Appeal on Attempted Serious Bodily Harm Conviction and Compensation Partially Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court partially upheld an appeal concerning a case of attempted serious bodily harm. The appellant sought to reclassify the offense as attempted intentional homicide and increase compensation, while the defendant sought to uphold the lower court's decision. The appellate court found that while the defendant's actions were severe, they did not demonstrate the intent required for attempted homicide, thus upholding the original conviction for attempted serious bodily harm. However, the court increased the compensation awarded to the appellant for pain and suffering, finding the original amount too low given the circumstances, while largely affirming the lower court's decision on other financial claims and procedural matters.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 177 Abs. 3 StGB, Art. 126 Abs. 2 StPO, Art. 433 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 433 StPO, Art. 426 Abs. 1 StPO; Appeal on Attempted Serious Bodily Harm Conviction and Compensation Partially Upheld: The appellant sought to reclassify the offense as attempted intentional homicide and increase compensation, while the defendant sought to uphold the lower court's decision. The appellate court found that while the defendant's actions were severe, they did not demonstrate the intent required for attempted homicide, thus upholding the original conviction for attempted serious bodily harm. However, the court increased the compensation awarded to the appellant for pain and suffering, finding the original amount too low given the circumstances, while largely affirming the lower court's decision on other financial claims and procedural matters.
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KI-generiertUsed to refer the civil claims (damages and compensation) to civil proceedings.
Used to order the accused to pay compensation to the private claimant.
Used to establish the obligation of the accused to repay the costs of the official defense.
Used to allocate the costs of the appeal proceedings between the parties based on their success or failure.
Used to refrain from punishing the accused for insult.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom
8. Dezember 2015 (460 15 71) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Gefährdung des Lebens etc.
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde
A.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Privatkläger und Berufungskläger
gegen
B.____, vertreten durch Advokat Roman Felix, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach, Beschuldigter
Gegenstand Gefährdung des Lebens etc.
Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
21. November 2014
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Sachverhalt
A. Mit Urteil vom 21. November 2014 erklärte die Dreierkammer des Strafgerichts Basel- Landschaft B.____ der versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels, der Hinderung einer Amtshandlung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Fahrens ohne Berechtigung sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 3 Tagen, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 80.‒, jeweils bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 3‘000.‒. Zudem wurde B.____ der Beschimpfung schuldig erklärt; von einer Bestrafung wurde jedoch in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB abgesehen (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Demgegenüber wurde B.____ von der Anklage der Gefährdung des Lebens, der versuchten Nötigung sowie der versuchten Drohung freigesprochen (Ziffer 2). Im Weiteren hoben die Vorderrichter die Beschlagnahme des Schlagstocks auf (Ziffer 3) und entschieden, die Schadenersatzforderung von A.____ in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg zu verweisen sowie dessen Genugtuungsforderung abzuweisen (Ziffer 4). Hingegen wurde B.____ dazu verurteilt, in solidarischer Haftung mit C.____, soweit und im Umfang, in welchem dieser ebenfalls haftet, A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in der Höhe von CHF 10‘446.05 zu bezahlen. Die Mehrforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer 5). Ferner legte die Vorinstanz fest, dass die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 17‘638.50 und der Gerichtsgebühr von CHF 6‘000.‒, dem Beurteilten auferlegt werden (Ziffer 6). Schliesslich wurde das Honorar der amtlichen Verteidigung im Betrag von CHF 7‘999.55 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziffer 7).
B. Mit separatem Urteil der Dreierkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft, ebenfalls vom 21. November 2014, wurde D.____ des Raufhandels schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 30.‒ verurteilt, bei einer Probezeit von
2 Jahren; dies unter Anrechnung der vom 2. März 2010 bis zum 3. März 2010 und am 30. Mai 2010 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 3 Tagen (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Demgegenüber wurde D.____ von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Nötigung freigesprochen (Ziffer 2). Die Schadenersatzund Genugtuungsforderung von A.____ wurde abgewiesen, ebenso wie dessen Entschädigungsforderung gemäss Art. 433 StPO (Ziffern 3–4). Überdies auferlegte die Vorinstanz die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 11'389.60 und der Gerichtsgebühr von CHF 4'000.‒, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO je hälftig zu Lasten von D.____ sowie zu Lasten des Staates (Ziffer 5). Zu guter Letzt setzte das Strafgericht die Kosten der amtlichen Verteidigung fest (Ziffer 6). Im Übrigen wird bezüglich des Urteils gegen den Mitbeschuldigen D.____ vom 21. November 2014 sowie der gegen dieses Urteil erhobenen Rechtsmittel auf die
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahrensakten sowie auf das betreffende Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts vom 8. Dezember 2015 (Verfahrensnummer 460 15 70) verwiesen.
C. Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. November 2014 betreffend B.____ meldete der Privatkläger A.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, nach Eröffnung des Urteilsdispositivs die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom
14. April 2015 stellte er folgende Anträge:
"1. Es sei der Berufungsbeklagte B.____ in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 21. November 2014 wegen versuchter Tötung (und nicht nur wegen versuchter schwerer Körperverletzung) schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
2. Es sei der Berufungsbeklagte B.____ in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 21. November 2014 zu verurteilen, dem Privatkläger in solidarischer Haftung mit D.____ und C.____ Schadenersatz in der Höhe von 18'035.50 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 19. Oktober 2009 bezahlen.
3. Es sei der Berufungsbeklagte B.____ in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 21. November 2014 zu verurteilen, dem Berufungsund Privatkläger in solidarischer Haftung mit D.____ und C.____ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 25'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 19. Oktober 2009 zu bezahlen.
4. Es sei der Berufungsbeklagte in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 21. November 2014 zu verurteilen, dem Berufungsund Privatkläger in solidarischer Haftung mit D.____ und C.____ eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von gesamthaft CHF 13'327.55 zu bezahlen.
5. Es sei dem Berufungsund Privatkläger gestützt auf Art 436 StPO eine angemessene Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen.
6. Unter o/e Kostenfolge."
Zudem stellte der Privatkläger folgende Verfahrensanträge:
"1. Es sei Herr C.____ als Auskunftsperson zu laden und zu befragen.
2. Es sei Frau E.____ als Zeugin zu laden und zu befragen.
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3. Es sei der Verteidigung gestützt auf Art. 403 Abs. 4 StPO eine angemessene Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren."
D. Demgegenüber liess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in ihrer Berufungsantwort vom 3. September 2015 beantragen, es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
21. November 2014 zu bestätigen und der Beschuldigte im Fall 1 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von A.____ zu verurteilen.
E. Der Beschuldigte begehrte mit Berufungsantwort vom 7. Oktober 2015 Folgendes:
"1. Es sei die Berufung des Privatklägers und Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. November 2014 in allen Teilen zu bestätigen.
2. Sämtliche Beweisanträge des Privatund Berufungsklägers seien abzuweisen.
3. Es sei die Anordnung der amtlichen Verteidigung zu bestätigen.
4. Unter o/e Kostenfolge."
F. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, betrifft, so wurde mit Verfügung vom 11. Mai 2015 festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Mit derselben Verfügung vom 11. Mai 2015 wurde entschieden, dass das Kantonsgericht die beiden Verfahren 300 13 385 und 300 13 345 (kantonsgerichtliche Verfahrensnummern: 460 15 70 und 460 15 71) in der gleichen Berufungsverhandlung beurteilt. Schliesslich wurden mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 die Beweisanträge des Privatklägers, es seien C.____ als Auskunftsperson und E.____ als Zeugin vor Kantonsgericht zu laden und zu befragen, abgewiesen.
Des Weiteren wurde mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 dem Beschuldigten B.____ die amtliche Verteidigung mit Advokat Roman Felix für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.
G. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 7./8. Dezember 2015 erscheinen B.____ mit seinem amtlichen Verteidiger Advokat Roman Felix, D.____ mit seinem amtlichen Verteidiger Advokat Marco Albrecht, Advokat Dr. Christian von Wartburg als Vertreter des Privatklägers A.____ sowie S.____ als Vertreterin der Staatsanwaltschaft.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auf die Aussagen des zur Person und zur Sache eingehend befragten Beschuldigten sowie auf die Plädoyers des amtlichen Verteidigers und der Staatsanwaltschaft wird im Übrigen, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen.
Die Parteien halten an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest, wobei der Privatkläger ergänzend den Verfahrensantrag stellt, die Jacke, welche der Privatkläger zum Tatzeit getragen habe, sei zu den Akten zu nehmen.
Erwägungen
I. Formelles
Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Privatklägers zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 und Abs. 2 StPO normiert.
Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. November 2014 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO darstellt.
Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Der Berufungskläger hat fristgerecht die Berufung angemeldet. Das schriftlich begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm in der Folge am
25. März 2015 zugestellt, woraufhin er mit Eingabe vom 14. April 2015 die Berufungserklärung rechtzeitig beim Kantonsgericht eingereicht hat. Da sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Berufung des Privatklägers eingetreten werden.
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II. Materielles
A. Allgemeines
Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9).
Der Einfachheit halber folgt das Kantonsgericht, wie bereits die Berufungsbegründung, grundsätzlich dem Aufbau des angefochtenen Urteils. Nachfolgend werden die Einwände des Privatklägers gegen das vorinstanzliche Urteil im Einzelnen beurteilt.
Im Sinne einer einleitenden Bemerkung ist auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, der in Art. 10 Abs. 2 StPO gesetzlich verankert ist. Danach würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Weder die Anzahl noch die Art der Beweismittel ist massgebend, sondern allein deren Stichhaltigkeit. Es besteht keine Rangfolge der Beweise (vgl. CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, S. 37 N 234; WOLFGANG W OHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 25).
B. Gegenstand des Berufungsverfahrens
Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Im vorliegenden Verfahren hat ausschliesslich der Privatkläger Berufung erhoben, während die anderen Parteien (der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft) weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt haben.
Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträge zeigt sich, dass folgende Teile des Urteils des Strafgerichts vom 21. November 2014 zur Disposition stehen:
– Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Urteil der Vorinstanz sowie Antrag der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten) versus Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Antrag des Privatklägers) (Urteilsdispositiv-Ziffer 1 a);
– damit verbunden das Strafmass (Urteilsdispositiv-Ziffer 1 a);
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– Schadenersatzforderung des Privatklägers (Urteilsdispositiv-Ziffer 4 a);
– Genugtuungsforderung des Privatklägers (Urteilsdispositiv-Ziffer 4 b);
– Entschädigung des Privatklägers gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO (Urteilsdispositiv-Ziffer 5).
Dementsprechend ist davon Vormerk zu nehmen, dass die nachfolgenden Elemente des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind:
– Schuldsprüche wegen Raufhandels, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Fahrens ohne Berechtigung sowie Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Urteilsdispositiv-Ziffer 1 a);
– Schuldspruch wegen Beschimpfung und Absehen von einer Bestrafung in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB (Urteilsdispositiv-Ziffer 1 b);
– Freispruch von der Anklage der Gefährdung des Lebens, der versuchten Nötigung und der versuchten Drohung (Urteilsdispositiv-Ziffer 2);
– Entscheid über die Beschlagnahme des Schlagstocks (Urteilsdispositiv-Ziffer 3);
– betragsmässige Festsetzung und Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten (Urteilsdispositiv-Ziffer 6);
– Bestimmung des Honorars der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten (Urteilsdispositiv-Ziffer 7).
C. Beweisanträge
1. Art. 389 StPO bestimmt (unter dem Randtitel "Beweisergänzungen") Folgendes: Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Abs. 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn (lit. a) Beweisvorschriften verletzt worden sind, (lit. b) die Beweiserhebungen unvollständig waren, oder (lit. c) die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Abs. 2). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Abs. 3).
2. Der Privatkläger wiederholt vor den Schranken des Kantonsgerichts seinen in der Berufungserklärung vom 14. April 2015 gestellten Antrag, wonach C.____ als Auskunftsperson zu
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht laden und zu befragen sei. Dieses Begehren ist abzuweisen, wobei zunächst auf die ausführliche Begründung der verfahrensleitenden Verfügung vom 15. Oktober 2015 verwiesen werden kann. Ergänzend gilt es festzuhalten, dass C.____ derzeit unbekannten Aufenthaltes ist – gemäss den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft soll er sich irgendwo in Kurdistan aufhalten (vgl. Prot. S. 10) – und somit nicht greifbar ist.
Der Antrag, die Jacke, welche der Privatkläger zur Tatzeit getragen habe, sei zu den Akten zu nehmen, wird demgegenüber in Nachachtung des Wahrheitsund Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 i.V.m. Art. 389 Abs. 3 StPO) gutgeheissen.
D. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen
1. Versuchte schwere Körperverletzung
1.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten als versuchte schwere Körperverletzung. Hinsichtlich einer versuchten vorsätzlichen Tötung erwog sie im Wesentlichen, dass B.____ nicht nachgewiesen werden könne, dass er mit seiner Handlungsweise den Tod des Berufungsklägers gewollt oder auch nur in Kauf genommen habe. Er habe diesen zwar verletzen wollen, habe aber dabei die Möglichkeit des Eintritts des Todes des Berufungsklägers weder vorausgesehen, noch habe er den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen.
1.2 Der Berufungskläger stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe, entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft, zusammen mit den beiden Mittätern mit den wiederholten Tritten in die Bauchgegend und an seinen Kopf nicht nur eine schwere Verletzung, sondern auch seinen Tod in Kauf genommen und sich demzufolge mindestens eventualvorsätzlich der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht. Zwar seien die Blessuren, die er aus der Schlägerei effektiv davongetragen habe, keine schweren gewesen. Gemäss Sachverhalt und Notfallbericht der Untersuchung vom 20. Oktober 2009 sei es aber lediglich dem Zufall zu verdanken, dass es zu keinen lebensgefährlichen Verletzungen gekommen sei. Wenn der Erfolgseintritt respektive die Vermeidung der Todesfolge lediglich vom Zufall abhänge, sei gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts eventualvorsätzliche Tötung oder deren Versuch anzunehmen; dies insbesondere deshalb, weil der Beschuldigte ihm in casu die Faust zweimal so heftig gegen seinen Kopf geschlagen habe, dass er zu Boden gegangen sei. Der in den Akten dokumentierte Fussabdruck an seiner Schläfe zeige zudem klar auf, dass ihm mit den Füssen ins Gesicht getreten worden sei.
1.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt hingegen die Abweisung der Berufung. Der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung sei aufgrund der vorliegenden Beweislage zu verneinen. Namentlich das Verletzungsbild, die Vorgeschichte sowie die daraus resultierenden Beweggründe für die Tat sprächen gegen einen Tötungsvorsatz.
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1.4 Ebenso führt der Beschuldigte zusammenfassend aus, die konkreten Verletzungshandlungen würden sich vorliegend als nicht derart gefährlich erweisen, dass auf eine eventualvorsätzliche Tötung geschlossen werden könne, weswegen die Berufung abzuweisen sei. Zwar habe sich der Berufungskläger nicht gegen die Schläge wehren können, er sei diesen jedoch zu keinem Zeitpunkt schutzlos ausgeliefert gewesen. Zudem verkenne der Berufungskläger die Rechtslage. Selbst wenn ein oder mehrere Tritte gegen den Kopf in casu erstellt wären (was nota bene ohnehin nicht der Fall sei), so führe dies nicht automatisch zu einem Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung.
1.5.1 Den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt, wer vorsätzlich einen Menschen tötet. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualdolus ausreicht. Der Vorsatz muss sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), aber dennoch handelt, weil er sich mit dem Erfolg abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1,
E. 4.2.3 mit Hinweis). Der Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich vom Gefährdungsvorsatz dadurch, dass der Täter bei der Lebensgefährdung darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Bleibt dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013, E.
3.5 mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes darf der Richter vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3 mit Hinweis). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12, E. 2.3.2; 133 IV 222, E. 5.3). Allerdings kann nicht unbesehen vom Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt und kann sowohl mit (eventuellem) Tötungsvorsatz als auch bewusster Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge einhergehen. Ein Tötungsvorsatz ist zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht realisieren. Zur Annahme eines Tötungsvorsatzes müssen zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9, E. 4.1; zur Verneinung des Eventualvorsatzes vgl. BGer 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012, E. 2.4). Solche Umstände liegen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (vgl. BGer 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013, E. 3.2.3. f.; BGE 133 IV 1, E. 4.5).
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1.5.2 Bezüglich des Sachverhalts kann in casu auf die vorinstanzlichen Feststellungen abgestellt werden (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 30 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach ist als erstellt zu erachten, dass der Privatkläger auf den Beschuldigten losgerannt ist, nachdem dieser zusammen mit C.____ beim McDonald's in Münchenstein eingetroffen war. In der Folge kam es zunächst zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten. In Würdigung der Aussagen der Beteiligten ist allerdings davon auszugehen, dass der Vorfall nicht sehr lange gedauert hat. Zu Gunsten des Beschuldigten ist nämlich anzunehmen, dass er den Privatkläger lediglich zweimal mit der Faust gegen den Kopf geschlagen hat, bis dieser zu Boden gegangen ist. Als A.____ dann am Boden lag, wurde er vom Beschuldigten und von C.____ mehrmals mit der Faust geschlagen sowie mit den Füssen getreten. Schliesslich verpasste der Beschuldigte dem Privatkläger noch einen Ellenbogenschlag ins Gesicht; danach war die körperliche Auseinandersetzung beendet (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 30 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Eigentliche Tritte gegen den Kopf sind nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts – entgegen der Ansicht des Privatklägers – vorliegend nicht nachgewiesen. Bezüglich des fotographisch festgehaltenen Hämatoms im Gesicht des Privatklägers (act. 307 ff.) erscheint es als wahrscheinlich, dass dieses durch Stossen, eventuell durch eine Demütigungshandlung, entstanden ist. Würde man dennoch von einem allfälligen Tritt gegen den Kopf ausgehen, so wäre er dosiert erfolgt, da ansonsten ein gänzlich anderes Verletzungsbild beim Privatkläger festzustellen gewesen wäre. Die tatsächlich erlittenen Verletzungen des Privatklägers erscheinen objektiv betrachtet nicht als besonders gravierend. Gemäss vorläufigem Notfall- Bericht des Kantonsspitals Bruderholz vom 20. Oktober 2009 sind bei A.____ multiple Prellmarken und Hämatome im Gesicht, eine Kontusion der rechten Flanke mit Mikrohämaturie [Blut im Urin, welches von blossem Auge nicht sichtbar ist] sowie posttraumatische Kopfschmerzen diagnostiziert worden. Frakturen und intrakranielle Blutungen hätten hingegen ausgeschlossen werden können (vgl. act. 367, 369, 383, 1925 ff.). Unter Berücksichtigung dieses Verletzungsbildes ist in casu nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit einer solchen Wucht zugeschlagen hat, dass er das Risiko von gravierenden Verletzungen nicht mehr hätte kalkulieren können.
Daneben sprechen eine Reihe weiterer Umstände indiziell ebenfalls gegen einen Tötungsvorsatz des Beschuldigten.
Zunächst ist festzustellen, dass der Beschuldigte gemäss dem Beweisergebnis nicht mehrfach anhaltend auf den Kopf des Privatklägers eingeschlagen hat. Überdies gilt es zu beachten, dass der Privatkläger zu Beginn der Auseinandersetzung auf den Beschuldigten zurannte, was gegen eine Wehrlosigkeit – zumindest in der ersten Phase der Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger, C.____ und dem Beschuldigten – spricht. Bezüglich der nachfolgenden Geschehnisse ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Privatkläger nicht völlig wehrlos war, da er sich mit den Händen zumindest mehrheitlich vor Schlägen auf den Kopf schützen konnte.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zugunsten des Beschuldigten gilt es im Übrigen zu konstatieren, dass er von sich aus aufgehört hat, auf das Opfer einzuschlagen und einzutreten. Sodann erscheint der Tatort beim Mc Donalds in Münchenstein als denkbar ungeeigneter Ort für ein Tötungsdelikt, da dieser gut frequentiert und beleuchtet ist. Schliesslich bestand zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger vor den Geschehnissen am 19. Oktober 2009 eine langjährige Kollegialität und es gab keinerlei vorbestehende Konflikte zwischen den beiden.
Zusammenfassend ist aufgrund all dieser dargelegten Umstände ein Tötungsvorsatz des Beschuldigten klarerweise zu verneinen, was in diesem Punkt zur Abweisung der Berufung führt.
2. Schadenersatzforderung des Privatklägers
2.1 Der Privatkläger macht eine Schadenersatzforderung in Höhe von insgesamt CHF 18'035.50 zuzüglich 5% Zins ab dem 19. Oktober 2009 geltend, welche sich aus Betreuungskosten seiner Schwester E.____ in Höhe von CHF 15'390.‒ (insgesamt 162 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 95.‒) sowie aus anlässlich des Vorfalls vom 19. Oktober 2009 beschädigten Kleidungsstücken im Wert von CHF 830.‒ und seiner verloren gegangenen Goldkette im Wert von CHF 1'000.‒ zusammensetzt.
2.2 Die Vorinstanz verwies sämtliche Schadenspositionen in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg. Sie erwog bezüglich der Betreuungskosten der Schwester zunächst, dass E.____ keine Parteistellung zukomme. Insofern sei die Aktivlegitimation von A.____ zur Geltendmachung dieser Forderung gegenüber dem Beurteilten fraglich, zumal davon auszugehen sei, dass E.____ ihrem Bruder den Betreuungsaufwand nicht in Rechnung gestellt habe. Darüber hinaus sei die Forderung – wie die übrigen Schadenspositionen – nicht bzw. ungenügend substantiiert.
2.3.1 Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR hat den Schaden zu beweisen, wer Schadenersatz beansprucht. Nach Art. 47 OR kann das Gericht bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Der Begriff der Körperverletzung ist im weiten Sinne zu verstehen und umfasst sowohl physische als auch psychische Beeinträchtigungen. Das Gericht entscheidet nach Recht und Billigkeit über die Zusprechung einer Genugtuung und deren Höhe (MARTIN A. KESSLER / Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage 2015, Art. 47 OR N 1 ff., mit Hinweisen). Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Seiner Natur nach ist der Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund der Besonderheit in mancherlei Hinsicht spezifische Regeln gelten.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Adhäsionsprozess folgt zwar nach herrschender Lehre grundsätzlich zivilprozessualen Regeln, doch bewirkt die Verbindung mit dem Strafverfahren, dass er sich primär nach den entsprechenden Bestimmungen der StPO richtet. Nur soweit Lücken bestehen, sind zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze anwendbar. Die Würdigung des Sachverhalts hat im Rahmen der zivilrechtlichen Tatbestandselemente, namentlich von Art. 41 ff. OR, zu erfolgen. Ansprüche aus der Straftat sind insbesondere solche, welche sich auf deliktische Grundlagen stützen; in erster Linie sind es Schadenersatzund Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR (ANNETTE DOLGE, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 9, N 32 und N 66 zu Art. 122 StPO, mit Hinweisen). In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Nach Abs. 2 lit. b von Art. 126 StPO wird hingegen die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat.
2.3.2 Im Zusammenhang mit den von seiner Schwester geltend gemachten Betreuungskosten reicht der Privatkläger anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ergänzende Unterlagen zu den Akten. Bezüglich dieses Schadenspostens stellt sich einleitend die generelle Frage, inwieweit reine innerfamiliäre Hilfeleistungen überhaupt als Schadensposten anerkannt werden können. Die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts erachtet es zwar als durchaus verdienstvoll, dass sich nahe Verwandte nach der Tat um das Opfer kümmern; allerdings erscheinen solche Aufwendungen – insbesondere alltägliche Zureichungen wie beispielsweise Spaziergänge oder Begleitungen in den Ausgang – bereits aus grundsätzlichen Überlegungen nicht als schadenersatzfähig. In casu ist jedoch ohnehin nicht nachgewiesen, dass die geltend gemachten Aufwendungen der Schwester durch die Körperverletzungen verursacht worden sind und im Sinne des Schadenersatzrechts notwendig waren. Des Weiteren ist die betreffende Forderung (etwa mittels Fahrtenbuch oder Dokumentation der Betreuungszeiten) nicht genügend belegt, sodass folglich diese Schadensposition in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist.
2.3.3 Bezüglich der zur Tatzeit getragenen Hose sagte der Privatkläger anlässlich der Einvernahme vom 14. Januar 2010 aus, diese sei inzwischen wieder sauber, er trage sie gerade (act. 355), sodass diese als Schadensposten nicht zu berücksichtigen ist. Betreffend der Winterjacke, welche dem Gericht heute als Beweismittel eingereicht wurde, und der Schuhe ist ebenfalls nicht dargetan, dass diese zerstört oder unbrauchbar wären, sodass die betreffenden Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen sind.
2.3.4 Was die Ersatzforderung für die verloren gegangene Goldkette im Wert von CHF 1'000.‒ betrifft, ist zunächst festzustellen, dass diese anlässlich des Vorfalls vom
19. Oktober 2009 von keinem der Beteiligten gesehen wurde und auch A.____ anlässlich der Anzeigeerstattung lediglich die Vermutung äusserte, er habe diese Kette anlässlich des Gerangels verloren (vgl. act. 299). Überdies gab der Privatkläger den Wert der Goldkette anlässlich
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Anzeigeerstattung mit CHF 500.‒ (vgl. act. 299) und in der Einvernahme vom 14. Januar 2010 mit CHF 200.‒ bis CHF 400.‒ an (act. 355, Antwort auf Frage 63). Zudem bleibt unklar, wofür die eingereichte Quittung ursprünglich ausgestellt wurde (act. 1937). In Anbetracht dieser widersprüchlichen Angaben und Unklarheiten erscheint die betreffende Schadenersatzforderung ebenfalls nicht als rechtsgenüglich substantiiert.
2.3.5 Gemäss den obigen Ausführungen sind somit sämtliche Schadenersatzforderungen des Privatklägers in Bestätigung des Urteils der Vorderrichter in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Genugtuungsforderung des Privatklägers
3.1 Des Weiteren beantragt der Privatkläger die Zusprache einer Genugtuung in der Höhe von CHF 25'000.‒ zuzüglich 5% Zins seit dem 19. Oktober 2009. Er macht geltend, er habe nachweislich die Sache nicht weiter eskalieren lassen wollen und sich an D.____ gewandt, um mit B.____ wieder Frieden schliessen zu können. Niemand soll nach einem Streit damit rechnen müssen, dass er, wenn er sich mit den Personen, mit denen er in Konflikt steht, trifft, brutal zusammengeschlagen werde.
3.2 Die Vorinstanz lehnte diese Forderung ab und führte zur Begründung zusammengefasst aus, die bei A.____ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung sei aufgrund der kurzen Behandlungsdauer stark zu relativieren. Ausserdem treffe A.____ ein erhebliches Mitbeziehungsweise Selbstverschulden. Durch sein provokatives und aggressives Verhalten gegenüber B.____ habe er die eigentliche Ursache für die nachfolgende Schlägerei gesetzt. In Würdigung sämtlicher Umstände, insbesondere des schweren Selbstverschuldens des Privatklägers, rechtfertige es sich, die geltend gemachte Genugtuung vollständig abzuweisen. Wer andere Personen derart massiv provoziere und geradezu Streit suche – so wie es A.____ vorliegend getan habe – könne in der Folge nicht auch noch Genugtuung verlangen.
3.3.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Der Zweck der Genugtuung ist die Schaffung eines gewissen Ausgleichs für die erlittene Persönlichkeitsverletzung, wobei sich aber Geld und Schmerz als unvergleichbare Grössen gegenüber stehen. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuungssumme ist daher stets ein Billigkeitsentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB. Ein seelischer Schaden kann mit anderen Worten nicht mit Geld aufgewogen werden, weshalb die Genugtuungssumme immer einen symbolischen Charakter hat. Sie darf aber nicht so tief bemessen sein, dass der Eindruck erweckt wird, die wirklich erlittene Unbill werde durch das Gericht bagatellisiert. Vielmehr kommt es bei der Bemessung der Genugtuungssumme auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlich-
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht keit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an, das den Schädiger trifft. Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, umso höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme. Dem Richter kommt bei der Bemessung und Festsetzung der Genugtuungsleistung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. MARTIN A. KESSLER / Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, Art. 47 OR N
20 ff.; BGE 117 II 50 ff.; BGE 116 II 299; BGE 115 II 32). Zu berücksichtigen ist auch ein allfälliges Mitverschulden des Verletzten. Ausgeschlossen ist ein Genugtuungsanspruch aber höchstens bei Vorliegen eines groben Selbstverschuldens (BGer 4A_423/2008 vom 12. November 2008, E. 3). Massgebender Zeitpunkt für die Bemessung ist sodann grundsätzlich der Tag der Tat (MARTIN A. KESSLER, a.a.O., Art. 47 OR N 24; BGE 117 II 50 ff. = Pra 81 [1992] Nr. 140; BGE 116 II 299).
3.3.2 Nach der Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung durch die Vorinstanz und der Bestätigung dieses Schuldspruchs durch das Kantonsgericht sind ohne Weiteres die Voraussetzungen für dessen grundsätzliche Haftbarkeit – wie das Vorliegen der Aktivund Passivlegitimation, der Körperverletzung, der immateriellen Unbill, der Widerrechtlichkeit, des Verschuldens sowie des Kausalzusammenhanges zwischen der Straftat, die
Gegenstand des Strafverfahrens bildet, und dem Schaden, welcher der zivilrechtlichen Forderung zugrunde liegt oder mit anderen Worten die Ableitung des zivilrechtlichen Anspruches aus der strafbaren Handlung (vgl. MARTIN A. KESSLER, a.a.O., Art. 47 OR N 5 ff.) – zu bejahen, womit die zivilrechtliche Forderung des Opfers auf Genugtuung prinzipiell gutzuheissen ist.
Vorliegend wurde auf den Privatkläger durch den Beschuldigten und C.____ mittäterschaftlich mit einer relativ hohen Gewaltintensität eingewirkt. Allerdings ist festzustellen, dass die tatsächlich erlittenen Verletzungen des Privatklägers objektiv betrachtet nicht als besonders gravierend erscheinen (vgl. obenstehend II.1.5.2). Auch die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Vorfalls ist mit einer Dauer von 14 Tagen überschaubar (act. 383). Die bei A.____ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung ist insofern mit der Vorinstanz zu relativieren, als dem Schreiben von lic. phil. F.____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 30. September 2010 zu entnehmen ist, dass die Behandlung nur vom 1. Dezember 2009 bis zum 8. Januar 2010 gedauert hat (act. 385).
Gesamthaft ist das Verhalten des Beschuldigten jedoch als genug erheblich zu qualifizieren, um die Anspruchsberechtigung des Opfers auf Genugtuung zu begründen. Die Vorinstanz hat zwar zu Recht aufgeführt, dass den Privatkläger – namentlich durch seine Provokationen – ein gewisses Selbstverschulden trifft, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urteil des Strafgerichts, S.
46 f.). Allerdings beurteilt die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts dieses nicht als derart gross, um einen kompletten Ausschluss der Genugtuung zu rechtfertigen. Denn auch wer im Vorfeld provozierend auftritt, verliert grundsätzlich dadurch nicht sämtliche Genugtuungsansprüche; vielmehr rechtfertigt dieser Umstand vorliegend eine angemessene Kürzung. In Abwägung aller Aspekte erscheint – namentlich unter der Berücksichtigung dessen Verhalten im
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorfeld der tätlichen Auseinandersetzung – eine ab dem Ereigniszeitpunkt zu verzinsende Genugtuungsleistung von CHF 3‘000.‒ an den Berufungskläger als angemessen. Der Beschuldigte ist somit in teilweiser Gutheissung der Berufung des Privatklägers dazu zu verurteilen, A.____ eine Genugtuung in Höhe von CHF 3‘000.‒ zuzüglich Zins zu 5% seit dem 19. Oktober 2009 zu entrichten. Die Mehrforderung ist abzuweisen.
4. Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO des Privatklägers
4.1 Der Privatkläger beantragt, entsprechend dem Ausgang des Verfahrens seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten der Vorinstanz zu verlegen.
4.2 Die Vorinstanz erwog, indem der Beurteilte der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.____ schuldig gesprochen worden sei, habe der Privatkläger im Strafpunkt obsiegt, weswegen er gegenüber dem Beurteilten einen Anspruch auf angemessene Entschädigung nach Art. 433 StPO habe, und erachtete ein Gesamthonorar von CHF 13'327.55 (CHF 11'562.80 für den Zeitaufwand [46.25 Stunden zu je CHF 250.‒], CHF 794.25 für Auslagen und CHF 970.50 für die Mehrwertsteuer [7.6 % auf CHF 4'512.70 und 8% auf CHF 7'844.35) in Würdigung sämtlicher Umstände als angemessen. Allerdings beschränke sich sein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 433 StPO ausschliesslich auf die Aufwendungen seines Rechtsbeistands im Strafpunkt, da der Privatkläger mit seinen Anträgen im Zivilpunkt nicht durchgedrungen respektive unterlegen sei. Die Vorderrichter gingen davon aus, dass 80% der Aufwendung des Rechtsbeistands des Privatklägers auf den Strafpunkt und 20% auf den Zivilpunkt entfallen seien. Insofern habe der Privatkläger auch nur einen Anspruch im Umfang von 80% der beantragten Parteientschädigung. Folglich sei der Beurteilte zu verurteilen, dem Privatkläger gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO als Parteientschädigung im Strafverfahren CHF 10'446.05 zu bezahlen. Die Mehrforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen.
4.3 Die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts erachtet die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach 80% der Aufwendungen des Rechtsbeistands des Privatklägers im Zusammenhang mit dem Strafpunkt stehen, wohingegen 20% seiner Bemühungen auf den Zivilpunkt entfallen, als zutreffend (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 61 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Berufungsverfahren wurde das Urteil der Vorderrichter im Strafpunkt bestätigt und hinsichtlich der Zivilforderung des Privatklägers anstelle der beantragten Genugtuung von CHF 25‘000.‒ dem Privatkläger eine solche in der Höhe von CHF 3‘000.‒ zugesprochen. Mithin wurde die Berufung des Privatklägers weitgehend abgewiesen und lediglich in sehr geringem Umfang gutgeheissen. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint die von den Vorderrichtern vorgenommene Zusprechung der beantragten Parteientschädigung lediglich im Umfang von 80% nach wie vor als sachlich angebracht und ist demzufolge durch die Berufungsinstanz zu bestätigen. Demnach ist der Beschuldigte in Abweisung der Berufung zu verurteilen, dem Privatkläger CHF 10'446.05 gemäss
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 433 Abs. 1 StPO als Parteientschädigung im Strafverfahren zu bezahlen. Die Mehrforderung ist auf den Zivilweg zu verweisen.
III. Kosten
1. Gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31) ist die Urteilsgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren auf CHF 5'000.‒ inklusive Auslagen festzusetzen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall ist die Berufung des Privatklägers teilweise, allerdings bloss in geringem Umfang, gutzuheissen. Demgemäss werden die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens zu vier Fünfteln zu Lasten des Privatklägers (CHF 4‘000.‒) und zu einem Fünftel (CHF 1‘000.‒) zu Lasten des Beschuldigten verlegt.
2.1 Mit Verfügung des Präsidenten der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel- Landschaft vom 15. Oktober 2015 wurde dem Beschuldigten B.____ für das Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Roman Felix bewilligt. Folglich ist dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Der vom amtlichen Verteidiger ausgewiesene Zeitaufwand von 10.45 Stunden ohne kantonsgerichtliche Hauptverhandlung erscheint als angemessen, wobei für deren Teilnahme ergänzend insgesamt 7 Stunden zu berücksichtigen sind, weswegen Advokat Roman Felix zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von CHF 3‘535.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 282.85), somit insgesamt CHF 3‘818.35, aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Der Beschuldigte B.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton im Umfang von einem Fünftel (CHF 763.65) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
2.2 Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Privatkläger Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, sofern er obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. In Art. 433 Abs. 2 StPO wird bestimmt, dass die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen hat und die Strafbehörde, wenn sie dieser Aufforderung nicht nachkommt, auf den Antrag nicht eintritt. Vorliegend ist – wie dargelegt wurde – die Berufung des Privatklägers weitgehend abzuweisen und der Beschuldigte nur im Umfang von einem Fünftel kostenpflichtig. Entsprechend diesem Verfahrensausgang ist der vom Privatkläger gestellte Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. November 2014, auszugsweise lautend:
"1. a)a) B.____ wird der versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels, der Hinderung einer Amtshandlung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Fahrens ohne Berechtigung sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung der am 2. März 2010, am 30. Mai 2010 und vom 5. Dezember 2010 bis zum 6. Dezember 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 3 Tagen, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 80.--,
bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
zu einer Busse von Fr. 3'000.--,
in Anwendung von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art.
133 Abs. 1 StGB, Art. 286 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, aArt. 90 Ziff. 2 SVG, aArt. 91 Ziff. 1 Satz 2 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sowie Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art.
49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB und Art. 106 StGB.
b) B.____ wird der Beschimpfung schuldig erklärt. Von einer Bestrafung wird in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB abgesehen.
2. B.____ wird von der Anklage der Gefährdung des Lebens, der versuchten Nötigung und der versuchten Drohung freigesprochen.
3. Die strafrechtliche Beschlagnahme des beschlagnahmten Schlagstocks (Wf Archiv Nr. 4642) wird aufgehoben. Über eine allfällige Rückgabe entscheidet (als gemäss Waffengesetz zuständige Be-
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht hörde) die Polizei Basel-Landschaft.
4. a) Die Schadenersatzforderung von A.____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen.
b) Die Genugtuungsforderung von A.____ wird abgewiesen.
5. B.____ wird dazu verurteilt, in solidarischer Haftung mit C.____, soweit und im Umfang, in welchem dieser ebenfalls haftet, A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in Höhe von Fr. 10'446.05 zu bezahlen. Die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verwiesen.
6. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 17'638.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.--.
B.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO.
Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 3'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
7. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 7'999.55 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.
B.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)."
wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Privatklägers in Ziffer 4 wie folgt geändert:
4. a) Die Schadenersatzforderung von A.____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen.
b) B.____ wird dazu verurteilt, A.____ eine Genugtuung in Höhe
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Fr. 3‘000.‒ zuzüglich Zins zu 5% seit dem 19. Oktober 2009 zu entrichten. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts bestätigt.
II. a) Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 5‘000.‒ inklusive Auslagen werden zu vier Fünfteln zu Lasten des Privatklägers (CHF 4‘000.‒) und zu einem Fünftel (CHF 1‘000.‒) zu Lasten des Beschuldigten verlegt.
b) Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Roman Felix, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 3‘535.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 282.85), somit insgesamt CHF 3‘818.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Beschuldigte B.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton im Umfang von einem Fünftel verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Präsident Gerichtsschreiber
Dieter Eglin Marius Vogelsanger
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