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2013.06.18.sr.1 • KG BL 2013.06.18.sr.1 KI-generiert

Victim's Appeal Dismissed: Insufficient Evidence and Waiver of Rights

Geschäftsnummer 2013.06.18.sr.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against the prosecutor's decision to discontinue a rape investigation, holding that the victim was not legally authorized to appeal because she had explicitly waived her right to file criminal or civil charges. Even if she had been authorized, the court found the appeal would fail on its merits, as the victim's inconsistent testimony, lacking corroborating evidence beyond her potentially self-serving statement about a past remark by the accused, was insufficient to establish a sufficient suspicion for indictment, making the prosecutor's discontinuation decision reasonable.

Legislator-Regeste

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Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 104 StPO; Victim's Appeal Dismissed: Insufficient Evidence and Waiver of Rights: Even if she had been authorized, the court found the appeal would fail on its merits, as the victim's inconsistent testimony, lacking corroborating evidence beyond her potentially self-serving statement about a past remark by the accused, was insufficient to establish a sufficient suspicion for indictment, making the prosecutor's discontinuation decision reasonable.

Schlagwörter

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Opferrechte Rechtsverzicht Anklagezulassung Strafuntersuchungsakten widersprüchliche Zeugenaussage Strafverfahrenseinstellung Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant because she lost the appeal.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to determine that the appellant was not legitimized to file the appeal because she had waived her rights to participate as a private prosecutor.

Art. 322 Abs. 2 StPO

Cited as the basis for the right to appeal against a discontinuance order of the public prosecutor's office.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for the right to appeal against a discontinuance order of the public prosecutor's office.

Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO

Cited as the basis for the right to appeal against a discontinuance order of the public prosecutor's office.

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Volltext

Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom

18. Juni 2013 (470 13 91) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Regina Schaub (Ref.), Richter David Weiss; Gerichtsschreiber i.V. Diego Stoll

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom

18. April 2013

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom

18. April 2013 wurde das Strafverfahren gegen B.____ wegen Vergewaltigung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt (Ziffer 1). Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Ziffer 2). Dem Beschuldigten wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen (Ziff. 3). Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, zusammengefasst aus, dass man B.____ den Vorwurf der Vergewaltigung nicht rechtsgenügend nachweisen könne. So habe A.____ nicht genau angeben können, was vorgefallen sei und erscheine ihr Aussageverhalten als wenig konsequent und nicht nachvollziehbar. Da B.____ nicht geständig sei und keine Sachbeweise vorhanden seien, stehe Aussage gegen Aussage. Weitere Beweise, welche zur Wahrheitsfindung beitragen könnten, hätten nicht erhoben werden können.

B. Gegen die obgenannte Verfügung reichte A.____ am 24. April 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ein. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, B.____ habe ihr gegenüber vor circa zwei Jahren den Wunsch geäussert, sie einmal vergewaltigen zu wollen. Diese Äusserung habe sie ihrem ehemaligen Schwager mitgeteilt, welcher gerne befragt werden könne. Sie denke daher nicht, dass sie dem Beschuldigten die Vergewaltigung einfach so vorwerfe.

C. Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte die Beschwerdegegnerin hauptsächlich vor, der Beschwerde sei nicht zu entnehmen, worüber der ehemalige Schwager der Beschwerdeführerin genau zu befragen sei. Auch sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, dass damit neue, konkrete und sachdienliche Hinweise im Zusammenhang mit dem angezeigten Vorfall zu gewinnen wären, welche zur Wahrheitsfindung beitragen könnten.

D. Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 stellte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, fest, dass der Beschuldigte innert Frist keine Stellungnahme eingereicht habe. Gleichzeitig schloss es den Schriftenwechsel.

Erwägungen

1. Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO). Beschwerdelegitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Parteibegriff ist umfassend zu verstehen. Sowohl Parteien im Sinne von Art. 104 StPO als auch andere Verfahrensbeteiligte nach Art. 105 StPO sind zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, Art. 105 N 18). Die geschädigte Person erlangt die Parteistellung jedoch erst nach erfolgter Konstituierung als Privatklägerin. Hierzu hat sie ausdrücklich

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu erklären, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei ein Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Die geschädigte Person kann aber auch schriftlich oder mündlich zu Protokoll geben, dass sie auf die ihr zustehenden Rechte verzichte, womit ihre Möglichkeit, sich als Privatklägerschaft am Strafverfahren zu beteiligen, endgültig untergeht (Art. 120 Abs. 1 StPO; vgl. auch GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe StPO, S. 98). Vorliegend lässt sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Vernehmung vom 21. Juli 2013 ausdrücklich auf einen Strafantrag (Art. 30 Abs. 5 StGB), eine Strafklage (Art. 120 StPO) und eine Zivilklage (Art. 120 StPO) verzichtet hat (act. 25, 27). Damit ist ihre Parteieigenschaft als Privatklägerin im Strafverfahren endgültig untergegangen, weswegen sie zur Ergreifung der vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert ist. Mangels Beschwerdelegitimation ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

2. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie im Übrigen in materieller Hinsicht abzuweisen. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO hat eine Einstellung des Verfahrens zu ergehen, wenn kein anklagegenügender Tatverdacht im Sinne von Art. 324 Abs. 1 StPO gegeben ist. Entscheidend ist die Frage, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf ein verurteilendes Erkenntnis besteht. Die entsprechende Beurteilung obliegt dabei dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft (vgl. LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, Art. 319 N 15 ff.). Vorliegend sind ausser den sich widersprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten keine wesentlichen Beweismittel ersichtlich. Da sich das wenig konsequente Aussageverhalten der Beschwerdeführerin nicht durch besondere Indizien stützen lässt, kann im Ergebnis nicht von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht gesprochen werden. Daran vermag auch eine allfällige Befragung des ehemaligen Schwagers der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, zumal seine Aussage keine zusätzlichen, sachdienlichen Hinweise bezüglich des angezeigten Vorfalls liefern würde, sondern höchstens die Mitteilung der Beschwerdeführerin, wonach der Beschuldigte ihr gegenüber vor circa zwei Jahren den Wunsch nach einer Vergewaltigung geäussert habe, bezeugen könnte. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde wäre somit auch in materieller Hinsicht abzuweisen.

3. Abschliessend ist über die Kostentragung des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 870.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00 (§ 13 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von CHF 70.00, der Beschwerdeführerin auferlegt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 870.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00 sowie Auslagen von CHF 70.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Präsident Gerichtsschreiber i.V.

Thomas Bauer Diego Stoll

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht