Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2012.08.23.sv.7 • KG BL 2012.08.23.sv.7 KI-generiert

Self-Employment vs. Dependent Employment: Entrepreneurial Risk and Freedom of Organization Key

Geschäftsnummer 2012.08.23.sv.7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court found that the work performed for two companies constituted self-employment, not dependent employment. The court reasoned that while the individual continued to work for his former employer, the nature of the contracts, the absence of significant economic dependence, and the ability to organize work freely indicated self-employment. Crucially, the court found that the individual bore entrepreneurial risk and was not subject to the organizational subordination characteristic of dependent employment, despite some aspects like contract duration and expense reimbursement being similar to employed roles.

Legislator-Regeste

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Art. 58 Abs. 1 ATSG, Art. 84 AHVG, Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 61 lit. g ATSG; Self-Employment vs. Dependent Employment: Entrepreneurial Risk and Freedom of Organization Key: The court reasoned that while the individual continued to work for his former employer, the nature of the contracts, the absence of significant economic dependence, and the ability to organize work freely indicated self-employment. Crucially, the court found that the individual bore entrepreneurial risk and was not subject to the organizational subordination characteristic of dependent employment, despite some aspects like contract duration and expense reimbursement being similar to employed roles.

Schlagwörter

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Vertragsfreiheit selbständige Erwerbstätigkeit Arbeitsfreiheit Wirtschaftlicher Aspekt Betriebsrecht Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Sozialversicherungsrechtliche Stellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 122 V 171
Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein (BGE 122 V 171 E.
BGE 122 V 283
Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 122 V 283 E.
BGE 115 V 170
BGE 123 V 162
9C_1029/2012
Social Insurance Classification of Self-Employed Contractor
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. g ATSG

Entitled the plaintiff to compensation for party costs as the prevailing party.

Art. 61 lit. a ATSG

Stated that court proceedings before the cantonal court are free of charge for the parties.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 23. August 2012 (710 12 56) ____________________________________________________________________

Altersund Hinterlassenenversicherung

Sozialversicherungsrechtliche Stellung

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Michael Guex, Gerichtsschreiberin Marion Wüthrich

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Serge Flury, Rechtsanwalt

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Beschwerdegegnerin

Beigeladene B.____ AG

C.____ AG

Betreff Sozialversicherungsrechtliche Stellung

A. A.____ war bei der Firma C.____ AG als Arbeitnehmer tätig. Per 31. Juli 2011 kündigte er diese Stelle. Bereits vor seiner Kündigung hatte A.____ die Einzelfirma D.____ ins Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eintragen lassen. Als Firmenzweck nennt das Handelsregister "Durchführung, Planung, Projektleitung, Engineering sowie Software-Entwicklung auf dem Gebiet der Automatisierungstechnik. Erstellung der Validierung, Qualifizierung und Dokumentation. Inbetriebsetzung, Störungsbehebung und Tests der Steuerung und Anlagen im Inund Ausland". In der Folge ersuchte A.____ bei der Sozialversicherungsanstalt Basel- Landschaft, Ausgleichskasse (Ausgleichskasse), um Anschluss als selbständig Erwerbender und Eintrag ins Register.

Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 stellte die Ausgleichskasse fest, dass bei der Arbeit, welche A.____ ausübe, die Merkmale für eine unselbständige Tätigkeit überwiegen würden. Seine Arbeitgeber seien deshalb verpflichtet, auf dem an A.____ entrichteten Lohn die paritätischen AHV-, IV-, EO-, ALV-Beiträge bei der für ihn zuständigen Ausgleichskasse abzurechnen. Die Verfügung wurde auch der C.____ AG, der B.____ AG und der E.____ AG eröffnet.

Die von A.____ gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2011 mit der Begründung ab, dass die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen würden. A.____ trete gegenüber dem Endkunden nicht in eigenem Namen auf und stelle auch nicht direkt an den Endkunden Rechnung, sondern an die Auftraggeberin, sodass er kein Inkassorisiko trage. Ferner sei A.____ an die Weisungen der Auftraggeberin gebunden und dieser auch arbeitsorganisatorisch untergeordnet. Im Weiteren sei er für seine ehemalige Arbeitgeberin tätig und erbringe dieselben Dienstleistungen wie vorher als Arbeitnehmer. Schliesslich trage er auch seine Unkosten nicht selber, sondern stelle die Spesen der Auftraggeberin in Rechnung.

B. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2011 erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, am 14. Februar 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass er sozialversicherungsrechtlich als selbständig erwerbend gelte; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

C. Mit Vernehmlassung vom 14. April 2012 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.

D. Mit Verfügung vom 25. April 2012 lud das instruierende Präsidium des Kantonsgerichts die C.____ AG sowie die B.____ AG zum Verfahren bei und räumte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Auf eine Einbeziehung der E.____ AG in das Verfahren wurde verzichtet, da aktenkundig mit dem Beschwerdeführer noch keine Geschäftstätigkeit stattgefunden hatte. Während die C.____ AG mit Eingabe vom 22. Mai 2012 auf eine Stellungnahme verzichtete, bestätigte die B.____ AG mit Eingabe vom 23. Mai 2012, dass eine Zusammenarbeit mit A.____ habe abgebrochen werden müssen, nachdem die Ausgleichskasse eine selbständige Tätigkeit von A.____ verneint habe. Für die B.____ AG sei für die fragliche Arbeit nur eine Beauftragung eines selbständigen Subunternehmers in Frage gekommen.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 kann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einzige Instanz Beschwerde erhoben werden. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG ist bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Im Kanton Basel- Landschaft ist gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen einer Ausgleichskasse gemäss den Artikeln 84 und 91 AHVG zuständig. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Kantonsgericht im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde vom

14. Februar 2012 ist demzufolge einzutreten.

2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Arbeitsleistungen für die C.____ AG und die B.____ AG als eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit zu qualifizieren sind.

3.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom

31. Oktober 1947). Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

3.2 Die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich praxisgemäss nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein (BGE 122 V 171 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2007, H 102/06, E. 6.2). Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 122 V 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2, 110 V 78 E. 4).

3.3 Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich das Tätigen bedeutender Investitionen, das Einstehen müssen für Verluste, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, eigene Geschäftsräumlichkeiten und die Beschäftigung von Personal (Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML], gültig ab

1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2012, Rz 1014). Gemäss der Rechtsprechung besteht das

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht spezifische Unternehmerrisiko im Weiteren darin, dass bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (PETER FORSTER, AHV Beitragsrecht: Materiellund verfahrensrechtliche Grundlagen; Abgrenzung zwischen selbständig und unselbständig erwerbstätigen Personen, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 85 Rz 65 mit Hinweisen). Das Unternehmerrisiko zeigt sich schliesslich auch darin, dass das Inkassound Delkredererisiko (beispielsweise das Einstehen müssen für Verluste aus der Insolvenz von Kunden) sowie Verluste aus mangelhafter Lieferung zu tragen sind und für die Mangelhaftigkeit eines Werks sowie ungetreue und unsorgfältige Ausführung eines Geschäfts einzustehen ist (PETER FORSTER, a.a.O., S. 84 Rz 62 mit Hinweisen).

3.4 Die arbeitsorganisatorische beziehungsweise wirtschaftliche Abhängigkeit äussert sich namentlich in der Weisungsgebundenheit des Erwerbstätigen, seiner Rechenschaftspflicht, seiner Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, einer Präsenzpflicht und in einem Konkurrenzverbot (WML, a.a.O., Rz 1015; PETER FORSTER, a.a.O., S. 84 Rz 63 mit Hinweisen). Selbständige Erwerbstätigkeit liegt indessen im Regelfall dann vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Leistungen abgegolten wird (BGE 115 V 170

E. 9a). Zudem umfasst die unabhängige Stellung, dass die Arbeitszeit und die Arbeitsorganisation frei gestaltet werden können. Auch selbständig Erwerbstätige haben sich jedoch an sogenannte sachliche Weisungen zu halten. Hierbei handelt es sich um Weisungen des Bestellers oder Auftraggebers, die sich auf den Arbeitserfolg beziehen (PETER FORSTER, a.a.O., S. 84 f. Rz 63 mit Hinweisen).

3.5 Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (WML, a.a.O., Rz 1016; BGE

123 V 162 f. E. 1, 122 V 171 E. 3a, 119 V 162 E. 2 mit Hinweisen). Den Elementen Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis sowie ihren einzelnen Ausprägungen kann je nach Art der zu beurteilenden Umstände unterschiedliches Gewicht zukommen (WML, a.a.O., Rz 1017). So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung) festgestellt, dass gewisse Tätigkeiten ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern. Dies könne etwa im Bereich der Dienstleistungen gelten. Der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit sei in solchen Fällen gegenüber einem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht beizumessen (Urteil des EVG vom 14. August 2000, H 30/99, E. 6b mit Hinweisen).

4.1 Bei einer versicherten Person, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausübt, ist jedes Erwerbseinkommen einzeln dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt. Es ist durchaus möglich, dass jemand gleichzeitig bei einer Fir-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ma in einem Arbeitsverhältnis steht und für eine andere selbständig erwerbstätig ist. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass eine versicherte Person in verschiedenen Sparten der gleichen Firma unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Stellungen einnimmt. Es kann daher nicht auf den überwiegenden Charakter der Gesamttätigkeit ankommen. Eine solche Gesamtbeurteilung ist weder gesetzlich vorgesehen noch aus Gründen der Praktikabilität notwendig. Die verschiedenen Tätigkeiten sind vielmehr einzeln zu prüfen und die betreffenden Beiträge sind entsprechend der Qualifikation dieser einzelnen Arbeitsbereiche zu erheben (RENÉ SCHAFFHAUSER/ UELI KIESER [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 136 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall sind einerseits die Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers für die C.____ AG und andererseits für die B.____ AG zu beurteilen.

4.2. Zunächst sind jedoch die weiteren mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Umstände − als Hilfskriterien − zu würdigen (PETER FORSTER, a.a.O.,

S. 434 Rz 50). Dazu gehört zunächst die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zwecks Ausübung seiner Tätigkeit für die D.____ als Einzelfirma ins Handelsregister eintragen liess und dass er neben einer Berufshaftpflichtauch eine Krankentaggeldversicherung abschloss. Ferner ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer über eigene Visitenkarten verfügt und im Namen der D.____ eigenständig Offerten, beispielsweise an die B.____ AG, ausstellte. Der Beschwerdeführer arbeitet denn auch nicht nur für eine Auftraggeberin, sondern es bestanden neben seiner Tätigkeit für die C.____ AG ein bestätigter zweiter Auftrag der B.____ AG und ein Auftrag der E.____ AG war in Aussicht. Folglich hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zwar erst zwei Aufträge akquiriert und einen dritten in Aussicht, es gilt jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer seine Geschäftstätigkeit im Rahmen der D.____ im Zeitpunkt der Verfügung vom 12. Dezember 2012 erst während vier Monaten ausübte. Nach Erlass der abschlägigen Verfügung verzichteten die Auftraggeberinnen auf eine weitere Geschäftstätigkeit mit dem Beschwerdeführer. Gesondert für sich betrachtet, sind diese Hilfskriterien für die Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht entscheidend. Sie liefern jedoch zusätzliche Hinweise beziehungsweise dienen dazu, die aufgrund der anderen Kriterien vorzunehmende Qualifizierung eines Erwerbstätigen zu bekräftigen (PETER FORSTER, a.a.O., S. 433 Rz 48).

4.3.1 Bezüglich der C.____ AG liegt dem Gericht ein schriftlicher Werkvertrag zwischen der C.____ AG und dem Beschwerdeführer vom 6. Juli 2011 vor. Daraus geht hervor, dass es sich bei dem auszuführenden Werk um die Entwicklung einer Steuerung für einen Coater inklusive der Lieferung einer Dokumentation und der Inbetriebnahme handelte. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich, das Werk innerhalb einer voraussichtlichen Dauer von acht Monaten fertigzustellen. Der abzurechnende Stundenansatz betrug während der gesamten Projektdauer Fr. 73.-- pro Stunde. Grundlage für die Entschädigung war dabei, dass das bereits erbrachte Teilwerk den Anforderungen der Kunden entspreche, was von diesen monatlich überprüft wurde. Ferner wurde die verbrauchte Arbeitszeit pro Monat vom Endkunden erfasst und von diesem durch seine Unterschrift visiert und bestätigt. Nach Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen erfolgte die Zahlung der Rechnung innert 15 Tagen. Die Bearbeitung des Werks war durch den Beschwerdeführer vorzunehmen. Die Anfertigung des Werks wurde an verschiedenen Stel-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht len ausgeführt, namentlich in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers, vor Ort auf der Baustelle für die Inbetriebnahme oder direkt bei den Kunden. Die Präsenzzeit war den örtlichen Gegebenheiten vor Ort (Wartungsintervalle, Störmeldungen, Betriebsunterbrüche, Inbetriebnahmen, etc.) anzupassen, um eine termingerechte Fertigstellung des Werks zu gewährleisten. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Arbeiten vorsätzlich nicht korrekt ausführen würde, haftete er für den angerichteten Schaden. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich ferner, keine Informationen an Drittpersonen oder an den Wettbewerb weiterzugeben. Bei Verletzung der Geheimhaltung war eine Vertragsstrafe in Höhe von drei durchschnittlichen Monatsabrechnungen, mindestens jedoch Fr. 20'000.--, vereinbart. Der Vertrag galt während der ganzen Zeit der Realisierung des Werks. Nur bei sehr schwerwiegenden Gründen, beispielsweise schlechter Arbeit, Missachtung der Geheimhaltung oder längerem Ausfall des Beschwerdeführers, konnte der Vertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Ausführung weiterer Arbeiten für andere Auftraggeber war unter Einhaltung der Geheimhaltung gestattet.

4.3.2 Die Ausgleichskasse leitete aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer für seine ehemalige Arbeitgeberin tätig war, eine unselbständige Tätigkeit ab. Der Beschwerdeführer sei gegenüber den Endkunden nicht unter eigenem Namen aufgetreten, habe kein Inkassorisiko getragen und sei für die Unkosten nicht selber aufgekommen.

4.3.3 Bei versicherten Personen, die weiterhin in bedeutendem Umfang für den alten Arbeitgeber tätig sind, sind an die Anerkennung des Status als Selbständigerwerbende in Bezug auf diese Tätigkeit insofern erhöhte Anforderungen zu stellen, als die hierfür sprechenden Merkmale diejenigen unselbständiger Erwerbstätigkeit klar überwiegen müssen. Wenn und soweit sich an Art und Inhalt der Tätigkeit nichts Wesentliches im Vergleich zu früher geändert hat und es sich dabei um Arbeiten handelt, die aus Sicht des Betriebes typischerweise durch Arbeitnehmende ausgeführt werden, spricht eine natürliche Vermutung für deren unselbständigen Charakter. Umgekehrt schliesst der Umstand, (auch) für den früheren Arbeitgeber tätig zu sein, für sich allein genommen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit nicht a priori aus (WML, a.a.O., Rz 1018).

4.3.4 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine grösseren Investitionen getätigt und keine Büroräumlichkeiten gemietet, sondern übte seine Tätigkeit − sofern er nicht vor Ort auf der Baustelle für die Inbetriebnahme oder direkt bei den Kunden arbeitete − in einem Zimmer seiner Privatwohnung aus. Dass sich die weiteren Investitionen des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf einen Drucker und einen Computer beschränkten, liegt aber auch daran, dass seine Tätigkeit keine grössere Infrastruktur beanspruchte und dass der Beschwerdeführer erst am Anfang seiner Geschäftstätigkeit stand. Wie hiervor dargelegt (E. 3.5) erfordern namentlich Tätigkeiten im Dienstleistungssektor im Regelfall keine hohen Investitionen. In diesen Fällen kann trotz fehlenden Investitionen auf eine selbständige Erwerbstätigkeit geschlossen werden (PETER FORSTER, a.a.O., S. 429 Rz 32). Ausschlaggebend ist diesfalls letztlich das Mass der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit. In diesem Zusammenhang zu würdigen ist vorliegend insbesondere die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien. In dem für die voraussichtliche Dauer von acht Monaten abgeschlossenen Werkvertrag war die Benutzung eines Arbeits-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht platzes in den Räumlichkeiten der C.____ AG nicht vorgesehen. Auch eine inhaltliche Weisungsgebundenheit war nicht erwähnt, sondern lediglich die Verpflichtung, Stundenrapporte vom Kunden visieren zu lassen und monatliche Fortschrittsund Qualitätskontrollen des Kunden zuzulassen, was jedoch nicht gegen eine Selbständigkeit spricht. So liegt es in der Natur gewisser Auftragsverhältnisse, dass die Auftraggebenden den beauftragten Personen ausführliche Anordnungen erteilen. In solchen Verhältnissen gewinnt das Element der Unterordnung seine Bedeutung erst dann, wenn es den Rahmen des für die betreffenden Verhältnisse üblichen Masses übersteigt (WML, a.a.O., Rz 1019). Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer war gemäss Werkvertrag frei in der Wahl, wann er welche Arbeitsschritte wo vollzog. Mit dieser Argumentation kann daher nicht von einer arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit oder einer organisatorischen Einbindung des Beschwerdeführers in die Betriebsstruktur der C.____ AG gesprochen werden. Dass der Beschwerdeführer ferner seine Honorarrechnung nicht an den Endkunden, für den er das Werk erstellte, richtete, sondern an die C.____ AG, ist

– entgegen der Ansicht der Ausgleichskasse – keineswegs ein Indiz gegen die Selbständigkeit, schliesslich ist die C.____ AG ihrerseits Auftraggeberin beziehungsweise Vertragspartnerin des Beschwerdeführers. Auch dass der Beschwerdeführer das Werk für einen Drittkunden und nicht für die C.____ AG erstellte, ist kein Indiz für Unselbständigkeit, da Unternehmen häufig bei Auftragslagen über der Kapazitätsgrenze ihre Kunden, um sie nicht zu verlieren, nicht abweisen, sondern selbständige Unterakkordanten, die im Namen des Unternehmens auftreten, mit dem Auftrag betrauen.

Im Weiteren sah der Werkvertrag auch vor, dass der Beschwerdeführer unter Wahrung der Geheimhaltung frei sei, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein, was impliziert, dass bis zum Abgabetermin für das Werk keine Vollzeittätigkeit des Beschwerdeführers vorausgesetzt und eine andere Erwerbstätigkeit nicht ausgeschlossen war, was wiederum ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit ist. Etwas ungewöhnlich für einen Werkvertrag war die vereinbarte Kündigungsfrist von einem Monat bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen, da gemäss Art. 377 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:

Obligationenrecht [OR]) vom 30. März 1911, der Besteller des Werks gegen Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann. Jedoch spricht gegen eine wirtschaftliche Abhängigkeit, dass beim Beschwerdeführer bei Dahinfallen des Vertragsverhältnisses nicht dieselbe Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust einer arbeitnehmenden Person der Fall wäre, da der Beschwerdeführer nicht nur für die C.____ AG tätig war, sondern noch ein Auftrag der B.____ AG vorlag. Entgegen dem Dafürhalten der Ausgleichskasse trug der Beschwerdeführer auch ein Inkassorisiko und zwar gegenüber der C.____ AG.

Schliesslich ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Auslagen nicht selbst getragen hat, sondern der Auftraggeberin in Rechnung stellte, keineswegs ein Indiz für unselbständige Arbeit. Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, ist dies auch in klassischen selbständigen Dienstleistungsberufen wie beispielweise bei Anwälten durchaus üblich. Unter Würdigung der gesamten Umstände − namentlich der wirtschaftlichen Unabhängigkeit und der Gegebenheit, dass die wirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Abhängigkeit vorliegend mehr Gewicht erhält, da für die Tätigkeit des Beschwerdeführers keine besonderen Investitionen anfallen − überwiegen die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Kriterien.

Der Entscheid der Ausgleichskasse, die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der C.____ AG als unselbständig zu qualifizieren, erweist sich somit als unzutreffend und ist aufzuheben.

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4.4.1 In Bezug auf die Tätigkeit für die B.____ AG ist eine schriftliche Offerte des Beschwerdeführers vom 2. November 2011 zu würdigen. Darin wurde die Vereinfachung der Projektqualifizierungsdokumente als Ziel des Auftrags definiert. Der Liefertermin war im Januar 2012 und als Stundenansatzhonorar wurde ein reduzierter "Kennenlern"-Stundenansatz in der Höhe von Fr. 80.-- vereinbart. Der voraussichtliche Zeitaufwand für die Anpassungsarbeiten wurde dabei auf 100 Stunden geschätzt. In Bezug auf die Verrechung wurde vereinbart, dass diese nach effektiven Aufwand gemäss visiertem Stundenrapport erfolge. Als Arbeitsort waren wahlweise die Räumlichkeiten des Beschwerdeführers oder der B.____ AG vorgesehen. Diese Offerte genehmigte die B._____ AG am 8. Dezember 2011 ohne Ergänzungen oder Änderungen. Wie der Stellungnahme der B.____ AG vom 23. Mai 2012 zu entnehmen ist, wurde jedoch aufgrund der Verfügung der Ausgleichskasse die weitere Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer abgebrochen.

4.4.2 Die Ausgleichskasse machte geltend, dass der Beschwerdeführer an Weisungen gebunden und arbeitsorganisatorisch der Auftraggeberin untergeordnet gewesen sei. So sei ihm vorgeschrieben worden, mit welchem Zahlungsziel er seine Rechnungen stellen müsse (innert

30 Tagen statt innert 15 Tagen) und wie hoch der Stundenansatz sein dürfe. Zudem seien seine Stundenrapporte von den Endkunden visiert worden.

4.4.3 Auch in der der B.____ AG unterbreiteten Offerte ist kein Hinweis auf eine organisatorische Eingliederung des Beschwerdeführers in den Betrieb der Auftraggeberin oder auf eine Weisungsgebundenheit zu entnehmen. Die Offerte entspricht in ihrer Knappheit der typischen Offerte eines selbständigen Unternehmers. Die Vereinbarung von Zahlungszielen ist dabei nichts ungewöhnliches und wie hiervor festgestellt (E. 4.3.4) spricht auch die Verpflichtung, Stundenrapporte visieren zu lassen, nicht gegen eine selbständige Tätigkeit. Zudem bringt der Beschwerdeführer nachvollziehbar vor, dass die Vereinbarung des Stundenansatzes das Ergebnis von Vertragsverhandlungen gewesen und der vereinbarte Ansatz nicht etwa von der B.____ AG vorgeschrieben worden sei, weshalb nicht auf eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit geschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer ist folglich auch in Bezug auf die vereinbarte Tätigkeit für die B.____ AG als selbständig Erwerbender anzusehen.

4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausgleichskasse die Tätigkeiten für die C.____ AG und die B.____ AG zu Unrecht als unselbständig einstufte. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.

5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 30. Juli 2012 ausgewiesene Aufwand erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhaltsund Rechtsfragen als angemessen. Damit ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die in der Honorarnote geltend gemachte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'641.95 (6 Stunden

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht und 25 Minuten à Fr. 230.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 45.-- und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom

23. Dezember 2011 und die Verfügung vom 12. Dezember 2011 aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit für die C.____ AG und jene für die B.____ AG selbständige Tätigkeiten sind.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'641.95 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Vizepräsident Gerichtsschreiberin

Gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesamt für Sozialversicherungen am 14. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung, (Verfahren-Nr. 9C_1029/2012) erhoben.

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