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2015.11.20.stger.1 • SG BL 2015.11.20.stger.1 KI-generiert

Late Tax Reassessment Request Properly Denied

Geschäftsnummer 2015.11.20.stger.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the tax authority's decision not to consider a late-filed tax reassessment request. The taxpayer failed to appeal the original property gains tax assessment within the statutory 30-day period, rendering it legally binding. The court found that the taxpayer's subsequent submission contained information that should have been presented during the original assessment or appeal process, and therefore did not meet the criteria for a tax reassessment, which requires the discovery of significant new facts or evidence that were not reasonably discoverable earlier.

Legislator-Regeste

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Art. 51 StHG, § 130 StG, § 20 Abs. 1 und 3 VPO; Late Tax Reassessment Request Properly Denied: The taxpayer failed to appeal the original property gains tax assessment within the statutory 30-day period, rendering it legally binding. The court found that the taxpayer's subsequent submission contained information that should have been presented during the original assessment or appeal process, and therefore did not meet the criteria for a tax reassessment, which requires the discovery of significant new facts or evidence that were not reasonably discoverable earlier.

Schlagwörter

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Steuerrevision Steuerbehörde Katasterschätzung verspätete Steuererklärung Auskunftsverlangen Nova Grundstückgewinnsteuer / Revision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 130 StG

Cited for the imposition of procedural costs on the losing party.

§ 20 Abs. 1 und 3 VPO

Cited in conjunction with § 130 StG for the imposition of procedural costs.

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Volltext

Entscheid vom 20. November 2015 (510 15 56)

_____________________________________________________________________

Grundstückgewinnsteuer / Revision

Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter M. Zeller, Steuerrichter R. Richner, J. Felix, Dr. L. Schneider, Gerichtsschreiberin I. Wissler

Parteien A.____,

Rekurrent

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,

Rekursgegnerin

betreffend Grundstückgewinnsteuer

In E r w ä g u n g :

- dass der Rekurrent mit Schreiben vom 13. Juli 2015 gegen den Nichteintretensentscheid der Steuerverwaltung vom 11. Juni 2015 betreffend die Grundstückgewinnsteuerverfügung Nr. 10/2657 vom 26. Juli 2011, u.a. mit dem Begehren, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer sei gleich wie diejenige von B.____, mit welchem er als einfache Gesellschaft das gleiche Stockwerkeigentum veräussert habe, vorzunehmen, unter Wahrung von Frist und Form, Rekurs erhoben hat,

- dass das Steuergericht gemäss § 124 des Gesetzes über die Staatsund Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) für die Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig ist, wobei gemäss § 129 Abs. 3 StG Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8’000.-- übersteigt, vom Präsidenten und vier Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden, und dass die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, weshalb ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten ist,

- dass wenn die Vorinstanz wie im vorliegenden Fall auf eine Einsprache nicht eingetreten ist, das Steuergericht praxisgemäss lediglich zu prüfen hat, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist, weshalb nur solche Rügen zu berücksichtigen sind, die sich auf die Eintretensfrage beziehen und von der richterlichen Prüfung jene Rügen ausgeschlossen bleiben, welche die materielle Seite betreffen, der Rekurs gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass auf die Einsprache hätte eingetreten werden müssen, andernfalls der Rekurs abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden muss (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A. Zürich 2013, § 147 N 43; vgl. Entscheid des Steuergerichts [StGE] Nr. 44/2008 vom 30. Mai 2008, E. 2; StGE vom 08. November 2013, 510 13 65; StGE vom 23. August 2013, Nr. 510 12 6; StGE vom

26. Oktober 2012, Nr. 510 11 31, StGE vom 9. März 2012, 510 11 68, www.bl.ch/steuergericht,

- dass nach § 122 Abs. 1 StG der Steuerpflichtige und, bezüglich der Staatsund Gemeindesteuer, die Gemeinden innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Veranlagung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben können,

- dass nach Lehre und Rechtsprechung die 30-tägige Frist zur Anhebung des Rechtsmittels eine Verwirkungsfrist darstellt, die nicht verlängert werden kann und deren Nichteinhaltung von Amtes wegen zu beachten ist, weshalb auf ein verspätet eingelegtes Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann (vgl. Ziegler in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 122 N 18; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Frankfurt a.M. 1986, Nr. 91, S. 561),

- dass die Steuerverwaltung mit Vernehmlassung vom 7. September 2015 die Abweisung des Rekurses beantragte und zur Begründung ausführte, dass der Rekurrent keine neuen Tatsachen vorgebracht habe, weshalb vollumfänglich auf die ausführliche Begründung im Revisionsentscheid vom 8. April 2015 zu verweisen sei,

- dass der Rekurrent an der heutigen Verhandlung vorgebracht hat, er habe mit Schreiben vom 15. Januar 2013 sämtliche Unterlagen eingereicht, die eine Abänderung der Veranlagung zu seinen Gunsten ermöglicht hätten,

- dass dem Rekurrenten die Grundstückgewinnsteuerverfügung Nr. 10/2657 am 26. Juli 2011 eröffnet wurde, er die Einsprache dagegen erst am 15. Januar 2013 erhoben d.h. nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist und somit deutlich verspätet eingereicht hat, weshalb die Steuerverwaltung das Schreiben des Pflichtigen als Revisionsgesuch entgegen nahm,

- dass gemäss § 132 Abs. 1 StG eine rechtskräftige Veranlagung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden kann, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a); die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b); wenn ein Verbrechen oder Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (lit. c),

- dass eine Revision jedoch ausgeschlossen ist, wenn der Antragssteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 132 Abs. 2 StG) und aus diesem Grund die Revision nur in den seltensten Fällen möglich ist,

- dass das Revisionsbegehren innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens jedoch innert 10 Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden muss,

- dass an die Sorgfalt der steuerpflichtigen Person bei der Wahrung ihrer Rechte im Veranlagungsverfahren nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einige Anforderungen gestellt werden dürfen und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie ihre finanziellen Verhältnisse kennt, die Veranlagungsverfügung nach Erhalt überprüft und allfällige Mängel rechtzeitig rügt, die Revision nicht verlangt werden kann, um im ordentlichen Rechtsmittelverfahren Versäumtes nachzuholen (vgl. BGE vom 21. Mai 1997, E. 3d, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht (ASA), Bd. 67, S. 391 ff.),

- dass das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision also ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (vgl. Vallender in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 51 StHG N 25), beispielsweise wenn aus Nachlässigkeit des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters wesentliche Sachverhaltselemente im ordentlichen Veranlagungsoder Rechtsmittelverfahren nicht vorgebracht worden sind oder wenn der Steuerpflichtige bei Prüfung der ihm eröffneten Veranlagung - allenfalls unter Beizug eines Sachverständigen - den Sachverhaltsoder Rechtsirrtum der Behörde sofort hätte entdecken können (vgl. Zweifel/Casanova, a.a.O., § 26 Rz. 54),

- dass das Revisionsbegehren innert 90 Tagen (relative Revisionsfrist) seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens jedoch innert 10 Jahren (absolute Revisionsfrist) nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden muss; es sich bei beiden Revisionsfristen um gesetzliche Fristen handelt, die grundsätzlich nicht erstreckt werden können und deshalb als Verwirkungsfristen zu qualifizieren sind; die Einhaltung der Fristen als formelle Verfahrensvoraussetzung durch die Revisionsbehörde von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Ziegler, a.a.O., 132 N 22),

- dass der Rekurrent im vorliegenden Fall gegen die Grundstückgewinnsteuerverfügung Nr.

10/2657 vom 26. Juli 2011 innert Frist kein Rechtsmittel ergriffen hat, was dazu geführt hat, dass dieselbe in Rechtskraft erwachsen ist,

- dass davon auszugehen ist, dass der Pflichtige im Zeitpunkt der Veranlagung im Besitze sämtlicher Unterlagen, wie Kaufvertrag sowie Belege betr. allfälliger weiterer Gestehungskosten war, welche er hingegen erst mit Schreiben vom 15. Januar 2013 eingereicht hat,

- dass dies zur Konsequenz hat, dass der Pflichtige sich entgegenhalten lassen muss, dass eine Revision unmöglich ist, wenn dabei Dinge vorgebracht werden, welche schon im ordentlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können,

- dass in casu damit offensichtlich keine neuen Beweismittel entdeckt worden sind bzw. die Steuerverwaltung keine Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt gewesen sind oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen hat und damit die Voraussetzungen an eine Revision nicht gegeben sind und die Steuerverwaltung damit zu Recht nicht auf die als Revisionsgesuch entgegen genommene Eingabe eingetreten ist,

- dass der Rekurs somit abzuweisen ist,

- dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Pflichtigen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1‘000.-- aufzuerlegen sind (§ 130 StG i.V.m. § 20 Abs. 1 und 3 VPO),

Demgemäss wird erkannt:

://: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Der Rekurrent hat gemäss § 130 StG i.V.m. § 20 VPO die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘000.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) zu bezahlen, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.

3. Mitteilung an den Rekurrenten (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel- Landschaft (3).