 2015)
Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht In Erwägung, dass
- der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache verfasster E-Mail vom 28. Dezember 2015 Beschwerde erhoben hat gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 8. November 2015;
- der Beschwerdeführer nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung von Art. 385 Abs. 1 StPO in seiner Beschwerdeschrift genau anzugeben haben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel er anruft;
- schriftliche Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen sind (Art. 110 Abs. 1 StPO), wobei bei elektronischer Übermittlung die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein muss (Art. 110 Abs. 2 StPO);
- die Einreichung per E-Mail (ohne zertifizierte Unterschrift) zur Fristwahrung nicht ausreicht, mithin ein nach Ablauf der Frist nicht mehr zu behebender Mangel vorliegt (PETER HAFNER/ELIANE FISCHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2. Auflage, Basel 2014, N 11 zu Art. 110 StPO);
- die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);
- die Frist gewahrt ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO);
- demzufolge der Beschwerdeführer innert zehn Tagen seit der Aushändigung des angefochtenen Beschlagnahmebefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 21. Dezember 2015 seine Beschwerde schriftlich und begründet beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, einzureichen hat;
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht
- Eingaben der Parteien in der Verfahrenssprache des Kantons Basel-Landschaft zu erfolgen haben, weshalb die Verfahrensleitung Eingaben, welche in einer anderen Sprache erfolgt sind, zurückweisen und die Partei auffordern kann, sich einer Verfahrenssprache zu bedienen (ADRIAN URWYLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 12 zu Art. 67 StPO);
- gemäss § 57 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) die Amtssprache Deutsch ist, wobei alle Behörden und Amtsstellen von Kanton und Gemeinden auch Eingaben in einer anderen Amtssprache des Bundes (Französisch, Italienisch und allenfalls Rätoromanisch; vgl. Art. 70 Abs. 1 BV) entgegen nehmen (§ 57 Abs. 2 KV);
- mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom
29. Dezember 2015 festgestellt worden ist, dass die E-Mail des Beschwerdeführers vom
28. Dezember 2015 die Anforderungen an die rechtsgenügende Begründung nach Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 110 Abs. 2 StPO sowie Art. 67 Abs. 1 und Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 57 Abs. 1 und Abs. 2 KV nicht erfüllt;
- in der Folge die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2015 zurückgewiesen und dieser aufgefordert worden ist, innert zehn Tagen seit der Aushändigung des angefochtenen Beschlagnahmebefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 21. Dezember 2015 seine Beschwerde schriftlich in deutscher Sprache, allenfalls in einer anderen Amtssprache des Bundes, einzureichen und zu begründen;
- der Beschwerdeführer zudem mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. Dezember 2015 darauf hingewiesen worden ist, dass die Rechtsmittelinstanz ohne Vorliegen einer schriftlichen Beschwerdebegründung innerhalb der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen auf die Beschwerde nicht eintritt;
- im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer zwar seine schriftliche Beschwerdebegründung am 28. Dezember 2015 der slowenischen Post und am 30. Dezember 2015 der schweizerischen Post übergeben und damit die zehntägige Rechtsmittelfrist in Bezug auf die Schriftlichkeit der Eingabe, nicht jedoch hinsichtlich der Sprache gewahrt hat, nachdem er seine Be-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerde in englischer Sprache und damit weder in der Verfahrenssprache des Kantons Basel- Landschaft noch in einer anderen Amtssprache des Bundes verfasst hat;
- mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom
12. Januar 2016 festgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer innert der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen seit dem 21. Dezember 2015 keine verbesserte Eingabe in der Verfahrenssprache des Kantons Basel-Landschaft bzw. einer Amtssprache des Bundes eingereicht hat;
- demnach androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- bei diesem Verfahrensausgang die (reduzierten) ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von pauschal CHF 300.00 nach Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers gehen;
wird erkannt:
://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von pauschal CHF 300.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Präsident Gerichtsschreiber
Enrico Rosa Pascal Neumann
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