Criminal Convictions Bar Family Reunification Permit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the denial of a family reunification permit for a foreign national due to his criminal convictions, including drug trafficking and attempted murder, and his prolonged illegal stay in Switzerland. The court reasoned that despite the applicant's wife and son having residency permits, the severity of his offenses and the public interest in maintaining security and order outweighed his private interest in remaining in Switzerland. The court also found that the family could reasonably relocate to the applicant's home country, and therefore, no violation of the right to family life occurred.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 lit. b AuG, Art. 43 AuG, Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 2 AuG, Art. 3 AuG; Criminal Convictions Bar Family Reunification Permit: The court reasoned that despite the applicant's wife and son having residency permits, the severity of his offenses and the public interest in maintaining security and order outweighed his private interest in remaining in Switzerland. The court also found that the family could reasonably relocate to the applicant's home country, and therefore, no violation of the right to family life occurred.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was used to establish a grounds for revocation of the residency permit due to a conviction for a long-term prison sentence.
This provision defines the right to family reunification for spouses and children of persons with a residency permit, which was then assessed in light of revocation grounds.
This provision on the right to respect for private and family life was considered, but ultimately found not to grant an absolute right to stay, especially when balanced against public interest.
This provision mandates a proportionality assessment in the refusal or revocation of residency permits, requiring a careful balancing of public and private interests.
This provision allows for interference with the right to respect for private and family life if it is prescribed by law and necessary for specific public interests, such as public order and crime prevention.
This provision establishes that court proceedings are subject to costs.
This provision states that court costs are generally imposed on the losing party.
This provision allows for compensation of legal fees to the party that partially or fully wins the case.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht
vom 9. Dezember 2015 (810 15 86) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug
Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Oliver Borer, Advokat gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug (RRB Nr. 427 vom 17. März 2015)
A. Die serbische Staatsangehörige A.____, geboren 1981, reiste am
1. November 1986 in die Schweiz ein. Sie und ihre beiden Söhne, B.____ (geboren 2003) und C.____ (geboren 2008) verfügen über Niederlassungsbewilligungen. Der Lebenspartner von A.____ und Vater von C.____, D.____ (geboren 1982 in Serbien), reiste im Herbst 2008 ebenfalls in die Schweiz ein und hielt sich fortan ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf.
B. Am 8. Februar 2013 fand die Polizei Basel-Stadt im Rahmen einer Verkehrskontrolle bei D.____ 287.2 Gramm Kokain. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
2. September 2013 wurde D.____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz, der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes und der Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung schuldig erklärt und zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von Fr. 60.-- verurteilt.
C. Am 3. September 2013 ersuchte D.____ anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Anordnung von Entfernungsund Fernhaltemassnahmen beim Migrationsamt Basel-Stadt um Asyl. Das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) hörte D.____ am 23. September 2013 zu seinen Asylgründen an und wies seinen Antrag mit Verfügung vom 24. Januar 2014 ab. Gleichzeitig wurde die Wegweisung von D.____ aus der Schweiz angeordnet. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von D.____ wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 17. Juni 2014 ab.
D. Am 19. Mai 2014 heirateten D.____ und A.____. Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 ersuchte A.____, nachfolgend vertreten durch Oliver Borer, Advokat, beim Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) um Familiennachzug für ihren Ehemann. Das AfM gewährte A.____ mit Schreiben vom 5. August 2014 das rechtliche Gehör zur Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung an D.____. Mit Eingabe vom 26. August 2014 reichte A.____ ihre Stellungnahme ein.
E. Nachdem das Justizministerium von Kroatien gestützt auf einen Haftbefehl des Gemeindestrafgerichts Zagreb vom 16. Dezember 2013 die Auslieferung von D.____ verlangt hatte, erliess das Bundesamt für Justiz am 4. August 2014 einen Auslieferungshaftbefehl gegen D.____. Mit Entscheid vom 5. August 2014 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von D.____ an Kroatien.
F. Mit Entscheid vom 29. September 2014 verweigerte das AfM D.____ die Erteilung der nachgesuchten Aufenthaltsbewilligung. Die Ausreise habe bis spätestens zur (bedingten) Entlassung aus der Auslieferungshaft zu erfolgen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, D.____ erfülle mit seinen Verurteilungen zu mehr als zwei Jahren die Voraussetzungen für den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b und c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005. Auch ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 wäre aufgrund der verübten Straftaten gerechtfertigt. Die Wegweisung von D.____ sei verhältnismässig und es könne ihm weder ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden noch liege ein Härtefall vor.
G. Gegen diese Verfügung des AfM erhob A.____, vertreten durch Oliver Borer, mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Sie beantragte, es sei in Aufhebung der Verfügung das Familiennachzugsge-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht such von A.____ gutzuheissen und demgemäss D.____ die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 reichte A.____, vertreten durch Oliver Borer, die Beschwerdebegründung ein.
H. Am 30. Oktober 2014 ging beim AfM die Ausreisemeldekarte ein, wonach D.____ am 24. Oktober 2014 um 11.45 Uhr aus der Schweiz ausgereist sei.
I. Mit Entscheid vom 17. März 2015 wies der Regierungsrat die Beschwerde vom
9. Oktober 2014 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass D.____ in der Schweiz sowie in Serbien mit Urteilen vom 2. September 2013 und vom 11. März 2008 rechtskräftig zu Freiheitsstrafen von 2 ¼ Jahren sowie 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt worden sei. Demzufolge liege der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. b AuG vor, was zum Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug gemäss Art. 43 AuG führe. D.____ habe durch seinen illegalen Aufenthalt in der Schweiz von über sechs Jahren sowie der Verurteilung zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe gezeigt, dass er gesamthaft betrachtet nicht willig oder fähig sei, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Aufgrund dessen bestehe ein starkes öffentliches Interesse an einer Fernhaltung von D.____ von der Schweiz. D.____ lebe seit rund sieben Jahren in der Schweiz, dies allerdings ohne Bewilligung. Von einem Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben könne unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Einer geregelten Erwerbstätigkeit sei er nicht nachgegangen und habe auch nicht in irgendeiner Form Bildung erworben. Seine Ehefrau und sein Sohn, welche beide in der Schweiz leben würden, seien seine einzige Verbindung zur Schweiz. Der Integrationsgrad von D.____ sei daher nicht als besonders hoch einzuordnen. Seine Ehefrau stamme ebenfalls aus Serbien und die Kinder würden sich in einem Alter befinden, in welchem sie sich relativ problemlos an eine neue Umgebung anpassen könnten. Die angefochtene Verfügung erweise sich somit als verhältnismässig. Auch könne der Familiennachzug nicht ermessensweise bewilligt werden. Die Fernhaltemassnahme stelle überdies einen notwendigen Eingriff im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar und ein Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG liege nicht vor.
J. Mit Eingabe vom 30. März 2015 erhob A.____, nach wie vor durch Oliver Borer anwaltlich vertreten, gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 17. März 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie stellt das Begehren, es sei in Aufhebung des Entscheids des Regierungsrates vom 17. März 2015 sowie in Aufhebung der Verfügung des AfM vom 29. September 2014 der Familiennachzug für D.____ zu bewilligen und ihm demgemäss eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Ehefrau zu erteilen; unter o/e-Kostenfolge. In der Beschwerdebegründung vom 1. Juni 2015 wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei eine mündliche Verhandlung vor dem Kantonsgericht durchzuführen. In der Sache macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Verurteilungen in Serbien dürften bei der vorliegenden Beurteilung nicht ins Gewicht fallen, zumal D.____ zu Unrecht rechtskräftig wegen versuchter Tötung oder gar versuchten Mordes verurteilt worden sei. Ebenfalls habe er sich nie wegen widernatürlicher Unzucht mit Kindern strafbar gemacht, auch wenn er hierzu verurteilt worden sei. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen von D.____ in der Schweiz sei zwar grundsätzlich eine Fernhaltemassnahme gerechtfertigt, das private Interesse, hier in der Schweiz mit seiner Familie leben zu
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht können, sei jedoch höher zu gewichten. D.____ gelte als bestens integriert, da er die deutsche Sprache spreche, sich künftig an die Rechtsordnung halte und einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen werde. Eine konkrete Gefahr sei von D.____ inskünftig nicht zu erwarten. Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig, da eine weniger weit gehende Massnahme genügen würde.
K. In seiner Vernehmlassung vom 1. Juli 2015 stellt der Regierungsrat das Begehren auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid mit der strafrechtlichen Verurteilung von D.____ intensiv auseinander gesetzt habe und zum Schluss gekommen sei, dass sich das serbische Gericht ausführlich mit dem Sachverhalt und den Zeugenaussagen beschäftigt und seine rechtliche Würdigung ausführlich begründet habe. Darüber hinaus hätten sowohl der Regierungsrat als auch das AfM ihre Entscheide vor allem mit der Straffälligkeit von D.____ in der Schweiz begründet. Im Übrigen werde vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid verwiesen und festgehalten, dass die Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung sowohl angemessen als auch verhältnismässig sei.
L. Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2015 wurde der Antrag auf Anordnung einer Parteiverhandlung abgewiesen und der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführerin Adressatin des angefochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.
2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
3. Strittig ist, ob die Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug zu Recht erfolgte.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht
4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; PETER UEBERSAX in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.).
4.2 Vorab ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Serbien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche D.____ einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. Auf den mit Serbien am 16. Februar 1888 geschlossenen Niederlassungsvertrag (Niederlassungsund Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Serbien vom 16. Februar 1888) können sich rechtsprechungsgemäss nur noch Personen berufen, welche gemäss der landesrechtlichen Fremdenpolizeiordnung endgültig zugelassen sind, mithin eine Niederlassungsbewilligung nach dem nationalen Recht besitzen (Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 24. März 2010 [810 09 321] E. 5.2 mit Hinweisen). Dies trifft auf D.____ nicht zu.
4.3 Der ausländerrechtliche Familiennachzug ist in den Art. 42 ff. AuG geregelt. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG beginnen bei Familienangehörigen von Ausländern mit der Erteilung der Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Innert dieser Frist muss das Gesuch eingereicht werden (Art. 73 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Vorliegend ist unbestritten, dass die gesetzliche Frist für den Nachzug von D.____ eingehalten wurde und dieser somit grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat.
5.1 Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privatund Familienlebens, Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE
130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Ein staatlicher Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens liegt indessen regelmässig nicht vor, wenn den Angehörigen zugemutet werden kann, ihre Beziehung im Ausland zu leben. Ist es den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern möglich, mit dem Ausländer, dem eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, auszureisen, wird der Schutzbereich von Art. 8 EMRK normalerweise nicht berührt (BGE 135 I 153 E. 2.1; BGE 122 II 289 E. 3b).
5.2 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der gemeinsame minderjährige Sohn verfügen über Niederlassungsbewilligungen. Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht der Kernfamilie von D.____ liegt somit vor. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführerin und D.____ seit dem 19. Mai 2014 verheiratet sind und einen gemeinsamen Sohn haben. Bis zu seiner Verhaftung am 8. Februar 2013 lebte D.____ zusammen mit seiner Ehefrau, dem gemeinsamen Sohn und seinem Stiefsohn im selben Haushalt. Es ist somit davon auszugehen, dass zwischen D.____ und seiner Kernfamilie eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung besteht. Es ist jedoch festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin und ihren beiden Söhnen, welche alle über die serbische Staatsbürgerschaft verfügen, zumutbar ist, D.____ nach Serbien zu folgen. Ihre Söhne sind sieben und zwölf Jahre alt und damit noch in einem anpassungsfähigen Alter (Urteil des Bundesgerichts 2C_659/2015 vom 20. August 2015 E. 1.1 und 5.2.3). Aus den Akten und der Beschwerdebegründung geht überdies nicht hervor, wo der leibliche Vater des Stiefsohns von D.____ lebt und ob zwischen ihnen Kontakt besteht. Für die Familie würde ein Wegzug aus der Schweiz eine starke Veränderung ihres bisherigen Lebens bedeuten. Eine Integration in Serbien ist jedoch durchaus möglich, zumal die Beschwerdeführerin serbisch spricht, D.____ Verwandte in Serbien hat und über einen serbischen Universitätsabschluss verfügt, was ihm bei der beruflichen sowie sozialen Integration behilflich sein wird. Schliesslich musste die Beschwerdeführerin nach der Verurteilung D.____s am 2. September 2013 zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Zeitpunkt ihrer Heirat am 19. Mai 2014 davon ausgehen, dass ihrem Ehemann aufgrund seines deliktischen Verhaltens sowie seines illegalen Aufenthalts die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert werden würde und sie ihr Ehebzw. Familienleben nicht in der Schweiz werden fortsetzen können. Die Beschwerdeführerin bringt weiter nichts vor, was geeignet wäre, die Annahme des Regierungsrates infrage zu stellen, dass es ihr und den zwei Söhnen zumutbar sei, nach Serbien zurückzukehren. Mit der Vorinstanz ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine Ansprüche aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens ableiten kann.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht
6. Selbst wenn die Beschwerdeführerin Ansprüche aus Art. 8 EMRK geltend machen könnte, gelten weder der gesetzliche Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 43 Abs. 1 AuG noch der grundrechtliche Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK absolut.
6.1 Der Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 43 kann erlöschen, wenn insbesondere Widerrufsgründe nach Art. 62 vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Der Widerrufsgrund muss bei derjenigen Person gegeben sein, welche einen Anspruch auf Bewilligung geltend macht, d.h. vorliegend beim nachzuziehenden Ehegatten der Beschwerdeführerin (Urteil des Bundesgerichts 2C_847/2009 vom 21. Juli 2010 E. 3.2; KGE VV vom 21. November 2012 [810 12 39]
E. 4).
6.2 Ein Widerrufsgrund liegt gemäss Art. 62 lit. b AuG vor, wenn der Ausländer oder die Ausländerin zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerruf ist ebenfalls möglich, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn sie durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2).
6.3 Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK darf in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
6.4 D.____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. September 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren und damit zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG ist erfüllt, was auch von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten wird. Demzufolge muss nicht mehr geprüft werden, ob das Verhalten von D.____ zugleich als erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 lit. c AuG zu werten ist, zumal dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden Konstellation nur subsidiär zur Anwendung kommen würde (vgl. BGE 135 II 377
E. 4.2). Der gesetzliche Anwesenheitsanspruch ist damit grundsätzlich erloschen. Die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe rechtfertigt dem Grundsatz nach gleichzeitig einen Eingriff in den grundrechtlich begründeten Anwesenheitsanspruch, denn der angefochtene Entscheid stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage und er bezweckt die Aufrechterhaltung der
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht öffentlichen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen. Er verfolgt damit öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich erwähnt sind (KGE VV vom
21. August 2013 [810 13 52] E. 4.3).
7.1 Das Vorliegen von Erlöschensgründen nach Art. 51 AuG und von Rechtfertigungsgründen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK führt nicht automatisch zum Erlöschen der eingeräumten Rechtsansprüche auf Erteilung und Verlängerung ausländerrechtlicher Bewilligungen. Vielmehr rechtfertigt sich die Nichterteilung resp. Nichtverlängerung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) nach Art. 96 Abs. 1 AuG nur dann, wenn diese Massnahme im Einzelfall gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheint. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (MARTINA CARONI, in: Caroni/ Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 3 zu Art. 51; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 BV. Gleich wie Art. 96 Abs. 1 AuG verlangt auch die EMRK in diesem Zusammenhang eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Nichterteilung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf die gleichen Aspekte wie die bundesgerichtliche Praxis (ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, a.a.O., S. 13; BGE 139 I 31 E. 2.3.3). Daraus folgt, dass eine Massnahme, die sich im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG als verhältnismässig erweist, grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK standhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 4).
7.2 Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind nach der bundesgerichtlichen Praxis namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, a.a.O., S. 12 f.; BGE
135 II 377 E. 4.3). Ähnliche Vorgaben ergeben sich auch aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Demgemäss sind die Natur und die Schwere der begangenen Delikte sowie die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten der betreffenden Person zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthaltes der ausländischen Person im Gastgeberstaat und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland. Ebenso ist die familiäre Situation des Betroffenen zu beachten, namentlich die Dauer seiner Ehe, die Staatsangehörigkeit sämtlicher beteiligter Personen sowie übrige Umstände, welche Rückschlüsse auf die effektive Natur der Paarbeziehung erlauben. Massgebend ist weiter, ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte der betreffenden ausländischen Person bei Aufnahme der familiären Beziehung von deren deliktischen Handlungen gewusst hatte. Ferner spielt auch eine Rolle, welche Probleme
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Ehefrau resp. der Ehemann bei einer gemeinsamen Ausreise ins Heimatland des Partners zu gegenwärtigen hätte. Zu prüfen ist sodann, ob aus der Beziehung Kinder hervorgegangen sind und in welchem Alter sich diese gegebenenfalls befinden. Insbesondere sind auch die Interessen und das Wohl der Kinder des Betroffenen von Bedeutung, wobei namentlich deren mutmasslichen Schwierigkeiten bei der Rückkehr in ihr Heimatland Rechnung zu tragen ist (KGE VV vom 21. August 2013 [810 13 52] E. 5.2 mit Hinweisen auf die Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen die Schweiz [38005/07] vom 15. November 2012 § 63; Boultif gegen die Schweiz [54273/00] vom 2. August 2001 § 48).
7.3 Was das Fernhalteinteresse anbetrifft, so muss gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei schweren Straftaten – wozu grundsätzlich auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören – selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 130 II 176 E. 4.2 - 4.4 mit Hinweisen). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere ein strenger Massstab angelegt wird; gemäss seiner Praxis überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts (Urteil des EGMR Kissiwa Koffi gegen die Schweiz [38005/07] vom 15. November 2012 § 65 ff.). Bei Ausländern, welche sich wie D.____ nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) vom 21. Juni 1999 berufen können, darf im Rahmen der Interessenabwägung abgesehen von der aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die von der betroffenen Einzelperson ausgeht, namentlich auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2 - 4.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_963/2012 vom 1. April 2013 E. 5.1.3).
8. Somit bleibt nachfolgend anhand der dargelegten Rechtslage zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen von D.____ an einem Aufenthalt in der Schweiz überwiegen.
8.1 Das Strafgericht Basel-Stadt hat am 2. September 2013 D.____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefahr), der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz (rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt), der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes und der Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung schuldig erklärt und zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse verurteilt. Bezüglich des Tatvorwurfs des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz führte das Strafgericht aus, dass D.____ im Rahmen einer Verkehrskontrolle von der Polizei angehalten und bei ihm 287.2 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 78% sichergestellt worden sei. Bei der darauf durchgeführten Hausdurchsuchung seien zudem Gegenstände sicher gestellt worden, wie sie im Drogenhandel Verwendung fänden: nichtregistrierte Handys, Listen mit Abrechnungen und Listen mit Telefonnummern, die teilweise Leuten aus dem Drogenmilieu zugerechnet werden konnten sowie eine grosse Menge Bargeld in für den Betäubungsmittelhandel typischer Stückelung und teilweise mit Kokain kontaminiert. Das Strafgericht folgerte daraus sowie aus der Tatsache, dass D.____ im Besitz hochkon-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zentrierten Kokains habe festgenommen werden können, dass er selber im illegalen Betäubungsmittelhandel aktiv gewesen und nicht, wie von ihm behauptet, von einem Dritten mit einer einmaligen Kurierfahrt beauftragt worden sei. Aus dem Tatumstand, dass D.____ eine grössere Menge Kokain transportiert habe, welche aufgrund der hohen Konzentration in jedem Fall nochmals habe gestreckt werden müssen, bevor es habe verkauft werden können, folgerte das Strafgericht zudem, dass D.____ im Rahmen der Absatzorganisation mit Sicherheit nicht auf der untersten Stufe agiert habe. Während des ganzen Strafverfahrens habe sich D.____ mit einer dreisten Lügengeschichte von einem rachsüchtigen Lokalpolitiker und einem korrupten Justizund Polizeisystem in Serbien versucht als Saubermann darzustellen, der die Delikte aus purer Not heraus begangen habe. Auch habe D.____ während des Verfahrens nicht kooperiert und weder seine Hintermänner preisgegeben noch nähere Angaben zu seiner Funktion im Drogenhandel gemacht. Insgesamt sei von einem schweren Verschulden auszugehen (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. September 2013 S. 16 f.).
8.2 Das strafrechtlich relevante Verhalten von D.____ insbesondere im Bereich des Drogenhandels belastet sein Ansehen auch in ausländerrechtlicher Hinsicht in aussergewöhnlichem Ausmass, zumal mit dem Strafgericht von einem schweren Verschulden auszugehen ist. D.____ ist in der Schweiz als nicht süchtiger Kokainhändler tätig geworden und hat aus rein finanziellen Interessen die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren wegen mehreren Straftaten, hauptsächlich aber wegen eines Betäubungsmitteldelikts, lässt auf eine Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 5.3, wo eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten wegen Betäubungsmitteldelikten zur Diskussion stand). Dieser Eindruck wird verstärkt durch die weiteren Umstände des vorliegenden Falles. D.____ hat sich seit seiner Einreise in die Schweiz nie um einen geregelten legalen Aufenthaltsstatus bemüht und sich während rund sieben Jahren illegal in der Schweiz aufgehalten. Erheblich negativ ins Gewicht fällt zudem, dass D.____ bereits in Serbien mit Urteil des Kreisgerichts in E.____ vom 13. September 2007 unter anderem wegen versuchten Mordes zu 2 Jahren und 2 Monaten Gefängnisstrafe verurteilt wurde (vgl. übersetzter Bescheid des Amtsgerichts E.____ der Republik Serbien vom 14. Mai 2014, Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. September 2013 S. 17). Dem Strafurteil Basel-Stadt vom
2. September 2013 ist überdies zu entnehmen, dass D.____ bereits früher in ein Strafverfahren in Serbien involviert war und am 23. Oktober 2002 wegen “gewalttätigen Verhaltens“, “Nötigung“ und “widernatürlicher Unzucht mit Kindern“ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt wurde (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. September 2013 S. 8). D.____ war demzufolge über längere Zeit nicht bereit, aus seinen früheren Strafen Lehren zu ziehen. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerdebegründung die Verurteilungen ihres Ehemannes in Serbien nicht, sie führt jedoch aus, er habe die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen und sei Opfer eines korrupten Polizeiund Justizsystems in Serbien geworden. Weder das Strafgericht Basel-Stadt noch das Bundesverwaltungsgericht sehen diese Ausführungen jedoch als glaubhaft an. So führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Abweisungsentscheid betreffend das Asylgesuch von D.____ aus, ein solcher Politmalus, wie ihn D.____ aufzeigt, sei nicht ersichtlich. Das serbische Gericht habe sich ausführlich mit dem Sachverhalt und den Zeugenaussagen beschäftigt und seine rechtliche Würdigung ausführlich begründet.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht D.____ sei es zudem möglich gewesen, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen und ein zweitinstanzliches Gericht anzurufen. Auch das ausgesprochene Strafmass von
2 Jahren und 2 Monaten erscheine im Hinblick auf den Vorwurf der versuchten Tötung und des illegalen Waffenbesitzes nicht als unverhältnismässig hohe Strafe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-655/2014 vom 17. Juni 2014 E. 7.2). Diesen Ausführungen kann gefolgt werden, zumal den vorliegenden Akten sowie der Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, welche diese Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen vermögen. Der Regierungsrat hat des Weiteren korrekt befunden, die Prognose hinsichtlich eines zukünftigen Wohlverhaltens falle für D.____ auch im Hinblick auf seine früheren Verurteilungen nachteilig aus bzw. müsse auch ein geringes Rückfallrisiko bei Drogendelinqunez nicht hingenommen werden. Die in der Beschwerdebegründung angeführten Zukunftsperspektiven, dass sich D.____ an die Rechtsordnung halten und einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen werde, entbehren jeglicher Tatbeweise. Weder das Zusammenleben mit seiner Ehefrau in der Schweiz noch die Geburt des gemeinsamen Kindes am 12. November 2008 haben D.____ davon abgehalten, in der Schweiz in erheblichem Mass gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verstossen. Von einer positiven persönlichen Entwicklung und einem vorbildlichen Verhalten ist unter diesen Umständen nicht auszugehen. Angesichts der kaum vorhandenen Einsicht in das begangene Unrecht bzw. die beharrlichen unglaubwürdigen Rechtfertigungsversuche, insbesondere hinsichtlich des Betäubungsmitteldelikts, ist eine Rückfallgefahr gegeben. Diese muss rechtsprechungsgemäss nicht hingenommen werden (vgl. E. 7.3). Nach dem Gesagten besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, D.____ keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen.
8.3 Bei der Würdigung der privaten Interessen D.____s am Verbleib in der Schweiz sind insbesondere auch diejenigen seiner Ehefrau und seines Sohnes zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass sie das Familienleben mit ihrem Ehemann und ihren Söhnen auch weiterhin hier in der Schweiz führen wolle. Weitere private Interessen werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nicht in der Schweiz bei seiner Familie leben zu können, würde D.____ und seine Familie sicher hart treffen und es ist somit von einem gewichtigen privaten Interesse D.____s an einem Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Rechtsprechungsgemäss werden unter dem Aspekt des Eheund Familienlebens die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte berücksichtigt, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen (Geburt und Alter allfälliger Kinder, Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz wird gelebt werden können; vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3). D.____ und die Beschwerdeführerin heirateten am 19. Mai 2014, acht Monate nach der strafrechtlichen Verurteilung von D.____ und vier Monate nachdem das Asylgesuch von D.____ abgewiesen und seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt wurde. Sie mussten daher wissen, dass sie die Ehe unter Umständen nicht in der Schweiz würden leben können. Obwohl eine Rückkehr nach Serbien für die hier niederlassungsberechtigte Beschwerdeführerin mit Schwierigkeiten verbunden wäre, ist sie ihr und ihren beiden Söhnen, welche wie ihre Mutter die serbische Staatsbürgerschaft besitzen, zumutbar (vgl. E. 5.2). Es steht der Beschwerdeführerin frei, ob sie in der Schweiz bleiben oder ihrem Ehemann nach Serbien folgen will. Sollte sie ihre familiäre Beziehung nicht in der gemeinsamen Heimat leben wollen, wird D.____ allenfalls um die Neuerteilung einer Bewilli-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung nachsuchen können, sollte ein Bewilligungsanspruch fortbestehen und dannzumal davon auszugehen sein, dass er sich in seiner Heimat bewährt hat und er keine Gefahr mehr für die hiesige Sicherheit und Ordnung bildet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1170/2012 vom
24. Mai 2013 E. 3 und 4; 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 3 - 5). Inzwischen kann er die Beziehungen über die Grenzen hinweg besuchsweise bzw. allenfalls täglich über die Neuen Medien pflegen. Die Beschwerdeführerin ist zudem in der Schweiz berufstätig und somit in der Lage für sich und ihre beiden Söhne zu sorgen. Da D.____ nicht berufstätig war und die Familie seinen Angaben zufolge nicht in den Genuss seiner Einnahmen aus dem Betäubungsmittelhandel gekommen ist, muss seine Familie zumindest in finanzieller Hinsicht durch seine Wegweisung keine Verschlechterung der Lebensumstände hinnehmen.
8.4 Wie oben ausgeführt wurde, impliziert eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren in jedem Fall einen so schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung, dass nach kurzer Aufenthaltsdauer die Aufenthaltsbewilligung in der Regel nicht mehr zu verlängern bzw. zu erteilen ist. Bei der vorliegenden Drogendelinquenz D.____s muss nach der Rechtsprechung selbst ein geringes Restrisiko weiterer Straffälligkeit nicht in Kauf genommen werden. Die Schwere des Verschuldens, die Delinquenz als nicht süchtiger Betäubungsmittelhändler sowie die Rückfallgefahr begründen ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung D.____s aus der Schweiz.
Seiner prekären resp. illegalen Anwesenheit in der Schweiz unter teilweise falschen Personalien kann kein besonderes Gewicht beigemessen werden (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3). Somit kann vorliegend nicht von einer langen und schon gar nicht von einer lebensprägenden Aufenthaltsdauer von D.____ in der Schweiz gesprochen werden. Angesichts der Straffälligkeit kann zudem von vornherein nicht von einer vertieften Integration in die hiesigen Verhältnisse gesprochen werden. Ohnehin bestehen keine Anhaltspunkte, wonach sich D.____ hier gut integriert habe und mit den schweizerischen Gepflogenheiten vertraut sein könnte.
Über besonders intensive soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. zum ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz verfügt er nicht. D.____ hat sich auch in beruflicher Hinsicht nicht integriert und eine Wegweisung ist aus wirtschaftlicher und arbeitsmarktlicher Sicht ohne Weiteres vertretbar. D.____ ist als Erwachsener im Alter von 26 Jahren erstmals in die Schweiz eingereist und hat somit den grössten Teil seines Lebens – insbesondere die prägenden Kinderund Jugendjahre – im Herkunftsland verbracht. Er ist mit den Verhältnissen vor Ort, so auch mit Kultur und Sprache, bestens vertraut und verfügt nach wie vor über persönliche Kontakte, zum Beispiel zu seinen Eltern, welche ihn nach wie vor finanziell unterstützen und ihm bei seiner Wiedereingliederung in Serbien behilflich sein können (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2.
September 2013 S. 11). Eine Gefährdungslage, welche D.____ Schwierigkeiten bei der Rückkehr nach Serbien bereiten könnte, liegt nicht vor. Wie vorstehend ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht die diesbezüglichen Vorbringen von D.____, wonach er in Serbien aufgrund des politischen Engagements seines Vaters verfolgt werde, als nicht glaubhaft eingestuft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-655/2014 vom 17. Juni 2014 E. 6.2). Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird nicht substantiiert dargelegt und es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb D.____ bei einer Rückkehr grosse Schwierigkeiten bei der Reintegration in Serbien drohen sollten.
Dass die Rückkehr unbestreitbar mit persönlichen Nachteilen verbunden ist, ändert an der Zumutbarkeit indes nichts, zumal D.____ die Wegweisung aus der Schweiz seinem persönlichen Verhalten zuzu-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht schreiben hat. Der allfällige Verlust des gemeinsamen Familienlebens stellt in dieser Konstellation ohne zusätzliche hinzu tretende Faktoren kein ungewöhnlich gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dar. Der Regierungsrat durfte dementsprechend ohne Verletzung von Bundesoder Konventionsrecht zum Ergebnis kommen, die öffentlichen Interessen an einer Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung würden die privaten Interessen von D.____ und seiner Familie an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen.
9. Zusammengefasst erweist sich die Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an D.____ und seine Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig, weshalb der in der Beschwerdebegründung gestellt Antrag, eine mildere Massnahme zu ergreifen bzw. D.____ lediglich zu verwarnen, abzuweisen ist. Der Regierungsrat hat entsprechend den rechtlichen Anforderungen die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung berücksichtigt. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Regierungsrat das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Die Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an D.____ und dessen Wegweisung aus der Schweiz erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
10. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu verrechnen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet.
Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident Gerichtsschreiberin
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht