Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2016.01.19.sr.8 • KG BL 2016.01.19.sr.8 KI-generiert

Prosecutor's Refusal to Appoint Defense Counsel for Fraud Case Overturned

Geschäftsnummer 2016.01.19.sr.8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court reviewed a challenge against the prosecutor's refusal to appoint official defense counsel for an individual facing charges of multiple counts of fraud and document forgery, where the prosecutor believed the case lacked factual or legal complexity warranting defense. The court found that the case, involving allegations of fraud against a bank and unemployment benefit fraud, was not a trivial matter, especially given the potential for complex issues regarding accomplice liability and the legal distinction between fraudulent deception and simple false statements in social security claims. Furthermore, considering the appellant's limited education and integration history, the court determined that the individual faced actual and legal difficulties he could not overcome alone, thus justifying the appointment of official defense counsel, and consequently, the case was remanded to the prosecutor for a new decision on the appointment, noting that the prerequisite of financial need remained to be assessed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 130 StPO; Prosecutor's Refusal to Appoint Defense Counsel for Fraud Case Overturned: The court found that the case, involving allegations of fraud against a bank and unemployment benefit fraud, was not a trivial matter, especially given the potential for complex issues regarding accomplice liability and the legal distinction between fraudulent deception and simple false statements in social security claims. Furthermore, considering the appellant's limited education and integration history, the court determined that the individual faced actual and legal difficulties he could not overcome alone, thus justifying the appointment of official defense counsel, and consequently, the case was remanded to the prosecutor for a new decision on the appointment, noting that the prerequisite of financial need remained to be assessed.

Schlagwörter

KI-generiert
Bestellung eines Rechtsbeistands Betrugsvorwurf fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Fälschung dienstlicher Aktenstücke Betrug Anwaltsdisziplinarverfahren Bestellung der amtlichen Verteidigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m.
Art. 382 Abs. 1 StPO
Legitimiert dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Art. 396 Abs. 1 StPO
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Art. 393 Abs. 2 StPO
Mit Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit.
Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO
The court partially upheld the appeal and ordered the matter to be returned to the Public Prosecutor's Office for a new assessment of the request for official defense based on this provision.
Art. 130 StPO
2.3 Liegt kein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vor, ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art.
Art. 132 Abs. 2 StPO
Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 132 Abs.
Art. 132 Abs. 3 StPO
Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO

The court partially upheld the appeal and ordered the matter to be returned to the Public Prosecutor's Office for a new assessment of the request for official defense based on this provision.

Art. 428 Abs. 4 StPO

Used to order that the costs of the appeal proceedings be borne by the public treasury.

Art. 436 Abs. 3 StPO

Cited as the basis for awarding the appellant compensation for his expenses in the appeal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom

19. Januar 2016 (470 15 277) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Bestellung der amtlichen Verteidigung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, Gotthardstrasse 21, Postfach, 8027 Zürich, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Bestellung der amtlichen Verteidigung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 16. November 2015

A. Im Rahmen eines gegen A._____ geführten Strafverfahrens betreffend die Straftatbestände des mehrfachen Betrugs und der Urkundenfälschung wies die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Verfügung vom 16. November 2015 das Gesuch von A._____ um Bewilligung der amtlichen Verteidigung ab.

B. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 30. November 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es sei ihm Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch mit Wirkung ab dem 5. November 2015 als amtlicher Verteidiger beizuordnen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwaltschaft.

C. In ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2015 begehrte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO). Legitimiert dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten.

2. Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO die amtliche Verteidigung zu gewähren ist.

2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, einen Kredit betrügerisch erwirkt sowie zu diesem Zwecke Lohnabrechnungen gefälscht zu haben. Weiter werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, während drei Monaten unrechtmässig Arbeitslosengelder bezogen zu haben. Bei diesen einfachen Lebenssachverhalten seien weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten ersichtlich, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre.

2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er könne die Kosten für seine Verteidigung im Verfahren vor Strafgericht weder bevorschussen noch in absehbarer Zeit bezahlen. Ausserdem stellten sich bei den erhobenen Vorwürfen des mehrfachen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Betrugs und der Urkundenfälschung keineswegs rechtlich einfache Fragen. Gerade die Subsumption eines Sachverhalts unter den Betrugstatbestand sei besonders anspruchsvoll. Auf sich allein gestellt sei er den Schwierigkeiten des Falls nicht gewachsen. Im Weiteren sei zu beachten, dass er zwar als eingebürgerter Schweizer der deutschen Sprache mächtig sei; jedoch sei er nicht in der Lage, das Verfahren vollkommen zu verstehen. All dies zeige, dass er eine amtliche Verteidigung benötige. Gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO sei ihm deshalb die amtliche Verteidigung zu bewilligen.

2.3 Liegt kein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vor, ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).

Mit den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 132 StPO wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK kodifiziert. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ("jedenfalls dann nicht") deutlich ergibt, sind die Nicht-Bagatellfälle (welche in der Bundesgerichtspraxis auch als "relativ schwer" bezeichnet werden) nicht auf die in Art. 132 Abs. 3 StPO beispielhaft genannten Fälle beschränkt. Bei der Prüfung, ob eine amtliche Verteidigung sachlich geboten ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei der Frage, welche Sanktion der beschuldigten Person droht, nicht auf die abstrakte Strafobergrenze an, sondern auf die konkrete Sanktion, mit der die beschuldigte Person im Falle einer Anklageerhebung und Verurteilung zu rechnen hat. Eine bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Auch familiäre Interessenkonflikte oder mangelnde Schulbildung können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, hat die Bundesgerichtspraxis einen unmittelbaren verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verneint (BGer. 1B_170/2013 vom 30. Mai 2013 E. 4.3).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2.4 In der Anklageschrift vom 1. Dezember 2015 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor, sich im Anklagefall 1 in Mittäterschaft mit B._____ des Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung zum Nachteil der C._____ Bank und im Anklagefall 2 des mehrfachen Betrugs zum Nachteil der Öffentlichen Arbeitslosenkasse schuldig gemacht zu haben. Die dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift vorgehaltene Deliktssumme beträgt insgesamt Fr. 37‘302.15. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschwerdeführer entsprechend zu verurteilen und ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen. Angesichts des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens steht somit fest, dass kein Bagatellfall vorliegt. Damit ein gesetzlicher Anspruch auf amtliche Verteidigung besteht, müssen daher zur relativen Schwere des vorliegenden Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Beschwerdeführer - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann beim Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung nicht generell davon ausgegangen werden, es liege ein komplexer Fall vor, der eine amtliche Verteidigung erforderlich macht. Dies ist vielmehr abhängig vom zugrunde liegenden Sachverhalt (BGer. 1B_195/2012 vom 7. Mai 2012 E. 2.4).

2.5 Im vorliegenden Fall wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor, im Anklagefall 1 in Mittäterschaft gehandelt zu haben. Somit stehen Fragen der Teilnahme im Raum, die den Fall rechtlich und tatsächlich verkomplizieren. Im Anklagefall 2 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor, die Arbeitslosenkasse D._____ betrogen zu haben, indem er im Formular „Angaben der versicherten Person“ für die Monate Juli bis September 2012 jeweils seine Erwerbstätigkeit bei der E._____ verschwiegen habe. Die rechtliche Abgrenzung zwischen arglistiger Täuschung und (allenfalls strafloser) einfacher Lüge bzw. Falschdeklaration ist gerade bei Fällen von mutmasslichem Sozialversicherungsbetrug nicht ohne Weiteres problemlos (BGE 140 IV 11 E. 2 S. 13 ff.; vgl. BGer. 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.5). Ausserdem sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu beleuchten: Der Beschwerdeführer ist 35 Jahre alt. Er ist erst mit 12 Jahren aus dem Kosovo in die Schweiz gekommen und hat hier lediglich die obligatorische Schulzeit ab der 6. Klasse absolviert. Bei Würdigung sämtlicher Umstände ist somit festzustellen, dass die vorliegende Strafuntersuchung tatsächliche und rechtliche Anforderungen stellt, denen der Beschwerdeführer, auf sich alleine gestellt, nicht gewachsen ist. Die Beschwerde erweist sich mithin insoweit als begründet, als der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Interessen eine Verteidigung für geboten hält. Die Staatsanwaltschaft hat die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers (als zusätzliche gesetzliche Anspruchsvoraussetzung) noch nicht geprüft (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, diese abzuklären. Die Sache ist daher an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, welche das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung im Lichte der kantonsgerichtlichen Erwägungen neu zu prüfen haben wird.

3. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurück-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 500.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--, sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 3 StPO; zur Anwendbarkeit dieser Gesetzesbestimmung im Beschwerdeverfahren siehe: GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 14; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 436 N 4; MIZEL/RÉTORNAZ, Commentaire romand CPP, 2011, Art. 436 N 7). Weil vorliegend dem Gericht keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist die Entschädigung für den Beizug eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren gemäss § 18 Abs. 1 TO von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen. In Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfanges dieses Falles ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 324.-- (inkl. Auslagen und Fr. 24.-- MWST) aus der Staatskasse auszurichten.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 16. November 2015 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 500.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--, werden auf die Staatskasse genommen.

3. Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch wird für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 324.-- (inkl.

Auslagen und Fr. 24.-- MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet.

Präsident Gerichtsschreiber

Enrico Rosa Stefan Steinemann

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht