Complainant's Appeal of Prosecutor's Declination to Prosecute Denied for Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant filed criminal charges against several individuals for offenses related to child abduction. The prosecutor's office declined to initiate proceedings. The complainant appealed this decision, requesting the restoration of the appeal period and a remand to the prosecutor. The court found that the appeal was filed after the statutory ten-day deadline, and the complainant failed to demonstrate a lack of fault for missing the deadline, thus precluding the restoration of the period. Consequently, the court did not enter into the merits of the appeal and imposed the costs of the appeal procedure on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 396 Abs. 1 StPO, Art. 89 Abs. 1 StPO, Art. 93 StPO, Art. 94 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO; Complainant's Appeal of Prosecutor's Declination to Prosecute Denied for Untimely Filing: The prosecutor's office declined to initiate proceedings. The complainant appealed this decision, requesting the restoration of the appeal period and a remand to the prosecutor. The court found that the appeal was filed after the statutory ten-day deadline, and the complainant failed to demonstrate a lack of fault for missing the deadline, thus precluding the restoration of the period. Consequently, the court did not enter into the merits of the appeal and imposed the costs of the appeal procedure on the complainant.
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KI-generiertThis provision governs the imposition of costs in the appeal proceedings when the appeal is not admitted.
This provision is relevant for determining that the appeal was not filed on time.
These provisions define when the deadline for filing an appeal is considered met.
This provision establishes that the appeal deadline is a statutory deadline that cannot be extended.
This provision stipulates the deadline and format for filing an appeal against a decision.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom
21. Januar 2016 (470 15 264) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme des Verfahrens
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle, Richter Peter Tobler;
Gerichtsschreiber i.V. Jonatan Riegler
Parteien A._____ Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B.____ Beschuldigter
C.____ Beschuldigte
D.____ Beschuldigte
E.____ Beschuldigter
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Oktober 2015
Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht In Erwägung, dass
- A._____ mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 Strafanzeige gegen B.____ wegen Kindesentführung, mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 Strafanzeige gegen C.____ wegen Gehilfenschaft zur Kindesentführung, mit Eingabe vom 3. Oktober 2015 Strafanzeige gegen D.____ wegen Beihilfe zur Kindesentführung und mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 Strafanzeige gegen E.____ wegen Anstiftung zur Kindesentführung eingereicht hat;
- die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 das Verfahren gegen B.____, C.____, D.____ und E.____ nicht anhand genommen und die Kosten des Verfahrens zu Lasten der Staatskasse genommen hat;
- A._____ mit Eingabe vom 2. November 2015, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, überbracht am 3. November 2015, Beschwerde erhoben und beantragt hat, es sei die Rechtsmittelfrist wiederherzustellen und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen;
- die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2015 beantragt hat, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Staates;
- gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet der Beschwerdeinstanz einzureichen ist;
- die zehntägige Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist bildet, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO);
- gemäss Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO die Frist für die Einreichung einer Beschwerde an eine Strafbehörde gewahrt ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben oder bei der Strafbehörde eingereicht worden ist;
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht
- in casu die Nichtanhandnahmeverfügung A._____ am 23. Oktober 2015 eröffnet wurde, weshalb die zehntägige Rechtsmittelfrist am 2. November 2015 endete;
- folglich die nicht erstreckbare, zehntägige Frist zur Einreichung der Beschwerde bis zum
2. November 2015 durch persönliche Eingabe an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, nicht gewahrt wurde, wobei hinsichtlich der Säumnis im Sinne von Art. 93 StPO einzig von Relevanz ist, dass die Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vorgenommen wurde, weshalb der Grund der Säumnis nicht von Belang ist (CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N 5);
- eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO lediglich möglich ist, wenn die Frist versäumende Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft und es ihr unmöglich war, die Frist zu wahren und jedes noch so geringfügige Verschulden ausgeschlossen werden kann;
- die Beschwerdeführerin in der eingereichten Beschwerde hingegen lediglich ausführt, dass sie wegen anderweitiger Aufgaben verhindert war, die Beschwerde zu verfassen, was klarerweise keine eindeutige Schuldlosigkeit darstellt und sie auch nicht daran hinderte, einen Dritten mit der Fristwahrung zu betrauen;
- somit eine Wiederherstellung der Frist ausgeschlossen ist;
- demzufolge auf die Beschwerde vom 2. November 2015 nicht einzutreten ist;
- bei diesem Verfahrensausgang gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 300.--, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird erkannt:
://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Präsident Gerichtsschreiber i.V.
Dieter Eglin Jonatan Riegler
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht