Court Fees Refund Denied Due to Late Application and Concluded Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party who lost an appeal and was ordered to pay court costs applied for a refund of the court fees due to subsequent financial hardship. The court found that the application for free legal aid, which would have exempted the party from paying costs, was filed too late as the appeal proceedings had already concluded. Furthermore, the court determined that provisions allowing for the remission of costs in hardship cases only apply when a cost deposit was not paid or was insufficient, not for a refund of fees already paid after the proceedings concluded. Therefore, the court dismissed the application.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 61 i.V.m, Art. 117 ZPO, Art. 119 Abs. 1 ZPO, Art. 119 ZPO, Art. 112 Abs. 1 ZPO; Court Fees Refund Denied Due to Late Application and Concluded Proceedings: The court found that the application for free legal aid, which would have exempted the party from paying costs, was filed too late as the appeal proceedings had already concluded. Furthermore, the court determined that provisions allowing for the remission of costs in hardship cases only apply when a cost deposit was not paid or was insufficient, not for a refund of fees already paid after the proceedings concluded. Therefore, the court dismissed the application.
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KI-generiertUsed to determine that there is no claim for reimbursement of a decision fee based on hardship in cases where the advance payment has already been made.
Cited as the general provision for entitlement to legal aid, although not directly applied in the final order as the request was deemed too late.
Cited regarding the timing of legal aid requests, used to argue that a request after the conclusion of proceedings cannot be granted.
Cited as a provision allowing for waiver of court costs in cases of persistent indigence, but noted as a discretionary power and not granting a right to reimbursement.
Basis for waiving court costs for the current proceedings for reasons of equity.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 21. Januar 2014 (430 14 8) ___________________________________________________________________
Zivilprozessrecht / Gebührentarif
Kein Anspruch auf Rückerstattung der Entscheidgebühr bei nachträglicher Mittellosigkeit
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder
Partei A. ____, Gesuchsteller
Gegenstand Nachträglicher Kostenerlass / Gesuch vom 13. Januar 2014
1. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens 00 vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Liestal vom
26. September 2013 wurde die Beschwerde von A. ____ mit Entscheid vom 12. November 2013 abgewiesen. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO wurden die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wurde in Anwendung von Art. 61 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs entsprechend dem einverlangten Kostenvorschuss auf CHF 450.00 festgesetzt.
2. Mit Eingabe vom 13. Januar 2014 gelangt der vormalige Beschwerdeführer an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Er führte im Wesentlichen sinngemäss aus, er beantrage die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren 00. Die Leistung des Kostenvorschusses sei ihm sehr schwer gefallen und er sei mit dem Entscheid nicht zufrieden. Eine Rückzahlung des Kostenvorschusses würde ihm sehr helfen.
3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschussund Sicherheitsleistungen, die Befreiung von Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Da sich die unentgeltliche Rechtspflege stets auf ein laufendes Verfahren bezieht und grundsätzlich nur pro futuro gewährt werden kann, kann sie nach Abschluss eines Verfahrens nicht mehr bewilligt werden (vgl. BÜHLER, in Berner Kommentar zur ZPO, N 89 zu Art. 119 ZPO). Soweit der Gesuchsteller mithin vorliegend ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das mit Entscheid vom 12. November 2013 abgeschlossene Beschwerdeverfahren beantragt, kann dem Gesuch von Vornherein wegen Verspätung nicht entsprochen werden. Es kann daher ausdrücklich offen bleiben, ob der Gesuchsteller mittellos ist oder die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittelverfahrens 00 verweigert worden wäre.
4. Fraglich bleibt, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten gemäss § 5 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT; SGS 170.31) erfüllt sind. In Anwendung von § 5 Abs. 1 GebT können in Härtefällen bereits festgesetzte und einer Partei auferlegte Verfahrenskosten auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Die besagte Bestimmung muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Kernfrage ist, ob gestützt auf § 5 GebT überhaupt ein Anspruch auf Rückerstattung einer Entscheidgebühr besteht. Nach Ansicht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, kann die nämliche Bestimmung einzig dann zur Anwendung gelangen, wenn in einem Verfahren ohne unentgeltliche Rechtspflege vom (Rechtsmittel-)Kläger entweder kein Kostenvorschuss oder bloss ein solcher in ungenügender Höhe geleistet wurde. Der (Rechtsmittel-)Kläger, der den Vorschuss geleistet hat, kann sich mithin nicht mehr auf § 5 GebT berufen. Anders zu entscheiden, würde bedeuten, dass Parteien bei nachträglicher dauernder Mittellosigkeit jederzeit nach Abschluss eines Verfahrens eine Rückerstattung von Gerichtskosten beanspruchen könnten. Anzumerken bleibt, dass auch aus Art. 112 Abs. 1 ZPO, wonach Gerichtskosten bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können, kein weitergehender Anspruch abgeleitet werden kann. Die Formulierung dieser Bestimmung als Kann-Vorschrift und die Verwendung des Begriffes „dauernde Mittellosigkeit“ gewähren dem Gericht einen grossen Ermessensspielraum, schliesst allerdings einen gesetzlichen Anspruch auf Rückerstattung einer Entscheidgebühr ebenfalls aus. Nach dem Vorstehenden ist auf das Gesuch vom 13. Januar 2014 daher nicht einzutreten. Für das vorliegende Verfahren werden aus Billigkeitsgründen keine Kosten erhoben (§ 4 Abs. 3 GebT).
Demnach wird erkannt:
://: 1. Auf das Gesuch vom 13. Januar 2014 wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Präsidentin Gerichtsschreiber
Christine Baltzer Andreas Linder
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht