Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2016.01.19.sr.2 • KG BL 2016.01.19.sr.2 KI-generiert

Arson Suspect's Pre-Trial Detention Upheld Due to Reoffending Risk

Geschäftsnummer 2016.01.19.sr.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A person suspected of multiple arsons appealed his pre-trial detention, arguing that the risk of reoffending was not sufficiently established. The court found that while the suspect denied intending to cause significant harm in previous incidents, evidence showed that the fires were more serious than claimed and that the suspect's behavior had intensified. Furthermore, the suspect's stated motives for the arsons, including a desire to act as a hero or helper, indicated an inner propensity for such acts, leading the court to conclude that there was a significant risk of reoffending and therefore detention was justified.

Legislator-Regeste

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Art. 222 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 221 Abs. 1 StPO, Art. 237 StPO, Art. 212 Abs. 3 StPO; Arson Suspect's Pre-Trial Detention Upheld Due to Reoffending Risk: The court found that while the suspect denied intending to cause significant harm in previous incidents, evidence showed that the fires were more serious than claimed and that the suspect's behavior had intensified. Furthermore, the suspect's stated motives for the arsons, including a desire to act as a hero or helper, indicated an inner propensity for such acts, leading the court to conclude that there was a significant risk of reoffending and therefore detention was justified.

Schlagwörter

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Wiederholungsgefahr Untersuchungshaft Brandstiftung stichhaltige Gründe Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Strafsachen Untersuchungs-/Sicherheitshaft (Wiederholungsgefahr)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO

Used to establish the existence of a risk of re-offending as a ground for detention.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Basis for imposing court costs on the appellant who lost the appeal.

Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO

Basis for granting legal aid to the appellant.

Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO

Basis for obliging the appellant to repay the costs of legal aid once their financial situation allows.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom

19. Januar 2016 (470 15 284) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Untersuchungs-/Sicherheitshaft (Wiederholungsgefahr)

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A._____, vertreten durch Advokat Simon Berger, Haus zum Thurgauerhof, Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Beschwerdeführer

gegen

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Untersuchungs- / Sicherheitshaft Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. November 2015

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A. Die Staatsanwaltschaft führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der mehrfachen Brandstiftung. A._____ wurde am 27. November 2015 festgenommen und mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. November 2015 für die Dauer von acht Wochen, d.h. bis 22. Januar 2016, in Untersuchungshaft versetzt.

B. Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2015 begehrte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), es sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. November 2015 aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen; es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen; unter o/e Kostenfolge.

C. In der Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei die Beschwerde abzuweisen, unter o/e Kostenfolge.

D. Mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2015 begehrte das Zwangsmassnahmengericht die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungsoder Sicherheitshaft innert zehn Tagen nach der Eröffnung bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, mit Beschwerde anfechten (Art. 222 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO). Da die Beschwerde formund fristgerecht erhoben wurde, ist auf diese einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit seiner Inhaftierung und verlangt seine unverzügliche Freilassung.

2.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Als Zwangsmassnahme hat die Untersuchungshaft dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Wenn mildere Massnahmen zum gleichen Ziel wie die Untersuchungshaft führen, dann ist diese aufzuheben und es können an deren Stelle Ersatzmass-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht nahmen angeordnet werden (Art. 237 StPO). Die Untersuchungshaft darf zudem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2 Der Beschwerdeführer stellt das Vorliegen des vom Zwangsmassnahmengericht angenommenen dringenden Tatverdachts wegen mehrfacher Brandstiftung nicht in Abrede. Aus den von der Vorinstanz angeführten Gründen ist deshalb das Bestehen eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO zu bejahen.

2.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorhandensein einer Wiederholungsgefahr mit der Begründung, bei den Bränden vom 7. Juli 2015 in B._____ habe er bewusst darauf geachtet, dass die Gefahr der Brände minim geblieben sei. So habe er insbesondere den Container, welcher an der Hausmauer gestanden sei, vom Gebäude weggezogen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Die Brände seien klein gewesen, es sei kein weiteres entzündliches Material in der Nähe gewesen und auch habe er die Brände der Polizei nach kurzer Dauer gemeldet. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sei bei dieser Brandserie erheblich zu relativieren. Beim Vorfall vom 27. November 2015 sei der Brand offensichtlich ausser Kontrolle geraten. Entgegen den Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts habe indessen kein unabhängiger Brandherd gefunden werden können. Vielmehr sei das Ereignis einzig und allein auf das In-Brand-Setzen eines Plastiksacks zurückzuführen. Die weiteren Brandherde seien durch das Übergreifen des Brands ausgelöst worden. Dementsprechend könne auch nicht wirklich von einer Eskalation seines Verhaltens gesprochen werden. Im Gegenteil sei die Feuersbrunst eine unglückliche Verkettung von widrigen Umständen gewesen. Er habe selbst angenommen, dass das Anzünden eines Plastiksacks auf einem Betonboden keinen Schaden zur Folge haben werde. Beim Vorfall vom 27. November 2015 sei somit nicht von einer absichtlichen Brandstiftung auszugehen. Dementsprechend könne auch keine Wiederholungsgefahr bejaht werden.

2.3.2 Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Nach der Rechtsprechung kann sich Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO kam das Bundesgericht zum Schluss, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungsund grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern. Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indessen restriktiv zu handhaben. Seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben und setzt voraus, dass nicht nur ein hinreichender Tatverdacht besteht, sondern erdrückende Belastungsbeweise gegen den Beschuldigten vorliegen, die einen Schuldspruch als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Zudem muss die Rückfallprognose sehr ungünstig ausfallen (BGer. 1B_192/2015 vom 18. Juni 2015 E. 3.2.1).

2.3.3.1 Der Beschuldigte gestand, in der Nacht vom 7. Juli 2015 fünf Brände in B._____ gelegt zu haben (Prot. der Einvernahme der Polizei BL vom 27. November 2015 [Rapport-Nr. 1._____], S. 8 f.; Prot. der Hafteröffnungseinvernahme vom 28. November 2015, S. 2; Prot. der Verhandlung vor dem ZMG BL vom 30. November 2015, S. 2). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers waren die Brände in B._____ allerdings nicht minim, zumal es zur Löschung von vier Bränden des Einsatzes der Feuerwehr bedurfte (Rapporte der Polizei BL, Hauptposten B._____, Nrn. 2._____, 3._____, 4._____ und 5._____). Ausserdem räumte er ein, dass er am 27. November 2015 an der westlich gelegenen Fassade einer Baustelle auf dem C._____ in D._____ einen Sack mit Sachen aus seiner Vergangenheit in Brand gesetzt habe sowie dass dort, wo er diesen angezündet habe, sich zwei grosse Kartonschachteln und ein Holzgestell befunden hätten (Prot. der Einvernahme der Polizei BL vom 27. November 2015 [Rapport-Nr. 1._____], S. 3 f.; Prot. der Hafteröffnungseinvernahme vom 28. November 2015,

S. 2; Prot. der Verhandlung vor dem ZMG BL vom 30. November 2015, S. 2). Die Polizei stellte fest, dass an der westlich gelegenen Fassade der vorerwähnten Baustelle in D._____ eine Holzpalette und diverse Plastikteile in Brand gesetzt wurden und es dort eine zwei Meter hohe Flamme hatte. Der Brandherd befand sich ungefähr 20 cm über dem Betonboden. Im Weiteren entdeckte die Feuerwehr im Sektor 5 in der Tiefgarage des Baustellengebäudes an mehreren Stellen Brandherde, wobei einer davon gross war. Ausserdem fand sie unabhängig von diesen Brandstellen auf einem Kabelkanal auf zirka vier Meter Höhe einen weiteren Brandherd zwischen den Sektoren 4 und 5 (Bericht der Polizei BL vom 27. November 2015). Da keinerlei Anzeichen für ein Übergreifen des Brands an der westlichen Fassade auf die Tiefgarage ersichtlich sind, muss geschlossen werden, dass die Feuer in der Tiefgarage durch unabhängige Brandherde entstanden. Weil zwischen dem vom Beschwerdeführer zugestandenermassen verursachten Brand an der westlichen Fassade und den Bränden in der Tiefgarage ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Konnex vorliegt, besteht ein dringender Verdacht, dass der Beschwerdeführer die Brände in der Tiefgarage legte. Da der Brand in D._____ deutlich grösser war als die jeweiligen Brände in B._____, scheint sich das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers intensiviert zu haben.

2.3.3.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. November 2015 wurde der Beschwerdeführer gefragt, weshalb er in der Nacht vom 7. Juli 2015 in B._____ die fünf Brandstiftungen begangen habe. Darauf antwortete er, er könne dies nicht sagen. Wahrscheinlich habe

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht er dies getan, damit er die Brände jeweils habe melden können. Er habe es toll gefunden, zusammen mit der Polizei einen Brand zu löschen sowie auch dass die Feuerwehr dort gewesen sei (Prot. der Einvernahme der Polizei BL vom 27. November 2015 [Rapport-Nr. 1._____ ],

S. 9 f.). Im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 16. Dezember 2015 zur Brandserie in B._____ gab er bezüglich der ersten Brandstiftung an, das Motiv dafür nicht zu kennen. Hinsichtlich der zweiten Brandstiftung nannte er als Motiv, er habe das Vorgehen der Polizei bei einem Brandeinsatz sehen wollen. Als Grund für die dritte Tat gab er an, er habe damit vom zweiten Brand ablenken wollen, weil er dort gesehen worden sein könnte. Als Motiv für die vierte und fünfte Brandstiftung nannte er, er habe als Helfer dastehen wollen. Bei diesen beiden letzten Fällen sei bei ihm der Schub aufgekommen, als Held dazustehen (Prot. der Einvernahme der Polizei BL vom 16. Dezember 2015 [Rapport-Nr. 6._____ ], S. 5 ff.). Bei der polizeilichen Befragung vom 27. November 2015 gab der Beschwerdeführer als Motiv für die Brandstiftung in D._____ an, er habe alte Sachen verbrennen und als Held dastehen wollen (Prot. der Einvernahme der Polizei BL vom 27. November 2015 [Rapport-Nr. 1._____ ], S. 6). Aufgrund der Motive für die Brandstiftungen (Faszination für Polizeiarbeit, als Helfer bzw. Held dastehen zu können) liegen deutliche Anhaltspunkte für eine innere Neigung des Beschwerdeführers zu Brandstiftungen vor.

2.3.3.3 In Anbetracht, dass der Beschwerdeführer wiederholt Brandstiftungen verübte, sich das strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers intensiviert zu haben scheint und deutliche Indizien für eine innere Neigung des Beschwerdeführers zu Brandstiftungen erkennbar sind, besteht derzeit ernsthafter Anlass zur Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte nach einer Haftentlassung weitere Brandstiftungen begehen und dadurch grössere Schäden an fremdem Eigentum anrichten sowie auch Leib und Leben gefährden. Die zu befürchtenden Delikte sind schwerer Natur. Mithin ist zurzeit eine Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO anzunehmen. Wie hoch die Rückfallgefahr einzustufen ist und wie sich diese entwickelt, ist durch entsprechende medizinisch-psychiatrische Abklärungen zu untersuchen. Im vorliegenden Fall beauftragte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel, die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers bis spätestens am 21. Januar 2016 in einem Vorabgutachten bzw. bis spätestens am 30. April 2016 in einem Gutachten darzulegen.

2.4 Ersatzmassnahmen fallen vorläufig nicht in Betracht. Deren Eignung kann frühestens aufgrund der im Vorabgutachten enthaltenen Diagnose des beim Beschwerdeführer allenfalls bestehenden Krankheitsbilds beurteilt werden. Auch in sonstiger, insbesondere zeitlicher, Hinsicht erweist sich die Untersuchungshaft gegenwärtig als verhältnismässig. Ausserdem gibt es keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots.

2.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

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3. Schliesslich gilt es, über die Kostenund Entschädigungsfolgen zu befinden.

3.1 Ausgangsgemäss sind die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 600.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- und Auslagen von pauschal Fr. 100.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3.2 Da der Beschwerdeführer offenkundig mittellos ist und der Beizug eines Rechtsbeistands im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Wahrung seiner Interessen als geboten erscheint, ist ihm in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO präsidialiter die amtliche Verteidigung mit Advokat Simon Berger zu bewilligen. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Honorarnote einreichte, ist sein Honorar gemäss § 18 Abs. 1 TO ermessensweise festzusetzen. In Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfangs des vorliegenden Falls erscheint eine Entschädigung von Fr. 864.-- (inkl. Auslagen und Fr. 64.-- MwSt.) als angemessen. Aufgrund von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 600.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- und Auslagen von pauschal Fr. 100.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die amtliche Verteidigung wird präsidialiter bewilligt.

Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers, Simon Berger, Advokat, wird für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 864.-- (inkl. Auslagen und Fr. 64.-- Mwst.) aus der Staatskasse entschädigt.

Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 864.-- an den Kanton Ba-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Vizepräsident Gerichtsschreiber

Stephan Gass Stefan Steinemann

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