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2012.05.14.vv.1 • KG BL 2012.05.14.vv.1 KI-generiert

Denial of Cost Waiver After Prior Rejection for Lack of Merit

Geschäftsnummer 2012.05.14.vv.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party requested the waiver of court costs after their case was dismissed as moot. However, the court denied the request because the party's prior applications for legal aid had been rejected due to the case being deemed hopeless. The court reasoned that a subsequent cost waiver is barred by law if free legal assistance was denied based on the lack of merit of the case.

Legislator-Regeste

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§ 5 Abs. 4 GebT, § 5 Abs. 1 GebT, § 5 Abs. 5 GebT; Denial of Cost Waiver After Prior Rejection for Lack of Merit: However, the court denied the request because the party's prior applications for legal aid had been rejected due to the case being deemed hopeless. The court reasoned that a subsequent cost waiver is barred by law if free legal assistance was denied based on the lack of merit of the case.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Fall des Ausschlusses Verzicht auf mündliche Verhandlung Parteientschädigung Nichtleistung des Kostenvorschusses prozessuale Einreden Erlass von Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 5 Abs. 4 GebT

This provision excludes the subsequent waiver of procedural costs when legal aid was denied due to lack of prospects.

§ 5 Abs. 1 GebT

This provision allows for the waiver or deferral of procedural costs in hardship cases upon reasoned request.

§ 5 Abs. 5 GebT

This provision establishes the jurisdiction of the Presidency for the present decision.

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Volltext

Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht

vom 14. Mai 2012 (810 12 142) ______________________________________________________________________

Rechtspflege

Erlass von Verfahrenskosten

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Marianne Fankhauser

Gesuchsteller A.___, Gesuchsteller

Betreff Kostenerlassgesuch (Verfügung der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht, vom 23. April 2012)

Die Präsidentin hat i n E r w ä g u n g , dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. Mai 2012 das Gesuch stellte, die ihm mit (rechtskräftiger) Abschreibungsverfügung der Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (in der Folge Präsidentin), vom 23. April 2012 auferlegten Kosten zu erlassen,

dass gemäss § 5 Abs.1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) vom 15. November 2010 in Härtefällen bereits festgesetzte und einer Partei auferlegte Verfahrenskosten auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden können,

dass der nachträgliche Erlass von Verfahrenskosten ausgeschlossen ist, wenn die unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde (§ 5 Abs. 4 GebT), dass die Präsidentin das Gesuch des Beschwerdeführers bzw. des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren, das mit oben erwähnten Verfügung vom 23. April 2012 als gegenstandslos abgeschrieben wurde, mit Verfügung vom 16. August 2011 abgewiesen hat, da sich die Beschwerde vom 15. April 2011 als aussichtslos erweise,

dass der Gesuchsteller am 19. August 2011 Einsprache an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (in der Folge Kantonsgericht) erhob, welches mit Beschluss vom 7. September 2011 in Abweisung der Einsprache das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (wiederum wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde vom 15. April 2011) abwies,

dass eine vom Gesuchsteller gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2012 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte, mit der Begründung, dass die Beschwerde von Beginn weg keinen Erfolg haben konnte,

dass nach dem klaren Wortlaut von § 5 Abs. 4 GebT das Gesuch des Gesuchstellers um nachträglichen Erlass von Verfahrenskosten abzuweisen ist, nachdem seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht entsprochen worden ist, dass für den vorliegenden Entscheid das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht, zuständig ist (§ 5 Abs. 5 GebT).

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Das Gesuch um Kostenerlass vom 8. Mai 2012 wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin Gerichtsschreiberin

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht