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2016.01.12.zr.1 • KG BL 2016.01.12.zr.1 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Specificity and Timeliness in Bankruptcy Case

Geschäftsnummer 2016.01.12.zr.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a company's appeal against the closure of its bankruptcy proceedings because the appeal lacked a clear request for relief and did not address the lower court's decision, failing to meet the minimum requirements for such an appeal. Even if the appeal had been considered, it would have been rejected, as the bankruptcy was conducted summarily, which generally does not require creditor meetings, and the objection to the summary procedure was raised too late.

Legislator-Regeste

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Art. 268 SchKG, Art. 252 SchKG, Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO, Art. 327 Abs. 2 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Specificity and Timeliness in Bankruptcy Case: Even if the appeal had been considered, it would have been rejected, as the bankruptcy was conducted summarily, which generally does not require creditor meetings, and the objection to the summary procedure was raised too late.

Schlagwörter

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Gläubigerversammlung Prozessleitung Einstellung des Konkursverfahrens Sitzungsvorsitz Auflösung der Gesellschaft Nachlassvertrag im Konkurs Beschwerde gegen den Schluss des Konkursverfahrens (Art. 268 SchKG)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose court costs on the losing party in the appeal proceedings.

Art. 61 i.V.m. Art. 53 lit. e GebV SchKG

Used to determine the court fee for the appeal proceedings.

Art. 231 Abs. 3 Ziff. 1 SchKG

Cited to explain that creditor meetings are generally not convened in summary bankruptcy proceedings.

Art. 268 SchKG

Cited in relation to the court's duty to examine if the bankruptcy proceedings have been fully conducted when closing the case.

Art. 320 ZPO

Cited to define the scope of appeal, allowing for incorrect application of law and manifestly incorrect determination of facts.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited regarding the requirement for appeals to be submitted in writing and reasoned.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 12. Januar 2016 (410 15 433) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungsund Konkursrecht

Beschwerde gegen den Schluss des Konkursverfahrens (Art. 268 SchKG)

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V. Nathalie Schaub

Parteien A.____AG, Beschwerdeführerin

gegen

Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West, Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner

Gegenstand Schluss des Konkursverfahrens

A. Mit Entscheid vom 12. Februar 2013 des Bezirksgerichts Arlesheim (seit 1. April 2014 Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West) wurde über die A.____AG der Konkurs eröffnet. Gegen diesen Entscheid erhob die Konkursitin am 22. Februar 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und beantragte, das Konkursverfahren einzustellen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, wies die Beschwerde mit Entscheid vom

23. April 2013 ab. Gegen die Abweisung der Beschwerde gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Zivilsachen vom 10. Juni 2013 an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheides vom 23. April 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Mit Urteil vom 10. Juli 2013 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein.

B. Mit Entscheid vom 4. November 2015 des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichtes Basel-Landschaft West wurde das Konkursverfahren über die A.____AG für geschlossen erklärt und in der Folge die Löschung im Handelsregister veranlasst. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin am 26. November 2015 Beschwerde gegen den besagten Entscheid. Die Beschwerdeführerin brachte vor, die gemäss Art. 235 und Art. 252 SchKG vorgeschriebenen Gläubigerversammlungen seien nicht einberufen worden und mehrere Gläubiger hätten mitgeteilt, keine Einladungen zu Gläubigerversammlungen erhalten zu haben.

C. In der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2015 beantragte der Gerichtspräsident des Zivilkreisgerichtes Basel-Landschaft West, die Beschwerde abzuweisen. Er führte aus, das mit

Entscheid vom 4. November 2015 geschlossene Konkursverfahren sei im summarischen Verfahren durchgeführt worden, weshalb keine Gläubigerversammlung abgehalten worden seien. Ausserdem liege Rechtsverletzung seitens des Gerichts vor, da dieses gestützt auf den Bericht des Konkursamtes den Schluss des Konkursverfahrens erkannt habe.

Erwägungen

1. Die Beschwerde vom 26. November 2015 richtet sich gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 4. November 2015. Der Präsident erklärte das am 12. Februar 2013 eröffnete Konkursverfahren über die A.____AG für geschlossen. Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde an das obere Gericht weitergezogen werden (STAEHELIN, in: Basler Kommentar SchKG, 2010, N 8a zu Art. 268). Die Anfechtung mit Berufung ist gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO ausgeschlossen, genauso wie die Anfechtung mittels Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (NÄF, in: Kurzkommentar SchKG, 2014, N 6 zu Art. 268). Mit Beschwerde vom 26. November 2015 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hielt die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist ein. Auch der mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 erhobene Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.00 wurde fristgerecht geleistet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Schuldner zur Anfechtung des Konkursschlusses legitimiert, da in konkursrechtlicher Hinsicht ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung nicht verneint werden kann (BGer 5A_50/2015 vom 28. September 2015, E. 3.3). Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zuständig. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO ergeht der Entscheid aufgrund der Akten.

2. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Beschwerde muss gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet erhoben werden. Der Beschwerdeführer muss mithin klar und nachvollziehbar darlegen, inwiefern der angefochtene

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid nicht korrekt ist. Er muss sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen, dieser seine eigenen Überlegungen gegenüberstellen und erklären, inwiefern anders zu entscheiden ist. Die Beschwerdeinstanz ist dabei nicht verpflichtet, von sich aus den ganzen angefochtenen Entscheid auf Korrektheit zu überprüfen. Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (REETZ, in: Kommentar ZPO, 2013, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 50). Im Rahmen der Prüfung der Rechtsschrift sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügigere Haltung angebracht. So genügt bei Laien als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, entscheiden soll und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf ein Rechtsmittel nicht ein (BGE 134 II 244 E 2.4; BLKGE

410 2011 72 vom 3. Mai 2011).

3. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten. Sie begründet die Beschwerde mit der Nichteinberufung der gemäss Art. 235 und Art. 252 SchKG im Konkursverfahren vorgesehenen Gläubigerversammlungen. Der Eingabe ist jedoch trotz der Begründung kein Beschwerdeantrag zu entnehmen, woraus ersichtlich wäre, wie das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zu entscheiden hätte. Die Beschwerdeführerin setzt sich zudem in ihrer Eingabe in keinster Weise mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Damit genügt die Eingabe den minimalen Anforderungen an eine Beschwerde klarerweise nicht, womit im Ergebnis nicht darauf einzutreten ist.

4. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, müsste sie aus den folgenden Gründen abgewiesen werden: Die Beschwerde wurde gegen den Schluss des Konkursverfahrens erhoben. Das Konkursgericht hat beim Abschluss anhand des Schlussberichtes der Konkursverwaltung zu prüfen, ob das Konkursverfahren vollständig durchgeführt wurde (Art.

268 SchKG). Die Verteilung muss erfolgt, alle von der Masse oder gegen sie geführten Prozesse und Beschwerden müssen erledigt sein (NÄF, in: Kurzkommentar SchKG, 2014, Art. 268 N 2). Das Konkursverfahren wurde in vorliegendem Fall im summarischen Verfahren durchgeführt, welches sich gemäss Art. 231 Abs. 3 SchKG unter Vorbehalt einiger Ausnahmen nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren richtet. In der Regel werden im summarischen Konkursverfahren – im Gegensatz zum ordentlichen Konkursverfahren – keine Gläubigerversammlungen einberufen (Art. 231 Abs. 3 Ziff. 1 SchKG; LUSTENBERGER, in: Basler Kommentar SchKG, 2010, Art. 231 N 28). Gegen die Anordnung des summarischen Verfahrens durch das Konkursgericht steht die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen (LUSTENBERGER, in Basler Kommentar SchKG, 2010, Art. 231 N 12). Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung des Konkurses im summarischen Verfahren jedoch nicht bei dessen Anordnung sondern erst mit dem Entscheid über den Konkursschluss und somit verspätet beanstandet. Es ergibt sich aus

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Akten ausserdem kein Hinweis darauf, dass die Durchführung einer Gläubigerversammlung wünschenswert gewesen wäre (Art. 231 Abs. 3 Ziff. 1 SchKG).

5. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind der unterliegenden Beschwerdeführerin die Gerichtskosten aufzuerlegen, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist dabei in Anwendung von Art. 61 i.V.m. Art. 53 lit. e der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) auf CHF 300.00 festzulegen.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.

Christine Baltzer-Bader Nathalie Schaub

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht