Disability Insurance Office Ordered to Reconsider Application Based on Changed Circumstances
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court found that the disability insurance office wrongly refused to consider a new application for benefits. The applicant had previously been denied benefits, but with her husband losing his job and her younger daughter no longer requiring significant care, there were plausible reasons for her to increase her work hours. This change in her personal and financial circumstances, regardless of her health status, was sufficient to warrant a review of her claim, and the case was remanded for a full assessment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 87 Abs. 3 IVV, Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 61 lit. g ATSG; Disability Insurance Office Ordered to Reconsider Application Based on Changed Circumstances: The applicant had previously been denied benefits, but with her husband losing his job and her younger daughter no longer requiring significant care, there were plausible reasons for her to increase her work hours. This change in her personal and financial circumstances, regardless of her health status, was sufficient to warrant a review of her claim, and the case was remanded for a full assessment.
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KI-generiertThis provision concerns the conditions for examining a new application for a pension after a claim has been denied due to insufficient invalidity, specifically requiring the insured person to credibly demonstrate a significant change in circumstances.
This provision grants the successful party in a court proceeding the right to reimbursement of party costs.
This provision states that disputes concerning the approval or denial of invalidity insurance benefits before the cantonal insurance court are subject to costs.
Volltext
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 18. April 2013 ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Eintreten auf Revisionsgesuch; Glaubhaftmachung veränderter Verhältnisse in der Statusfrage
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A.1 Die 1967 geborene A.____ meldete sich am 29. Oktober 2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Nach Abklärung der medizinischen, erwerblichen und hauswirtschaftlichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle Basel- Landschaft (IV-Stelle) bei der Versicherten in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ab 1. September 2009 einen Invaliditätsgrad von 83 % und ab 1. Januar 2010 einen solchen von 8 %. Gestützt auf diese Ergebnisse sprach die IV-Stelle A.____ mit Verfügung vom 30. März 2011 für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. März 2010 befristet eine ganze IV-Rente zu. Mit Wirkung ab dem 1. April 2010 wurde das Leistungsbegehren der Versicherten abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
A.2 Am 11. Oktober 2011 meldete sich A.____ bei der IV-Stelle unter Hinweis auf anhaltende Schmerzen, psychische Probleme sowie den Wunsch, ihr bisheriges Arbeitspensum zu erhöhen, erneut zum Leistungsbezug an. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 wies die IV- Stelle die Versicherte darauf hin, dass eine Revision bloss möglich sei, wenn sie glaubhaft darlege, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem ursprünglichen Entscheid in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Die IV-Stelle forderte die Versicherte deshalb auf, durch die Einreichung weiterer Unterlagen bis zum 14. November 2011 darzulegen, dass sich ihr Gesundheitszustand in relevanter Weise verändert habe. Andernfalls könne auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werden. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 liess die Versicherte der IV-Stelle Berichte von Dr. med. B.____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zukommen. Nachdem die IV-Stelle bei pract. med. C.____, Regionaler Ärztlicher Dienst beider Basel (RAD), eine Stellungnahme zum Gesundheitszustand eingeholt hatte, trat sie mit Verfügung vom 30. November 2011 auf das Leistungsbegehren von A.____ mit der Begründung nicht ein, sie habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten.
A.3 Mit Schreiben vom 14. August 2012 meldete sich A.____ unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands mit konstant grossen und therapieresistenten Schmerzen im Knie und der Notwendigkeit, in einem höheren Pensum zu arbeiten, abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. In der Folge forderte die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 15. August 2012 erneut auf, bis zum 17. September 2012 durch die Einreichung weiterer Unterlagen darzulegen, dass sich ihr Gesundheitszustand in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert habe. Sie wies darauf hin, dass bei unbenutztem Fristenablauf oder ungenügender Glaubhaftmachung der veränderten Verhältnisse auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. A.____ liess der IV-Stelle in der Folge zwei Berichte von Dr. med. D.____, Anästhesiologie FMH, zukommen. Nachdem die IV-Stelle erneut bei pract. med. C.____, RAD, eine Stellungnahme zum Gesundheitszustand der Versicherten eingeholt hatte, trat sie mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 auf das Leistungsbegehren von A.____ nicht ein. Zur Begründung führte sich aus, die Versicherte habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten.
B. Hiergegen erhob A.____ am 14. Januar 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 21. Dezember 2012 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, weitere Abklärungen vorzunehmen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die Schmerzen im Knie seien stärker als vor der Operation und auch starke Medikamente brächten kaum Linderung. Aufgrund der Schmerzen im operierten Knie habe sie eine Fehlstellung beim Gehen entwickelt, welche zu Schmerzen im anderen Knie und im Rücken geführt habe. Sie sei lediglich in der
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C. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
D. Mit Replik vom 12. April 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Ergänzend wies sie darauf hin, dass ihre jetzigen Arbeitgeber grosses Entgegenkommen hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Probleme zeigten und erwähnte zusätzlich psychische Probleme.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde vom 14. Januar 2013 ist somit einzutreten.
2. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug vom 14. August 2012 zu Recht nicht eingetreten ist.
3.1 Wurde ein Rentenanspruch einer versicherten Person wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 eine Neuanmeldung zum Rentenbezug nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 erfüllt sind. Danach ist von der versicherten Person im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Prüfung der veränderten Verhältnisse bildet die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs. Zwischenzeitlich ergangene Nichteintretensverfügungen sind dagegen unbeachtlich (vgl. BGE 130 V 77 f.
E. 3.2.3).
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3.2 Die Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 112 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen gewissen Spielraum. So wird sie zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des Bundesgerichts vom
28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind allerdings herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen).
3.3 Gelingt der versicherten Person die Glaubhaftmachung nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung hingegen glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. BGE 117 V 200 E. 4b). Wird gegen den Nichteintretensentscheid Beschwerde erhoben, hat das Gericht lediglich die formellen Voraussetzungen, namentlich die Glaubhaftmachung, zu prüfen. Eine materielle Prüfung der Frage, ob tatsächlich eine anspruchsändernde Änderung ausgewiesen bzw. eingetreten ist, ist im Rahmen des Eintretens (noch) nicht Beweisthema (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Februar 2012, 9C_838/2011, E. 3.4.1; vgl. auch: BGE 109 V 115 E. 2a).
4.1 Im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28a in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob ein Versicherter als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger einzustufen sei – was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) Anlass geben würde –, ergibt sich aus der Prüfung, was der Versicherte – bei den im übrigen unveränderten gegebenen Umständen – täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (vgl. BGE 104 V 150, 98 V 263 f E. 1). Bei im Haushalt tätigen versicherten Personen im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungsund Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 150 E. 2c; vgl. BGE 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen).
4.2 Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (vgl. BGE 105 V 30 E. 1 mit Hinweisen, 113 V 275 E. 1a), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen
Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 13. November 2002, I 58/02, E. 1.2). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung des Versicherten somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits einander ablösen (BGE
117 V 199 E. 3b mit weiteren Hinweisen; RUDOLF RÜEDI, Die Verfügungsanpassung als verfahrensrechtliche Grundfigur namentlich von Invalidenrentenrevisionen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 17 f.).
5.1 Wie eingangs geschildert, ist zu prüfen, ob die tatsächlichen Verhältnisse sich seit der letzten materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin in erheblicher Weise geändert haben. Die letzte materielle Prüfung fand vorliegend beim Erlass der Verfügung vom 30. März 2011 statt. Damals lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente ab dem 31. März 2010 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 8 % ab. Sie stützte sich bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. E.____, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 17. September 2010. Darin diagnostiziert Dr. E.____ unter Einbezug der vorhandenen medizinischen Unterlagen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Knie-TP links infolge Gonarthrose am 29. September 2009, einen Status nach Knietrauma am
13. August 1985 mit komplexer Knieverletzung und Rekonstruktion, einen Status nach Metallentfernung ca. 1986, einen Status nach Keilosteotomie der linken Patella ca. 1989 und einen Status nach arthroskopischem Débridement retropatellär am 27. November 2006. Betreffend die Arbeitsfähigkeit gelangte der Gutachter zum Schluss, dass die Versicherte in Bezug auf ihren erlernten Beruf als Coiffeuse als arbeitsunfähig anzusehen sei. In der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft sei ihr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zuzuerkennen. In einer dem Leiden angepassten, rein sitzenden Verweistätigkeit mit der Möglichkeit, die Position zu wechseln, sei ihr die Erfüllung eines Pensums von 70 % möglich. Die Einschränkung sei dadurch begründet, dass die Versicherte bei persisitierenden Schmerzen immer auch wieder in der Lage sein müsse, die Position zu wechseln. Die Beurteilung der Aufteilung der Aufgabenbereiche Haushalt und Erwerb sowie die Einschränkungen im Haushalt nahm die Beschwerdegegnerin anhand des ausgefüllten Fragebogens zur Ermittlung der Erwerbsfähigkeit vom 20. Oktober 2010 sowie des Abklärungsberichts Haushalt vom 1. November 2010 vor. Darin ist festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit aus finanziellen und persönlichen Gründen wie bisher zu 80 % als Raumpflegerin mit zwei verschiedenen Stellen arbeiten würde. In der restlichen Zeit würde sie den Haushalt besorgen und die Tochter betreuen, die sich mittags an der Schule selbst versorge. Die Einschränkung im Haushalt belaufe sich gesamthaft auf
17.25 %.
5.2 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung reichte die Beschwerdeführerin zwei Arztzeugnisse vom 27. Juni 2012 und 8. August 2012 sowie einen Arztbericht vom 29. August 2012
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht des behandelnden Orthopäden Dr. B.____ ein. Dieser führt aus, dass keine weiteren Therapieoptionen ersichtlich seien und attestiert der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % als Reinigungskraft. Die Beschwerdeführerin erläuterte in ihrer Neuanmeldung ausserdem, dass sie aufgrund ihrer privaten Situation in einem Pensum von 100 % tätig sein müsse. Bereits in einem Schreiben vom 8. Dezember 2010 sowie in der vorangegangenen Neuanmeldung vom 11. Oktober 2011 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in einem vollen Pensum arbeiten müsse, da ihr Ehemann nach 31 Jahren seine Stelle verloren habe und aufgrund seines fortgeschrittenen Alters kaum eine neue Arbeit finden werde.
5.3 Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. BGE 117 V 200 E. 4b). Vorliegend werden aufgrund der Lebenssituation der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte deutlich, die dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall heute in einem höheren Pensum als beim Erlass der Verfügung vom
30. März 2011 aufgrund der Haushaltsabklärung vom 1. November 2010 angenommen tätig sein würde. So hat der Ehemann der Beschwerdeführerin, der gemäss Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit vom 20. Oktober 2010 für den grössten Anteil des Einkommens der Familie verantwortlich war, seine Stelle verloren. Es liegen somit glaubhafte finanzielle Gründe für eine Erhöhung der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin vor. Aufgrund des Alters der 1995 geborenen jüngeren Tochter der Beschwerdeführerin ist auch von einer Verminderung derjenigen Betreuungsaufgaben auszugehen, die die Beschwerdeführerin an einer Erhöhung ihres Pensums hindern könnten. Damit ist – unabhängig vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin – eine Änderung des für die Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode massgeblichen Sachverhalts glaubhaft gemacht worden, welche ein Eintreten auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 14. August 2012 rechtfertigt. Die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf das Leistungsbegehren eintritt und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft. Dadurch ist selbstredend noch nichts über die tatsächliche Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ausgesagt. Diese Frage bildet, wie bereits unter Erwägung 3.3 hiervor ausgeführt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
6.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrensund der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen).
6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfah-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht renskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend hätte deshalb die IV- Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen
– vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
6.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten war, werden die ausserordentlichen Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettgeschlagen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom
21. Dezember 2012 aufgehoben und diese angewiesen, auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin einzutreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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