Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2015.08.27.sv.1 • KG BL 2015.08.27.sv.1 KI-generiert

Disability Pension Calculation Based on Earning Capacity and Service Sector Average

Geschäftsnummer 2015.08.27.sv.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court partially granted a disability pension claim for an individual who suffered fractures after a fall. The court determined that the individual's prior side jobs as a janitor were still considered part of their earning capacity, thus they were not factored into the calculation for either their pre-disability or post-disability income. The court found that the individual's age and physical limitations made a transition to the production sector unrealistic, and therefore calculated the disability pension based on the average earnings in the service sector. However, the court upheld the original disability assessment for physical impairment, finding it to be reasonable and not requiring a higher payout.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rentenanspruch bejaht; Bemessung Valideneinkommen und Invalideneinkommen gestützt auf LSE-Tabelle "Dienstleistungssektor"; Integritätsentschädigung

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenrentenberechnung Ermittlung der Erwerbsfähigkeit Einschätzung des Einkommens Invaliditätsbemessung Entschädigung für Invalidität Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 104 V 136
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 104 V 136).
BGE 129 V 222
Income Comparison in Invalidity Insurance: Contemporaneous Assessment Under Seasonal Work Limitations
BGE 135 V 58
Federal Supreme Court on Determining Valideneinkommen in Invalidity Assessment
BGE 129 V 181
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 129 V 181 E.
BGE 115 V 134
Die Aufgabe der Ärzte ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E.
BGE 122 V 160
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 122 V 160 E.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 18 Abs. 1 UVG

Basis for granting an invalidity pension if the insured person is at least 10% disabled due to the accident.

Art. 24 Abs. 1 UVG

Basis for granting an appropriate compensation for loss of integrity if the insured person suffers permanent significant damage to physical, mental, or psychological integrity.

Art. 61 lit. a ATSG

States that the appeal proceedings before the cantonal court are free of charge for the parties.

Art. 61 lit. g ATSG

Grants the prevailing party in the proceedings the right to compensation for party costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 27. August 2015 (725 15 167 / 207) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Rentenanspruch bejaht; Bemessung Valideneinkommen und Invalideneinkommen gestützt auf LSE-Tabelle „Dienstleistungssektor“; Integritätsentschädigung

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber i.V. Lukas Meyer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Erich Züblin, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel gegen

SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. Der 1952 geborene A.____ stürzte am 22. März 2013, als er auf einer Treppe ausrutschte. Dabei zog er sich eine Fraktur des Brustwirbelkörpers (BWK) 12 und eine Clavikulafraktur links zu. Zum Unfallzeitpunkt war A.____ über die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel- Landschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % zu, lehnte aber gleichzeitig die Ausrichtung einer Invalidenrente ab, weil sie eine Operation an der Wirbelsäule als zumutbar erachtete und nach erfolgter Operation keine wesentliche Erwerbseinbusse mehr hätte bestehen sollen. Der Versicherte liess dagegen Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erheben, die er nach einer aussergerichtlichen Einigung mit der SUVA wieder zurückzog. Gemäss dieser Einigung wurde die Operation an der Wirbelsäule als unzumutbar erachtet und es wurde vorgesehen, die Leistungen aufgrund des unoperierten Zustandes zu berechnen und entsprechend neu zu verfügen. Nach weiteren Abklärungen sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Januar 2015 eine Integritätsentschädigung von 22.5 % zu und lehnte wiederrum die Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom

7. April 2015 ab.

B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Erich Züblin, mit Eingabe vom 11. Mai 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht. Darin beantragte er, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids anzuweisen, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Einkommen aus den Nebentätigkeiten als Hauswart beim massgebenden Valideneinkommen zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sei. Auch habe die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen zu Unrecht gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) im „Dienstleistungssektor“ festgelegt und diese mit den LSE-Zahlen des Durchschnittseinkommens aller Berufstätigkeiten verglichen, was trotz leidensbedingten Abzugs von 15 % dazu führe, dass dem Versicherten keine Rente ausgerichtet werden müsse. Schliesslich bestünden gestützt auf die ärztliche Beurteilung von Dr. med. B.____, FMH Orthopädie und Unfallchirurgie, Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung betreffend die Höhe des Integritätsschadens.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2015 schloss die SUVA auf die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C.____, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Ein-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht spracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen fristund form gerecht erhobene – Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine UVG-Rente hat. Zudem bildet die Höhe der Integritätsentschädigung, welche dem Beschwerdeführer für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfallereignis vom 22. März 2013 zusteht, Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

3. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Diese wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).

4. Für die Bemessung der Invalidität ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 18 UVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 104 V 136). Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bishe-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt wird, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE

135 V 58 E. 3.1).

5.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass im Sozialversicherungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen (THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 443 f.). Für das gesamte Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt zudem der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 129 V 181 E. 3.1, 115 V 142 E. 8b). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Schweizerisches Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 18. Dezember 2003, H 153/2003, E. 5.3).

5.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang bei einer versicherten Person eine Arbeitsunfähigkeit besteht beziehungsweise wie die verbleibende Arbeitsfähigkeit verwertet werden kann, sind die Gerichte regelmässig auf entsprechende fachärztliche Einschätzungen und Stellungnahmen angewiesen. Die Aufgabe der Ärzte ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314

E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarer Weise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f.). Widersprechen sich medizinische Berichte, haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Das Gericht darf den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 122 V 160 E. 1c; ALFRED BÜHLER, Versicherungsinterne Gutachten und Privatgutachten, in: Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S. 179 ff.).

6.1 Zwischen den Parteien ist zunächst umstritten, ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Die SUVA hielt fest, dass Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalles arbeitslos gewesen sei, weshalb für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abzustützen sei. Der Beschwerdeführer hätte demnach ein jährliches Einkommen von Fr. 59'964.-- erzielen können. Grundlage hierfür bilde die von der SUVA herangezogene Tabelle TA1 (2012), privater Sektor, Sektor Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1, Spalte Männer, von Fr. 4'760.-- pro Monat, basierend auf 40 Wochenstunden. Nach Anpassung dieses Betrages an die Nominallohnentwicklung von 0.7 % und Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden resultiere ein Jahreseinkommen von Fr. 59'964.--. Mit den unfallbedingten Beeinträchtigungen könne ihm gemäss LSE in einer angepassten Tätigkeit – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % – ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 55'788.-- zugemutet werden. Das Invalideneinkommen sei anhand der Tabelle TA1 (2012), privater Sektor, Total aller Sektoren, Kompetenzniveau 1, Spalte Männer, von Fr. 5'210.-- pro Monat, basierend auf 40 Wochenstunden zu ermitteln. Die Anpassung dieses Betrages an die Nominallohnentwicklung von 0.7 % und Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergebe ein Jahreseinkommen von Fr. 65'633.--. Von diesem Betrag sei eine leidensbedingter Abzug von 15 % vorzunehmen, woraus das massgebende Jahreseinkommen von Fr. 55'788.-- resultiere. Eine Gegenüberstellung von Validenund Invalideneinkommen ergebe eine Erwerbseinbusse von Fr. 4'176.-- bzw. einen Invaliditätsgrad von 7 %. Eine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit liege somit nicht vor, weshalb keine Invalidenrente auszurichten sei.

6.2 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, dass es ihm heute aufgrund der Rückenverletzung sowie den Schulterbeschwerden nicht mehr möglich sei, seine bisher ausgeübte Nebentätigkeiten als Hauswart/Gebäudereiniger weiterzuführen. Im Hauswartungsvertrag mit der D.____ AG vom 31. Januar 2008 und im Arbeitsvertrag für Hauswartung mit dem Treuhandund Revisionsbüro E.____ und den dazu gehörenden beiden Pflichtenheften würden verschiedene Tätigkeiten wie bspw. Rasen mähen, der Winterschnitt oder die Schneeräumung verlangt, die mit körperlichen Anforderungen verbunden seien. Diese Arbeiten seien laut den ärztlichen Beurteilungen jedoch unzumutbar. Folglich seien die Einkommen aus diesen Nebentätigkeiten beim Valideneinkommen zusätzlich zu berücksichtigen, wogegen beim Invalideneinkommen neben der bereits als zumutbar erachteten leichten Tätigkeit nicht noch eine zusätzliche Erwerbstätigkeit möglich sei.

6.3.1 Für die Beurteilung der Zumutbarkeit sind im Wesentlichen nachfolgende medizinische Unterlagen zu berücksichtigen:

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

6.3.2 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Mai 2013 hielt Dr. med. F.____, FMH Chirurgie, fest, dass dem Versicherten aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes aus unfallbedingter Sicht körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit stets frei wählbarer Arbeitsposition und ohne Gewichtsbelastung über 5 kg ganztags zumutbar seien. Nicht zumutbar seien rein stehende oder rein sitzende Tätigkeiten sowie Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder absturzgefährdeten Positionen. Auch Tätigkeiten in Zwangshaltung des Oberkörpers seien nicht zumutbar.

6.3.3 Im Bericht vom 20. Dezember 2013 beschrieb der behandelnde Arzt Dr. B.____, dass dem Versicherten körperlich leichte, wechselnd belastende Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Gewichtsbelastungen über 5 – 10 kg sollten vermieden werden. Es sei darauf zu achten, dass der Versicherte bei der Arbeitsposition stets frei wählen könne und insbesondere keine schweren Gegenstände heben müsse. Überkopfarbeiten, rein sitzende oder stehende Tätigkeiten sowie Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten seien nicht zumutbar. Sofern die genannten Einschränkungen erfüllt würden, sei eine ganztägige Arbeit auch als Gebäudereiniger oder Hauswart zumutbar.

6.3.4 Am 25. März 2015 begründete Dr. F.____ unter Berücksichtigung der Pflichtenhefte, wieso die Nebenerwerbe als Hauswart trotz Unfallfolgen weiterhin vollumfänglich zumutbar seien. Dabei hielt er fest, dass sich seine Zumutbarkeitsbeurteilung vom 8. Mai 2013 und diejenige von Dr. B.____ vom 20. Dezember 2013 praktisch deckten. Die Beurteilung von Dr. B.____ gehe noch von einer etwas höheren Gewichtsbelastung aus. In den Pflichtenheften seien überwiegend Überwachungstätigkeiten beschrieben. Dazu kämen einfache Reparaturarbeiten, Treppenhausreinigung, Wischen von Gehwegen oder Spielplätzen sowie überwiegend leichte Gartenarbeiten, welche ohne Probleme in das Zumutbarkeitsprofil beider Ärzte passen würden. Beim Schneiden der Hecke, welches ebenfalls in einem Pflichtenheft aufgelistet werde, könne es, je nach Höhe der Hecke, allenfalls Probleme geben. Das gelegentliche Auswechseln von Glühbirnen könne durchgeführt werden, auch wenn diese Tätigkeit über Kopf sei, da es sich dabei jeweils nur um ganz kurz dauernde Belastungen handle. Die Kriterien der Wechselbelastung und der jeweils frei wählbaren Arbeitspositionen seien bei der Erfüllung beider Pflichtenhefte gewährleistet.

6.4 Die SUVA stütze sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. April 2015 vollumfänglich auf die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. F.____. Sie ging demnach davon aus, dass dem Beschwerdeführer die beiden ausgeübten Nebentätigkeiten zumutbar seien. Die Pflichtenhefte der D.____ AG und des Treuhandund Revisionsbüros E.____ sähen praktisch keine Tätigkeiten vor, die der Versicherte trotz der im Zumutbarkeitsprofil festgehaltenen Einschränkungen nicht ausführen könne. Beide Nebenerwerbe würden weitestgehend leichte Reinigungsund Überwachungsarbeiten beinhalten. Da diese somit trotz des Unfalls weiterhin zumutbar seien, seien sie im Einkommensvergleich nicht einzubeziehen. Dieses Ergebnis ist nicht zu beanstanden. Es ist zutreffend, dass die beiden Pflichtenhefte ähnliche Tätigkeiten beinhalten, die sich unter Überwachungsund sonstige leichte Tätigkeiten subsumieren lassen. So beinhalten sie Arbeiten wie die Überwachung der allgemeinen Ordnung und Sauberkeit der Gebäude, die Kontrolle der Heizung, die Überwachung der Servicearbeiten sowie Unterhalt und

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Reparaturarbeiten einfacher Art. Diese Arbeiten entsprechen dem medizinisch festgelegten Zumutbarkeitsprofil. Die Einwände des Beschwerdeführers, dass insbesondere das Heckenschneiden, die Schneeräumung und die Fensterreinigung nicht als leichte Arbeiten einzustufen sind, sind zwar berechtigt, massgeblich für die Zumutbarkeitsbeurteilung ist jedoch eine Gesamtwürdigung der Umstände. Eine Gesamtschau der Tätigkeiten gemäss Pflichtenhefte ergibt indessen, dass die Arbeiten dem Beschwerdeführer überwiegend zumutbar sind. Im zu beurteilenden Fall ist ausserdem zu berücksichtigen, dass die Hauswarttätigkeiten für die D.____ AG und das Treuhandund Revisionsbüro E.____ keine Haupttätigkeit darstellen. Bei der Betrachtung der Jahreslöhne im Jahr 2011 von Fr. 2'075.-- für die D.____ AG und von Fr. 3'600.-- für das Treuhandund Revisionsbüro E.____ ist von einem zeitlich geringen Umfang der Nebentätigkeiten auszugehen. Sie werden auch vom Beschwerdeführer selbst als Nebentätigkeiten bezeichnet. Da es sich um einen zeitlich geringen Umfang handelt, in dem die Nebentätigkeiten ausgeübt werden, kann deren Zumutbarkeit erst recht bejaht werden. Da die entsprechenden Nebeneinkommen somit sowohl auf der Validenwie auch der Invalidenseite des Einkommensvergleichs anfallen, können sie unberücksichtigt gelassen werden.

6.5 Der Beschwerdeführer moniert ferner, dass beim Valideneinkommen auf die LSE- Werte des Sektors „Dienstleistungen“ abgestellt wurde. Er habe seine letzte Arbeitsstelle als Hauswart aus unfallfremden Gründen verloren, weshalb nicht abschliessend beantwortet werden könne, wie sich seine berufliche Laufbahn im Gesundheitsfall weiterentwickelt hätte. Er habe in der Schweiz bereits als Matrose (Rheinschifffahrt), Hilfsschlosser und Transporteur, Hauswart / Gärtner für Umgebungsarbeiten und als Umzugshelfer gearbeitet. Während seiner Arbeitslosigkeit habe er sich auf jede Arbeitsstelle beworben, welche ohne spezifische Ausbildung möglich gewesen wäre. Im Hinblick auf diese konkrete Umstände müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass er ein Einkommen erzielen würde, das dem Durchschnitt der Löhne aller möglichen Erwerbstätigkeiten entspreche und nicht bloss dem Durchschnitt der Löhne im „Dienstleistungssektor“. Deshalb sei für die Ermittlung des Invaliditätsgrades das Valideneinkommen anhand des Gesamtwertes „Privater Sektor Total“ zu bestimmen.

6.6 Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, der Beschwerdeführer habe vor der Arbeitslosigkeit während neun Jahren für die G.____ GmbH als Gebäudereiniger/Hauswart gearbeitet und sei auch früher schon, kurz nach der Einreise in die Schweiz im Jahr 1972, jahrelang in dieser Funktion tätig gewesen. Daraus sei zu schliessen, dass er in den letzten Jahren vor dem Unfall deutlich überwiegend bis ausschliesslich im Dienstleistungssektor gearbeitet habe. Aufgrund der jahrelang ausgeübten Tätigkeit als Gebäudereiniger/Hauswart verfüge der Beschwerdeführer über eine grosse Erfahrung, die er auch ohne Unfall weiterhin gewinnbringend hätte einund umsetzen können. Für die Bemessung des Validenlohnes sei am zuletzt erzielten Einkommen anzuknüpfen. In Fällen von im Unfallzeitpunkt herrschender Arbeitslosigkeit sei erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass die arbeitslose Person Stellen in dem ihr bekannten Arbeitssektor und der zuletzt ausgeübten Beschäftigungsbranche suche. Deshalb sei sie zu Recht vom Tabellenlohn des Sektors „Dienstleistungen“ ausgegangen, zu dem die Beschäftigung als Gebäudereiniger/Hauswart zuzurechnen sei.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

6.7 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Versicherte vor seiner Arbeitslosigkeit vorwiegend im Dienstleistungssektor – u.a. als Hauswart, Matrose und Umzugshelfer – tätig war. Zuletzt war er seit dem Jahr 2003 neun Jahre bei der G.____ GmbH als Hauswart angestellt. Er bringt nicht vor, über besondere Fähigkeiten in einer anderen beruflichen Tätigkeit zu verfügen, die ihn vor dem Unfall einen Berufswechsel in eine Tätigkeit eines anderen Sektors hätten anstreben lassen. Demnach muss davon ausgegangen werden, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch weiterhin im Dienstleistungssektor tätig gewesen wäre. Das Vorbringen des Versicherten, dass er sich auf jede Arbeitsstelle beworben habe, die ohne spezifische Ausbildung möglich gewesen wäre, ist unbehelflich, da dies ohnehin von der Arbeitslosenversicherung (ALV) vorausgesetzt wird. Indessen war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalles erst seit kurzer Zeit stellenlos. Insbesondere zu Beginn der Arbeitslosigkeit bemühen sich Versicherte aufgrund der höheren Erfolgsaussichten erfahrungsgemäss vor allem um diejenigen Stellen, die ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung am ehesten entsprechen. Dies wird – bei genügenden Bewerbungen – von der ALV auch akzeptiert. Dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Valideneinkommens auf die LSE-Zahlen im „Dienstleistungssektor“ stützt, erscheint damit in Anbetracht der vorliegenden Umstände als berechtigt.

6.8.1 Im vorliegenden Fall ist jedoch zu prüfen, ob die Verwertung der attestierten Restarbeitsfähigkeit auf dem gesamten ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch zumutbar ist, oder ob dem Versicherten nur noch bestimmte Tätigkeiten möglich sind und diesfalls für die Bemessung des Invalideneinkommens nicht ebenfalls auf die Tabelle TA1, Sektor „Dienstleistungen“ abzustellen wäre.

6.8.2 In der Regel wendet die Rechtsprechung bei der Ermittlung des Invalideneinkommens die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", an (BGE 124 V 321

E. 3b/aa S. 323; Urteile vom 23. November 2006, I 708/06, E. 4.6, 16. Dezember 2003, B 68/03, E. 4.2 sowie RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347 [Urteil vom 7. August 2001, U 240/99,

E. 3c/cc]). Bisweilen wird aber auch auf Löhne einzelner Sektoren (Sektor 2 "Produktion" oder 3 "Dienstleistungen") oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1, E. 4b; Urteil vom 19. Oktober 2001, I 289/01,

E. 3c; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347, E. 3d).

6.8.3 Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteil des Bundesgerichts vom

23. Oktober 2007, 9C_610/2007, E. 4; Urteil des EVG vom 16. Juni 2004, I 824/02, E. 2.2.1 zu Art. 28 Abs. 2 aIVG). Gemäss der oben (vgl. E. 4 hiervor) zitierten Bestimmung von Art. 16 ATSG ist bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades deshalb von einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage auszugehen. Der Begriff umfasst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeits-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht markt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 110 V 276 E. 4b; Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1991 S. 318 E. 3b). Das restliche erwerbliche Leistungsvermögen hat sich somit in einem fiktiven Arbeitsmarkt zu bewähren, der definitionsgemäss unter anderem konjunkturell ausgeglichen ist (Urteil des EVG vom 17. Dezember 2002, I 601/01, E. 4.3; RUDOLF RÜEDI, Im Spannungsfeld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 35). Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf allerdings nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen und insbesondere dort nicht von einer Arbeitsgelegenheit gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2007, 9C_610/2007, E. 4.1 mit Hinweisen).

6.8.4 Die Rechtsprechung hat insbesondere auch das fortgeschrittene Alter, obgleich ein an sich invaliditätsfremder Faktor (AHI-Praxis 1999 S. 240 unten sowie Urteil des EVG vom

29. August 2002, I 97/00, E. 1.4 mit Hinweisen), als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen. Die Bedeutung des fortgeschrittenen Alters für die Besetzung entsprechender Stellen ergibt sich vielmehr aus den Einzelfallumständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweistätigkeiten massgebend erscheinen. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten Dauer verbleibender Aktivität sodann namentlich auch an den absehbaren Umstellungsund Einarbeitungsaufwand, dessen Ausmass wiederum anhand von Kriterien wie der Persönlichkeitsstruktur, vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung und beruflichem Werdegang sowie der Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich abzuschätzen ist (Urteile des EVG vom 5. August 2005, I 376/05,

E. 4.1 und vom 23. Oktober 2003, I 392/02, E. 3.1). Das fortgeschrittene Alter ist insbesondere auch dort kein invaliditätsfremder Faktor, wo eine versicherte Person, die immer nur eine schwere Hilfsarbeitertätigkeit ausgeführt hat, nicht in der Lage ist, einer Tätigkeit nachzugehen, die intellektuell anspruchsvoller ist und manuelle Geschicklichkeit erfordert. So kann das Alter insbesondere – neben anderen Gründen – auch die Fähigkeit beeinflussen, sich auf eine völlig andersgeartete Tätigkeit umzustellen, die nicht ausschliesslich Körperkraft beansprucht (vgl. RÜEDI, a.a.O., S. 43 ff.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV], vom 9. Oktober 2009 [720 09 73/241]).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

6.8.5 In casu gilt es zu bedenken, dass der heute 62-jährige Versicherte über eine Ausbildung zum Telefonisten bei der Post in Kroatien verfügt und in seiner vorwiegenden Tätigkeit als Hauswart/Gebäudereiniger meist Reinigungsund Überwachungsarbeiten ausgeführt hat. Eine Stelle im Produktionssektor hatte der Beschwerdeführer soweit ersichtlich nie. Da dem Versicherten lediglich leichte wechselbelastende Verweistätigkeiten, welche teils stehend, teils sitzend verrichtet werden können und kein Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm, keine Leiteroder Überkopfarbeiten, zumutbar sind, ist im Produktionssektor selbst bei leichten Montage-, industriellen Fertigungsoder Abpackarbeiten mit einem unterdurchschnittlichen Arbeitstempo und vermehrtem Pausenbedarf zu rechnen.

Realistischerweise könnte der Beschwerdeführer am ehesten noch für Kontrolloder Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden. Hiefür müsste er aber einen Berufswechsel vollziehen und ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit aufbringen, was angesichts seines Alters und der über Jahre hauptsächlich verrichteten Arbeit als Hauswart/Gebäudereiniger wenig wahrscheinlich erscheint. Stellt man diese persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber, kommt man zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr finden würde, der ihn für eine geeignete, leichte Verweisungstätigkeit einstellte.

Namentlich der Umstand, dass er im massgebenden Zeitpunkt nur noch rund vier Jahre vor seiner Pensionierung stand, würde einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhalten, die mit seiner Beschäftigung verbundenen Risiken wie berufliche Unerfahrenheit, altersbedingt geringe Anpassungsfähigkeit und krankheitsbedingte Ausfälle einzugehen, zumal behindertengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, teils stehend, teils sitzend zu arbeiten, auch von Behinderten in jungem und mittlerem Alter stark nachgefragt werden. Eine Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall massgebenden, objektiven und subjektiven Umstände ergibt somit, dass für den Beschwerdeführer – aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen und insbesondere auch mit Blick auf sein fortgeschrittenes Alter – ein Wechsel in produktionsnahe Tätigkeiten ausser Betracht fällt.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist somit vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten im „Dienstleistungsbereich“ des privaten Sektors auszugehen.

6.9 Nach dem Gesagten sind sowohl das Invalideneinkommen als auch das Valideneinkommen anhand des LSE-Lohnes im Sektor „Dienstleistungen“ zu ermitteln. Sind Validenund Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (sogenannter Prozentvergleich; SVR 1/2008 IV Nr. 2 S. 3 E. 5.4). Die SUVA hat beim Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug von 15 % vorgenommen, was sich in Anbetracht der persönlichen und beruflichen Situation des Beschwerdeführers und anhand eines Quervergleichs mit ähnlich gelagerten Fällen – auch bei einer Beschränkung auf den Dienstleistungssektor – als angemessen erweist. Demnach resultiert ein Invaliditätsgrad von 15 %. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der Versicherte ab 1. Juli 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente der SUVA von 15 % hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht

7.1 Streitig und zu prüfen bleibt im Weiteren, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung hat.

7.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2).

7.3 Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE

113 V 219 E. 2a; Krankenund Unfallversicherung - Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet.

7.4 Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1). In diesem Zusammenhang hat die SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese in den Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA Nr. 57 bis 59 herausgegebenen Tabellen (teilweise geändert und ergänzt in den Mitteilungen Nr. 60, 62 und 66) sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c, 116 V 157 E. 3a mit Hinweis).

7.5 Bei der Bestimmung des Schweregrades einer gesundheitlichen Beeinträchtigung handelt es sich um eine Tatfrage, für deren Beantwortung Verwaltung und Gerichte auf fachärztliche Mithilfe angewiesen sind. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt und von einem medizinischen Laien eine zuverlässige Zuordnung nicht erwartet werden kann. Die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen obliegt somit den ärztlichen Sachverständigen (Urteil A. des Bundesgerichts vom 23. April 2007, U 121/06, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

7.6 In ihrer Verfügung vom 16. Januar 2015, welche sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. April 2015 bestätigte, sprach die SUVA dem Beschwerdeführer für die

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht verbliebenen Beeinträchtigungen an der Schulter links und am Rücken aus dem Unfallereignis vom 22. März 2012 eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von gesamthaft 22.5 % (5 % für die Schulter links und 17.5 % für den Rücken) zu. Zwischen den Parteien ist vorliegend nur die Beurteilung des Integritätsschadens am Rücken strittig. Diesbezüglich stützte sich die SUVA in der genannten Verfügung auf die durch Dr. F.____ am

9. Januar 2015 verfasste ärztliche Beurteilung zum Integritätsschaden ohne Stabilisierungsoperation. Darin hält dieser fest, dass bei der Berstungsfraktur von Th12 eine Pseudarthrose bestehe und der Wirbelkörper von Th12 einen Kyphosewinkel von 21.5° zeige. Analog der Tabelle

7.2 Absatz 1 könne im vorliegenden Fall der mittlere Wert der Schmerzfunktionsskala 2+ eingesetzt werden. Dies ergebe bei einem Kyphosewinkel von über 21° einen Wert von 17.5 %.

7.7 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich einen höheren Integritätsschaden geltend und stützt sich dabei auf die Beurteilung von Dr. B.____ vom 20. Dezember 2013. Darin hält dieser fest, dass gemäss der anerkannten SUVA-Tabelle „Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen“ der Integritätsschaden bei Th12-Fraktur mit einem Kyphosewinkel von über 21° bei starken Schmerzen auf 20 – 30 % bzw. maximal 50 % eingeschätzt werde. Beim Ausmessen des Röntgenbildes zeige sich ein Frakturkyphosewinkel von 22°, Messe man das Bewegungssegment von Deckplatte Th11 zur Grundplatte Th12, ergebe sich ein Kyphosewinkel von sogar 25°.

7.8 Dr. F.____ nahm daraufhin mit Bericht vom 25. März 2015 nochmals Stellung. Seine Beurteilung des Integrationsschadens für die Schädigung an der Wirbelsäule beruhe auf der Tabelle 7.2 der SUVA-Tabellen. Er habe bei einem Kyphosewinkel von über 21° die Schmerzfunktionsskala 2+ angelegt. Als Bemessungsgrundlage könne der Mittelwert dieser Schmerzfunktionsskala von 17.5 % eingesetzt werden. Die Bewertung der Skala 2+ entspreche geringen Dauerschmerzen, die sich in Ruhephasen manifestieren und sich bei Belastung verstärken. Für die Anwendung der Skala 3+ würden starke Dauerschmerzen, die keine Zusatzbelastungen zuliessen, vorausgesetzt. Über solche habe der Versicherte während der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. August 2013 nicht geklagt. Auch in den früheren Berichten des Universitätsspitals I.____ respektive im früheren Bericht der Reha Triage in der Rehaklinik H.____ vom

29. Juni 2012 seien nirgends solch starke Schmerzen beschrieben. Aus diesem Grund komme es zur Abweichung seiner Beurteilung zu derjenigen von Dr. B.____, der in seinem Bericht vom

20. Dezember 2013 für die Beurteilung des Integritätsschadens von starken Schmerzen ausgehe. Diese Einschätzung beruhe wahrscheinlich auf einem Untersuchungsbefund vom

28. November 2013, wobei keine detaillierte Begründung des Integritätsschadens beilägen.

7.9 Dem Beschwerdeführer, der ein Gerichtsgutachten oder eventualiter eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 25 % beantragt, kann nicht gefolgt werden, soweit er zur Begründung vorbringt, dass auf den Bericht von Dr. F.____ nicht abgestellt werden könne, weil gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.____ zumindest geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung betreffend die Höhe des Integrationsschadens bestünden. Dr. B.____ geht in seiner Beurteilung von der Skala 3+ aus, für deren Anwendung starke Dauerschmerzen in der Nacht und in Ruhe, welche Zusatzbelastungen verunmöglichen, vorausgesetzt werden. Diese Einschätzung wird jedoch nirgends genau begründet. Die Beurteilung von Dr. F.____ stützt sich hingegen auf die eigene Untersuchung sowie auf die Berichte des Universitätsspitals I.____

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht respektive der Rehaklinik H.____, in denen ebenfalls keine starken Dauerschmerzen erwähnt werden. Laut Bericht des Universitätsspitals I.____ vom 31. August 2012 werden vom Versicherten zwar persistierende Schmerzen im Bereich des thorakolumbalen Übergangs sowohl bei Belastung als auch in der Nacht erwähnt. Diese Aussage widerspricht jedoch nicht der Anwendung der Skala 2+, welche geringen Dauerschmerzen, die sich in Ruhephasen manifestieren und sich bei Belastung verstärken, voraussetzt. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Skala 3+ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt. Die Skala 2+ schliesst eine Integritätsentschädigung für die Rückenbeschwerden von 20 % zwar nicht aus

– was mit der Integritätsentschädigung der Schulter von 5 % addiert zu einem Integritätsschaden von 25 % führen würde – jedoch ist die Schätzung der Beschwerdegegnerin von 17.5 % für die Rückenverletzung vertretbar und nachvollziehbar. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, soweit mit ihr die Ausrichtung einer höheren Integritätsentschädigung beantragt wird. Damit erübrigt sich auch die beantragte Einholung eines Gerichtsgutachtens.

8.1 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

8.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer insofern, als er mit Wirkung ab 1. Juli 2013 Anspruch auf eine Rente aufgrund eines IV-Grades von 15 % hat. Er obsiegt im vorliegenden Prozess demnach lediglich teilweise, weshalb ihm nur eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen ist. Der Rechtsvertreter des Versicherten macht in seiner Honorarnote vom 14. Juli 2015 einen Aufwand von 8 Stunden und 35 Minuten und Auslagen von Fr. 98.10 geltend. Der der Honorarnote beigelegten Deservitenkarte ist zu entnehmen, dass sich darunter drei kleinere Bemühungen im Umfang von je 10 Minuten befinden, welche auf den Kontakt des Rechtsvertreters mit der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers zurückzuführen sind. Diese Bemühungen würden im Falle einer nicht Rechtsschutz versicherten Person jedoch nicht anfallen und können daher nicht berücksichtigt werden. Damit sind die Bemühungen im Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung im Umfang von insgesamt 30 Minuten in Abzug zu bringen. Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers, erscheint es angemessen, ihm eine pauschale Parteientschädigung für 5 Stunden Aufwand und Fr. 60.-- Auslagen zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'414.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 7. April 2015 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2013 Anspruch auf eine Rente aufgrund eines IV-Grades von 15 % hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'414.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht