Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2014.08.07.01 • EG BL 2014.08.07.01 KI-generiert

Municipality's Per-Unit Water/Sewer Fee Upheld

Geschäftsnummer 2014.08.07.01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that a municipality's imposition of a base fee for water and sewage services, calculated per residential or commercial unit rather than per water meter, is permissible. The court reasoned that maintaining water and sewage infrastructure incurs costs independent of actual usage, justifying a fixed fee for availability. It found that this method treats all users within a multi-unit building equally and does not violate the principle of equivalence, as the fixed fee represented a smaller portion of the total cost compared to the variable usage fee. The court also dismissed claims of unequal treatment and arbitrary application of the law.

Legislator-Regeste

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Art. 55 VRPG, Art. 8 BV, Art. 9 BV, § 20 Abs. 3 VPO, § 21 VPO; Municipality's Per-Unit Water/Sewer Fee Upheld: The court reasoned that maintaining water and sewage infrastructure incurs costs independent of actual usage, justifying a fixed fee for availability. It found that this method treats all users within a multi-unit building equally and does not violate the principle of equivalence, as the fixed fee represented a smaller portion of the total cost compared to the variable usage fee. The court also dismissed claims of unequal treatment and arbitrary application of the law.

Schlagwörter

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Abwasseranschlussgebühren Benutzungsgebühr Wasseraufbereitung rechtsungleiche Behandlung Wasserversorgung öffentliche Nützlichkeit Erhebung von Grundgebühren pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 20 Abs. 3 VPO

Used to impose costs on the losing party.

§ 21 VPO

Used to determine that no party compensation is awarded.

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Volltext

Entscheid des Steuerund Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, > Abteilung Enteignungsgericht

vom 7. August 2014 (650 14 22)

Abgaberecht – Wasser und Abwasser

Erhebung von Grundgebühren pro Wohnbzw. Gewerbeeinheit

Im Rahmen der Beurteilung von Verfügungen betreffend Erschliessungsabgaben ist das Enteignungsgericht befugt, die zugrundeliegenden Normen auf ihre Übereinstimmung mit höherrangigem Recht zu prüfen. (E. 3.2) Da die Infrastruktur für die Wasserverund Abwasserentsorgung unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen Liegenschaften aufrechterhalten werden muss, ist es zulässig, den Benützern einen Teil der damit verbundenen Aufwendungen durch eine mengenunabhängige Grundgebühr (sog. Bereitstellungsgebühr) zu überbinden. (E. 3.3) Bei der Bemessung der Grundgebühren pro Wohnbzw. Gewerbeeinheiten werden bei einem Mehrfamilienhaus alle Benutzer gleichermassen belastet, da in einem derartigen Gebäude mehrere Wohnbzw. Gewerbeeinheiten vorhanden sind, welche die Wasserund Abwasserversorgung benutzen. (E. 3.4) Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips bei der Grundgebühr von Wasserund Abwassergebühren wird dann bejaht, wenn der Kostenanteil der mengenunabhängigen Gebühr einen höheren Kostenanteil als die mengenabhängige Verbrauchsgebühr ausmacht. (E. 3.5)

650 14 22

Urteil vom 7. August 2014

Besetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Gerichtsschreiberin i.V. Sabina Profico

Parteien A.____ und B.____, Beschwerdeführende gegen

C.____, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Grundgebühr

A. Die Einwohnergemeinde C.____ stellte A.____ und B.____ am 7. Februar 2014 für das Mehrfamilienhaus auf den Parzellen Nrn. 1402 und 1567 des Grundbuchs C.____ eine Rechnung betreffend Wasserund Abwassergebühren in der Höhe von Fr. 9‘252.50 für die Zeitperiode vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 zu. Die Rechnung sah eine Einsprachemöglichkeit an die Gemeindeverwaltung C.____ innert zehn Tagen vor.

B. In der Folge erhoben A.____ und B.____ am 22. Februar 2014 bei der Gemeindeverwaltung C.____ Einsprache gegen diese Rechnung. Mit Einspracheantwort vom

28. März 2014 wies die Gemeindeverwaltung im Namen des Gemeinderates C.____ die Einsprache ab. Die Einspracheantwort enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach eine Beschwerde innert zehn Tagen nach Zustellung der Einspracheantwort an das Steuerund Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) möglich ist.

C. Am 7. April 2014 erhoben A.____ und B.____ beim Enteignungsgericht Beschwerde. Sie beantragen die Reduktion der erhobenen Gebühren um Fr. 2‘018.50. Die Beschwerdeführenden rügen eine mangelhafte Durchführung der Abstimmung betreffend Revision kommunaler Wasserund Abwasserreglemente, eventualiter eine unzulässige Ungleichbehandlung, eine Verletzung des Äquivalenzprinzips und eine Verletzung des Willkürverbots bei Anwendung der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Bestimmungen betreffend Berechnungsmethode für die Grundgebühren der Wasserund Abwassergebühren.

D. Mit Stellungnahme vom 29. April 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, da die Gebühren reglementskonform erhoben worden seien.

E. Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall wurde dem Einzelrichter zur Beurteilung überwiesen.

F. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung mit Augenschein zogen die Beschwerdeführenden ihre Rüge betreffend mangelhafter Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung zurück. Im Übrigen halten die Parteien an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Enteignungsgericht zieht

in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerdeführenden haben mit Schreiben vom 7. April 2014 gegen den Einspracheentscheid der Gemeindeverwaltung C.____ vom 28. März 2014 betreffend Wasserund Abwassergebühr Beschwerde beim Enteignungsgericht erhoben. Von den Beschwerdeführenden wird beantragt, dass die erhobenen Gebühren um Fr. 2‘018.50 zu reduzieren seien. Das Enteignungsgericht ist gemäss § 90 Abs. 2 EntG i.V.m. § 96a Abs. 1 lit. a EntG für die Anhandnahme der erwähnten Streitsache zuständig, wobei gemäss § 98a Abs. 2 EntG Beschwerden, deren Streitwert – wie im vorliegenden Fall – Fr. 8’000.00 nicht übersteigt, vom Präsidenten beurteilt werden.

1.2 Gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG sind Beschwerden gegen Verfügungen betreffend Erschliessungsabgaben innert zehn Tagen nach Erhalt beim Enteignungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeführenden hatten am 22. Februar 2014 eine «Einsprache» bei der Gemeindeverwaltung C.____ eingereicht, woraufhin die Beschwerdegegnerin am

28. März 2014 einen «Einspracheentscheid» erliess. Ein Einspracheverfahren für die vorliegend strittige Angelegenheit ist im kantonalen Enteignungsgesetz nicht vorgesehen. Mangels eines gesetzlich vorgesehenen Einspracheverfahrens sind Einwände gegen eine Verfügung, wenn sie als «Einsprache» bezeichnet und ausdrücklich an die verfügende Behörde gerichtet werden, lediglich als Begehren um wiederholtes Verschaffen des rechtlichen Gehörs zu betrachten (vgl. BGE 2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003 E. 3.4). Geht

die Verwaltung auf das Begehren ein, wird das Verfahren zum Erlass einer Verfügung erneut in Gang gesetzt (vgl. BGE 2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003 E. 3.4). Die zu erlassende neue Verfügung, welche die erste ersetzt, ist in gleicher Weise anfechtbar, wie es die ursprüngliche war (vgl. BGE 2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003 E. 3.4; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 1 f. zu Art. 55 VRPG/BE). Das von der Beschwerdegegnerin durchgeführte «Einspracheverfahren» ist somit als Wiedererwägungsverfahren zu qualifizieren. Gegen den am 28. März 2014 erlassenen «Einspracheentscheid» haben die Beschwerdeführenden am 7. April 2014 somit innert der zehntägigen Beschwerdefrist nach § 96a Abs. 1 lit. a EntG Beschwerde beim Enteignungsgericht erhoben.

1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selbst festlegt (vgl. § 90 Abs. 3 EntG; BGE 123 I 248 E. 2; Urteil des Enteignungsgerichts vom 5. September 2013 [650 13 39] E. 3; MAX IMBODEN/ RENÉ RHINOW , Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band 2, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 113, B/II). Unmittelbare Rechtsgrundlage der vorliegend erhobenen Abgaben bilden die Wasserund Abwasserreglemente der Einwohnergemeinde C.____ vom 23. Juni 2008 (WR und AR), die dazugehörenden Tarifordnungen sowie die Vollzugsverordnungen zum Wasserund Abwasserreglement vom 23. Juni 2008. Der Gegenstand der Abgabe sowie der Kreis der Abgabepflichtigen sind umschrieben, und die Bemessungen sind in den Grundzügen geregelt (vgl. § 20 ff. WR, § 11 ff. AR, Tarifordnungen). Dem Erfordernis der formellgesetzlichen Grundlagen für die strittigen Gebühren ist somit Genüge getan.

3.

3.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass sie als Mehrfamilienhauseigentümer die Grundgebühren seit Revision der massgebenden Reglementsbestimmungen mehrfach und die Einfamilienhauseigentümer nur einfach zahlen müssten, was eine unzulässige Ungleichbehandlung darstelle und das Äquivalenzsowie Willkürverbot verletze. Die am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen §§ 25 WR und 16 Abs. 1 AR sehen neu vor, dass anhand der Anzahl Wohnbzw. Gewerbeeinheiten eine Grundgebühr und nicht mehr, wie nach altem Berechnungssystem, pro Wasserzähler und somit pro Mehrbzw. Einfamilienhaus eine Grundgebühr erhoben wird.

3.2 Die Rügen richten sich gegen die der Verfügung zugrundeliegenden Reglementsbestimmungen. Im Rahmen der Beurteilung von Verfügungen betreffend Erschliessungsabgaben ist das Enteignungsgericht befugt, die zugrundeliegenden Normen auf ihre Übereinstimmung mit höherrangigem Recht zu prüfen (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 12. Mai 2011 [650 10 180], 7. Juni 2001 [650 99 122] E. 8). Dieses sogenannte akzessorische Prüfungsrecht wird von Lehre und Praxis mit der Begründung anerkannt, dass Normen, die zu einer übergeordneten Norm in Widerspruch stehen, keine Geltung beanspruchen können und nicht anzuwenden sind (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 5. Mai 2006 [650 05 111] E. 4.1, vom 7. Juni 2001 [650 99 112] E.8; ULRICH HÄFE- LIN/W ALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage, Zürich 2012, N 2070 ff.). Das Enteignungsgericht ist folglich befugt, die erwähnten Rügen zu beurteilen.

3.3 Periodische Benützungsgebühren, um welche es vorliegend geht, werden im Grundsatz nur nach Massgabe der tatsächlichen Benützung der betreffenden Einrichtung erhoben. Unter gewissen Voraussetzungen kann aber auch schon die Bereithaltung einer Einrichtung zur jederzeitigen Benützung die Erhebung einer entsprechenden Abgabe rechtfertigen. Da die Infrastruktur für die Wasserverund Abwasserentsorgung unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen Liegenschaften aufrechterhalten werden muss, ist es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, den Benützern einen Teil der damit verbundenen Aufwendungen durch eine mengenunabhängige Grundgebühr (sog. Bereitstellungsgebühr) zu überbinden (VERONIKA HUBER- WÄLCHLI/PETER M. KELLER, Rechtsprechung zum Gewässerschutzgesetz 2003-2012,

URP 2013, 201 ff., S. 265; 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E. 3.2, in: URP 2004

S. 197 ff.). Den Einwohnergemeinden steht bei der Frage, ob eine Grundgebühr erhoben wird, und bei der Ausgestaltung derselben (Höhe, Bemessungskriterien etc.) erheblicher Spielraum zu (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 12. Mai 2011 [650 10 180] E. 6.2). § 13 Abs. 3 des Gewässerschutzgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 5. Juni 2003 (SGS 782) wie auch § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers vom 13. Januar 1998 (SGS 455.11) räumen den Einwohnergemeinden die Möglichkeit ein, für die Finanzierung der Fixkosten eine jährliche Grundgebühr zu erheben, legen aber nicht fest, wie diese Grundgebühren berechnet werden müssen. Das Gericht hat geltende Reglemente bzw. Tarifordnungen der Einwohnergemeinden sowie deren Auslegung zu respektieren, kann aber, sofern etwa das Gleichbehandlungsgebot, Äquivalenzprinzip oder Willkürverbot verletzt wird, eingreifen.

3.4 Das in Art. 8 BV statuierte Gleichbehandlungsgebot verlangt, dass verschiedene Sachverhalte je nach der Erheblichkeit der staatlichen Leistung gleich bzw. ungleich behandelt werden müssen. Die Rechtsprechung stellt fest, dass bei der Bemessung der Grundgebühren pro Wohnbzw. Gewerbeeinheiten bei einem Mehrfamilienahaus alle Benutzer gleichermassen belastet werden, da in einem derartigen Gebäude mehrere Wohnbzw. Gewerbeeinheiten vorhanden sind, welche die Wasserund Abwasserversorgung benutzen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht, [KGE VV] vom 11. Januar 2012 [810 11 237] E. 6.2.; Urteil des Enteignungsgerichts vom

12. Mai 2011 [650 10 180] E. 8). Demzufolge liegt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor, wenn die Reglementsbestimmungen betreffend Grundgebühren festlegen, dass Mehrfamilienhauseigentümer die Grundgebühren mehrfach und die Einfamilienhausbesitzer nur einfach zu bezahlen haben. Im Übrigen sind die Kosten der Grundgebühren bestimmungsgemäss auf die primären Verursacher (Grundeigentümer oder vertraglich zur Nutzung der Liegenschaft Berechtigte) zu überwälzen, können aber formell beim jeweiligen Grundeigentümer erhoben werden (vgl. BGE 2C_644/2009 vom

16. August 2010 E. 4.2; Urteil des KGE VV vom 11. Januar 2012 [810 11 237] E. 6.2). Der Vermieter kann sodann die Kosten überwälzen, so dass bei jedem Mieter dieselben Grundgebühren anfallen. Es besteht weder eine Ungleichbehandlung der Vermieter noch der Mieter (Urteil des KGE VV vom 11. Januar 2012 [810 11 237] E. 6.2). Eine Ungleich-

behandlung der Grundeigentümer liegt somit mit dem neu eingeführten Berechnungssystem nicht vor.

3.5 Des Weiteren rügen die Beschwerdeführenden die Verletzung des Äquivalenzprinzips, da die neue Bemessungsmethode für die Grundgebühren für Wasserund Abwassergebühren pro Wohnbzw. Gewerbeeinheiten zu einer unverhältnismässigen Abgabe führen würde. Das Äquivalenzprinzip stellt die abgaberechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Demzufolge muss eine Kausalabgabe in einem angemessenen Verhältnis zum Wert stehen, den die staatliche Leistung für die abgabepflichtige Person hat. Es hält fest, dass eine Abgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert einer Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. BGE 2C_356/2013 vom 17. März 2014 E. 5.2.2, 2C_995/2012 vom

16. Dezember 2013 E. 5.3, 126 I 180 E. 3a/bb S. 188 mit Hinweisen, 2C_656/2008 vom

29. Mai 2009 E. 3.3; Urteil des Enteignungsgerichts vom 25. Januar 2010 [650 09 56]

E. 5.1). Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips bei der Grundgebühr von Wasserund Abwassergebühren wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann bejaht, wenn der Kostenanteil der mengenunabhängigen Gebühr einen höheren Kostenanteil als die mengenabhängige Verbrauchsgebühr ausmacht (BGE 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E. 3.2 mit Hinweisen, in: URP 2004 S. 197 ff.; vgl. auch HUBER-W ÄLCHLI/KELLER, a.a.O., S. 265). Vorliegend machen die Grundgebühren einen niederen Kostenanteil (Fr. 2‘227.65 ≙ 24%) als die mengenabhängigen Verbrauchsgebühren (Fr. 7‘024.85 ≙ 76%) der erhobenen Gesamtabgabe (Fr. 9‘252.50 ≙ 100%) aus. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips liegt somit nicht vor.

3.6 Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden das Willkürverbot. Bei der Rüge des Willkürverbots wird geprüft, ob Erlasse im Ergebnis nicht in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (ULRICH HÄFELIN/W ALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 2012, 8. Auflage, Rn. 814). Machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behaupten, die Tarifordnungsbestimmungen seien willkürlich. Sie haben vielmehr im Einzelnen mit Angaben der Tatsachen und Beweismitteln aufzuzeigen, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar sind (vgl. Voraussetzungen an Beschwerden in § 5 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung vom

16. Dezember 1993 [VPO, SGS 271]). Mangels substantiierter Beschwerdebegründung ist auf das Vorbringen nicht einzugehen. Die Beschwerde ist gesamthaft abzuweisen.

4.

4.1 Nach § 20 Abs. 3 VPO sind die ordentlichen Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführenden sind mit ihrer Beschwerde unterlegen und es wird ihnen die praxisgemässe Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 auferlegt.

4.2 Gemäss § 21 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten und hat keine Parteientschädigung geltend gemacht, weshalb von vornherein kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht. Die ausserordentlichen Kosten sind somit wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt.

Liestal, 5. September 2014

Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuerund Enteignungsgerichts Basel-Landschaft

Abteilungspräsident: Gerichtsschreiberin i.V.:

Dr. Ivo Corvini-Mohn Sabina Profico

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.