Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2014.07.01.zr.1 • KG BL 2014.07.01.zr.1 KI-generiert

Bankruptcy Notice Appeal Dismissed for Late Fee Dispute

Geschäftsnummer 2014.07.01.zr.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A company appealed a bankruptcy notice, arguing that a portion of the debt, specifically late fees, was unfounded and had not been mentioned in the original payment order. The court dismissed the appeal, holding that bankruptcy proceedings and notices are based on a payment order that has become final, and the enforcement authorities do not have the power to review the substantive validity of the debt itself. The court reiterated that debtors must raise objections to the debt's validity within the prescribed time limits or through separate legal action, as the bankruptcy process is focused on enforcing a debt already established by a final payment order.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 160 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, Art. 32 Abs. 2 SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 38 Abs. 1 SchKG, Art. 74 Abs. 1 SchKG; Bankruptcy Notice Appeal Dismissed for Late Fee Dispute: The court dismissed the appeal, holding that bankruptcy proceedings and notices are based on a payment order that has become final, and the enforcement authorities do not have the power to review the substantive validity of the debt itself. The court reiterated that debtors must raise objections to the debt's validity within the prescribed time limits or through separate legal action, as the bankruptcy process is focused on enforcing a debt already established by a final payment order.

Schlagwörter

KI-generiert
nachträglicher Rechtsvorschlag Konkursverfahren Anwaltskosten verspätete Kündigung Zahlungsauftrag Zulassung der Zwangsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 17 Abs. 2 SchKG
Cited for the general rule that appeals against decisions of the enforcement office must be filed within ten days.
Art. 160 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG
Cited to allow challenging the admissibility of the bankruptcy proceedings.
Art. 32 Abs. 2 SchKG
Cited to establish that the appeal was filed in time, even if an incompetent authority was initially approached.
Art. 17 SchKG
Der materiellrechtliche Anspruch kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 SchKG indessen nicht überprüft werden.
Art. 38 Abs. 1 SchKG
In der auf Geldzahlung gerichteten Zwangsvollstreckung gemäss Art. 38 Abs. 1 SchKG bildet denn auch weder die Forderung selbst noch der sie allenfalls verkörpernde Titel den Vollstreckungstitel, sondern einzig der in Rechtskraft erwachsene Zahlungsbefehl.
Art. 74 Abs. 1 SchKG
Hierzu hat der Schuldner gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG innert zehn Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich Rechtsvorschlag zu erklären.
Art. 33 Abs. 4 SchKG
Damit diese kurze Frist für den unvorsichtigen Schuldner nicht zu unerträglichen Härten führt, hat der Gesetzgeber zudem verschiedene Vorkehren getroffen: So wird der Betriebene, der ohne seine Schuld verhindert war, innerhalb der gesetzlichen Frist Recht vorzuschlagen, unter den Voraussetzungen von Art. 33 Abs.
Art. 85 SchKG
Ferner hat der Betriebene die Möglichkeit, gemäss Art. 85 SchKG beim Richter die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung zu bewirken, wenn er durch Urkunden die Tilgung oder Stundung der Schuld samt Zinsen und Kosten beweist.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 17 Abs. 2 SchKG

Cited for the general rule that appeals against decisions of the enforcement office must be filed within ten days.

Art. 160 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG

Cited to allow challenging the admissibility of the bankruptcy proceedings.

Art. 32 Abs. 2 SchKG

Cited to establish that the appeal was filed in time, even if an incompetent authority was initially approached.

Art. 39 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG

Cited to confirm that the appellant, as a stock corporation, is subject to bankruptcy proceedings.

Art. 88 SchKG

Cited to confirm that the enforcement office observed the deadlines for issuing the bankruptcy notice.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited to establish that the appeal procedure before the supervisory authority is generally free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited to establish that no party compensation is awarded in this appeal procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 1. Juli 2014 (420 14 99) ___________________________________________________________________

Schuldbetreibungsund Konkursrecht

Konkursandrohung / keine nachträgliche Überprüfung der Forderung eines unbestrittenen Zahlungsbefehls

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Dieter Freiburghaus (Referent), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar Andreas Linder

Parteien A. ____, Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Konkursandrohung

A. Am 14. April 2014 stellte das Betreibungsamt Basel-Landschaft in der Betreibung Nr. 000 des Vereins B. ____ gegen die A. ____ mit Sitz in X. ____ eine Konkursandrohung aus. Die Konkursandrohung wurde am 30. April 2014 an C. ____ zugestellt.

B. Mit betreibungsrechtlicher Beschwerde vom 2. Mai 2014 gelangte die A. ____ an das Betreibungsamt Basel-Landschaft. Sie machte im Wesentlichen geltend, man habe der Gläubigerschaft am 3. April 2014 einen Betrag von CHF 232.55 überwiesen. Die Forderung eines Verzugsschadens von CHF 130.00, welche durch die Gläubigervertreterin in Rechnung gestellt würde, sei unbegründet und sei auf dem Zahlungsbefehl nicht erwähnt. Die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags sei leider verpasst worden. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft übermittelte die Beschwerde am 7. Mai 2014 zuständigkeitshalber der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs.

C. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft teilte am 20. Mai 2014 mit, dass auf eine Vernehmlassung verzichtet werde. Die Zahlung der Schuldnerschaft von CHF 232.55 sei für Rechnung des Gläubigers entgegengenommen worden.

Erwägungen

1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Der Schuldner, welcher die Zulässigkeit der Konkursbetreibung bestreiten will, hat innert zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde zu erheben. Gemäss Art. 160 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG kann insbesondere die Zulässigkeit der Konkursbetreibung gegen den Schuldner bestritten werden. Im vorliegenden Falle wurde der A. ____ die Konkursandrohung am 30. April 2014 zugestellt. Die Beschwerde der Schuldnerin, welche am 2. Mai 2014 der Post übergeben wurde, ist somit rechtzeitig erfolgt, zumal eine Frist auch dann als gewahrt gilt, wenn vor ihrem Ablauf eine unzuständige Behörde angerufen wird (Art. 32 Abs. 2 SchKG). Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG.

2.1 Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs können funktionsgemäss nur Verfügungen oder Unterlassungen der Vollstreckungsorgane angefochten werden. Die betreibungsrechtliche Beschwerde ist dazu bestimmt, die Amtshandlungen unter anderem eines Betreibungsamtes korrigieren zu lassen, sofern sie die Bestimmungen oder den Sinn und Geist des Bundesrechts und der völkerrechtlichen Verträge des Bundes verletzen oder den gegebenen Verhältnissen nicht angemessen anwenden, sowie ihre Untätigkeit zu rügen. Der materiellrechtliche Anspruch kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 SchKG indessen nicht überprüft werden. Es entspricht einer Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts, dass der Gläubiger eine Betreibung einleiten kann, ohne den Bestand seiner Forderung nachweisen zu müssen. Der Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht. Weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde steht es zu, darüber zu befinden, ob ein strittiger Anspruch zu Recht eingefordert wird oder nicht. In der auf Geldzahlung gerichteten Zwangsvollstreckung gemäss Art. 38 Abs. 1 SchKG bildet denn auch weder die Forderung selbst noch der sie allenfalls verkörpernde Titel den Vollstreckungstitel, sondern einzig der in Rechtskraft erwachsene Zahlungsbefehl. Das schweizerische Vollstreckungsrecht zwingt daher

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Schuldner, gegen einen Zahlungsbefehl etwas zu unternehmen, wenn er sich dem weiteren Vollstreckungsverfahren widersetzen will. Hierzu hat der Schuldner gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG innert zehn Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich Rechtsvorschlag zu erklären. Damit diese kurze Frist für den unvorsichtigen Schuldner nicht zu unerträglichen Härten führt, hat der Gesetzgeber zudem verschiedene Vorkehren getroffen: So wird der Betriebene, der ohne seine Schuld verhindert war, innerhalb der gesetzlichen Frist Recht vorzuschlagen, unter den Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 4 SchKG zum nachträglichen Rechtsvorschlag zugelassen. Ferner hat der Betriebene die Möglichkeit, gemäss Art. 85 SchKG beim Richter die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung zu bewirken, wenn er durch Urkunden die Tilgung oder Stundung der Schuld samt Zinsen und Kosten beweist. Im Weiteren kann der Schuldner mit der Klage des Art. 85a SchKG durch den Richter feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Diese Klage dient insbesondere als Notbehelf, wenn der Zahlungsbefehl rechtskräftig geworden ist (BGE

125 III 149). Schliesslich kann er für den Fall, dass er durch Unterlassung oder Beseitigung des Rechtsvorschlages zur Bezahlung einer Nichtschuld gezwungen wird, innerhalb eines Jahres nach der Bezahlung auf dem ordentlichen Prozessweg den bezahlten Betrag zurückfordern (Art. 86 Abs. 1 SchKG).

2.2 Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs kann den vorliegenden Sachverhalt lediglich im Hinblick auf eine fehlerhafte Handlung des Betreibungsamtes Basel- Landschaft im Zusammenhang mit der Ausfertigung der Konkursandrohung in der Betreibungssache Nr. 000 überprüfen. Ein solcher Verfahrensmangel ist indes nicht auszumachen: Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der in Art.

39 SchKG aufgeführten Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist. Die A. ____ ist seit dem 00. Juni 0000 als Aktiengesellschaft im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragen. Es steht somit ausser Frage, dass sie in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG der Konkursbetreibung unterliegt. Es ist durch den Auszug aus dem Betreibungsbuch sodann erstellt, dass das Betreibungsamt Basel-Landschaft im Rahmen der besagten Betreibung Nr. 000 keinem Verfahrensfehler erlag. Das Betreibungsamt war gehalten, die Konkursandrohung auf Grundlage des unbestrittenen Zahlungsbefehls zu erlassen und hat die Fristen gemäss Art. 88 SchKG eingehalten. Die massgebliche Konkursandrohung enthält sämtliche von Art. 160 SchKG verlangten Angaben und führt insbesondere auch den gerügten Verzugsschaden von CHF 130.00 auf, der bereits im Zahlungsbefehl vermerkt worden war. Die Beschwerdeführerin moniert jedenfalls mit ihrer Eingabe vom 2. Mai 2014 keine konkreten Amtshandlungen des Betreibungsamtes Basel-Landschaft (z.B. Mangelhaftigkeit des zur Konkursandrohung führenden Verfahrens, deren Erlass oder deren Zustellung), sondern trägt im Wesentlichen vor, der sog. Verzugsschaden von CHF 130.00 sei nicht begründet. Sie verkennt mit ihrer Rüge, dass dem Betreibungsamt eben keine entsprechende Prüfungsbefugnis zukommt. Die Gläubigerschaft war mithin befugt, gegen die mit rechtskräftigem Zahlungsbefehl belangte A. ____ die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen und das Betreibungsamt Basel-Landschaft war verpflichtet, daraufhin die fragliche Konkursandrohung auszustellen. Im Ergebnis kann die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs auf die Beschwerde vom 2. Mai 2014 nicht eintreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

3. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Präsident Aktuar

Thomas Bauer Andreas Linder

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht