Jurisdiction over Covert Surveillance Authorization and Property Entry
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the procedure for authorizing the installation of covert surveillance devices that require entry into private property. While the court acknowledged differing legal opinions on whether such an authorization requires a separate house search warrant or can be incorporated into the surveillance order itself, it ultimately found that it lacked jurisdiction to rule on the specific request. The court determined it could not grant an authorization beyond what the prosecution had explicitly ordered and, in this particular case, noted that the property owner had apparently consented to the surveillance, making the issue of forced entry moot.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 280 StPO, Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO; Jurisdiction over Covert Surveillance Authorization and Property Entry: While the court acknowledged differing legal opinions on whether such an authorization requires a separate house search warrant or can be incorporated into the surveillance order itself, it ultimately found that it lacked jurisdiction to rule on the specific request. The court determined it could not grant an authorization beyond what the prosecution had explicitly ordered and, in this particular case, noted that the property owner had apparently consented to the surveillance, making the issue of forced entry moot.
Schlagwörter
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KI-generiertThe order for the use of technical surveillance equipment is issued by the public prosecutor's office.
The public prosecutor's office is competent to issue a search warrant.
Volltext
Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg
24. September 2013
Technische Überwachung
Genehmigung der Anordnung von Überwachungsgeräten, die heimlich bzw. gegen den Willen des Berechtigten angebracht werden
Müssen zum Anbringen von Überwachungsgeräten heimlich bzw. gegen den Willen der Berechtigten Häuser betreten werden, ist die entsprechende Anordnung nach einem Teil der Lehre mit einem Hausdurchsuchungsbefehl zu verbinden. Nach anderer Auffassung ist die Befugnis zum Betreten von durch das Hausrecht geschützten Räumen in der Anordnung betreffend Einsatz eines technischen Überwachungsgerätes aufzunehmen und durch das Zwangsmassnahmengericht zu genehmigen. Im konkreten Fall ist die Frage offen gelassen worden.
Erwägungen
1.-4. (…)
4.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt überdies die Genehmigung von: "Installation und Betreibung einer Videoüberwachungsanlage, die in geeignete und/oder bestehende Infrastruktur der Einstellhalle versteckt eingebaut wird oder an einer geeigneten Stelle im südlichen Bereich versteckt montiert oder abgestellt wird." Die Videoüberwachung als solche wird durch den vorliegenden Entscheid genehmigt. Die Staatsanwaltschaft beantragt nun darüber hinaus die Genehmigung der Installation der Videoüberwachungsanlage.
4.2 Die Anordnung des Einsatzes eines technischen Überwachungsgerätes erfolgt einzig durch die Staatsanwaltschaft (Art. 280 StPO). Müssen zum Anbringen solcher Geräte heimlich bzw. gegen den Willen des Berechtigten Häuser betreten werden, ist die entsprechende Anordnung nach einem Teil der Lehre mit einem Hausdurchsuchungsbefehl zu verbinden (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 280 N 4). Zuständig für den Erlass eines solchen ist die Staatsanwaltschaft (Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO). Nach anderer Auffassung ist die Befugnis zum Betreten von durch das Hausrecht geschützten Räumen in der Anordnung betreffend Einsatz eines technischen Überwachungsgerätes aufzunehmen (BEAT RHYNER/DIETER STÜSSI, in: Gianfranco Albertini / Bruno Fehr / Beat Voser [Herausgeber], Polizeiliche Ermittlung, Zürich 2008, S. 467). Dies hat die Staatsanwaltschaft nicht getan.
4.3 Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft unter Ziff. 1 der Anordnung den Einsatz der Videoüberwachungsanlage angeordnet. Ziff. 2 und 3 befassen sich mit den Modalitäten der Auswertung, Ziff. 4 mit der Überwachung von Geheimnisträgern gemäss Art. 170-173 StPO, Ziff. 5 mit dem Umgang von Zufallsfunden sowie Ziff. 6 und 7 mit der Rückmeldung von Vorfällen an die Staatsanwaltschaft. Da das Zwangsmassnahmengericht keine Genehmigung erlassen kann, welche über die angeordnete Zwangsmassnahme hinausgeht, ist auf den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten. Die Frage, ob die Befugnis zum Betreten von durch das Hausrecht geschützten Räumen und die Installation von Überwachungsgeräten durch das Zwangsmassnahmengericht überhaupt genehmigt werden muss, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben. Immerhin ist vorliegend zu beachten, dass die A____ AG der angeordneten Überwachung offenbar zugestimmt hat und damit auch ihr Einverständnis für das Betreten der Einstellhalle erteilt hat.
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. September 2013 (350 13 745)