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2015.03.17.zr.2 • KG BL 2015.03.17.zr.2 KI-generiert

Debtor Lacks Standing to Appeal Payment Order Due to Lack of Interest in Service Delay

Geschäftsnummer 2015.03.17.zr.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor appealed a payment order, claiming it was delivered with significant delay and seeking its annulment due to this alleged delay. The court, however, found that the debtor lacked standing to appeal on the grounds of legal delay because a delay in service does not negatively impact the debtor; rather, it is the creditor who is prejudiced by such a delay. Consequently, the court did not entertain the appeal due to the debtor's lack of legitimate interest.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Debtor Lacks Standing to Appeal Payment Order Due to Lack of Interest in Service Delay: The court, however, found that the debtor lacked standing to appeal on the grounds of legal delay because a delay in service does not negatively impact the debtor; rather, it is the creditor who is prejudiced by such a delay. Consequently, the court did not entertain the appeal due to the debtor's lack of legitimate interest.

Schlagwörter

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Zahlungsauftrag fehlende Legitimation nachträglicher Rechtsvorschlag nicht geleisteter Kostenvorschuss unverschuldete Säumnis Konkursprivileg Rechtsverzögerungsbeschwerde, Legitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 2 SchKG

Cited as the basis for the timing of the appeal, confirming its timeliness.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited to establish that no costs are levied in this type of proceeding.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 17. März 2015 (420 15 22) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungsund Konkursrecht

Rechtsverzögerungsbeschwerde, Legitimation

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar Hansruedi Zweifel

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl Nr. xxyyzzzz vom 1. Juli 2014

A. Auf Begehren der B.____ wurde gegen A.____ am 01.07.2014 ein Zahlungsbefehl mit der Nr. xxyyzzzz ausgestellt. Der Zahlungsbefehl wurde am 02.02.2015 an einen Bevollmächtigten des Betriebenen zugestellt. Am 03.02.2015 erhob der Betriebene Rechtsvorschlag.

B. Mit Eingabe vom 03.02.2015 erhob der Betriebene Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, legte die Kopie der Ausfertigung des Zahlungsbefehls für den Schuldner bei und gab folgende Daten wieder: „Datum der Ausstellung 01.07.2014 Zustellung 29.01.2015 abgeholt am Postschalter 02.02.2015“. Die Aufsichtsbehörde möge selber über diese kuriosen Daten urteilen, er akzeptiere ein solches Vorgehen nicht. Er habe Rechtsvorschlag erhoben und verlange die sofortige Annullierung dieser Betreibung sowie die Löschung in seinem Register.

C. Mit Schreiben vom 18.02.2015 verzichtete das Betreibungsamt Basel-Landschaft auf eine Vernehmlassung. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wurde das Betreibungsprotokoll über die Geschäftsfall-Tätigkeiten in der Betreibung Nr. xxyyzzzz nachgereicht.

D. Mit Verfügung vom 19.02.2015 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Aktenzirkulation bei den Mitgliedern der Aufsichtsbehörde angeordnet.

Erwägungen

1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Im vorliegenden Fall wurde der Zahlungsbefehl Nr. xxyyzzzz dem Schuldner am 02.02.2015 zugestellt. Die Beschwerde vom 03.02.2015 ist demnach rechtzeitig erfolgt. Der Zahlungsbefehl stellt eine beschwerdefähige Verfügung dar. Der Beschwerdeführer hat ein klares Begehren gestellt und sinngemäss Rechtsverzögerung gerügt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht zur Behandlung der Beschwerde ergibt sich aus § 6 EG SchKG.

2. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (vgl. BSK SchKG I-Cometta/Möckli, Art. 17 N 40). Dies ist der Fall, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers im Vollstreckungsverfahren durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Dass dem Beschwerdeführer als Schuldner der Zahlungsbefehl verzögert zugestellt worden sei, ist ein Umstand, der den Schuldner in keiner Hinsicht belastet. Von einer entsprechenden Rechtsverzögerung ist einzig der Gläubiger betroffen. Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Zahlungsbefehls ist für den Beschwerdeführer daher nicht auszumachen. Einen anderen Beschwerdegrund als Rechtsverzögerung macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Mangels Beschwerdelegitimation ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

3. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an Parteien Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde

Präsident Aktuar

Thomas Bauer Hansruedi Zweifel

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht