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2015.01.23.vv.1 • KG BL 2015.01.23.vv.1 KI-generiert

Father's Appeal Denied Due to Late Filing

Geschäftsnummer 2015.01.23.vv.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not consider a father's appeal regarding a child's visitation rights because it was filed late. The 30-day appeal period began on December 20, 2014, when the relevant decision was delivered via "A-Post Plus" mail. The appeal was submitted to the postal service on January 20, 2015, one day after the deadline of January 19, 2015. Consequently, the court refused to hear the appeal and denied the father's request for free legal aid.

Legislator-Regeste

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§ 5 Abs. 1 VPO, § 1 Abs. 3 lit. e VPO, § 4 Abs. 2 GebT, Art. 450b Abs. 1 ZGB, § 66 Abs. 1 EG ZGB, § 66 Abs. 2 EG ZGB; Father's Appeal Denied Due to Late Filing: The 30-day appeal period began on December 20, 2014, when the relevant decision was delivered via "A-Post Plus" mail. The appeal was submitted to the postal service on January 20, 2015, one day after the deadline of January 19, 2015. Consequently, the court refused to hear the appeal and denied the father's request for free legal aid.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe unentgeltliche Rechtspflege Anhörung des Kindes Sorgerechtsverfahren verspätete Einwendungen verzögerter Familiennachzug Fristberechnung bei Zustellung mittels "A-Post-Plus"

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 5 Abs. 1 VPO

Used to declare the appeal inadmissible due to lateness.

§ 1 Abs. 3 lit. e VPO

Determines the competence of the Presidency of the Court for this decision.

§ 4 Abs. 2 GebT

Justifies the waiver of court costs due to low complexity.

Art. 450b Abs. 1 ZGB

Cited to establish the general 30-day deadline for appeals.

§ 66 Abs. 1 EG ZGB

Cited to establish the jurisdiction of the Cantonal Court.

§ 66 Abs. 2 EG ZGB

Cited to establish the applicability of cantonal administrative procedure law for deadline calculation.

§ 46 Abs. 2 und 3 GOG

Cited regarding the extension of the deadline if the last day falls on a weekend or public holiday.

§ 46 Abs. 1 GOG

Cited for the commencement of the appeal period.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht

vom 23. Januar 2015 (810 15 13) ____________________________________________________________________

Rechtspflege

Fristberechnung bei Zustellung mittels "A-Post-Plus"

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch B.____ gegen

Kindesund Erwachsenenschutzbehörde C.____, Beschwerdegegnerin

Beigeladene D.____, vertreten durch Claudia Sigel, Advokatin

E.____

Betreff Regelung des persönlichen Verkehrs bei behördlicher Platzierung (Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Leimental vom

18. Dezember 2014) Das Kantonsgericht hat i n E r w ä g u n g , dass die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde C.____ die Besuchsund Ferienregelung für den im Jugendheim F.____ in G.____ fremdplatzierten A.____, geboren am xx.xx.2001, mit

Entscheid vom 18. Dezember 2014 für die Zeit ab Entscheiddatum bis zum 1. August 2015 neu regelte,

dass der Kindsvater dagegen mit Eingabe vom 19. Januar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), erhoben hat und beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und die bisherige Besuchsund Ferienregelung beizubehalten,

dass die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 gegeben ist,

dass nach Art. 450b Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 die Beschwerde innert 30 Tagen nach deren Mitteilung schriftlich beim Kantonsgericht einzureichen ist,

dass für die Fristberechnung das kantonale Verwaltungsprozessrecht anwendbar ist (vgl. § 66 Abs. 2 EG ZGB),

dass die Frist eingehalten ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben wird, wobei sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag verlängert, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag ist (vgl. § 46 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001), dass der vorliegend angefochtene Entscheid vom 18. Dezember 2014 der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gemäss Track & Trace-Auszug der Post als "A-Post-Plus"- Sendung am Samstag, 20. Dezember 2014 via Postfach zugestellt wurde, dass die 30-tägige Beschwerdefrist nach dem Ausgeführten mit der Mitteilung am

20. Dezember 2014 ausgelöst wurde und die Fristrechnung gemäss § 46 Abs. 1 GOG am darauffolgenden Tag, dem 21. Dezember 2014, begann, dass der Umstand, dass die Anwaltskanzlei den Entscheid mit einem Eingangsstempel vom Montag, 22. Dezember 2014 versah, daran nichts ändert, dass der letzte Tag der Frist auf Montag, 19. Januar 2015 fiel, wobei dieser Tag kein staatlich anerkannter Feiertag war, weshalb die Beschwerdefrist an diesem Tag ablief,

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass die Beschwerdeeingabe vom 19. Januar 2015 datiert, gemäss Poststempel auf dem Couvert allerdings erst am Abend des 20. Januar 2015 der Post übergeben wurde, dass damit die Beschwerdefrist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der sich das Wissen und Handeln seiner früheren Rechtsvertretung zurechnen lassen muss, nicht eingehalten wurde und daher auf die Beschwerde vom 19. Januar 2015 zufolge Verspätung gestützt auf § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom

16. Dezember 1993 nicht eingetreten werden kann, dass für den vorliegenden Entscheid gestützt auf § 1 Abs. 3 lit. e VPO das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht, zuständig ist, dass aufgrund des geringen Aufwands im vorliegenden Verfahren entsprechend § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) vom 15. November 2010 auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist und im Übrigen die Parteikosten wettzuschlagen sind,

dass sich eine Beschwerde als aussichtslos erweist, wenn die Beschwerdefrist verpasst wurde, weshalb das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist,

erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin Gerichtsschreiber

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht