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2015.03.20.stger.3 • SG BL 2015.03.20.stger.3 KI-generiert

Taxpayer's Failed Objection to Estimated Tax Assessment

Geschäftsnummer 2015.03.20.stger.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A taxpayer appealed a tax authority's decision to not consider their objection to a tax assessment for the 2009 tax year. The taxpayer had failed to submit a complete tax return despite warnings, leading to an estimated assessment. The court ruled that, for an objection to an estimated tax assessment to be considered, the taxpayer must substantiate the grounds for their objection and provide supporting evidence. Since the taxpayer failed to provide any evidence or detailed explanation of why the assessment was incorrect, the court upheld the tax authority's decision not to consider the objection and dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 124 Abs. 1 DBG, Art. 130 Abs. 2 DBG, Art. 130 DBG, Art. 132 Abs. 1 DBG, Art. 132 Abs. 3 DBG, Art. 144 Abs. 1 DBG; Taxpayer's Failed Objection to Estimated Tax Assessment: The taxpayer had failed to submit a complete tax return despite warnings, leading to an estimated assessment. The court ruled that, for an objection to an estimated tax assessment to be considered, the taxpayer must substantiate the grounds for their objection and provide supporting evidence. Since the taxpayer failed to provide any evidence or detailed explanation of why the assessment was incorrect, the court upheld the tax authority's decision not to consider the objection and dismissed the appeal.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungen Steuerbehörde Versäumnis des Steuerpflichtigen Steuervorbescheid Beweiswürdigung Untersuchung wegen Steuerhinterziehung Amtliche Veranlagung / Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 144 Abs. 1 DBG

This provision is cited in the dispositive to impose the procedural costs on the appellant due to the outcome of the appeal.

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Volltext

Entscheid vom 20. März 2015 (530 14 40)

_____________________________________________________________________

Amtliche Veranlagung / Nichteintreten

Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter Peter Salathe, Steuerrichterin Margrit Elbert, Markus Zeller, Dr. Pascal Leumann, Gerichtsschreiberin I. Wissler

Parteien A.____

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,

Beschwerdegegnerin

betreffend direkte Bundessteuer 2009

In E r w ä g u n g :

- dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 gegen den Einsprache- Entscheid der Steuerverwaltung vom 1. Oktober 2014 betreffend die amtliche Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2009 vom 28. August 2014 mit dem Begehren,

1. Es sei die Möglichkeit für eine provisorische Veranlagung des Steuerjahres 2009 zu prüfen. 2. Es sei der Einsprache-Entscheid der direkten Bundessteuer 2009 vom 1. Oktober 2014 zu sistieren. 3. Unter Kostenfolge, unter Wahrung von Frist und Form, Beschwerde erhoben hat,

- dass das Steuergericht gemäss Art. 140 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig ist, wobei gemäss § 4 der Vollzugsverordnung DBG vom 13. Dezember 1994 i.V.m. §

129 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsund Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom

7. Februar 1974 Beschwerden, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr.

8’000.-- übersteigt, vom Präsidenten und vier Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt werden, und dass die in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, weshalb ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten ist,

- dass wenn die Vorinstanz wie im vorliegenden Fall auf eine Einsprache nicht eingetreten ist, das Steuergericht praxisgemäss lediglich zu prüfen hat, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist, weshalb nur solche Rügen zu berücksichtigen sind, die sich auf die Eintretensfrage beziehen und von der richterlichen Prüfung jene Rügen ausgeschlossen bleiben, welche die materielle Seite betreffen, die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass auf die Einsprache hätte eingetreten werden müssen, andernfalls die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden muss (vgl.

Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A. Zürich 2009, Art. 135 N 1;

vgl. Entscheid des Steuergerichts [StGE] vom 4. Dezember 2009, 530 09 52, E. 2a; StGE vom 22. Januar 2010, 530 09 64; [StGE] Nr. 50/2004 vom 28. Mai 2004, in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra], 4/2004, S. 189 ff., E. 2a, www.bl.ch/steuergericht),

- dass gemäss Art. 124 Abs. 1 DBG die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung des Formulars aufgefordert werden, die Steuererklärung einzureichen […]; der

Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, aufgefordert wird, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen (Abs. 3 DBG); der Steuerpflichtige der trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können, die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vornimmt […] (Art.

130 Abs. 2 DBG),

- dass der Steuerpflichtige eine amtliche Einschätzung gemäss Art. 130 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten kann, die Einsprache gegen die amtliche Einschätzung gemäss Art. 132 Abs. 1 DBG innert der Einsprachefrist von 30 Tagen zu begründen und allfällige Beweismittel nennen muss (sog. Unrichtigkeitsnachweis); diese von Art. 132 Abs. 3 DBG geforderte Begründung der Einsprache gegen eine amtliche Veranlagung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Prozessvoraussetzung darstellt, deren Fehlen zur Folge hat, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werden kann (vgl. Bundesgerichtsurteil [BGE] 2C_579/2008 vom 26. April 2009, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen, publ. in: Steuerentscheid [StE] 8-9/2009, B. 95.1 Nr. 14); die genannten erhöhten prozessualen Anforderungen ihre Erklärung in der besonderen Natur der Ermessensveranlagung finden, da die Steuerbehörde mangels genügender Unterlagen nicht alle Steuerfaktoren genau ermitteln kann, sie diese schätzen muss; wobei sie notwendigerweise auf Annahmen und Vermutungen abzustellen hat, eine Ermessenseinschätzung somit naturgemäss eine gewisse Unschärfe aufweist, die Möglichkeit, sie anzufechten, entsprechend eingeschränkt ist; der Steuerpflichtige nachzuweisen hat, dass die Ermessensveranlagung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht, wobei er mittels umfassendem Unrichtigkeitsnachweis die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen hat, jedoch blosse Teilnachweise nicht genügen; in der Begründung der Einsprache daher der Sachverhalt in substanziierter Weise darzulegen und die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen sind, es nicht ausreicht, die Einschätzung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen; der Steuerpflichtige, der seine Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt und dadurch eine Ermessensveranlagung bewirkt hat, in der Regel die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen wird - also eine bisher nicht vorgelegte Steuererklärung nachträglich einreichen - muss, um die Einsprache genügend zu begründen (BGE 2C_579/2008, a.a.O., E. 2.1 mit weiteren Hinweisen); die Untersuchungspflicht der Steuerbehörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wieder auflebt, wenn die Ungewissheit des Sachverhalts, die zur

ermessensweisen Einschätzung geführt hat, durch den Steuerpflichtigen beseitigt worden ist (BGE 2C_579/2008, a.a.O., E. 2.4),

- dass die dem Beschwerdeführer mit amtlicher Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer 2009 vom 28. August 2014 mitgeteilte Rechtsmittelbelehrung besagt, dass die Einsprache zu begründen sei und als Beweismittel eine vollständige, ausgefüllte Steuererklärung (samt Beilagen) enthalten müsse, ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne,

- dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung in dem Sinne verdeutlicht hat, als dass die vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen nicht vorschreiben, dass eine Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung wegen versäumter Mitwirkungshandlungen nur gültig ist, wenn damit gleichzeitig das Versäumte nachgeholt wird, nach der neueren Rechtsprechung daher das Nachreichen einer bisher nicht vorgelegten Steuererklärung nicht Gültigkeitsvoraussetzung der Einsprache ist (vgl. BGE 2C_579/2008, a.a.O., E. 2.2; StGE vom 4. Dezember 2009, 530 09 52, E. 2b, www.bl.ch/steuergericht; Aktuelle Juristische Praxis [AJP], 2013, S. 38ff.), in der Begründung der Einsprache jedoch der Sachverhalt in substanziierter Weise dargelegt werden muss und die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen sind,

- der Beschwerdeführer vorliegend trotz Chargé-Mahnung vom 7. Dezember 2010 die in Frage stehende Steuererklärung innert der gesetzten Frist bis zum 28. Dezember 2010 nicht eingereicht hat und mit Einsprache vom 19. September 2014 lediglich ausführte, es seien keine verlässlichen Einkommensdaten verfügbar, wobei seit 4 ½ Jahren verschiedene Verfahren auf zivilrechtlicher Ebene geführt würden und auch strafrechtliche Verfahren geplant seien, der Pflichtige dabei weder Beweismittel ins Recht gelegt noch den Sachverhalt in substanziierter Weise dargelegt hat,

- dass die Steuerverwaltung in der Folge mit Einsprache-Entscheid vom 1. Oktober 2014 auf die Einsprache mangels rechtzeitig eingereichter Beweismittel nicht eingetreten ist,

- dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 31. Oktober 2014 u.a. ausführte, dass für das Geschäftsjahr keine verlässlichen Einkommensdaten verfügbar seien und im 2009 nur eine provisorische Buchhaltung und für das Jahr 2010 gar keine Buchhaltung er-

stellt worden sei, das laufende Verfahren vor dem Bezirksgericht C.____ nach wie vor hängig sei und der Prozessausgang Auswirkungen auf die Steuerdeklaration habe,

- dass die Steuerverwaltung mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragte und zur Begründung u.a. ausführte, der Pflichtige sei den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung bis dato schuldig geblieben,

- dass der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Belege eingereicht hat, aus denen hervorgehen würde, inwiefern die von der Steuerverwaltung vorgenommene Einschätzung offensichtlich unrichtig sein solle,

- dass somit festzuhalten ist, dass es dem Pflichtigen durchaus zumutbar gewesen wäre seine Einkünfte z.B. auch mittels Bankbelegen nachzuweisen, sofern Lohnabrechnungen damals noch nicht verfügbar gewesen sind, er hingegen auf das Erbringen von Beweisen gänzlich verzichtet und somit den gesetzlich geforderten Unrichtigkeitsnachweis nach Art.

132 Abs. 3 DBG nicht rechtsgenüglich erbracht hat und die Prozessvoraussetzungen, um auf die Einsprache einzutreten, demgemäss nicht erfüllt waren und daher die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist,

- dass sich die Beschwerde demnach als unbegründet erweist und abzuweisen ist,

- dass dem Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1‘000.-- aufzuerlegen sind (Art. 144 Abs. 1 DBG),

wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘000.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) auferlegt, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.

3. Mitteilung an den Beschwerdeführer (1), die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern

(1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3).