Shareholder and Managing Director Liable for Unpaid Social Security Contributions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, who was a shareholder and managing director of a company that went bankrupt, was held liable for unpaid social security contributions. The court found that the company, and by extension the individual, had failed in its duties to pay and report contributions between 2009 and 2013. The court reasoned that the company's financial difficulties did not excuse the non-payment, and the individual's claims of ignorance regarding reporting failures were unfounded as he had the means to ascertain the company's financial obligations even after bankruptcy proceedings began. Furthermore, the company was small and its affairs should have been transparent to the individual, making his failure to ensure compliance grossly negligent. The court also affirmed that while company directors of a GmbH can delegate management, this does not absolve them of responsibility for ensuring legal compliance.
Legislator-Regeste
AmtlichSchadenersatz gemäss Art. 52 AHVG; Rechtmässigkeit der Schadenersatzforderung gegenüber einem Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH bejaht
Schlagwörter
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KI-generiertThis article is the main ground for the court's decision, establishing the employer's liability for damages due to intentional or grossly negligent violation of regulations, and is cited in the dispositive as the basis for the appeal being dismissed.
This article is cited in the dispositive to state that the proceedings before the cantonal court are free of charge for the parties.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 4. Dezember 2015 ____________________________________________________________________
Altersund Hinterlassenenversicherung
Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG; Rechtmässigkeit der Schadenersatzforderung gegenüber einem Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH bejaht
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Schadenersatz
A. Die am 6. Juni 2008 im Handelregister eingetragene B.____ mit Sitz in X.____ war als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) angeschlossen. Am 22. Mai 2013 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und am
6. August 2013 mangels Aktiven eingestellt. Mit Verfügung vom 26. März 2014 forderte die Ausgleichskasse von A.____ in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer der B.____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 25'604.50 für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen betreffend die Jahre 2009 bis 2013. Daran hielt sie auch auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 12. Mai 2015 fest. In der Begründung führte sie aus, dass aufgrund ausstehender Beiträge für die Jahre 2009 - 2013 eine Verletzung der Beitragspflicht vorliege. Dazu habe es A.____ versäumt, Lohnbescheinigungen für die Jahre 2012 und 2013 einzureichen. Damit habe er auch gegen die Abrechnungspflicht verstossen. Da die Firma bereits schon Jahre vor der Konkurseröffnung mit den Beitragszahlungen in Verzug gewesen sei und mit Rückstellungen keine Rettung der Gesellschaft habe angenommen werden können, sei die Schadenersatzforderung gegenüber A.____ zu Recht verfügt worden.
B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 15. Juni 2015 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Die B.____ sei nach einem verlorenen Rechtsstreit innert zwei Wochen von Amtes wegen liquidiert worden. Die Liquidation sei ohne sein Verschulden geschehen und er habe auf die Beitragszahlung keinen Einfluss mehr nehmen können. Er und der zweite für die Firma tätige Gesellschafter hätten im Jahr 2013 keinen Lohn bezogen und sich privat verschuldet, um die Firma zu retten. Zudem habe er entgegen den Vorbringen der Ausgleichskasse die Lohndeklaration für das Jahr 2012 eingereicht. Es sei ihm nicht bekannt, dass die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2013 nicht erfolgt sei. Gemäss seinen Erkundigungen betrage der Bruttolohn für 2013 Fr. 5'280.34. Er könne deshalb keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht erkennen. Dazu komme, dass er bei der Übergabe der Geschäftsakten an den Liquidator unter Strafandrohung habe bestätigen müssen, dass er keine Handlungen für die ehemalige Gesellschaft vornehme. Ausserdem hätte das Guthaben der Gesellschaft im Zeitpunkt der Liquidation ausgereicht, um die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge bezahlen zu können.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2015 reduzierte die Ausgleichskasse die Höhe der Schadenersatzforderung von Fr. 25'604.50 auf Fr. 25'583.25, weil auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers aus der Rückverteilung der CO2-Abgabe Fr. 21.25 gutgeschrieben werden konnte. Im Übrigen hielt sie an der Abweisung der Beschwerde fest.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig.
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1.2 Nach Art. 52 Abs. 5 AHVG ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Da die B.____ ihren statutarischen Sitz in X.____ hatte, ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Auf die im Übrigen formgerecht und innert Frist erhobene Beschwerde vom 15. Juni 2015 ist folglich einzutreten.
2. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer für die Beitragsausstände der Gesellschaft gegenüber der Ausgleichskasse haftbar gemacht werden kann.
3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit seinen eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeber wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres zu melden haben. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert
30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). Diese Beitragszahlungsund Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu erklärte das Bundesgericht wiederholt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 173 E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2006, H 26/06, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, Rz. 268 und 504).
3.2 Am 1. Januar 2012 ist Art. 52 AHVG neu gefasst worden. Dabei wurde der Adressatenkreis dieser Bestimmung demjenigen von Art. 754 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR] vom 30. März 1911 formell angepasst. Neu wird in Abs. 2 festgehalten, dass Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen subsidiär haften, wenn es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person handelt. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. Diese neue Bestimmung brachte jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis
31. Dezember 2011 gültig gewesenen Normenlage. Die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar.
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3.3 Im vorliegenden Fall muss der B.____ insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie ihrer Beitragszahlungspflicht vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2013 unvollständig oder nicht nachkam und der Ausgleichskasse daraus in Höhe der ungedeckt gebliebenen Forderung von Fr. 25'604.50 abzüglich der Gutschrift aus der CO2-Abgabe von Fr. 21.25 ein Schaden entstanden ist.
3.4 Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 406 E. 4a). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Nichterfüllung der der B.____ als Arbeitgeberin obliegenden Pflicht zur vollständigen Begleichung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für den bei der Ausgleichskasse entstandenen Schaden kausal ist und dass ein derartiges Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit gegeben.
4.1 Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt für die Haftbarkeit des Arbeitgebers voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Sowohl den Arbeitgeber wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen; verlangt wird somit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (REICHMUTH, a.a.O., Rz. 535). Das Bundesgericht geht in seiner Praxis allerdings davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungsund Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (THOMAS NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: AJP 1996
S. 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 186 E. 1b und ZAK 1985 S. 576 E. 2). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein keinen Rechtfertigungsoder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er die Lohnsumme für das Jahr 2012 der Ausgleichskasse mitgeteilt habe und ihm nicht bekannt sei, dass diejenige für das Jahr 2013 in Höhe von Fr. 5'280.34 nicht gemeldet worden sei. Es liege somit keine Verletzung der Abrechnungspflicht vor. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer erstmals am 6. Mai 2013 der Ausgleichskasse mitteilte, dass die Lohnsumme für das Jahr 2012 Fr. 35'768.-- betrage. Das entsprechende Lohndeklarationsformular wurde jedoch trotz mehrmaliger Aufforderungen nie eingereicht. Damit liegt eine Verletzung der Abrechnungspflicht vor. Denn gemäss Art.
36 Abs. 2 AHVV hätte die B.____ der Ausgleichskasse bis zum 30. Januar 2013 mit der Jahreslohnbescheinigung mitteilen müssen, an welche Arbeitnehmer im abgelaufenen Jahr 2012 welche Löhne ausgerichtet wurden (vgl. dazu REICHMUTH, a.a.O., Rz. 32). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm unter Strafandrohung verboten worden sei, im laufenden Konkursverfahren für die Firma zu handeln, ändert nichts daran. Angesichts der Konkurseröffnung am 22. Mai 2013 wäre es der Firma durchaus möglich gewesen, ihren Abrechnungspflichten für das Jahr 2012 Ende Januar 2013 nachzukommen. Was das Abrechnungsjahr 2013 anbelangt,
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht so hatte die Firma zwar nach der Konkurseröffnung über ihre Geschäftsbücher keine Dispositionsbefugnis mehr. Der Beschwerdeführer hätte jedoch als Organ der konkursiten Firma gestützt auf Art. 8a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 im Laufe des Konkursverfahrens Einsicht in die beim Konkursamt befindlichen Geschäftsbücher nehmen und den Aufforderungen der Ausgleichskasse vom 14. November 2013 und 31. Januar 2014, die ausgefüllten Lohndeklarationen für die Jahre 2012 und 2013 einzureichen, nachkommen können. Dass er die von der Ausgleichskasse verlangten Lohndeklarationen trotz Konkurseröffnung melden durfte, kann der Beschwerdeführer nicht ernsthaft in Frage stellen. Im Zweifel wäre es ihm unbenommen gewesen, sich beim Konkursamt über die Rechtmässigkeit solcher Meldungen zu erkundigen.
4.3 Weiter hat sich der Beschwerdeführer eine Verletzung der Beitragszahlungspflicht vorzuwerfen. Gemäss den Akten mussten die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge praktisch während der gesamten Dauer der Geschäftstätigkeit der Firma gemahnt und in Betreibung gesetzt werden. So belegen die von der Ausgleichskasse eingereichten Unterlagen, dass die Firma kurze Zeit nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit unvollständig und nur äusserst schleppend, d.h. regelmässig nur noch auf Mahnungen und Betreibungen hin, und in den beiden Jahren vor der Konkurseröffnung gar nicht mehr bezahlte (vgl. Konto-Korrentauszug, Abrechnungsbuchhaltung). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hätte die Firma aber bei finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich nur so viel Lohn ausbezahlen dürfen, als die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen gedeckt gewesen waren (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]; heute: Bundesgericht) vom 19. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Etwas anderes würde einzig gelten, wenn die Firma mit der Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge die Existenz des Unternehmens hätte retten können oder wenn sie mindestens im Zeitpunkt des Entscheides über die Nichtbezahlung - oder besser über die Rückstellung der Beiträge - aufgrund objektiver Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit hätte rechnen dürfen, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (Urteil des EVG vom 19. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3 mit Hinweis auf BGE 108 V 188 E. 2, bestätigt in BGE 121 V 243; vgl. auch NUSSBAUMER, Haftung des Verwaltungsrates, S. 1078 mit Hinweisen). Die Annahme einer solchen (Ausnahme-)Situation setzt allerdings das Vorliegen eines konkreten Konzeptes voraus, welches detailliert aufzeigt, dass und in welchem Zeitraum die zurückgestellten Gläubigerforderungen - insbesondere die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge - bezahlt werden können. Die Existenz eines entsprechenden Konzeptes ist vom Beschwerdeführer jedoch weder im Verfahren vor der Ausgleichskasse noch im nunmehrigen gerichtlichen Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden. Vor diesem Hintergrund durfte die Firma nicht in guten Treuen davon ausgehen, die Beitragsrückstände innert nützlicher Frist begleichen zu können.
4.4 Der Beschwerdeführer bringt zur Entlastung der Firma vor, dass die B.____ nach einem verlorenen Rechtsstreit innert sehr kurzer Zeit von Amtes wegen liquidiert worden sei. Er habe deshalb auf die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge keinen Einfluss mehr nehmen können, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch genügend Guthaben für die Bezahlung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge vorhanden gewesen wäre. Diese Darstellung ist nun aller-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dings schwerlich mit der Tatsache in Einklang zu bringen, dass das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurde (vgl. Verfügung des damaligen Bezirksgerichts Liestal (heute: Zivilkreisgericht Ost) vom 6. August 2013). Denn das Konkursverfahren wird mangels Aktiven nur dann eingestellt, wenn nicht genügend Aktiven vorhanden sind, um auch nur die Kosten eines summarischen Konkursverfahrens durchzuführen (vgl. KURT AMONN/FRIDOLIN W ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, Bern 2008, S. 398). Es ist deshalb davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Liquidation der Firma nicht genügend Mittel zur Bezahlung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zur Verfügung standen.
4.5 Unter den geschilderten Umständen muss mit der Ausgleichskasse davon ausgegangen werden, dass die B.____ hinsichtlich ihrer Abrechnungsund Beitragszahlungspflicht ein Verschulden im Umfang grober Fahrlässigkeit trifft, und dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die das fehlerhafte Verhalten als gerechtfertigt erscheinen lassen. Die Haftbarkeit der B.____ als Arbeitgeberin ist daher zu bejahen.
5.1 Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, die im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung nicht mehr besteht oder infolge Konkurseröffnung nicht mehr belangbar ist, so können gegebenenfalls subsidiär die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE
123 V 15 E. 5b, 122 V 66 E. 4a, 119 V 405 E. 2, 114 V 219 ff. E. 3). In der Lehre ist verschiedentlich eingewendet worden, die Ausdehnung der Haftpflicht auf Organe sei nicht unbedenklich, da weder die Gesetzesmaterialien noch der Wortlaut von Art. 52 AHVG eine solche als begründet erscheinen liessen (ALFRED MAURER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band II, Bern 1981, S. 67; vgl. auch PETER FORSTMOSER, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Zürich 1987, S. 305 f., N 1071). Das Bundesgericht hielt jedoch trotz dieser Kritik an der subsidiären solidarischen Haftbarkeit der Organe eines Arbeitgebers fest (vgl. die grundsätzlichen Ausführungen in BGE 114 V 219 ff., insbes. E. 3b und c). In BGE 129 V 11 ff. setzte sich das Bundesgericht nochmals ausführlich mit der erwähnten Kritik auseinander und entschied vor allem unter Hinweis auf die aktuelle Gesetzgebung, welche sich im Rahmen des Erlasses des ATSG und im Zusammenhang mit der 11. AHV-Revision mit der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG befasste, dass kein Anlass bestehe, von der konstanten Rechtsprechung zur Arbeitgeber-Organhaftung abzuweichen (BGE 129 V 11 ff. E. 3 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch NUSSBAUMER, Haftung des Verwaltungsrates, S. 1071 ff., insbesondere
S. 1075 f.).
5.2 Bei der Prüfung der Organhaftung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist zu beachten, dass die GmbH grundsätzlich eine dreiteilige Organisation aufweist: Von Gesetzes wegen sind als Organe die Gesellschafterversammlung (Art. 808 ff. OR), die Geschäftsführung und Vertretung (durch alle Gesellschafter [sog. Selbstorganschaft] bzw. durch einzelne Gesellschafter oder durch Dritte [sog. Drittorganschaft], Art. 811 ff. OR) sowie die Kontrolle (entweder durch die nicht geschäftsführenden Gesellschafter oder durch eine Konrollstelle, Art. 819 OR) vorgesehen. Grundsätzlich sieht das Gesetz in Art. 811 Abs. 1 OR die Selbstorganschaft vor, d.h. die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch alle Gesellschafter. In dieser Konstellation ist dann auch jeder Gesellschafter zugleich Organ der Gesellschaft
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht (ERIC L. DREIFUSS/ANDRÉ E. LEBRECHT, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, Basel/Frankfurt am Main 1994, N 1 und 4 zu Art. 808).
5.3 Gemäss Art. 827 OR gelten für die Verantwortlichkeit der bei der Gesellschaftsgründung beteiligten und der mit der Geschäftsführung und der Kontrolle einer GmbH betrauten Personen sowie der Liquidatoren die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft analog. Die Kriterien, welche die Rechtsprechung für die Organhaftung bei der Aktiengesellschaft gebildet hat, lassen sich daher auf die Organe einer GmbH übertragen (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG [Schadenersatzverfahren], in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 104). Ist demnach eine GmbH als Selbstorganschaft organisiert, herrscht in Bezug auf Art. 52 AHVG Klarheit über die haftbaren Organe. Alle Gesellschafter sind in analoger Anwendung von Art. 754 OR in Verbindung mit Art. 759 Abs. 1 OR sowohl der Gesellschaft als auch den Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen, wobei sie solidarisch dafür haften, wenn sie für den gleichen Schaden verantwortlich sind (BGE 114 V 214 E. 3). In den Entscheiden 126 V 237 ff. und AHI-Praxis 2002 S. 172 ff. befasste sich das damalige EVG sodann mit der Verantwortlichkeit von eingesetzten Geschäftsführern einer GmbH (im Sinne der Drittorganschaft nach Art.
812 OR). Es wies darauf hin, dass die Haftungsgrundsätze bei der AG nicht unbesehen auf die GmbH angewendet werden können. Nach Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der AG, soweit er diese nicht der Geschäftsführung übertragen hat. Wesentliche, in Art. 716a OR umschriebene Aufgaben bleiben indessen unübertragbar. Nach der geltenden gesetzlichen Regelung steht bei der AG somit die Verantwortung des Verwaltungsrates im Vordergrund. Demgegenüber können Gesellschafter einer GmbH von Gesetzes wegen die Geschäftsführung als Ganzes übertragen (Drittorganschaft nach Art. 812 OR). Für auf diese Weise eingesetzte Geschäftsführer gelten die Verantwortlichkeitsvorschriften von geschäftsführenden Gesellschaftern (Art. 812 Abs. 2 OR). Mithin können Geschäftsführer einer AG, die nicht zugleich Verwaltungsräte sind, nicht mit denjenigen einer GmbH verglichen werden, welche nicht Gesellschafter sind. Die Verantwortlichkeit der Geschäftsführung bei der GmbH geht weiter, weshalb es sich - so die Folgerung des Bundesgerichts - rechtfertigt, sie auch der formellen Organhaftung zu unterstellen (AHI-Praxis 2002 S. 173 E. 3c).
5.4 Dem Internet-Handelsregisterauszug kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der B.____ vom 6. Juni 2008 bis zur Löschung der Gesellschaft am 14. November 2013 als Gesellschafter mit einer Stammeinlage von Fr. 7 x 1'000.-- und als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen war. Der Beschwerdeführer unterstand damit unstreitig der formellen Organhaftung.
6.1 Zu beachten ist, dass nicht jedes der Gesellschaft anzulastende Verschulden auch ein solches ihrer Organe ist. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der juristischen Person einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche respektive faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Das damalige EVG betonte in seiner - zur Organhaftung bei der Aktiengesellschaft entwickelten - Rechtsprechung regelmässig, dass an die Sorgfaltspflicht der Organe grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (ZAK 1985
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S. 620). Im Übrigen ist vom Leitsatz des damaligen EVG auszugehen, welches grobe Fahrlässigkeit dann annimmt, "wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen.“ Für das Organ einer Firma ist das Mass der zu verlangenden Sorgfalt abzustufen, entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen derjenigen Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (ZAK 1985 S. 260 mit Hinweisen). Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm übertragen wurden. Dabei kann vereinfachend gesagt werden, dass je kleiner und überschaubarer die Tätigkeit einer Firma ist, desto eher davon ausgegangen werden kann, dass die Organe über sämtliche Geschäfte Bescheid wissen und daher auch Kenntnis davon haben, wenn in Einzelfällen die Abrechnung über Lohnbeiträge nicht erfolgt ist oder ausstehende Beitragszahlungen nicht geleistet werden (BGE 108 V 202 E. 3a; Urteil des EVG vom 19. Juli 1996, H 308/95, E. 5a). In diesem Fall wird die Grobfahrlässigkeit regelmässig gegeben sein (BGE 103 V 125; NUSSBAUMER, Haftung des Verwaltungsrates, S. 1078).
6.2 Bei der B.____ handelte es sich um eine kleine, überschaubar organisierte Unternehmung mit einfacher Verwaltungsstruktur. Der Beschwerdeführer und der zweite Gesellschafter waren die einzigen ständigen Arbeitnehmer. Die übrigen Mitarbeiter waren jeweils temporär angestellt (vgl. Lohnmeldungen 2009 und 2010). In Anbetracht dieser Tatsache musste vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Funktion als Gesellschafter, Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und Arbeitnehmer der GmbH die Übersicht über alle Belange sowie über sämtliche Geschäfte der Unternehmung verlangt werden. Dazu gehört insbesondere auch die Kontrolle und Überwachung bezüglich der Einhaltung der Abrechnungsund Beitragszahlungspflicht gegenüber der Ausgleichskasse.
6.3 Der Beschwerdeführer bringt in persönlicher Hinsicht vor, dass er und der zweite Gesellschafter der Firma sich ab 2013 keinen Lohn hätten auszahlen lassen und sich deshalb privat verschuldet hätten, um die Firma zu retten. Dieser Einwand vermag den Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls nicht zu entlasten. Nach der bundesgerichtlichen Praxis stellen das Einschiessen eigener Mittel ins Unternehmen und der Verlust eigener Mittel im Konkurs keine Rechtfertigungsgründe dar, die für sich allein zur Verneinung der Haftung führen vermöchten (Urteile des EVG vom 5. Oktober 1994, H 87/94, E. 3 und vom 19. Juli 2004, H 26/04, E. 3.2.2).
6.4 Ausser dem vorstehend genannten Einwand bringt der Beschwerdeführer keine weiteren Gründe vor, die geeignet wären, die Missachtung der Abrechnungsund Beitragszahlungspflicht als gerechtfertigt oder zumindest als entschuldbar erscheinen zu lassen. Die Akten enthalten ebenfalls keine zusätzlichen Anhaltspunkte, die gegen eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers sprechen würden. Somit ist dessen Haftung nach Art. 52 AHVG zu bejahen.
7.1 Es bleibt über die Höhe der Schadenssumme zu befinden, welche der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse zu ersetzen hat. Vorliegend machte die Ausgleichskasse in ihrer Verfügung vom 26. März 2014 bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 ge-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht genüber dem Beschwerdeführer eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 25'604.50 geltend. Diesen Betrag reduzierte sie in ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2015 infolge der Gutschrift aus Rückverteilung der CO2-Abgabe um Fr. 21.25, so dass sich die Forderungssumme neu auf Fr. 25'583.25 beläuft. Diese Summe setzt sich gemäss der detaillierten Aufstellung der Ausgleichskasse für die Jahre 2009 bis 2011 aus ausstehenden bundesrechtlichen Sozialversicherungsbeiträgen und für die Zeit von Januar 2012 bis März 2013 aus den ausgebliebenen Akontozahlungen inkl. Verzugszinsforderungen, Mahngebühren und Betreibungskosten zusammen. Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe des von der Ausgleichskasse geltend gemachten Schadenersatzes insofern, als er geltend macht, dass die von der Ausgleichskasse angenommene Bruttolohnsumme für das Jahr 2012 (Fr. 37'099.--) bzw. für das Jahr 2013 (Fr. 9'274.75) effektiv Fr. 35'768.-- (2012) bzw. Fr. 5'280.34 (2013) betrage.
7.2 Der Verwaltungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, welcher besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a mit Hinweisen). Dazu gehört auch die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 208). Dementsprechend ist es Sache der Ausgleichskasse, die Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Anderseits obliegt es im Bestreitungsfall dem Beschwerdeführer darzulegen, weshalb der von der Ausgleichskasse ermittelte Schadensbetrag unzutreffend ist (ZAK 1991 S. 126 E. II/1b).
7.3 Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen einzig die Abrechnungsjahre 2012 und 2013. Da der Beschwerdeführer weder im Einspracheverfahren noch im vorliegenden Verfahren
- trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Ausgleichskasse - die von ihm behaupteten effektiven Bruttolohnsummen der Jahre 2012 und 2013 belegte, sind seine unsubstanziierten Bestreitungen nicht zu berücksichtigen. Gemäss Rechtsprechung genügt es denn auch nicht, pauschal auf die sich beim Konkursamt befindlichen Akten zu verweisen (REICHMUTH, a.a.O., Rz 1084 mit Hinweisen auf Urteile des damaligen EVG vom 14. April 2005, H 258/03, E. 3.3 und vom
14. Februar 2006, H 79/05, E. 3.3). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse auf den Beizug der Konkursakten verzichtete und auf die vorhandenen Unterlagen abstellte. Den Akten lassen sich auch keine Hinweise entnehmen, welche auf eine offensichtliche Unrichtigkeit der Schadenersatzforderung der Ausgleichkasse hinweisen würden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei dieser Sachlage eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Schadenersatzforderung unterbleiben (NUSSBAUMER, Schadenersatzverfahren, S. 119). Der Schaden, für den der Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten aufzukommen hat, beläuft sich somit unter Berücksichtigung der Gutschrift für die CO2-Abgabe insgesamt auf Fr. 25'583.25.
7.4 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtete, ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 25'583.25 zu be-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zahlen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.
8. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten des Prozesses können wettgeschlagen werden.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. In Abweisung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse Basel-Landschaft einen Schadenersatz in Höhe von Fr. 25'583.25 zu bezahlen hat.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Gegen diesen Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 17. März 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (9C-2010/2016) erhoben.
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