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2016.02.09.sr.3 • KG BL 2016.02.09.sr.3 KI-generiert

Prosecutor's Discontinuation Appeal Dismissed for Non-Compliance

Geschäftsnummer 2016.02.09.sr.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to consider an appeal against a prosecutor's decision to discontinue proceedings because the appellant failed to meet the legal requirements for appeals, specifically by not clearly stating the contested points, the reasons for a different decision, and the evidence. Despite being granted an extension to correct the deficiencies, the appellant did not submit a compliant appeal, and a court notification regarding the appeal's insufficiency was deemed delivered through a postal fiction after the appellant failed to collect a registered letter. Consequently, the court did not proceed with the appeal and ordered the appellant to bear the costs.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 85 Abs. 4 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Prosecutor's Discontinuation Appeal Dismissed for Non-Compliance: Despite being granted an extension to correct the deficiencies, the appellant did not submit a compliant appeal, and a court notification regarding the appeal's insufficiency was deemed delivered through a postal fiction after the appellant failed to collect a registered letter. Consequently, the court did not proceed with the appeal and ordered the appellant to bear the costs.

Schlagwörter

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Einstellung des Verfahrens Eröffnung des Entscheids Ausstand des Staatsanwalts Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Beweisnotstand administrative Entlassung Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 385 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for the requirement of specific content in the appeal brief, which was not met by the appellant.

Art. 385 Abs. 2 StPO

Cited as the procedural basis for not entering a decision on the appeal if the submission does not meet the legal requirements even after the extension period.

Art. 85 Abs. 4 StPO

Cited to establish the deemed date of service of the court's order, which was crucial for determining whether the deadline for amendment was met.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the legal basis for imposing costs on the appellant due to the outcome of the appeal proceedings.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom

9. Februar 2016 (470 15 295) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung / Nichteintreten auf die Beschwerde

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Edgar Schürmann, Richter Markus Mattle, Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 20. November 2015)

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht In Erwägung, dass

- der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 26. November 2015 und 4. Dezember 2015 Beschwerde erhoben hat gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 20. November 2015;

- der Beschwerdeführer nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung von Art. 385 Abs. 1 StPO in seiner Beschwerdeschrift genau anzugeben haben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel er anruft;

- mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom

23. Dezember 2015 festgestellt worden ist, dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom

26. November 2015 und 4. Dezember 2015 die Anforderungen an die rechtsgenügende Begründung nach Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllen;

- in der Folge die Eingaben des Beschwerdeführers vom 26. November 2015 und

4. Dezember 2015 in Beachtung von Art. 385 Abs. 2 StPO unter Auferlegung einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung retourniert worden sind und dieser eine nicht erstreckbare Frist bis zum 7. Januar 2016 erhalten hat, um dem Kantonsgericht eine mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO konforme Beschwerde einzureichen;

- der Beschwerdeführer zudem mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Dezember 2015 darauf hingewiesen worden ist, dass die Rechtsmittelinstanz auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht eintritt, wenn die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist bis zum 7. Januar 2016 den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügt;

- die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom

23. Dezember 2015 dem Beschwerdeführer nicht hat zugestellt werden können, nachdem dieser die eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt hat;

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

- gemäss Art. 85 Abs. 4 StPO die Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit der Zustellung hat rechnen müssen;

- im vorliegenden Fall die Postsendung am 29. Dezember 2015 zur Abholung gemeldet worden ist, womit die Zustellung nach der Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 StPO als am

5. Januar 2016 erfolgt gilt, nachdem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerdeerhebung nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen ist, dafür zu sorgen, dass ihm behördliche und das Verfahren betreffende Akte zugestellt werden können;

- mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom

12. Januar 2016 festgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten, nicht erstreckbaren Frist bis zum 7. Januar 2016 keine verbesserte Eingabe eingereicht hat;

- demnach androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- bei diesem Verfahrensausgang die (reduzierten) ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von pauschal CHF 300.00 nach Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers gehen;

wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von pauschal CHF 300.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Präsident Gerichtsschreiber

Enrico Rosa Pascal Neumann

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht