Lack of Territorial Jurisdiction in Insurance Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court declined to hear an appeal regarding insurance benefits because it lacked territorial jurisdiction. The insured person resided in a different canton, and according to federal law, the territorial jurisdiction for social insurance appeals is determined by the insured person's place of residence at the time the appeal is filed. Consequently, the case was transferred to the competent court in the canton of the insured person's residence, and no court costs were imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 57 ATSG, Art. 58 Abs. 1 ATSG, Art. 58 Rz.12, Art. 58 Abs. 3 ATSG, Art. 61 lit. a ATSG, § 16 Abs. 2 VPO; Lack of Territorial Jurisdiction in Insurance Appeal: The insured person resided in a different canton, and according to federal law, the territorial jurisdiction for social insurance appeals is determined by the insured person's place of residence at the time the appeal is filed. Consequently, the case was transferred to the competent court in the canton of the insured person's residence, and no court costs were imposed.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to forward the appeal to the competent cantonal court due to lack of territorial jurisdiction.
Applied to establish that each canton has a social insurance court as the sole instance for appeals in social insurance matters.
Cited as the basis for determining territorial jurisdiction based on the insured person's place of residence.
Used to rule that the proceedings before the cantonal court are free of charge for the parties.
Cited as the legal basis for the court to examine its jurisdiction ex officio.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 24. September 2014 (725 14 218 / 236) ____________________________________________________________________
Unfallversicherung
Nichteintreten mangels örtlicher Zuständigkeit / Weiterleitung an das zuständige Versicherungsgericht
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien Helsana Versicherungen AG, Recht, Postfach, 8081 Zürich, Beschwerdeführerin
gegen
Basler Versicherung AG, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin
Beigeladene A.____, vertreten durch Markus Schmid, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel
Betreff Leistungen betr. A.____
Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g :
dass die Basler Versicherung AG mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 die von der Versicherten A.____ beantragte Übernahme von Heilbehandlungskosten abgelehnt hat, dass A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, und die Helsana Versicherungen AG als Krankenversicherer von A.____ gegen diese Verfügung bei der Basler Versicherung AG fristgerecht Einsprachen erhoben haben, dass die Basler Versicherung AG diese beiden Einsprachen mit Entscheid vom 7. Juli 2014 abgewiesen hat,
dass die Helsana Versicherungen AG mit Eingabe vom 29. Juli 2014 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Basler Versicherung AG vom 7. Juli 2014 erhoben hat, dass in diesem Beschwerdeverfahren materiell Leistungen für die Versicherte A.____ strittig sind, weshalb das Kantonsgericht diese als vom Verfahrensausgang (Mit-) Betroffene zum Beschwerdeverfahren beigeladen hat,
dass eine amtliche (telefonische) Erkundigung bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde B.____ ergeben hat, dass A.____ Wohnsitz in B.____ und somit im Kanton Aargau hat, dass sich unter diesen Umständen in formeller Hinsicht die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde stellt, dass das Kantonsgericht deshalb das Verfahren mit Verfügung vom 31. Juli 2014 vorerst auf diese Eintretensfrage beschränkt und den Parteien Gelegenheit gegeben hat, zur örtlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft Stellung zu nehmen, dass sowohl die Basler Versicherung AG mit Schreiben vom 11. August 2014 als auch die Beigeladene mit Eingabe vom 12. August 2014 die Auffassung vertreten haben, dass in Anbetracht des Wohnsitzes der Versicherten in B.____ nicht das Kantonsgericht Basel-Landschaft, sondern das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zur Beurteilung der Beschwerde vom
29. Juli 2014 örtlich zuständig sei,
dass sich die Helsana Versicherungen AG innert der ihr eingeräumten Frist zu der aufgeworfenen Frage nicht geäussert hat,
dass das Kantonsgericht gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 im Rahmen der Beurteilung einer Beschwerde von Amtes wegen zu prüfen hat, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann, dass zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren überhaupt Stellung nehmen kann, nebst einer fristund formgerechten Beschwerde insbesondere die örtliche Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz gegeben sein muss (vgl. zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.),
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 die Bestimmungen des ATSG über das Rechtspflegeverfahren (Art. 56 - 62 ATSG) im Bereich der Unfallversicherung anwendbar sind, dass gemäss Art. 57 ATSG jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung bestellt, dass örtlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in welchem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG), dass die Beschwerdeerhebung vorliegend nun allerdings nicht durch die versicherte Person, sondern durch die Helsana Versicherungen AG als deren Krankenversicherer erfolgt, dass in einer solchen Konstellation aber ebenfalls davon auszugehen ist, dass sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach dem Wohnsitz der versicherten Person bestimmt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 58 Rz.12),
dass in Anbetracht der geschilderten bundesrechtlichen Zuständigkeitsordnung und des Ergebnisses der bei der Einwohnergemeinde B.____ in Bezug auf den Wohnsitz der Beigeladenen eingeholten amtlichen Erkundigung nicht das Versicherungsgericht des Kantons Basel- Landschaft, sondern dasjenige des Kantons Aargau zur Beurteilung der Beschwerde der Helsana Versicherungen AG vom 29. Juli 2014 örtlich zuständig ist, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft demnach auf die bei ihm anhängig gemachte Beschwerde vom 29. Juli 2014 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintreten kann, dass die betreffende Beschwerde jedoch gestützt auf Art. 58 Abs. 3 ATSG zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau - als Versicherungsgericht des Kantons, in welchem die Versicherte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat - weiterzuleiten ist,
dass Art. 61 lit. a ATSG festhält, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat, weshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind, dass die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens wettgeschlagen werden können, dass gemäss § 1 Abs. 3 lit. e VPO die präsidierende Person bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung durch Präsidialentscheid urteilt,
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass vorliegend die Eintretensvoraussetzungen offensichtlich nicht gegeben sind, weshalb der Erlass dieses Nichteintretensentscheides in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Akten des vorstehenden Beschwerdeverfahrens werden zuständigkeitshalber dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
5. Die Stellungnahmen der Basler Versicherung AG vom 11. August 2014 und der Beigeladenen vom 12. August 2014 gehen zur Kenntnisnahme an die jeweils übrigen Verfahrensbeteiligten.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht