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2013.11.14.vv.1 • KG BL 2013.11.14.vv.1 KI-generiert

Appeal Cost Deposit Reinstatement Denial for Insufficient Medical Excuse

Geschäftsnummer 2013.11.14.vv.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought the reinstatement of the deadline for submitting a cost deposit, which had expired because the appellant failed to pay the required amount for an appeal concerning the revocation of their settlement permit. The court dismissed the request for reinstatement because, although the appellant provided a medical certificate indicating hospitalization due to gastrointestinal issues, the documentation failed to establish that the illness was severe enough to preclude the appellant from either acting themselves or reasonably instructing a representative via a brief telephone call to make the payment before the deadline expired, thus not qualifying as an excusable failure to meet the deadline under the relevant procedural law.

Legislator-Regeste

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Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Cost Deposit Reinstatement Denial for Insufficient Medical Excuse: The court dismissed the request for reinstatement because, although the appellant provided a medical certificate indicating hospitalization due to gastrointestinal issues, the documentation failed to establish that the illness was severe enough to preclude the appellant from either acting themselves or reasonably instructing a representative via a brief telephone call to make the payment before the deadline expired, thus not qualifying as an excusable failure to meet the deadline under the relevant procedural law.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Zahlungsfrist Verfahrenskosten Widerruf der Niederlassungsbewilligung Klagefrist Versäumung der gesetzlichen Frist Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 5 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL)

This provision governed the conditions under which the application for reinstatement of the deadline was assessed, although the application was ultimately rejected because the conditions (unavoidable hindrance) were not met.

Art. 66 al. 1 LTF

Although the final decision does not explicitly cite the LTF provision for costs, the refusal to levy court costs is based on general procedural rules often aligned with such provisions, however, since no specific cost provision from the relevant Cantonal Law (like the VPO or VwVG BL) is cited in order 2, and no LTF article is cited, only the explicitly mentioned provisions are listed. Since the dispositive orders 2 and 3 deal with costs, but cite no explicit legal provision for this disposition, they must be excluded based on the strict rule unless they cite *Art. 66 al. 1 LTF* (which they do not). Since no provision regulating the rejection of the request is explicitly cited in the dispositive, the list remains empty according to the strict rule.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht

vom 14. November 2013 (810 13 347) ____________________________________________________________________

Rechtspflege

Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Markus Pachlatko

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Oliver Borer, Advokat, gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung (RRB Nr. 1401 vom 27. August 2013) / Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses

1. Mit Verfügung der Präsidentin vom 1. November 2013 wurde das Verfahren Nr. 810 13

295 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung (RRB Nr. 1401 vom 27. August 2013) zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses als gegenstandslos abgeschrieben. Mit Eingabe vom 1. November 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Zur Begründung machte er geltend, es sei ihm aufgrund einer Erkrankung nicht möglich gewesen, rechtzeitig aus Serbien in die Schweiz zurückzureisen und den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- innert Frist - bis zum 25. Oktober 2013 - einzuzahlen.

2.1 Gemäss § 23 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 gelten für die Wiederherstellung von Fristen sinngemäss die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Nach § 5 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 kann eine Partei, die unverschuldet verhindert gewesen ist, fristgemäss zu handeln, innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen. Die Wiedereinsetzung in eine Frist ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn die Behörde ihren Entscheid bereits gefällt hat. Gemäss dem vom Beschwerdeführer am 4. November 2013 eingereichten Arztzeugnis, wurde er am 28. Oktober 2013 aus dem Spital in B.____ entlassen, am 1. November 2013 reichte sein Vertreter das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ein. Die zehntägige Frist gemäss § 5 Abs. 5 VwVG BL ist damit eingehalten und auf das vorliegende Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist einzutreten.

2.2 Die Wiederherstellung einer Frist ist möglich, wenn die betroffene Person unverschuldet nicht innert Frist gehandelt hat. In Frage kommen Fälle schwerer Krankheit, während blosse Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung nicht genügen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, N 345). Eine Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung der Frist führendes Hindernis sein. Die Erkrankung muss jedoch derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Hindert die Krankheit den Rechtsuchenden zwar daran, selber zu handeln, könnte er aber in nach den Umständen zumutbarer Weise einen Dritten mit der Interessenwahrung beauftragen, so kann die Wiederherstellung nicht gewährt werden, wenn die Partei den Beizug eines Vertreters versäumt. Massgeblich für die Frage, ob die Krankheit im Sinne eines unverschuldeten Hindernisses die Partei vom eigenen fristgerechten Handeln oder von der Beauftragung eines Dritten abgehalten hat, ist vor allem die letzte Zeitspanne vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, weil die gesetzliche Regelung jedermann dazu berechtigt, die notwendige Rechtsschrift erst gegen das Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen (vgl. BGE 112 V

255 f. E. 2a). Der Umstand, dass die Krankheit die Partei vom eigenen fristgerechten Handeln oder von der Beauftragung eines Dritten abgehalten hat, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Februar 2013 [1C_573/2012] E. 4.2). Nicht gewährt hat das Bundesgericht die Wiederherstellung etwa in Fällen eines immobilisierten rechten Armes bzw. einer schweren Grippe, wo keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestanden und dies auch nicht weiter belegt wurde, dass der Rechtsuchende nicht imstande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu beauftragen (vgl. BGE 112 V 256 E. 2a, mit weiteren Nachweisen).

2.3 Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnis vom 4. November 2013 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich wegen Magenschmerzen, Übelkeit, Erb-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechen und leicht erhöhtem Fieber am 20. Oktober 2013 beim Notfallempfang des Allgemeinen Spitals in B.____ meldete. Weiter ergibt sich aus dem Arztzeugnis, dass die zuständige Spitalärztin am 20. Oktober 2013 eine Müdigkeit und Dehydration seitens des Beschwerdeführers feststellte und dass der Beschwerdeführer zwecks weiterer Untersuchungen wegen des "schlechten allgemeinen klinischen Bildes" bis zum 28. Oktober 2013 hospitalisiert wurde. Inwiefern der Beschwerdeführer wegen den in der Nacht auf den 20. Oktober 2013 auftretenden Symptomen Magenschmerzen, Übelkeit, Erbrechen und leicht erhöhtem Fieber bis zum

25. Oktober 2013 an jeglichem zielgerichteten Handeln - und damit auch an einer Beauftragung seines Vertreters - verhindert gewesen sein soll, ergibt sich aus dem Arztzeugnis jedoch nicht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Aus dem eingereichten ärztlichen Zeugnis lässt sich mithin nicht auf ein so weitgehendes und lang dauerndes Handlungshindernis schliessen, welches dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätte, seinen Vertreter mittels eines kurzen Telefonanrufes vor Ablauf der Frist mit der Bezahlung des Kostenvorschusses zu beauftragen. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses unverschuldet verstreichen liess. Gestützt auf die vorstehenden

Erwägungen ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist abzuweisen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten und die Parteikosten sind wettzuschlagen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4. Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. November 2013 inklusive Beilagen wird dem Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme zugestellt.

Präsidentin Gerichtsschreiber

Franziska Preiswerk-Vögtli Markus Pachlatko

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht