Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2012.08.02.sv.6 • KG BL 2012.08.02.sv.6 KI-generiert

Disability Pension Cancellation Upheld Due to Improved Health

Geschäftsnummer 2012.08.02.sv.6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant, who had been receiving a partial disability pension due to various ailments including chronic pain, depression, and obesity, applied for a pension revision. The disability insurance office determined that her disability had decreased to 31%, a level insufficient to warrant a pension, and subsequently canceled her benefits. The court upheld this decision, finding that medical evaluations, particularly a comprehensive assessment by the H.____ Institute, indicated a significant improvement in the claimant's health and work capacity since the last pension award. The court reasoned that while the claimant still suffered from chronic pain, her depressive symptoms had lessened, and her overall functional capacity had improved to a point where she could engage in light to medium-duty work for 75% of a full-time schedule, thereby rendering her ineligible for further disability benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 8 ATSG; Disability Pension Cancellation Upheld Due to Improved Health: The disability insurance office determined that her disability had decreased to 31%, a level insufficient to warrant a pension, and subsequently canceled her benefits. The court upheld this decision, finding that medical evaluations, particularly a comprehensive assessment by the H.____ Institute, indicated a significant improvement in the claimant's health and work capacity since the last pension award. The court reasoned that while the claimant still suffered from chronic pain, her depressive symptoms had lessened, and her overall functional capacity had improved to a point where she could engage in light to medium-duty work for 75% of a full-time schedule, thereby rendering her ineligible for further disability benefits.

Schlagwörter

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Invalidenrente Teilarbeitsfähigkeit wesentliche Gesundheitsverbesserung Krankenversicherung medizinische Gründe Invalidenrentenrevision IV-Rente (Revision)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 28 Abs. 2 IVG
Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist.
Art. 4 Abs. 1 IVG
Die Invalidität wird durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, der geistigen oder der psychischen Gesundheit verursacht, wobei sie im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG; Art.
Art. 16 ATSG
This article is cited as the basis for determining the degree of invalidity through an income comparison for employed individuals.
Art. 17 Abs. 1 ATSG
This provision is cited as the legal basis for the revision of ongoing disability pensions when the degree of invalidity changes significantly.
Art. 61 lit. c ATSG
6.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) − wie alle anderen Beweismittel − frei, d.h.
Art. 8 ATSG
1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.
Art. 17 ATSG
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt eine rentenbestimmende Invaliditätsbemessung auch im Revisionsfall (Art. 17 ATSG) voraus, dass angezeigte Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind (Urteil des Bundesgerichts vom 10.
Art. 69 Abs. 1 und 1bis IVG
These provisions are cited in relation to the cost liability in appeal proceedings before the cantonal insurance court for disputes concerning the granting or denial of IV benefits.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 104 V 136
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 104 V 136).
BGE 130 V 349
Darüber hinaus ist die Rente aber auch revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 E.
9C_562/2008
Reduction of Invalidity Pension Based on Review of Prior Unmistakably Incorrect Decisions
BGE 133 V 114
BGE 129 V 4
Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E.
BGE 115 V 134
Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 1 ATSG

This provision is cited as the legal basis for the revision of ongoing disability pensions when the degree of invalidity changes significantly.

Art. 16 ATSG

This article is cited as the basis for determining the degree of invalidity through an income comparison for employed individuals.

Art. 69 Abs. 1 und 1bis IVG

These provisions are cited in relation to the cost liability in appeal proceedings before the cantonal insurance court for disputes concerning the granting or denial of IV benefits.

§ 20 Abs. 3 VPO

This provision is cited for the principle that court costs are generally imposed on the losing party.

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Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 2. August 2012 ( 720 12 93) ____________________________________________________________________

Invalidenversichrung

IV-Rente (Revision)

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Michael Guex, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Marion Wüthrich

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1965 geborene A.____ arbeitete zuletzt von Juni 2000 bis Juni 2003 als Küchenmitarbeiterin im B.____-Spital. Am 4. Juni 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf Rheuma, Depressionen, Herzklopfen, Rückenund Knieschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an und ersuchte um Arbeitsvermittlung. Nach Durchführung der gesundheitlichen und erwerblichen Abklärungen, ermittelte die IV-Stelle Basel- Landschaft (IV-Stelle) bei der Versicherten in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 55%. Gestützt auf dieses Ergebnis sprach sie A.____ mit Verfügung vom 16. März 2005 rückwirkend ab 1. Juni 2003 eine halbe Rente zu. Die dagegen von A.____ erhobene Einsprache wies die IV-Stelle am 30. August 2006 ab. Die in der Folge von A.____ gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom

14. März 2007 abgewiesen.

Ein im September 2007 von der IV-Stelle von Amtes wegen eingeleitetes Revisionsverfahren wurde mit Mitteilung vom 7. Januar 2008 unverändert abgeschlossen. Zudem wurde A.____ mit Verfügung vom 16. Mai 2008 rückwirkend ab September 2006 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen.

Am 4. Juni 2009 reichte A.____ ihrerseits ein Gesuch um Rentenrevision ein. Nachdem die IV- Stelle die erforderlichen Abklärungen durchgeführt hatte, ermittelte sie bei der Versicherten in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von nunmehr noch 31%, worauf sie die laufende halbe Rente nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 6. Februar 2012 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats aufhob.

B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, am 12. März 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 6. Februar 2012 und die Zurückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin für weitere medizinische Abklärungen sowie zur Prüfung und Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung durch Advokat Dr. Waldmann; unter o/e- Kostenfolge.

C. Das Kantonsgericht wies mit Verfügung vom 19. März 2012 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Es bewilligte der Beschwerdeführerin jedoch unter Anrechnung eines Selbstbehaltes von Fr. 1'100.-- die unentgeltliche Verbeiständung durch Advokat Dr. Waldmann.

D. Die IV-Stelle liess sich am 25. Mai 2012 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vor-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht liegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen fristund formgerecht erhobene Beschwerde vom 12. März 2012 ist einzutreten.

2. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität wird durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, der geistigen oder der psychischen Gesundheit verursacht, wobei sie im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 3 und 4 ATSG).

3. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1). Danach ist der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 104 V 136).

4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende Invalidenrenten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zu denken ist dabei in erster Linie an eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person. Darüber hinaus ist die Rente aber auch revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.1 mit Hinweis).

4.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 114 E. 5.4, 130 V 75 ff. E. 3.2.3). Vorliegend wurde der Versicherten mit Verfügung

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 16. März 2005 rückwirkend ab 1. Juni 2003 eine halbe Invalidenrente zugesprochen, welche − nach Einholen eines weiteren medizinischen Gutachtens − mit Einspracheentscheid vom

30. August 2006 von der IV-Stelle bestätigt wurde. Im September 2007 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein, wobei sie sich in der Folge darauf beschränkte, bei der behandelnden Ärztin einen aktuellen Arztbericht einzuholen. Nach dessen Vorliegen teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 7. Januar 2008 mit, dass sie keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades festgestellt habe. Nachdem die Versicherte im Juni 2009 ihrerseits eine erneute Überprüfung ihres Rentenanspruchs beantragt hatte, hob die IV-Stelle die laufende halbe Invalidenrente der Versicherten mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 6. Februar 2012 auf. Im Lichte der vorstehend erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Aufhebung der bis anhin ausgerichteten Rente rechtfertigt, demnach durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 30. August 2006 bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2012.

5. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand und − damit einhergehend − der Grad der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin tatsächlich, wie von der IV- Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2012 geltend gemacht, seit der mit Einspracheentscheid vom 30. August 2006 bestätigten halben Rentenzusprechung in einer anspruchserheblichen Weise verbessert hat und ob die IV-Stelle die halbe Rente der Beschwerdeführerin zu Recht per Ende März 2012 aufgehoben hat. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2012 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2).

6.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde − die Verwaltung und im Streitfall das Gericht − auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158

E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).

6.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) − wie alle anderen Beweismittel − frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel,

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

6.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und - ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Unfallversicherung entwickelten Grundsätze finden für das IV-Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007 Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung] vom

9. August 2000, I 437/99 und I 575/99, E. 4b/bb). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (ULRICH MEYER-BLASER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage, Zürich 2010, S. 353; BGE 125 V 353, 122 V 162 E. 1c,

120 V 367 E. 3b). Bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswürdigung dürfen allerdings auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden. Der Umstand allein, dass eine Einschätzung vom behandelnden Mediziner stammt, darf nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen; die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor. Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE

124 I 175 E. 4; Urteil des EVG vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) nicht zu, ein Administrativoder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Sozialversicherungsrecht Rechtsprechung [SVR] 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige − und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende − Aspekte be-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

6.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität.

Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. In diesen Fällen geht man von der ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung aus. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien.

Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; (2) ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); (4) das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352).

Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (ULRICH MEYER-BLASER, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77; BGE 131 V 50 f.; vgl. zum Ganzen auch ANDREAS BRUNNER/NOAH BIRKHÄUSER, Somatoforme Schmerzstörung − Gedanken zur Rechtsprechung und deren Folgen für die Praxis, insbesondere mit Blick auf die Rentenrevision, in:

BJM 2007, S. 169 ff.). Diese Grundsätze gelten auch für die zum gleichen Symptomenkomplex gehörenden Somatisierungsstörungen (Urteil des Bundesgerichts vom

7. Januar 2009, 8C_348/2008, E. 3.1).

6.5 Die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential bilden unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung darf sich dabei die Verwaltung − und im Streitfall das Gericht − weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur Restarbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Letzteres gilt namentlich dann, wenn die begutachtende Fachperson allein aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte − insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren − mit berücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind, und ob die von den Ärzten anerkannte Teilarbeitsunfähigkeit auch im Lichte der für eine Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Kriterien standhält (BGE 130 V 352 E. 2.2.4 in fine).

7. Für die Beurteilung des vorliegenden Falls sind nachfolgende Berichte zu berücksichtigen:

7.1.1 Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 16. März 2005 stützte sich die IV-Stelle zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten auf das Gutachten des C.____-Spitals, Bereich Innere Medizin. Im Bericht vom 5. Mai 2004 wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bei chronischem Lumbovertebralsyndrom und chronischen Cephalgien, eine morbide Adipositas (BMI 43,4 kg/m2) und eine Überlastungsdyspnoe, eine leichte Gonarthrose links und ein chronischer Eisenmangel unklarer Ätiologie bei Verdacht auf Malcompliance bei Eisentherapie diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine substituierte Hypothyreose, rezidivierende Synkopen seit Juni 2002 (Orthostase und Hyperventilation psychogener Ursache) und intermittierende Tachykardien (Erstdiagnose: 2002). Der Beurteilung ist zu entnehmen, dass die Beeinträchtigungen vor allem aufgrund der mittelgradigen Depression, der morbiden Adipositas, Bewegungsmangel und Dekonditionierung bestehen würden. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem angestammten Beruf und in einer sitzenden Verweistätigkeit zu 50% arbeitsfähig.

Im psychiatrischen Untergutachten vom 5. Dezember 2003 wurde eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostiziert. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Versicherte zu 50% arbeitsunfähig. Die depressive Symptomatik mit verminderter emotionaler Belastbarkeit könne zu einer Minderung des Arbeitstempos, zu erhöhtem Pausenbedarf und zu einer erhöhten Fehlerrate führen.

7.1.2 Im Rahmen des Einspracheverfahrens gab die IV-Stelle aufgrund der vorgebrachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine Begutachtung beim D.____-Spital, in Auftrag. In ihrem Einspracheentscheid vom 30. August 2006 stellte die IV-Stelle auf das Gutachten des D.____-Spitals vom 10. Januar 2006 und das psychiatrische Untergutachten vom

21. September 2005 ab. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide die Versicherte an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom bei chronischem Lumbovertebralsyndrom und chronischem Cervikovertebralsyndrom, einer morbiden Adipositas (BMI 44 kg/m2), einer leichten bis mittelschweren Gonarthrose beidseits und einem chronischen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Eisenmangel unklarer Ätiologie. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden eine substituierte Hypothyreose, rezidivierende Synkopen seit Juni 2002 (Orthostase und Hyperventilation psychogener Ursache) und intermittierende Tachykardien (Erstdiagnose: 2002) sowie ein leichter Vitamin B12-Mangel bestehen. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sowie im angestammten Beruf bestehe zurzeit eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit wobei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erster Linie in der depressiven Störung mit somatischem Syndrom liege. Aufgrund der somatischen Diagnosen (Adipositas, Gonarthrose und Eisenmangelanämie) sollte nach adäquater Behandlung der depressiven Störung eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten und in der angestammten Tätigkeit erreicht werden können, allenfalls mit einer leicht eingeschränkten Leistungsfähigkeit von 20% aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs.

Im psychiatrischen Untergutachten des D.____-Spitals vom 21. September 2005 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) genannt. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit wegen der vorliegenden Diagnosen gemindert und betrage 50%.

7.1.3 Nach stationärer Behandlung in der E.____-Klinik vom 8. Dezember 2006 bis

23. Dezember 2006 nennt der Austrittsbericht vom 7. Februar 2007 als Austrittsdiagnose eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), anamnestisch histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-

10 Z73.1), eine normochrome normozytäre Anämie, eine primäre Hypothyreose, ein Diabetes mellitus Typ II und eine Adipositas permagna.

7.1.4 Nach einer neuerlichen stationären Behandlung in der E.____-Klinik vom 21. Mai 2007 bis 23. Juni 2007 wurde im Austrittsbericht vom 27. Juli 2007 als Austrittsdiagnose eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) bei histrionischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1), psychosoziale Belastungsfaktoren (ICD-10 Z63.4), eine primäre Hypothyreose sowie ein metabolisches Syndrom genannt.

7.2 Im Zusammenhang mit dem aktuellen, von der Beschwerdeführerin aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Juni 2009 beantragten Rentenrevisionsverfahren sind folgende Berichte zu beachten:

7.2.1 Nach stationärer Behandlung in der E.____-Klinik, vom 3. April 2009 bis 15. Mai 2009 wurde im Austrittsbericht vom 8. Juli 2009 als Austrittsdiagnose eine Anpassungsstörung bei Problemen im familiären Kontext mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit histrionischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1), eine Adipositas permagna, eine arterielle Hypertonie, eine substituierte Hypothyreose, ein Diabetes mellitus Typ II, eine gastroösophagiale Refluxkrankheit, ein Zustand nach chronischer Eisenmangelanämie seit 2001, ein Status nach vaginaler Hysterektomie im Januar 2008 wegen Hypermenorrhoe, ein Zustand nach rezidivierenden gastrointestinalen Blutungen aus präpylorischen Erosionen sowie ein kombinierter Vi-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht tamin B12- und Folsäuremangel (Erstdiagnose: Juni 2006) und Dermatitis (wiederholt superinfiziert) aufgeführt.

7.2.2 Nach erneuter stationärer Behandlung in der E.____-Klinik vom 10. Juni 2009 bis

17. Juni 2009 wurden im Austrittsbericht vom 1. Juli 2009 eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit histrionischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1), psychosoziale Belastungen, eine Adipositas permagna, ein Diabetes mellitus Typ II, eine arterielle Hypertonie, eine substituierte Hypothyreose, eine gastroösophagiale Refluxkrankheit, ein Zustand nach chronischer Eisenmangelanämie seit 2001, ein Status nach vaginaler Hysterektomie im Januar 2008 wegen Hypermenorrhoe, ein Zustand nach rezidivierenden gastrointestinalen Blutungen aus präpylorischen Erosionen sowie ein kombinierter Vitamin B12- und Folsäuremangel (Erstdiagnose: Juni 2006) und Dermatitis (wiederholt infiziert) diagnostiziert.

7.2.3 Der behandelnde Psychiater Dr. med. F.____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 28. Oktober 2010 zuhanden der IV-Stelle aus, dass eine Multimorbidität bestehe. Psychiatrisch dominiere eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-

10 F45.4) und eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen und psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F62.8). Auf die kognitive-verhaltenstherapeutische Behandlung zeige sich bisher keine Response. Die Prognose sei aufgrund der Chronifizierung der Symptomatik, der Multimorbidität und der fehlenden Zukunftsperspektive ungünstig.

7.2.4 Da in den beiden Austrittsberichten der E.____-Klinik keine depressive Störung (ICD-

10 F3) mehr genannt worden war, beauftragte die IV-Stelle zunächst den Vertrauensarzt (SGV) Dr. med. G.____, Facharzt FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe und mit Fähigkeitsausweis Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM), mit einer psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin. Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten vom 29. Januar 2011 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (Aggravation [ICD-10 F68.0], Verdacht auf Simulation [ICD-10 Z76.5]), eine psychosoziale Belastungsstörung (ICD-10 Z59) und ein Opiatabhängigkeitssyndrom bei ständigem Gebrauch von MST (ICD-10 F11.251) mit körperlichen Symptomen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit histrionischen Persönlichkeitszügen, eine primäre Hypothyreose (substituiert), ein Diabetes mellitus Typ II, eine Adipositas permagna, eine arterielle Hypertonie, eine gastroösophagiale Refluxkrankheit, eine Status nach chronischer Eisenmangelanämie, ein Status nach vaginaler Hysterektomie nach Hypermenorroe, Status nach rezidivierenden gastrointestinalen Blutungen aus präpylorischen Erosionen, ein kombinierter Vitamin B12- und Folsäuremangel (Erstdiagnose: Juni 2006) sowie eine wiederholt superinfizierte Dermatitis. Die Versicherte sei für leichte bis mittlere Tätigkeiten seit der Entlassung aus der E.____-Klinik am 17. Juni 2009 zu 100% arbeitsfähig. Berücksichtige man die Adipositas und die sonstigen Nebenbefunde, brauche die Versicherte vermehrt Pausen, sodass von einer tatsächlichen Belastungsfähigkeit im Umfang von 100% ausgegangen werden müsse, welche aufgrund von Pausen um 20% vermindert sei. Die Opiatabhängigkeit verursache keine Arbeitsunfähigkeit.

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7.2.5 Mit Bericht vom 1. Februar 2011 hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) fest, dass eine abschliessende Beurteilung nicht möglich sei, da verschiedene körperliche Erkrankungen − da fachfremd − bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. G.____ nicht berücksichtigt werden könnten. Die IV-Stelle beauftragte in der Folge das H.____-Institut mit einer polydisziplinären Begutachtung. Im Gutachten vom 9. Juni 2011 diagnostizierten Dr. med. I.____, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. J.____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bilateral linksbetonte Femoropatellarthrose und eine bilateral leicht beginnende mediale Gonarthrose bei muskulärer Dysbalance mit Abschwächung der kniestabilisierenden Muskelgruppen sowie eine morbide Adipositas (BMI 48 kg/m2) mit ausgeprägter allgemeiner muskulärer Dekonditionierung.

Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein metabolisches Syndrom (morbide Adipositas, insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie und gemischte Dyslipidämie), eine primäre Hypothyreose (Differentialdiagnose: polyglanduläres Autoimmunsyndrom; Status nach Hashimoto-Thyreoiditis), deutlich erhöhte Leberparameter (Differentialdiagnose: im Rahmen einer Steatohepatitis, medikamentös bedingt, bei metabolischem Syndrom) sowie ein Gastroösophagialer Reflux bei schwerer Motilitätsstörung.

Objektivierbare sonstige pathoanatomische Veränderungen hätten weder im Bereich des Achsenskeletts noch an den peripheren Gelenken an den oberen sowie unteren Extremitäten festgestellt werden können. Für die von der Versicherten beklagten chronischen multilokulären Beschwerden am Bewegungsapparat bestehe kein fassbares klinisches Korrelat. Die psychiatrische Evaluation ergebe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die psychosozialen und emotionalen Belastungen seien deutlich ausgeprägt und würden sich durch den dadurch hervorgerufenen unangenehmen Affekt im Sinne der Abwehr auch in den Schmerzen ausdrücken.

Ausser einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne jedoch keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Die subjektive Krankheitsund Behinderungsüberzeugung der Versicherten sei deutlich ausgeprägt mit dementsprechend aus psychiatrischer Sicht ungünstiger Prognose. Bei fehlender psychiatrischer Komorbidität könne es der Versicherten trotz der geklagten Beschwerden aus psychiatrischer Sicht jedoch zugemutet werden einer körperlichen, den Beschwerden angepassten beruflichen Tätigkeit ganztags ohne Leistungseinschränkung nachzugehen.

Aus polydisziplinärer Sich seien aufgrund der massiven Adipositas und der konsekutiv muskulären und kardiovaskulären Dekonditionierung sowie aufgrund der pathoanatomischen Veränderungen an beiden Kniegelenken die zuletzt ausgeübte sowie jegliche weitere mittelschwere bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten nicht möglich. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende, unter adaptierten Arbeitsplatzbedingungen auszuübende berufliche Tätigkeit bestehe eine 75%-ige, ganztätig verwertbare Arbeitsund Leistungsfähigkeit. Durch adäquate, zumutbare medizinische Massnahmen sei die Arbeitsfähigkeit in einigen Monaten anzuheben.

Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Berufliche Massnahmen seien bei der eindrücklichen subjektiven Krankheitsüberzeugung nicht indiziert. Die dargelegte als zumutbar erachtete Arbeitsund Leistungsfähigkeit gelte ab Datum des H.____-Gutachtens, seit 9. Juni 2011. Aus psychiatrischer Sicht könne retrospektiv davon ausgegangen werden, dass eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit für eine körperliche, den Beschwerden angepasste berufliche Tätigkeit seit Entlassung aus der E.____-Klinik Mitte Mai 2009 anzunehmen sei.

Aus somatischer Sicht habe in der Vergangenheit nie eine höhere Arbeitsunfähigkeit als heute bestanden.

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8.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten vollumfänglich auf die Ergebnisse, zu denen die Gutachter des H.____-Instituts am 9. Juni 2011 gelangt waren. Wie oben ausgeführt (E. 6.3 hiervor) ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen.

Solche Indizien liegen keine vor. Das Gutachten beruht auf einer eingehenden Untersuchung der Versicherten und es berücksichtigt auch die übrigen bei den Akten liegenden medizinischen Berichte. Zudem geht es einlässlich auf die Beschwerden der Versicherten ein und vermittelt ein hinreichendes Bild über deren Gesundheitszustand. Es wird deutlich, dass sich dieser im Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2006 erheblich verbessert hat. So war die anlässlich der Begutachtung durch das D.____-Spital im Januar 2006 diagnostizierte mittelgradige depressive Episode und die in den Austrittsberichten der E.____-Klinik im Jahr 2007 diagnostizierte rezidivierende depressive Störung nicht mehr auszumachen.

In Bezug auf die damals im Vordergrund stehende psychische Situation wurde im Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung des H.____-Instituts aus psychiatrischer Sicht nunmehr noch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt. Gemäss den H.____-Gutachtern manifestiere sich der nachgelassene Leidensdruck auch in der Tatsache, dass im Rahmen der durchgeführten Laborabklärungen festgestellt werden konnte, dass das verordnete Antidepressivum einerseits sehr niedrig dosiert worden sei und andererseits im Medikamentenspiegel gar nicht habe nachgewiesen werden können, was gegen das Vorliegen einer relevanten komorbiden depressiven Störung spreche.

Die begutachtenden Ärzte kamen in Würdigung der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde sowie der ihnen überlassenen Unterlagen zum überzeugenden Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin seit Juni 2011 für eine körperlich leichte, wechselbelastende, unter adaptierten Arbeitsplatzbedingungen auszuübende berufliche Tätigkeit eine 75%-ige, ganztätig verwertbare Arbeitsund Leistungsfähigkeit bestehe. Insgesamt erweisen sich sowohl die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als auch die daraus gezogenen Schlussfolgerungen als überzeugend.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle darauf abgestellt hat.

8.2 Was die Beschwerdeführerin vorbringt ist nicht geeignet, die auschlaggebende Beweiskraft des H.____-Gutachtens vom 9. Juni 2011 in Frage zu stellen.

8.2.1 Als unzutreffend erweist sich insbesondere der Einwand der Beschwerdeführerin, die Austrittsberichte der E.____-Klinik vom 1. und 8. Juli 2009 seien Ausgangspunkt aller späteren ärztlichen Beurteilungen und das H.____-Gutachten sei durch die Austrittsberichte der E.____- Klinik beeinflusst, indem der Wegfall der Diagnose einer depressiven Störung in den Austrittsberichten vom Juli 2009 ohne Begründung als nachvollziehbar bezeichnet werde. Die H.____- Gutachter vermitteln in ihrem ausführlichen und sorgfältig abgefassten Gutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Versicherten und auf einer einlässlichen Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage beruhen, ein umfassendes Bild über den Gesundheitszu-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht stand der Beschwerdeführerin. Die H.____-Gutachter verweisen denn auch einzig für die Beantwortung der Frage, ab wann ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht retrospektiv Gültigkeit habe, auf den Austritt aus der E.____-Klinik im Mai 2009 und legen schlüssig und überzeugend dar, dass im Zeitpunkt der H.____-Begutachtung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mehr bestanden habe.

8.2.2 Auch die Vermutung der Beschwerdeführerin, dass die Diagnose einer Depression in den beiden Austrittsberichten der E.____-Klinik vom Juli 2009 vergessen worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht anzunehmen, dass die E.____-Klinik − nach jeweils stationärem Aufenthalt der Beschwerdeführerin − in zwei Austrittsberichten kurz hintereinander vergass, die Diagnose einer depressiven Störung zu stellen. So korreliert der Wegfall der Diagnose auch mit dem im Austrittsbericht vom 1. Juli 2009 beschriebenen Behandlungsverlauf, wonach die Beschwerdeführerin im Kontakt mit den Mitpatienten als aufgestellt und fröhlich erlebt werde und schnell Anschluss an die Mitpatienten gefunden habe. Zudem hätte die E.____-Klinik bei Vorliegen einer depressiven Störung gegenüber der Beschwerdeführerin kaum eingewendet, dass eine psychiatrische Klinik nicht in erster Linie dafür da sei, um sich auszuruhen. Auch der RAD hält am 15. November 2011 fest, dass bei Klinikeintritt vereinzelte und leichtgradig einzuschätzende depressive Symptome aktenkundig gewesen seien, die sich jedoch im Laufe des Klinikaufenthalts und der fachärztlichen Behandlung zurückgebildet hätten, womit es an der Dauerhaftigkeit der leicht depressiven Symptomatik fehle. Gegen die Vermutung einer unvollständigen Diagnose spricht ausserdem, dass auch der behandelnde Psychiater Dr. F.____ in seinem Schreiben an die IV-Stelle vom 28. Oktober 2010 keine depressive Störung diagnostizierte.

8.2.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann, dass im H.____-Gutachten eine Begründung für die Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin fehle. Der Ausschluss der depressiven Störung beruhe nur auf einer differenzierteren Begutachtung und nicht auf einer tatsächlichen Besserung des Gesundheitszustandes. Da keine Angaben zum Verlauf der gesundheitlichen Entwicklung gemacht würden, könne aus dem H.____-Gutachten nicht geschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Für die Überprüfung der Frage, ob eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, gilt es, den Zustand im Zeitpunkt des Einspracheentscheids im Jahr 2006 mit dem aktuellen Zustand zu vergleichen. Dieser Vergleich lässt sich anhand der gutachterlichen Ausführungen (E. 7.2.5 hiervor) ohne Weiteres vornehmen und er führt vorliegend zum Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand und − damit einhergehend − die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in anspruchserheblicher Weise verbessert haben. So sei gemäss dem Gutachten des D.____-Spitals vom Januar 2006 und dem psychiatrischen Untergutachten vom September 2005 das Denken zum damaligen Zeitpunkt teilweise eingeengt und nicht immer geordnet, die Vitalgefühle im Affekt deutlich vermindert, die Beschwerdeführerin hoffnungslos, antriebsarm sowie deutlich antriebsgehemmt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei während der Begutachtung einige Male in Tränen ausgebrochen und es hätten eine Affektlabilität sowie eine Hoffnungslosigkeit bezüglich einer Verbesserung der Symptomatik bestanden. Demgegenüber beschreiben die H.____-Gutachter im Juni 2011 eine ausgeglichene Stimmung, die Mimik und Gestik der Beschwerdeführerin seien normal ausgeprägt, die af-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht fektive Modulation nur etwas eingeschränkt und die Vigilanz nicht gestört gewesen. Das Denken sei formal geordnet und deutliche Hinweise auf eine verminderte Affektsteuerung oder Impulskontrollstörungen würden nicht bestehen. Auch die Beziehungsfähigkeit sei erhalten und der emotionale Rückzug nicht deutlich ausgeprägt. Detaillierte Aussagen über den genauen zwischenzeitlichen Verlauf des Leidens sind im Hinblick auf die Vornahme dieses Vergleichs nicht erforderlich; solche wären einzig dann unverzichtbar, wenn die Absicht bestünde, die laufende Rente der Versicherten nicht ex nunc sondern auf einen früheren Zeitpunkt hin aufzuheben oder herabzusetzen. Dies steht vorliegend aber in keiner Weise zur Diskussion, geht es in der angefochtenen Verfügung doch um eine Rentenaufhebung mit Wirkung ex nunc et pro futuro. Hält man sich dies vor Augen, so kann offen bleiben, ob und weshalb die wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes allenfalls bereits in einem früheren Zeitpunkt eingetreten ist.

8.2.4 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die H.____-Gutachter auch aus rheumatologischer Sicht nicht überzeugen würde. So sei gemäss Abklärungsbericht Hilflosigkeit IV vom 3. November 2011 erstellt, dass die Beschwerdeführerin schon bei einfachen alltäglichen Verrichtungen fremde Hilfe benötige. Diese Auffassung ist jedoch kaum vereinbar mit den Beobachtungen und Einschätzungen des H.____- Gutachters Dr. I.____, welcher feinsowie grobmanuelle Tätigkeiten mit beiden Händen aus rheumatologischer Sicht als zumutbar und das Heben, Stossen, Ziehen und Tragen von Lasten regelmässig bis 5 kg und selten bis 10 kg als möglich erachtet. Die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin, wonach sie in der Haushaltsführung in eigener Zeiteinteilung kaum mehr verwertbare Leistungen erbringen könne, sei weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht nachvollziehbar. Nachdem auch schon die E.____-Klinik am 11. Dezember 2009 bestätigte, dass die Beschwerdeführerin während ihres stationären Aufenthalts in der E.____-Klinik weder beim Essen noch bei der Körperpflege oder der Fortbewegung auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen gewesen sei, vermag der Verweis auf den Abklärungsbericht an der Schlüssigkeit des H.____-Gutachtens nichts zu ändern.

8.2.5 Zu keiner anderen Beurteilung der Angelegenheit führt auch der Austrittsbericht des K.____-Spitals vom 7. April 2011 und der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. F.____ vom 28. Oktober 2010. Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung richtig ausgeführt hat, findet sich im Bericht des K.____-Spitals keine psychiatrische fachärztliche Einschätzung. Wenn die behandelnden Ärzte als Differentialdiagnose eine depressive Entwicklung diagnostizieren, vermag dies die überzeugenden Schlussfolgerungen der H.____-Ärzte nicht in Zweifel zu ziehen. Auch Dr. F.____ ging − ohne zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen − davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine somatoforme Schmerzstörung dominiere. Nachdem im Zeitpunkt der H.____-Begutachtung keines der zusätzlich geforderten Kriterien, wie Komorbidität, sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, etc. (E. 6.4 hiervor), in erforderlichem Ausmass erfüllt ist, ist der Bescherwerdeführerin − trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen − die Aufnahme einer Arbeit im Umfang von 75% zuzumuten. Wenn der behandelnde Psychiater zugleich davon ausgeht, dass eine andauernde Persönlichkeitsveränderung bei chronischen Schmerzen und psychosozialer Belastungssituation bestehe, vermag dies die begründeten Schlussfolgerungen der H.____-Gutachter nicht in Frage zu stellen. Die H.____- Gutachter legen vielmehr nachvollziehbar dar, dass ähnlich wie bei einer Diagnose einer an-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht dauernden Persönlichkeitsstörung nach psychischer Krankheit eine schwere Schmerzstörung vorliegen müsse, für die es eine fassbare Ursache gebe (wie beispielsweise Tumorschmerzen) welche bei fast jedem zu einer tiefen Verzweiflung führen würden. Eine solche Schmerzstörung liegt bei der Beschwerdeführerin nicht vor.

8.2.6 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Aufhebung der Rente sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil vorgängig keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt eine rentenbestimmende Invaliditätsbemessung auch im Revisionsfall (Art. 17 ATSG) voraus, dass angezeigte Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind (Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2010, 9C_163/2009). Dementsprechend muss der Eingliederungsbedarf im Falle einer Revision in gleicher Weise wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung abgeklärt werden. Wie das Bundesgericht in einem neueren Urteil erkannt hat, ist diese Praxis jedoch auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat (Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011). Da die 1965 geborene Beschwerdeführerin weder das 55. Altersjahr zurückgelegt noch mehr als 15 Jahre eine Rente bezogen hat, ist es ihr zumutbar, die medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Wege der Selbsteingliederung zu verwerten. Mit Blick auf die vorliegenden Umstände ist nicht ersichtlich, weshalb bei der Beschwerdeführerin eine Ausnahme von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestehe und ihr nur eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen zumutbar sein soll, weshalb auch diese Rüge ins Leere zielt.

8.3 Im vorliegenden Fall lassen die vorhandenen medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu, weshalb auf die von ihr beantragte zusätzliche medizinische Abklärung verzichtet werden kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zwar das Recht, Beweisanträge zu stellen, und − als Korrelat − die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorhandenen Unterlagen ein zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhaltes ergeben und dieser demnach hinreichend abgeklärt ist, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (BGE 126 V 130 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen).

9.1 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass seit dem massgeblichen Einspracheentscheid im August 2006 tatsächlich eine Verbesserung in den gesundheitlichen Verhältnissen und mithin auch eine Änderung in der Arbeitsfähigkeit der Versicherten eingetreten ist, weshalb die Voraussetzungen für eine Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) erfüllt sind. Der Beschwerdeführerin verbleibt dem massgebenden und schlüssigen H.____-Gutachten zufolge für eine körperlich leichte, wechselbelastende, unter adaptierten Arbeitsplatzbedingungen auszuübende berufliche Tätigkeit eine 75%-ige, ganztätig verwertbare Arbeitsund Leistungsfähigkeit.

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9.2 Wie bereits weiter oben ausgeführt (E. 3 hiervor), ist der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 16 ATSG). Die IV- Stelle hat in der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2012 den erforderlichen Einkommensvergleich vorgenommen. Dabei hat sie anhand der Gegenüberstellung von Validenund zumutbarem Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 31% ermittelt. Die konkrete Berechnung, die von der Versicherten in der vorliegenden Beschwerde nicht beanstandet worden ist, erweist sich als rechtens. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

9.3 Zum Einwand der Beschwerdeführerin, es sei ein zusätzlicher Leidensabzug zu berücksichtigen, ist festzuhalten, dass unter Beachtung des Umstandes, dass den Behinderungen der Beschwerdeführerin bereits durch die Annahme eines um 25% reduzierten Arbeitspensums Rechnung getragen wurde, ein leidensbedingter Abzug nur noch in geringem Masse erfolgen kann (Urteil des EVG vom 9. Dezember 2002, U 200/01, E. 4.2.3). Der von der IV-Stelle zusätzlich vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 10% erweist sich als angemessen.

10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die IV-Stelle die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente zu Recht aufgehoben hat. Die gegen die Verfügung vom

6. Februar 2012 gerichtete Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

11. Gemäss den Änderungen des IVG vom 1. Juli 2006 ist das Beschwerdeverfahren vor kantonalem Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 und 1bis IVG, je in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.-- werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach Abzug von deren Selbstbehalt im Umfang von Fr. 1'100.-- ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'706.90 (13.6 Stunden à Fr. 180.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 151.-- und 8% Mehrwertsteuer abzüglich Fr. 1'100.-- Selbstbehalt) ausgerichtet.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet.

3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach Abzug von deren Selbstbehalt im Umfang von Fr. 1'100.-- ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'706.90 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

Präsident Gerichtsschreiberin

Gegen diesen Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 30. November 2012 Beschwerde beim Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung, (Verfahren-Nr. 9C_989/2012) erhoben.

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