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2015.10.27.zr.4 • KG BL 2015.10.27.zr.4 KI-generiert

Creditor v. Debt Enforcement Office: Legal Delay in Seizure Notice

Geschäftsnummer 2015.10.27.zr.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A creditor filed a complaint against a debt enforcement office for legal delay, asserting that the office failed to issue and deliver a notice of a subsequent seizure, despite the seizure having been carried out. The court found that while the debt enforcement office had indeed performed the subsequent seizure on June 9, 2015, the delay in issuing and delivering the corresponding document to the creditor constituted a formal legal delay under the law. Consequently, the court upheld the complaint, ordering the debt enforcement office to promptly issue and deliver the seizure notice and to correct the record to reflect the proper seizure type.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 3 SchKG, Art. 115 Abs. 3 i.V.m, Art. 88 Abs. 2 SchKG, Art. 17 Abs. 3 SchKG, Art. 32 Abs. 2 SchKG, Art. 112 Abs. 1 SchKG; Creditor v. Debt Enforcement Office: Legal Delay in Seizure Notice: The court found that while the debt enforcement office had indeed performed the subsequent seizure on June 9, 2015, the delay in issuing and delivering the corresponding document to the creditor constituted a formal legal delay under the law. Consequently, the court upheld the complaint, ordering the debt enforcement office to promptly issue and deliver the seizure notice and to correct the record to reflect the proper seizure type.

Schlagwörter

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Reihenfolge der Pfändung Schuldbetreibung Schriftstückbeschlagnahme Konkursandrohung ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Pfändung Rechtsverzögerung bei Ausstellung der Pfändungsurkunde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 3 SchKG

Used to establish that a formal delay in legal action occurred due to the Betreibungsamt's failure to issue the seizure certificate.

Art. 112 Abs. 1 SchKG

Cited as the basis for the requirement to issue a seizure certificate after a seizure.

Art. 114 SchKG

Cited as the rule requiring the prompt issuance of a copy of the seizure certificate to creditors and the debtor.

Art. 115 Abs. 3 SchKG

Applied to confirm that the action taken was a subsequent seizure ('Nachpfändung') and that the related certificate needed to be issued.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the basis for the principle that the administrative appeal procedure in debt enforcement matters is generally free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG

Cited to establish that no party compensation is to be paid in this type of appeal.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 27. Oktober 2015 (420 15 293) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungsund Konkursrecht

Rechtsverzögerung bei Ausstellung der Pfändungsurkunde

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar Hansruedi Zweifel

Parteien A.____ AG, Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung Unterlassene Ausund Zustellung einer Pfändungsurkunde an die Gläubigerin

A. Nachdem die Gläubigerin am 13.05.2015 die Pfändungsurkunde vom 20.01.2015 in der Betreibung Nr. xxyyzzzz erhalten hatte, ersuchte sie mit Schreiben vom 08.06.2015 das Betreibungsamt Basel-Landschaft unter Berufung auf Art. 93 Abs. 3 SchKG darum, den Liquidationsanteil des Schuldners an der unverteilten Erbschaft des am 01.06.2015 verstorbenen Vaters des Schuldners einzupfänden und ihr die neue Pfändungsurkunde zuzustellen. Am 09.06.2015 vollzog das Betreibungsamt Basel-Landschaft gemäss Betreibungsprotokoll eine Ergänzungspfändung. Mit Schreiben vom 25.06.2015 teilte die Gläubigerin dem Betreibungsamt Basel- Landschaft mit, sie habe ihren Antrag vom 08.06.2015 irrtümlicherweise mit Art. 93 Abs. 3 SchKG begründet. Richtigerweise mache sie vom Recht der Nachpfändung gemäss Art. 115 Abs. 3 i.V.m. Art. 88 Abs. 2 SchKG Gebrauch und bezeichne als zusätzlichen Vermögenswert den Liquidationsanteil des Schuldners an der unverteilten Erbschaft seines Vaters.

B. Mit Eingabe vom 24.08.2015 an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West erhob die Gläubigerin Beschwerde gegen das Betreibungsamt Basel-Landschaft und beantragte, dass der Beschwerdegegner zu verpflichten sei, die Nachpfändungsurkunde der Beschwerdeführerin umgehend ausund zuzustellen. Eine Mitarbeiterin des Betreibungsamtes Basel-Landschaft habe der Gläubigerin auf Anfrage hin am 03.07.2015 per Email mitgeteilt, dass die Nachpfändung bereits erlassen worden sei und die neue Urkunde in den nächsten 2-3 Wochen erfolgen werde. Auf Nachfrage vom 11.08.2015 sei der Gläubigerin am 17.08.2015 per Email mitgeteilt worden, dass die erwähnte Mitarbeiterin nicht mehr beim Betreibungsamt arbeite und der Schuldner auf den 19.09.2015 zwecks Berechnung und Abklärung diverser Einkommenserträge sowie Vermögen vorgeladen sei. Das uneingeschränkte Bestehen einer Nachpfändungseinvernahme, welche bereits im Juni/Juli 2015 stattgefunden habe, erweise sich als rechtlich erhebliche Tatsache, welche vom Beschwerdegegner offensichtlich zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der bisherige Vorgang nicht geläufig sei und der Schuldner vom Beschwerdegegner nun auf den 19.09.2015 vorgeladen worden sei. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West übermittelte diese Eingabe am 25.08.2015 zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs.

C. Mit Eingabe vom 04.09.2015 teilte das Betreibungsamt Basel-Landschaft mit, dass die Nachpfändung in Betreibung Nr. xxyyzzzz auf Verlangen der Gläubigerin am 09.06.2015 vollzogen worden sei. Die Urkunde sei wegen Verzugs von aktuell rund 3 Monaten noch nicht ausgestellt worden, was offensichtlich eine Rechtsverzögerung darstelle. Diese lasse sich durch das Beschwerdeverfahren nicht beseitigen. Ein Vorziehen der Urkunde in Betreibung Nr. xxyyzzzz sei nicht statthaft, da alle anderen Gläubiger ebenfalls seit geraumer Zeit auf die Urkunden warteten. Auch im berechtigten Gutheissungsfall der Beschwerde könne die Urkunde nicht früher ausgestellt werden.

D. Mit freiwilliger Replik vom 14.09.2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest, weil die Überlastung eines Amtes kein Grund sei, den sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen müsse. Obwohl die Beschwerdeführerin am 25.06.2015 ausdrücklich die Nachpfändung verlangt habe, habe das Betreibungsamt irrtümlicherweise eine Ergänzungspfändung vollzogen. Daher sei die Beschwerdegegnerin zusätzlich zu verpflichten, die Ergänzungspfändung aufzuheben und eine Nachpfändung zu vollziehen.

E. Nachdem das Betreibungsamt Basel-Landschaft auf eine weitere Stellungnahme verzichtet hatte, wurde der Fall der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zum Entscheid aufgrund der Akten überwiesen.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Erwägungen

1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss innert zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden. Als Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG gilt nur die formelle Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung, d.h. die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung einer Betreibungsbehörde, eine im Gesetz vorgesehene und von einem Verfahrensbeteiligten anbegehrte Amtshandlung zu erledigen bzw. nicht innert der gesetzlichen oder durch die Umstände gebotene Frist vorzunehmen. Im vorliegenden Falle rügt die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung, weil die Zustellung der Urkunde über die Nachpfändung an die Gläubigerin (noch) nicht erfolgt sei. Es liegt mithin eine formelle Rechtsverzögerung vor, zumal sich das Betreibungsamt Basel-Landschaft grundsätzlich gewillt zeigt, die ausstehende Betreibungshandlung vorzunehmen. Nachdem die fragliche Urkunde nach wie vor nicht zugestellt ist, hat die Beschwerdeführerin ein aktuelles Interesse an der Behandlung ihrer Beschwerde. Der Umstand, dass die Beschwerde an das unzuständige Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West als vermeintliche, im Kanton Basel-Landschaft aber gar nicht existierende untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Angelegenheiten adressiert wurde, schadet nicht, weil gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG Eingaben an die zuständigen Behörden zu überweisen sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG.

2. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Betreibungsorgan eine vom Gesetz umschriebene Amtshandlung ungerechtfertigt nicht innert der gesetzlichen oder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt (vgl. KUKO SchKG-Dieth/Wohl, Art. 17 N 31). Gemäss Art. 112 Abs. 1 SchKG wird über jede Pfändung eine mit der Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten zu versehende Urkunde (Pfändungsurkunde) aufgenommen. Gemäss Art. 114 SchKG stellt das Betreibungsamt den Gläubigern und dem Schuldner nach Ablauf der 30-tägigen Teilnahmefrist unverzüglich eine Abschrift der Pfändungsurkunde zu. Die Regeln hinsichtlich der Pfändung gelten auch für die Nachpfändung (vgl. BSK SchKG I-Jent-Sörensen, Art. 115 N 20). Im Betreibungsprotokoll ist am 09.06.2015 der Vollzug einer Ergänzungspfändung vermerkt. Die 30-tägige Teilnahmefrist ist längst abgelaufen. Aufgrund der auch vom Betreibungsamt Basel-Landschaft zugestandenen zeitlichen Verzögerung mit der Ausstellung der betreffenden Pfändungsurkunde ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen. Der betreibungsrechtliche Vorgang vom 09.06.2015 ist nicht von Amtes wegen, sondern aktenkundig nach Versand der Pfändungsurkunde (05.05.2015) auf Begehren der Gläubigerin (08.06.2015) erfolgt. Es ist somit offensichtlich, dass es sich um eine Nachpfändung gemäss Art. 115 Abs. 3 SchKG handelt und der Eintrag im Betreibungsprotokoll – wohl entsprechend dem ursprünglichen Antrag der Gläubigerin gemäss deren Eingabe vom 08.06.2015 – irrtümlich

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf „Ergänzungspfändung“ statt „Nachpfändung“ lautet. Diese irrtümlich erfolgte Bezeichnung im Betreibungsprotokoll ist daher vom Betreibungsamt Basel-Landschaft zu korrigieren.

3. Wo unbegründetermassen eine Amtshandlung verweigert oder verzögert wurde, ordnet die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs deren Vollzug an (vgl. Ammon/Walther, Schuldbetreibungsund Konkursrecht, 9. Aufl., § 6 N 73). Der Aufsichtsbehörde steht gegenüber dem Betreibungsamt mit Bezug auf Betreibungshandlungen, die Gegenstand einer Beschwerde sind, ein Weisungsrecht zu. Dies verkennt das Betreibungsamt in seiner Stellungnahme vom 04.09.2015. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft ist daher anzuhalten, unverzüglich mit höchster Dringlichkeit für die Zustellung einer Pfändungsurkunde über die am 09.06.2015 vollzogene Nachpfändung an die Beschwerdeführerin und für die entsprechende Korrektur im Betreibungsprotokoll Nr. xxyyzzzz besorgt zu sein.

4. Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es darf keine Parteientschädigung bezahlt werden (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG).

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit der unterlassenen Ausund Zustellung der Urkunde über die am 09.06.2015 vollzogene Nachpfändung in der Betreibung Nr. xxyyzzzz an die Gläubigerin vorliegt.

Das Betreibungsamt Basel-Landschaft wird angewiesen, beförderlichst für die Ausund Zustellung der besagten Pfändungsurkunde und für die Korrektur der Bezeichnung des Vorgangs vom 09.06.2015 im Betreibungsprotokoll Nr. xxyyzzzz von „Ergänzungspfändung“ in „Nachpfändung“ besorgt zu sein.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an Parteien Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde

Präsident Aktuar

Thomas Bauer Hansruedi Zweifel

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht