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2016.01.19.sr.1 • KG BL 2016.01.19.sr.1 KI-generiert

Parental Support Obligation for Adult Child in Treatment

Geschäftsnummer 2016.01.19.sr.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a father's appeal against a decision requiring him to contribute to his son's costs for placement in a youth facility and treatment. The court affirmed that parental support obligations can extend beyond majority, especially when a child is pursuing education or treatment. It found that while the son's past failures to complete training were noted, his borderline personality disorder, as diagnosed by psychiatric experts, significantly impacted his ability to succeed, and this condition necessitated the structured environment of the youth facility. The court also determined that the father's personal relationship with his son was strained by multiple factors, not solely attributable to the son, thus not absolving him of responsibility. While acknowledging the father's financial capacity, the court recognized a change in his income and, therefore, returned the case to the youth prosecutor for recalculation of the contribution, while also mandating periodic reviews of the son's commitment to his training.

Legislator-Regeste

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Art. 387 StPO, Art. 39 Abs. 3 JStPO, Art. 39 Abs. 1 JStPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 393 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO; Parental Support Obligation for Adult Child in Treatment: The court affirmed that parental support obligations can extend beyond majority, especially when a child is pursuing education or treatment. It found that while the son's past failures to complete training were noted, his borderline personality disorder, as diagnosed by psychiatric experts, significantly impacted his ability to succeed, and this condition necessitated the structured environment of the youth facility. The court also determined that the father's personal relationship with his son was strained by multiple factors, not solely attributable to the son, thus not absolving him of responsibility. While acknowledging the father's financial capacity, the court recognized a change in his income and, therefore, returned the case to the youth prosecutor for recalculation of the contribution, while also mandating periodic reviews of the son's commitment to his training.

Schlagwörter

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elterliche Haftung Einkommen der Eltern Neuberechnung des Kindesunterhalts finanzielle Unterstützung Kindesunterbringung psychiatrische Behandlung Kostenbeteiligung im Jugendstrafverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited to determine the distribution of court costs based on the outcome of the appeal.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom

19. Januar 2016 (470 15 270) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Kostenbeteiligung im Jugendstrafverfahren

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Berger, Baslerstrasse 15, Postfach 44, 4310 Rheinfelden, Beschwerdeführer

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft, Rheinstrasse 55, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.____, Verfahrensbeteiligter

Gegenstand Kostenbeteiligung (Beschwerde gegen den Vollzugsentscheid der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. November 2015)

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen B.____, geboren am X.____ 1997, betreffend die Straftatbestände der sexuellen Nötigung, der Pornographie, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und der Drohung ordnete die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft mit Verfügung vom 10. Juli 2015 unter anderem die vorsorgliche Unterbringung des Betroffenen im Jugendheim C.____ in D.____ bis zum 5. August 2015 sowie die Fortführung der mit Verfügung vom

3. Juni 2015 vorsorglich angeordneten ambulanten Behandlung durch die Jugendforensische Ambulanz der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel an. Mit Vollzugsentscheid vom

4. November 2015 setzte die Jugendanwaltschaft gestützt auf ihre Verfügung vom 10. Juli 2015 betreffend vorsorgliche Schutzmassnahme für B.____ rückwirkend per 6. August 2015 das Jugendheim C.____ als Vollzugsinstitution fest und verfügte gleichzeitig gegenüber A.____ als ehemaligem gesetzlichen Vertreter eine Kostenbeteiligung in der Höhe von CHF 1'054.70 pro Monat. Auf die Begründung dieses Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen den Vollzugsentscheid Kostenbeteiligung der Jugendanwaltschaft vom 4. November 2015 erhob A.____ mit Eingabe vom 23. November 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, und er sei von jeglicher Zahlungspflicht zu befreien (Ziff. 1). Eventualiter seien die Akten zur Neufestsetzung der Kostenbeteiligung unter allen Beteiligten (inklusive Kindsmutter) an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2); dies alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (Ziff. 3). Im Sinne eines Verfahrensantrages wurde zudem begehrt, es sei dem angefochtenen Entscheid die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 387 StPO zu erteilen.

C. Demgegenüber beantragte die Jugendanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 was folgt: An der angefochtenen Verfügung sei im Grundsatz festzuhalten; die inzwischen neu geltend gemachte veränderte finanzielle Situation des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen (Ziff. 1). Dementsprechend sei der Antrag auf Befreiung von jeglicher Zahlungspflicht vollumfänglich abzuweisen und dem grundsätzlichen Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 der Beschwerde nicht zu entsprechen; dem Rechtsbegehren zur Neufestsetzung der Kostenbeteiligung nach Ziffer 2 der Beschwerde könne hingegen entsprochen werden (Ziff. 2).

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

D. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 wies das Kantonsgericht den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

Erwägungen

1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 JStPO, Art. 39 Abs. 3 JStPO sowie § 16 Abs. 1 EG JStPO. Nach Art. 39 Abs. 1 JStPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). In Anwendung von Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Schliesslich wird die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels in Art. 38 Abs. 1 lit. b JStPO und Art. 38 Abs. 3 JStPO in Verbindung mit Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem der angefochtene Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat, eine zulässige Rüge erhebt und der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer legt zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen dar, es sei kein Unterhalt geschuldet, wenn über die Volljährigkeit hinaus keine Ausbildung gemacht oder diese aufgrund des dem Kind zurechenbaren Verhaltens nach der Volljährigkeit abgebrochen werde, sowie wenn kein Fleiss, Einsatz oder guter Willen durch das Kind gezeigt werde, und wenn die Unterhaltspflicht den Eltern in persönlicher und finanzieller Hinsicht nicht zugemutet werden könne. In casu absolviere der Betroffene aktuell keine Ausbildung und er zeige weder Fleiss noch Einsatz oder guten Willen, eine solche Ausbildung zu erhalten bzw. zu beginnen. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass er in Bezug auf seine berufliche Zukunft überhaupt nichts tue. Vielmehr habe er bereits acht Chancen für eine Ausbildung gehabt und

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht jede einzelne durch sein Verhalten verbaut. Der angebliche Berufswahlprozess dauere nun seit seinem Schulabschluss im Jahre 2012, ohne dass der Betroffene auch nur ein bisschen weiter gekommen sei hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft. Nachdem im Gutachten vom 20. Januar 2015 festgehalten werde, dass aus psychiatrischer Sicht kein Hindernis in Bezug auf eine berufliche Integration auf dem Arbeitsmarkt bestehe, sei davon auszugehen, dass der Betroffene schlichtweg zu faul sei, um sich darum zu kümmern. Da der Betroffene aktuell keine Ausbildung absolviere, seien bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen für eine Unterhaltspflicht nicht gegeben. Hinzu komme, dass er bereits seit über einem Jahr den Kontakt zu seinem Vater verweigere. Dieses Verweigern führe zur Unzumutbarkeit des Volljährigenunterhalts, da der Unterhaltspflichtige nicht zur blossen Zahlstelle degradiert werden solle. Die einzigen Kontakte zwischen Vater und Sohn hätten sich auf Besprechungen im C.____ über das weitere Vorgehen beschränkt. Bei sämtlichen Kontaktversuchen durch den Beschwerdeführer sei von Seiten des Betroffenen keine Reaktion erfolgt. In Tat und Wahrheit bestehe zwischen den beiden Personen keine Beziehung, lediglich die Rechnungen des Aufenthaltes im Jugendheim C.____ würden an den Kindsvater gerichtet. Zudem sei die Unterhaltszahlung auch aus finanzieller Sicht für den Beschwerdeführer nicht zumutbar. Dessen finanzielle Situation habe sich erheblich verändert, nachdem er intern versetzt worden sei und an der neuen Stelle keine Nachtschichten mehr leiste, was sich seit dem 1. Juni 2015 direkt und deutlich auf sein Einkommen ausgewirkt habe. Im Übrigen sei zu bemängeln, dass der angefochtene Entscheid von einer Kostenbeteiligung der Kindsmutter absehe, was nicht gerechtfertigt sei und der beidseitigen Unterhaltspflicht der Eltern widerspreche. Schliesslich sei festzustellen, dass das Jugendheim C.____ der falsche Platz für den Betroffenen sei, weshalb die durch die Unterbringung entstehenden hohen Kosten nicht gerechtfertigt und demnach auch nicht dem Vater aufzubürden seien.

2.2 Demgegenüber ist die Vorinstanz im Wesentlichen der Ansicht, der Mündigenunterhalt sei solange zu leisten, bis die fragliche Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden könne. Praxisgemäss solle hierbei zwar auf den ernsthaften Ausbildungswillen des Unterhalt beanspruchenden Mündigen abgestellt werden, es sei aber auch den individuellen, persönlichkeitsbezogenen Fähigkeiten bzw. Schwächen des Kindes Rechnung zu tragen. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit befinde sich in casu der Betroffene in einer vorsorglichen strafrechtlichen Schutzmassnahme im Jugendheim C.____. Gestützt auf die in diesem Zusammenhang erstellten beiden Gutachten vom 20. Januar 2015 und 15. Oktober 2015 sei von einer generellen als auch genügenden individuellen Zugänglichkeit zur laufenden Schutzmassnahme auszugehen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die im vorliegenden Fall vorzunehmende Beurteilung hinsichtlich der Angemessenheit der Ausbildung müsse aufgrund der persönlichen Umstände des Betroffenen und seines Umfelds stets im Zusammenhang mit der laufenden jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahme bzw. der bestehenden Massnahmenbedürftigkeit, insbesondere hinsichtlich der Behandlung der Persönlichkeitsstörung vom Boderline-Typ (F60.31), bewertet werden. Die angestrebte Ausbildung in der Gärtnerei könne mit grosser Wahrscheinlichkeit nur im Rahmen der Platzierung im C.____ erfolgreich beendet werden. Diesbezüglich bestehe aus Sicht der Jugendanwaltschaft ein ernsthafter Ausbildungswille in Bezug auf den bereits laufenden Ausbildungsprozess. Hinsichtlich der persönlichen Zumutbarkeit sei festzustellen, dass unbestrittenermassen ein schwieriges Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn bestehe. Dieser Umstand sei aber von beiden zu verantworten. So wünsche zwar der Betroffene zum heutigen Zeitpunkt keinen Kontakt zum Beschwerdeführer, dieser habe aber bisher wenig Verständnis für seinen Sohn und dessen psychische Probleme gezeigt und ihm nicht die benötigte emotionale Fürsorge zuteil kommen lassen. Ausserdem habe die Scheidung der Eltern den Betroffenen hart getroffen und beschäftige ihn nach wie vor. Insofern sei der Beschwerdeführer als Mitverursacher der bestehenden Problematik zu qualifizieren, womit er bis zu einem gewissen Grad auch eine Mitverantwortung zu übernehmen habe. Was die aktuelle Einkommenssituation des Beschwerdeführers anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass dieser bereits mit Schreiben vom 2. September 2015 zur entsprechenden Darlegung aufgefordert worden sei, dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen sei, weshalb die Jugendanwaltschaft von unveränderten Verhältnissen habe ausgehen dürfen. Insofern sei es erstaunlich, dass dieser Punkt nun beanstandet werde. Die Unterstützungspflicht der Kindsmutter sei geprüft und verworfen worden, nachdem diese seit dem 1. Januar 2015 Sozialhilfe beziehe.

3.1.1 Gemäss Art. 45 Abs. 1 JStPO gelten als Vollzugskosten die Kosten des Vollzugs von Schutzmassnahmen und Strafen (lit. a) sowie die Kosten einer im Laufe des Verfahrens angeordneten Beobachtung oder vorsorglichen Unterbringung (lit. b). Nach Art. 45 Abs. 2 JStPO trägt der Kanton, in dem der Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens den Wohnsitz hat, sämtliche Vollzugskosten mit Ausnahme der Kosten des Strafvollzugs. Gestützt auf Abs. 5 von Art. 45 JStPO beteiligen sich die Eltern im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung. Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 276 Abs. 1 ZGB, wonach die Eltern für die Kosten von Kindesschutzmassnahmen aufzukommen haben, unabhängig davon, ob sie die elterliche Sorge innehaben oder nicht; unter den Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern über die Mündigkeit

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht hinaus (DIETER HEBEISEN, in: Basler Kommentar, Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 45 JStPO).

3.1.2 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 5A_627/2013 vom

11. Dezember 2013 E. 6.1, 5A_503/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.1 und E. 3.3 sowie BGE

130 V 237 E. 3.2) sind unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch die persönliche Beziehung zwischen dem Unterhaltspflichtigen und seinem Kind zu beachten (Zumutbarkeit in finanzieller und persönlicher Hinsicht; BGE 129 III 375 E. 3 S. 376). Das Bundesgericht hat den früheren Ausnahmecharakter des Mündigenunterhalts (BGE 118 II 97 E. 4a S. 98) mit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters relativiert (BGE 130 V 237 E. 3.2 S. 238; 129 III 377 E. 3 S. 376 ff.). Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und ihm eine angemessene allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten (Art. 302 ZGB). Mit Ausbildung ist ein umfassender Prozess gemeint, der mit der Volksschule beginnt und sich in Schulen allgemeinbildender oder berufsbezogener Art, praktischer Anlehre oder Berufslehre fortsetzt. Die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit hat ihren Grund in der elterlichen Pflicht, dem Kind eine angemessene Ausbildung zu verschaffen. Diese soll das Kind zur Eigenverantwortung befähigen, vor allem auch dazu, für seinen Unterhalt selbst aufzukommen (BGer 6B_739/2012 vom 13. Mai 2013

E. 1.1). Es sollen damit zwar keine Bummelstudenten gefördert, aber auch nicht vom Kind ausserordentliche Leistungen verlangt werden, sondern Fleiss, Einsatz und guter Willen. Massstab kann nicht der Idealverlauf des jeweiligen Bildungsganges sein. Ebenso sind obligatorische oder doch faktisch unentbehrliche Praktika oder Sprachaufenthalte und Ähnliches zu berücksichtigen (PETER BREITSCHMID, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 22 zu Art. 277 ZGB, mit zusätzlichen Hinweisen zur Praxis der Mündigenunterhaltspflicht). Ein einmaliger Misserfolg oder ein vorübergehender Unterbruch machen die Ausbildungsdauer noch nicht unverhältnismässig. Das Kind muss aber nach einer gewissen Zeit einen Erfolg ausweisen können, namentlich dartun, dass es Prüfungen bestanden und die vorgeschriebenen schriftlichen Arbeiten eingereicht hat (ROLANDO FORNI, Die

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kindes in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: ZBJV 1996 S. 439). Der berufliche Lebensplan ist von Eltern und Kind gemeinsam zu entwickeln, er hat den Fähigkeiten des Kindes und den tatsächlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen. Die Planung hat fortlaufend zu erfolgen; sie ist aufgrund der schulischen Leistungsentwicklung und der weiteren Umstände (wie z.B. der Gesundheit) periodisch zu überprüfen (BREITSCHMID, a.a.O., N 9 zu Art. 277 ZGB).

3.1.3 Je jünger ein Kind ist, desto mehr ist es auf Mündigenunterhalt angewiesen, aber auch umso weniger dazu fähig, von traumatisierenden Erfahrungen in der Kind-Eltern-Beziehung Abstand zu gewinnen. Entsprechend höhere Anforderungen sind daher an die Einrede der Unzumutbarkeit eines sich darauf berufenden Elternteils zu stellen. Je älter hingegen ein Kind ist, desto weniger ist es im Allgemeinen auf Mündigenunterhalt angewiesen, aber auch umso eher sollte es in der Lage sein, zu früheren Vorkommnissen Abstand zu gewinnen. Dies wiederum rechtfertigt es, entsprechend weniger hohe Anforderungen an die Einrede der Unzumutbarkeit des in Anspruch genommenen Elternteils zu stellen (BGE 129 III 375 E. 3.4 S. 378). Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert (Art. 272 ZGB). Eine Verletzung dieser Pflicht, namentlich, wenn das Kind die persönlichen Beziehungen bewusst abbricht oder sich dem Kontakt entzieht, kann die Zahlung von Mündigenunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB unzumutbar machen, selbst wenn die Eltern dazu wirtschaftlich in der Lage wären. Vorausgesetzt ist allerdings, dass das mündige Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nachkommt, dass es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen zu den Eltern abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das Kind muss die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum Vorwurf gereichen (BGE 120 II 177 E. 3c S. 179;

113 II 374 E. 2 S. 376 f.; BGer 5A_563/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 5.1, in: FamPra.ch 2009

S. 520; 5C.231/2005 vom 27. Januar 2006 E. 2, auszugsweise in: FamPra.ch 2006 S. 488). Hat es mit seinem Verhalten zwar dazu beigetragen, dass zwischen ihm und seinem Vater bzw. seiner Mutter nie eine Beziehung aufgebaut werden konnte, ohne aber allein dafür verantwortlich zu sein, erweist sich die Leistung des Volljährigenunterhalts als zumutbar (BGer 5A_503/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3 u. 4, in: FamPra.ch 2/2013 S. 525). Während die Beurteilung der Zumutbarkeit gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB eine Rechtsfrage darstellt, handelt es sich bei den zugrunde liegenden konkreten Umständen, die das Gericht zum Nachweis der Zumutbarkeit anführt und als Ursachen – auch im Bereich der inneren, psychischen Vorgänge –

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht für das Fehlen der persönlichen Beziehung zwischen Vater und Sohn feststellt, um Tatfragen (BGer 5P.333/2005 vom 27. Januar 2006 E. 1). Bei der Beurteilung der Frage, ob es den Eltern nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für den Unterhalt des mündigen Kindes aufzukommen, steht dem Sachgericht ein weites Ermessen zu (Art. 4 ZGB; BGE 111 II 410

E. 2a S. 411).

3.2.1 Gestützt auf die vorgängig dargelegten allgemeinen Erwägungen der Praxis und Lehre sind in casu in Würdigung der konkreten Umstände die folgenden massgeblichen Punkte zu prüfen: das Vorliegen eines tatsächlichen Ausbildungswillens des Betroffenen sowie die Zumutbarkeit der Kostenbeteiligung für den Beschwerdeführer in persönlicher und finanzieller Hinsicht.

3.2.2 Zunächst ist der grundsätzliche Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Jugendheim C.____ der falsche Platz für den Betroffenen sei, weshalb die durch die Unterbringung entstehenden hohen Kosten nicht gerechtfertigt und demnach auch nicht ihm aufzubürden seien, als unbegründet zurückzuweisen. Im jugendforensisch-psychiatrischen Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 20. Januar 2015 (act. 109 ff.) wird auf Seite 79 dargelegt, dass neben der ambulanten Behandlung auch eine Unterbringung als notwendig erachtet werde, wobei die Unterbringung im Jugendheim C.____ als hinreichend eingeschätzt werde, um die psychische Störung innerhalb eines pädagogischen und berufsorientierten Settings adäquat zu behandeln und damit die Legalprognose günstig zu beeinflussen. Des Weiteren wird im Ergänzungsgutachten der UPK vom 15. Oktober 2015 (act. 371.11 ff.) auf Seite 21 festgehalten, dass der Weiterverbleib des Betroffenen im Jugendheim C.____ nach wie vor zweckmässig und vom Vollzug in einer Einrichtung für junge Erwachsene aufgrund der in zahlreichen Bereichen deutlichen persönlichen Unreife Abstand zu nehmen sei. Diese gutachterlichen Ausführungen erhellen, dass die Unterbringung des Betroffenen im Jugendheim C.____ ohne Weiteres als gerechtfertigt zu qualifizieren ist.

3.2.3 Hinsichtlich der Frage, ob beim Betroffenen vom Vorliegen eines Ausbildungswillens ausgegangen werden kann, ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass sein Sohn ausbildungstechnisch seit seinem Schulabschluss im Jahre 2012 bisher wenig Konstruktives vorzuweisen hat. Fehl geht aber die Behauptung des Beschwerdeführers, dass dies ausschliesslich der Faulheit des Betroffenen geschuldet sei. Diese Argumentation lässt in simplifizierender Weise die beiden Gutachten der UPK ausser Acht. So wird im Gutachten der UPK vom 20. Januar

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2015 im Hinblick auf den Betroffenen die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F60.31) mit deutlichen histrionischen und dissozialen Persönlichkeitszügen aufgestellt (S. 62). Als Folge davon handle dieser häufig unerwartet und ohne Rücksicht auf Konsequenzen. Von den Diagnosekriterien seien häufige Streitereien und Konflikte mit anderen Menschen, die unbeständige und launische Stimmung, eine Störung in Bezug auf das eigene Selbsterleben und die Identität sowie das Vorhandensein eines anhaltenden Gefühls der Leere gegeben (S. 63 f.).

Die Persönlichkeitsstörung führe zu einer gravierenden Beeinträchtigung der sozialen Kompetenz, und es zeige sich eine erhebliche Beeinträchtigung der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit, eine verzerrte Wahrnehmung der sozialen Realität, grosse Schwierigkeiten, sich an wechselnde Situationen anzupassen, ein Mangel an dauerhaften, stabilen Beziehungen sowie ein geringes Durchhaltevermögen (S. 72). Um eine Integration in die Gesellschaft langfristig zu ermöglichen seien einschneidende, klar strukturierende und haltgebende Interventionen dringend erforderlich (S. 76).

Da die Legalprognose ungünstig sei, würden eine Unterbringung und eine ambulante Behandlung als indiziert erachtet (S. 78). Im Psychodiagnostischen Untersuchungsbericht der UPK vom 15. Januar 2015 (act. 81 ff.) wird beschrieben, beim Betroffenen habe sich während der Testung das Bild eines psychisch belasteten, jedoch durchschnittlich leistungsfähigen Jugendlichen mit Aufmerksamkeitsschwierigkeiten, defizitären Emotionsregulationsstrategien sowie einer gestörten Identitätsund Persönlichkeitsentwicklung gezeigt. Hinsichtlich der beruflichen Möglichkeiten wird im Gutachten der UPK vom 20.

Januar 2015 ausgeführt, der Betroffene verfüge über eine durchschnittliche Intelligenz mit überdurchschnittlicher Leistung in der wahrnehmungsgebundenen, d.h. räumlich-figürlichen, praktischen Intelligenz; aus psychiatrischer Sicht bestehe kein grundsätzliches Hindernis bezüglich einer beruflichen Integration im ersten Arbeitsmarkt (S. 81). Gleichermassen bzw. zusätzlich wird im Ergänzungsgutachten der UPK vom 15. Oktober 2015 dargelegt, dass bezüglich der kognitiven Fähigkeiten einer Berufsintegration nichts im Wege stehe und eine psychische Störung im Sinne einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ für sich genommen kein zwingender Grund für eine Einschränkung der Berufsintegrationsmöglichkeiten sei, zahlreiche mit der Störung einhergehende Verhaltensweisen (wie Impulsivität, geringe Selbststeuerungsfähigkeiten und Unzuverlässigkeit) jedoch die beruflichen Möglichkeiten einschränken könnten.

Da davon auszugehen sei, dass eine Nachreifung stattfinden werde und eine positive Beeinflussung der mit der Störung zusammenhängenden Verhaltensweisen stattfinden könne, sei die Möglichkeit zur Berufsintegration nicht per se eingeschränkt. Es sei eine Lösung anzustreben, die trotz des offenen Rahmens im Jugendheim eine möglichst hohe Struktur ermögliche (S. 22 f.).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht In casu ist zwar nicht zu übersehen, dass der Ausbildungswille des Betroffenen aufgrund der zahlreichen gescheiterten Ausbildungsversuche auf den ersten Blick als zweifelhaft erscheint. Allerdings muss gestützt auf die vorgängig zitierten medizinischen Gutachten beim Betroffenen vom Vorliegen eines Krankheitsbildes, konkret einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F60.31) ausgegangen werden. Wenngleich diese Persönlichkeitsstörung für sich genommen keinen zwingenden Grund für eine Einschränkung der Berufsintegrationsmöglichkeiten darstellt, so können zahlreiche mit der Störung einhergehende Verhaltensweisen doch die beruflichen Möglichkeiten einschränken, weshalb im Ergebnis von einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden muss.

Zweifellos hat auch ein krankheitsbedingt reduziertes Kind Anspruch auf eine angemessene Ausbildung, d.h. auf diejenige Ausbildung, die ihm nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten das sinnvollerweise erreichbare Mass an Selbstständigkeit und Lebensqualität ermöglicht. Aufgrund der gestörten Identitätsund Persönlichkeitsentwicklung des Betroffenen liegt es auf der Hand, dass die Auswahl an geeigneten Ausbildungsmöglichkeiten begrenzt ist. Insofern erstaunt es auch nicht, dass bisherige, allfällig nicht seinen Fähigkeiten entsprechende, Ausbildungsversuche gescheitert sind.

Angesichts des Umstandes, wonach der Betroffene im X.____ 2015 eben erst volljährig geworden ist, und unter Berücksichtigung seiner Massnahmenbedürftigkeit ist ihm zum heutigen Zeitpunkt ungeachtet seiner bisherigen gescheiterten Versuche das Recht zuzugestehen, eine Ausbildung zu absolvieren, welche ihn befähigen soll, in Zukunft selber für seinen Unterhalt aufzukommen. Vorliegend ist gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass die vom Betroffenen gewünschte Ausbildung im Gärtnereibetrieb des Jugendheims C.____ seinen spezifischen Bedürfnissen entspricht und zu seiner beruflichen Integration beiträgt, womit der Ausbildungswille des Betroffenen hinsichtlich der angestrebten Ausbildung zur Zeit zu bejahen ist.

Auf der anderen Seite ist aber auch nicht zu verkennen, dass es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, seinem Sohn auf Zusehen hin zahlreiche weitere Ausbildungsversuche mitzufinanzieren, weshalb der in casu zu bejahende Ausbildungsanspruch des Betroffenen nicht unbeschränkt gilt. Um der Notwendigkeit einer erfolgreichen Absolvierung der angestrebten Ausbildung Nachdruck zu verleihen und dem zahlungspflichtigen Beschwerdeführer eine Perspektive bezüglich seiner finanziellen Beiträge zu eröffnen, ist die Jugendanwaltschaft daher aufgefordert, alle sechs Monate periodisch zu prüfen, ob der Betroffene eine Entwicklung im Sinne der prognostizierten Nachreifung durchläuft und seinem manifestierten Ausbildungswillen auch tatsächlich nachlebt.

Sollte der Betroffene hingegen die Ausbildung selber abbrechen oder durch sein Verhalten massgeblich zum Abbruch beitragen, ist die Jugendan-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht waltschaft gehalten, gleichermassen auch die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen und dessen Kostenbeitrag entsprechend aufzuheben.

3.2.4 Im Hinblick auf die persönliche Zumutbarkeit der Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass seit der Platzierung des Betroffenen im Jugendheim C.____ von dessen Seite kein freiwilliger Kontakt mehr zu seinem Vater stattgefunden hat. Dieses Verweigern des persönlichen Umgangs hat jedoch nicht die Unzumutbarkeit des Volljährigenunterhalts zur Folge, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Praxisgemäss ist Voraussetzung hierfür, dass das mündige Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nachkommt, dass es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr entzieht. Das Kind muss die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum Vorwurf gereichen. Es reicht jedoch nicht aus, wenn das Kind mit seinem Verhalten dazu beigetragen hat, dass zwischen ihm und seinem Vater keine Beziehung hat aufgebaut werden können, ohne aber allein dafür verantwortlich zu sein. Nach der Rechtsprechung sind an die Einrede der Unzumutbarkeit des Mündigenunterhalts eines sich darauf berufenden Elternteils höhere Anforderungen zu stellen, je jünger ein Kind und je weniger es dazu fähig ist, von traumatisierenden Erfahrungen in der Kind-Eltern- Beziehung Abstand zu gewinnen. In diesem Zusammenhang wird im Gutachten der UPK vom

20. Januar 2015 auf Seite 60 ausgeführt, die Trennung der Kindseltern im Jahre 2008 habe der Betroffene als sehr einschneidendes und verstörendes Ereignis erlebt. Diese emotionale Ausnahmesituation habe bei ihm sicherlich eine grosse Überforderung ausgelöst und seinen Selbstwert weiter ungünstig beeinträchtigt. Da der Betroffene als der Kindsmutter sehr ähnlich beschrieben werde, habe der Kindsvater ihn möglicherweise mit seinem Verhalten in weiten Teilen als Abbild seiner Mutter gesehen, was, wenn auch unbewusst, negative Gefühle gegen seinen eigenen Sohn hervorgerufen haben könnte. Bis heute werde immer wieder sehr deutlich, dass es dem Vater ausserordentlich schwer falle bzw. nicht gelinge, auch nur annähernd ein positives Bild seines Sohnes zu zeichnen. Diese ablehnende Haltung des Kindsvaters sei für die Entwicklung des Betroffenen sicherlich ungünstig. Die Symptome seiner Störung (Emotionsdysregulation, mangelnde Selbststeuerung, Identitätsstörung etc.) schienen durch die enge Strukturgebung seitens des Kindsvaters zu Teilen kompensiert worden zu sein. Durch einschneidende Lebensereignisse (z.B. Konflikt der Kindseltern bezüglich des Sorgerechts im Sommer 2013, Psychiatrieaufenthalt) habe der Betroffene aber zunehmend dekompensiert und seine mangelhaften Konfliktlösungsund Emotionsregulationsstrategien sowie seine völlig diffu-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht se Identität seien mit deutlichem Krankheitswert zu Tage getreten. Weiter wird auf Seite 75 festgehalten, das familiäre Umfeld des Betroffenen sei stark zerrüttet. Seine Mutter sei selber psychisch belastet und scheine ihm wenig Halt bieten zu können, dennoch sei sie emotional eine wichtige Bezugsperson. Aufgrund seiner eher rigiden und primär wenig verständnisvoll anmutenden Haltung scheine der Kindsvater trotz seiner grossen Strukturiertheit kein günstiger haltgebender Faktor sein zu können. Angesichts der bisherigen Ereignisse erscheine es als unrealistisch, dass sich der Kindsvater erneut auf den Betroffenen werde einlassen können; vielmehr habe man den Eindruck, dass dieser seinen Sohn aufgegeben habe. Aus den zitierten Feststellungen und Schlussfolgerungen der medizinischen Experten wird in casu ersichtlich, dass eine Mehrzahl von Faktoren zur heutigen Situation zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn beigetragen haben, wie namentlich die psychische Störung des Betroffenen im Allgemeinen und seine Schwierigkeiten, mit der traumatisierenden Trennung seiner Eltern adäquat umgehen zu können einerseits, aber auch das mangelnde Verständnis seines Vaters und dessen Unfähigkeit, auch nur annähernd ein positives Bild seines Sohnes zeichnen zu können andererseits. Daraus erhellt, dass das Zustandekommen der momentanen Situation, in welcher der Betroffene den persönlichen Kontakt zu seinem Vater verweigert, nicht dessen alleiniger Verantwortung zuzuschreiben ist, womit ihm auch keine schuldhafte Verletzung des Eltern- Kind-Verhältnisses angelastet werden kann.

3.2.5 Bezüglich der Zumutbarkeit der Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers in finanzieller Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass dieser per Ende Oktober 2015 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'975.80 erzielt hat, was eine grundsätzliche Beteiligung seinerseits an den Kosten für die Ausbildung, den Aufenthalt und die Massnahme seines Sohnes ohne Weiteres als zulässig erscheinen lässt. Sodann ist unter den Parteien unbestritten, dass sich die Einkommenssituation des Beschwerdeführers seit der Berechnung der bisherigen Kostenbeteiligung durch das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote vom Dezember 2014 verändert hat. Da in casu die Vorinstanz die angefochtene Kostenbeteiligung gestützt auf diese bisherige Berechnung verfügt hat, ist unzweifelhaft, dass sich das reduzierte Einkommen des Beschwerdeführers bei der Festlegung von deren Höhe auszuwirken hat. In Nachachtung dieser Tatsache ist die Angelegenheit antragsgemäss zur Neufestsetzung der Beiträge des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. So ist er mit Schreiben der Jugendanwaltschaft vom 2. September 2015 über seine Pflicht zur Kostenbeteiligung über die Volljährigkeit des Betroffenen hinaus informiert und

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht gleichzeitig aufgefordert worden, massgebliche Veränderungen in seinen Einkommensverhältnissen zwecks Neuberechnung mitzuteilen, ansonsten der bisherige Betrag festgesetzt werde (act. 369 f.). Trotz diesem unmissverständlichen Schreiben hat der Beschwerdeführer es in Verletzung seiner diesbezüglichen Obliegenheit versäumt, sein vermindertes Einkommen rechtzeitig bekannt zu geben, wodurch er nicht unmassgeblich zur erst im Beschwerdeverfahren festgestellten Notwendigkeit der Neuberechnung beigetragen hat, was bei der nachfolgenden Kostenverteilung zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist. Was schliesslich die vom Beschwerdeführer bemängelte fehlende Unterstützungsverpflichtung der Mutter des Betroffenen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese gemäss dem Berechnungsblatt der Regionalen Sozialdienste D.____ vom 16. Juli 2015 selber wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von CHF 1'935.10 pro Monat in Anspruch nimmt, was eine Kostenbeteiligung ihrerseits offensichtlich von vornherein ausschliesst.

3.2.6 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass einerseits zur Zeit der Ausbildungswille des Betroffenen hinsichtlich der angestrebten Lehre sowie die Zumutbarkeit der Kostenbeteiligung für den Beschwerdeführer sowohl in persönlicher als auch in finanzieller Hinsicht zu bejahen sind, dass andererseits jedoch die Höhe der Beiträge den veränderten Einkommensverhältnissen des Kindsvaters anzupassen ist und darüber hinaus die Vorinstanz das fortlaufende Bestehen des Ausbildungswillens einer periodischen Überprüfung zu unterziehen hat. Demzufolge wird der Vollzugsentscheid Kostenbeteiligung der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. November 2015 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben, und die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung an diese zurückgewiesen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang – indem die Beschwerde des Kostenpflichtigen dahingehend teilweise gutgeheissen wird, als die Angelegenheit zur Neuberechnung des Unterhaltsbeitrags an die Jugendanwaltschaft zurückgewiesen und diese darüber hinaus verpflichtet wird, den Ausbildungswillen des Betroffenen periodisch zu überprüfen, im Übrigen jedoch die grundsätzliche Unterstützungspflicht des Beschwerdeführers zu bejahen ist – rechtfertigt es sich gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'350.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'200.-- sowie Auslagen von CHF 150.--) im Umfang von zwei Dritteln (= CHF 900.--) zu Lasten des Beschwerdeführers zu einem Drittel (= CHF 450.--) zu Lasten des Staates zu verteilen. Bei der Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer ist ausserdem zu berücksichtigen, dass zumindest ein Teil der Kosten im Zusammenhang mit der Neuberechnung der Beitragshöhe deshalb

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht entstanden ist, weil der Beschwerdeführer es in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Aufforderung der Jugendanwaltschaft versäumt hat, seine veränderten Einkommensverhältnisse im vorinstanzlichen Verfahren darzulegen. Aufgrund des teilweisen Obsiegens wird dem Beschwerdeführer sodann zu Lasten des Staates eine reduzierte pauschale Parteientschädigung ausgerichtet, welche in Anwendung von § 18 Abs. 1 TO Anwälte auf einen Betrag in der Höhe von CHF 1'296.-- (inklusive Auslagen und CHF 96.-- Mehrwertsteuer) festgesetzt wird.

Demnach wird erkannt:

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Vollzugsentscheid Kostenbeteiligung der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom

4. November 2015 aufgehoben, und die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neuberechnung zurückgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'350.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'200.-- sowie Auslagen von CHF 150.--) gehen im Umfang von zwei Dritteln (= CHF 900.--) zu Lasten des Beschwerdeführers zu einem Drittel (= CHF 450.--) zu Lasten des Staates.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten des Staates eine reduzierte pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'296.-- (inklusive Auslagen und CHF 96.-- Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

Präsident Gerichtsschreiber

Enrico Rosa Pascal Neumann

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