Voluntary Resignation Due to Low Wages and Relocation Not Justified for Unemployment Benefits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual resigned from their employment, citing low wages and an upcoming relocation of the company. They subsequently filed for unemployment benefits. The unemployment office suspended their benefits for 24 days, deeming the unemployment self-inflicted. The court upheld this decision, finding that the individual failed to adequately prove that health issues made continued employment at the previous location unreasonable, especially since earlier medical statements attributed their absence to somatic issues, and the individual returned to work briefly before their resignation. Furthermore, the court determined that the previous wage was not demonstrably below industry standards and the commute, while longer, did not exceed the legally permissible duration for it to be considered unreasonable.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 3 AVIG, Art. 56 ATSG, Art. 17 Abs. 1 AVIG, Art. 30 AVIG, Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV; Voluntary Resignation Due to Low Wages and Relocation Not Justified for Unemployment Benefits: They subsequently filed for unemployment benefits. The unemployment office suspended their benefits for 24 days, deeming the unemployment self-inflicted. The court upheld this decision, finding that the individual failed to adequately prove that health issues made continued employment at the previous location unreasonable, especially since earlier medical statements attributed their absence to somatic issues, and the individual returned to work briefly before their resignation. Furthermore, the court determined that the previous wage was not demonstrably below industry standards and the commute, while longer, did not exceed the legally permissible duration for it to be considered unreasonable.
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KI-generiertCited as the basis for the insured person being unemployed due to their own fault.
Cited as the starting point for the suspension of entitlement to benefits.
Cited as the basis for determining the duration of the suspension based on the degree of fault.
Cited to define severe fault for abandoning a suitable job without justifiable reason and without securing new employment.
Cited as the basis for the duration of the suspension being determined by the degree of fault.
Cited as the criterion for determining unsuitability of employment based on financial conditions.
Cited as the criterion for determining unsuitability of employment based on travel time.
Cited as the general obligation of the insured person to avoid or shorten unemployment (duty to mitigate damages).
Cited as the basis for the proceedings before the cantonal court being free of charge for the parties.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 26. Juni 2013 ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Einstellung in der Anspruchsberechtigung, selbstverschuldete Arbeitslosigkeit
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung
A. Die 1978 geborene A.____ war vom 1. Oktober 2009 bis 30. Juni 2012 bei der Firma B.____ AG als Büroassistentin tätig. Am 24. April 2012 kündigte sie das Arbeitsverhältnis schriftlich und unter Einhaltung der zweimonatigen Kündigungsfrist per Ende Juni 2012. Am
3. Mai 2012 meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung an und ersuchte gleichentags die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft (Arbeitslosenkasse) um Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2012. Mit Verfügung Nr. 1667/2012 vom 2. August 2012 stellte die Arbeitslosenkasse A.____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Juli 2012 für die Dauer von 24 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Landschaft (KIGA) mit Entscheid vom 18. Oktober 2012 ab.
B. Hiergegen erhob A.____ mit Eingabe vom 15. November 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und der angefochtenen Verfügung sowie die Aufhebung der 24 Einstelltage, eventualiter deren Reduzierung. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie die Arbeitslosigkeit nicht selbstverschuldet verursacht habe. Ein weiterer Verbleib an der angestammten Stelle sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen.
C. Die Arbeitslosenkasse schloss in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2013 auf Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge.
Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom
16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert bei einer Einstellungsdauer von 24 Tagen und unter Berücksichtigung eines Taggeldansatzes von Fr. 110.60 auf Fr. 2'654.40. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse die Beschwerdeführerin zu Recht infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 24 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht; vgl.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht BGE 114 V 285 E. 3, 111 V 239 E. 2a, 108 V 165 E. 2a). Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (vgl. Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeitsund Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung,
2. Auflage, Basel 2007, Rz. 822 ff.).
3.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (vgl. Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 1982 Nr. 4 S. 39). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Diese Bestimmung ist mit Art. 20 lit. c des für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getretenen Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vereinbar (vgl. BGE 124 V 236 f.
E. 3c).
3.3 Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet die Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG) ihre Grenze somit grundsätzlich im Zumutbarkeitsgedanken. So gilt in analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AVIG eine Arbeit noch als zumutbar, die den berufsund ortsüblichen, insbesondere den gesamtund normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der arbeitslosen Person angemessen ist und die Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert. In beweisrechtlicher Hinsicht wird die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet. Das Bundesgericht wendet hinsichtlich der Annahme der Unzumutbarkeit einen strengen Massstab an und schliesst generell subjektive Beweggründe für die Kündigung von der Zumutbarkeitsprüfung aus. (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. Oktober 2002, C 392/00,
E. 4.4; vgl. ARV 1986 Nr. 23 mit Hinweisen; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 832; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 116). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat (vgl. CHOPARD, a.a.O., S. 116).
3.4 Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen vermögen grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen (Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 1997 ALV Nr. 105
S. 324, C 128/96, E. 2a). Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztli-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2013, 8C_943/2012, E. 2; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2010, 8C_12/2010,
E. 3.1; BGE 124 V 238 E. 4b/bb, je mit Hinweisen; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I [Art. 1-58], Bern/Stuttgart 1988, N. 14 zu Art. 30 AVIG; CHOPARD, a.a.O., S. 123).
4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2,
122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).
4.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts,
4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). Dabei stellt der Grundsatz, wonach die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann jedoch nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des EVG vom 23. November 2006, U 258/04, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2008, 8C_827/2007, E. 5.2).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht
5.1 Aufgrund der vorliegenden Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Die Beschwerdeführerin war seit dem 1. Oktober 2009 bei der B.____ AG in einem Pensum von 80% als Büroassistentin angestellt. Mit Schreiben vom 24. April 2012 kündigte sie das Arbeitsverhältnis auf den 30. Juni 2012 unter Hinweis auf einen zu tiefen Lohn, erfolglose Lohnverhandlungen und den bevorstehenden Standortwechsel der Firma nach C.____. Im Antrag für Arbeitslosenentschädigung vom 3. Mai 2012 führte sie ebenfalls die unangemessene Entlöhnung und erfolglose Lohnverhandlungen als Gründe für die Kündigung an und erläuterte, dass der längere Arbeitsweg nach C.____ nicht mittels Spesen vergütet werde und somit eine zusätzliche, unzumutbare finanzielle Belastung darstelle.
Die Beschwerdeführerin gab weiter an, dass sie seit dem 24. Januar 2012 und bis auf Weiteres und somit auch im Zeitpunkt der Kündigung wegen Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert gewesen sei. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 7. Juli 2012 wiederholte die Beschwerdeführerin die bereits genannten Gründe und ergänzte, dass sie das Arbeitsverhältnis auch aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst habe. Die Arbeitsbedingungen, insbesondere auch der weitere Arbeitsweg, wären zu einer psychischen Belastung geworden, die ihre Gesundheit noch mehr angegriffen hätten.
Mit Arztzeugnis vom 16. Juli 2012 gab die behandelnde Ärztin Dr. med. D.____, FMH Allgemeinmedizin, an, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen keine andere Wahl gehabt habe, als das Arbeitsverhältnis ohne die Sicherheit einer neuen Festanstellung zu kündigen. Die Arbeitsbedingungen seien für sie zunehmend zu einer immer grösseren psychischen Belastung geworden. Mit Einsprache vom 15. August 2012 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Änderung des Arbeitsortes eine einseitige Vertragsänderung dargestellt habe, die mit längeren Präsenzzeiten und erhöhten Pendelkosten einhergegangen sei.
Da der ihr zugesprochene Lohn bereits vorher nicht den Empfehlungen des Kaufmännischen Verbands (KV) entsprochen habe, sei der Lohnabbau für sie finanziell nicht mehr tragbar gewesen. Mit gesundheitlichen Problemen hätte sie bereits vorher zu schaffen gehabt. Die finanzielle Situation habe sie psychisch enorm belastet. Dies habe sich wiederholt in psychosomatischen Beschwerden geäussert. Bereits in der zweiten Hälfte des Jahres 2011 sei sie jeweils zwei bis drei Wochen krankheitsabwesend gewesen. Anfang 2012 sei sie gar nicht mehr in der Lage gewesen zu arbeiten.
Die langwierige Krankheit sei unter anderem aufgrund der psychischen Belastung am Arbeitsplatz entstanden.
5.2 Im vorliegenden Verfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie seit Jahren bei Dr. D.____ in Behandlung sei und diese ihr bereits Monate vor der Kündigung geraten habe, aus gesundheitlichen Gründen die Stelle zu wechseln. Erst mit ihrer Kündigung sei sie in der Lage gewesen, die bei ihr gestellte Diagnose einer Erschöpfungsdepression zu akzeptieren. In ihrer Kündigung habe sie den gesundheitlichen Aspekt verschwiegen, um befürchtete Nachteile im zukünftigen beruflichen Werdegang abzuwenden. Vor der Kündigung, namentlich vom
18. Juni 2012 bis zum 29. Juni 2012, habe sie wieder im gewohnten Pensum gearbeitet, um ihre Nachfolgerin einzuweisen. Dies sei ihr möglich gewesen, weil sie dafür Schultern, Arm und Hand nicht so sehr habe beanspruchen müssen. Im Rahmen der Beschwerdeerhebung reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres ärztliches Zeugnis vom 14. November 2012 ein. Darin diagnostizierte Dr. D.____ eine beginnende Erschöpfungsdepression sowie ein Ulnaris-Syndrom und ein Thoracic outlet Syndrom. Die behandelnde Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit April 2005 bei ihr in Behandlung stehe. Im Sommer 2010 habe sich die Beschwerde-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht führerin von ihrem Partner getrennt und sei umgezogen. Neben diesen seelischen Belastungen sei gleichzeitig am Arbeitsplatz immer mehr Leistungsdruck auf sie ausgeübt worden. Ab Anfang 2011 habe sich die Beschwerdeführerin zunehmend erschöpft gefühlt und habe Symptome wie Schlafstörungen, Nackenund Kreuzschmerzen und thoracale Beschwerden entwickelt. Die Migräneanfälle hätten sich in dieser Zeit ebenfalls gehäuft. Sie habe bei jeder Sprechstunde über die für sie zunehmend unerträglichen Arbeitsbedingungen geklagt. Anfang 2012 seien die Migräneanfälle wieder aufgetreten und es habe sich eine langwierige Nervenentzündung im rechten Arm gebildet, die immer wieder zu Arbeitsausfällen geführt habe. Diese Entzündung und die hohe innere Anspannung hätten die Ärztin veranlasst, der Patientin zur Kündigung zu raten. Dr. D.____ führte aus, dass sie befürchtete, die Beschwerdeführerin hätte bei einem totalen psychischen Zusammenbruch nicht mehr für ihre Kinder sorgen können.
5.3 Festzuhalten ist zunächst, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der vorliegenden Beschwerde und entgegen ihren ersten Angaben nicht mehr auf die Unzumutbarkeit der Entlöhnung und des Arbeitswegs beruft, sondern nurmehr vorbringt, die Kündigung sei in erster Linie aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Bei widersprüchlichen Aussagen darf die Beweismaxime der sogenannten Aussage der ersten Stunde herangezogen werden, wonach die spontanen Angaben zu Beginn eines Verfahrens in der Regel als unbefangener und zuverlässiger anzusehen sind als spätere Darstellungen (Erwägung 4.2 hiervor). Wenn die Beschwerdeführerin dazu anführt, dass sie selbst die Diagnose der Erschöpfungsdepression erst habe akzeptieren müssen und habe verhindern wollen, dass ihr aufgrund einer auf gesundheitlichen Gründen basierende Kündigung Nachteile erwachsen, ist ihr entgegen zu halten, dass solche Nachteile zumindest seitens der Arbeitslosenkasse nicht zu erwarten gewesen wären. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin nicht von Beginn weg über die gesundheitlichen Aspekte informiert hat. Bei der Prüfung der Akten fällt ausserdem auf, dass kein echtzeitliches Arztzeugnis zu finden ist, das die Unzumutbarkeit des Verbleibs bei der angestammten Stelle aus psychischen Gründen bestätigt oder überhaupt eine psychiatrische Diagnose stellt. Gemäss Angaben der zuständigen Taggeldversicherung war die Beschwerdeführerin vom 24. Januar 2012 bis zum 22. April 2012 zu 100%, danach vom
23. April 2012 bis zum 10. Juni 2012 zu 80% bzw. vom 11. Juni 2012 bis zum 17. Juni 2012 zu 70% arbeitsunfähig. Ab dem 18. Juni bzw. ab dem 1. Juli 2012 war die Arbeitsfähigkeit wieder vollständig hergestellt. Diese Krankheitsabsenzen waren jedoch auf somatische Beschwerden, namentlich das Ulnaris-Syndrom und das Thoracic outlet Syndrom, zurückzuführen (vgl. ärztliches Zeugnis des HBZ Handzentrum E.____ vom 27. Juni 2012; Schreiben des Krankentaggeldversicherers vom 20. Juni 2012). Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass es ihr kurz vor Ablauf der Kündigungsfrist möglich gewesen sei, an die Arbeitsstelle zurückzukehren, weil sie bei der Einführung der neuen Mitarbeiterin die betroffenen Hand, Arm und Schulter nicht habe beanspruchen müssen. Dass die angestammte Stelle aufgrund dieser somatischen Beschwerden nicht mehr zumutbar gewesen sein soll, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Für einen psychosomatischen Hintergrund der Beschwerden, wie dies von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, finden sich indessen keine Anhaltspunkte.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Unzumutbarkeit eines Verbleibs an der angestammten Stelle wegen psychischer Beschwerden ist folglich ausschliesslich durch die erst nachträglich im Rahmen des Verfahrens bei der Arbeitslosenkasse erstellten Arztzeugnisse vom 16. Juli 2012 und 14. November 2012 belegt worden. Da sie in Widerspruch zu den Aussagen der ersten Stunde stehen, kommt den Berichten keine erhebliche Aussagekraft zu. In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht ferner der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen). Indessen vermögen weder die Beschwerdeführerin noch ihre behandelnde Ärztin glaubhaft zu substantiieren, dass arbeitsplatzspezifische Gründe eine Kündigung notwendig gemacht haben. Vielmehr werden von Dr. D.____ im Rahmen der geltend gemachten Erschöpfungsdepression neben allgemeinen beruflichen – aber nicht arbeitsplatzspezifischen – auch private Belastungen genannt. Sodann äussert sich das nach der Kündigung erstellte ärztliche Zeugnis vom
14. November 2012 nicht darüber, ob seit Aufgabe der Stelle eine Besserung des psychischen Gesundheitszustands eingetreten ist, was gegebenenfalls für einen arbeitsplatzspezifische Belastung hätte sprechen können. Schliesslich lässt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor Ablauf der Kündigungsfrist – wenn auch kurzzeitig – an die Arbeitsstelle zurückkehren konnte und sich selbst bei der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenkasse als arbeitsfähig eingeschätzt hat, ebenfalls nicht auf eine derart grosse gesundheitliche Belastung schliessen, welche einen Verbleib am bisherigen Arbeitsort zumindest bis zur Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle unzumutbar gemacht hätte. Nach dem Ausgeführten ist zusammenfassend festzuhalten, dass es im Rahmen der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Erwägung 4.1 hiervor) an der Beschwerdeführerin gelegen wäre, die medizinische Notwendigkeit der Aufgabe der Arbeitsstelle glaubhaft zu machen, was ihr nicht gelungen ist. Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Aufgabe der angestammten Stelle aus entschuldbaren gesundheitlichen Gründen erfolgt ist.
5.4 Im Übrigen kann festgehalten werden, dass der Verbleib an der angestammten Stelle der Beschwerdeführerin auch nicht aus anderen Gründen unzumutbar war.
5.4.1 In finanzieller Hinsicht ist eine Arbeit gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG unzumutbar, wenn sie den berufsund ortsüblichen, insbesondere den gesamtoder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht. Differenzen über die Lohnhöhe an sich bewirken indessen keine Unzumutbarkeit (ARV 1982 N 12 S. 80; AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, gültig ab Januar 2013 [AVIG-Praxis], Rz. D 26, vorher: Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung, gültig ab Januar 2003 [KS ALE], Rz. D 26). Die ortsund berufsüblichen Lohnund Arbeitsbedingungen bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, den Bedingungen für die gleiche Arbeit im Betrieb bzw. in der Branche sowie den Gesamtund Normalarbeitsverträgen. Für die Festlegung der branchenüblichen Ansätze können auch Richtlinien von Branchenverbänden oder Lohnstatistiken dienen. Die Verwaltung hat bei der Beurteilung der Berufsund Ortsüblichkeit einen Ermessensspielraum (vgl. AVIG-Praxis Rz. B 284, vorher: KS ALE Rz. B 284). Gemäss von der Beschwerdegegnerin eingeholten Angaben betrage die Lohnempfehlung des KV Baselland für eine Büroassistentin mit eidgenössischem Berufsattest ca. Fr. 3'300.00 für ein Pensum von 80%. Da die Beschwerdeführerin keine solche
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausbildung absolviert hat, ist mit der Beschwerdegegnerin anzunehmen, dass der erzielte Lohn von Fr. 3'000.-- zwar im unteren Bereich liegt, jedoch nicht als unangemessen bzw. unzumutbar anzusehen ist.
5.4.2 Laut Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, die einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hinund Rückweg notwendig macht und bei welcher für die versicherte Person am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder sie bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft ihre Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann. Massgebend ist der Zeitaufwand von Tür zu Tür mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Unter Umständen kann von der versicherten Person auch die Benützung eines vorhandenen privaten Verkehrsmittels verlangt werden, namentlich, wenn ihre Mobilität aufgrund der schlechten Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr erheblich eingeschränkt ist (Urteil des EVG vom 16. Mai 2001, C 386/00, E. 3a; AVIG-Praxis Rz. B 294, vorher: KS ALE Rz. B 294). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin jeweils – je nach Verbindung – zwischen 1 Stunde 28 Minuten und 1 Stunde 54 Minuten hätte aufwenden müssen, um mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem Wohnort an den neuen Arbeitsort und von dort wieder nach Hause zu gelangen. Damit liegt die Reisezeit noch innerhalb des Rahmens, der gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG als zumutbar erachtet wird. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin, wie weiter unten zu zeigen sein wird (vgl. E. 7.2 hiernach), den Aspekt des langen Arbeitsweges bei der Festsetzung der Einstellungsdauer zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt.
6. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ausgegangen ist.
7. Zu prüfen bleibt, ob die durch die Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang 24 Tagen angemessen ist.
7.1 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist (Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens fällt das KIGA seinen Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen, sie greift jedoch bei der Beurteilung der durch das KIGA angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in dessen Ermessensspielraum ein.
7.2 Gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin das Verhalten
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beschwerdeführerin grundsätzlich als schweres Verschulden qualifiziert. Von den festgelegten 36 Einstelltagen hat sie in der Folge zugunsten der Beschwerdeführerin jedoch verschiedene Abzüge im Umfang von insgesamt zwölf Tagen vorgenommen. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht die Probleme am Arbeitsplatz, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und den Arbeitsortswechsel berücksichtigt. Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 24 Tagen erscheint somit im Lichte der besonderen Umstände des Falles und der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin als angemessen und es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Arbeitslosenkasse einzugreifen.
8. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2012 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
9. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten können wettgeschlagen werden.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht