2011.30Severance Payment Taxable as Ordinary Income in Switzerland
Zusammenfassung KI-generiert
A taxpayer received a lump-sum severance payment upon termination of employment. The court ruled that Switzerland has the unlimited right to tax this payment under domestic law because the taxpayer was a resident at the time of payment and there was no double taxation treaty with the paying country. The court further determined that the severance payment did not qualify for preferential tax treatment as a pension or a replacement income for future lost earnings, as it was primarily intended to compensate for the termination and honor long-term loyalty, thus it was taxable as ordinary income.
Angewandte Bestimmungen (1)
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Art. 23 lit. a DBG
This provision was used to classify the severance payment as ordinary income, subject to taxation alongside other earned income.
Rechtsprechung Steuergericht
530 11 14 Kapitalabfindung
*Hat der Pflichtige Arbeitnehmer zur Zeit der Auszahlung einer Abfindung steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz und besteht mit dem zahlenden Fremdstaat kein Doppelbesteuerungsabkommen, hat die Schweiz ein unbeschränktes Besteuerungsrecht nach internem Recht.
Um festzustellen, ob eine Abgangsentschädigung Vorsorgecharakter hat oder ob diese Ersatzeinkommen darstellt, kommt es entscheidend darauf an, welche Funktion der Einmalzahlung in den Augen der am Arbeitsverhältnis beteiligten Personen zukommt.*
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Sachverhalt
Als Begründung hielt er fest, dass die Abfindungszahlung der A.-AG sich auf seine ganze in der A.-AG gearbeitete Zeit beziehe. Von den insgesamt 19,6 Jahren würden zwei Drittel auf Arbeitseinsätze im Ausland entfallen. Zeit und Einkommen seien zwei starke Elemente bei der Berechnung der Abfindungszahlung gewesen. Die von der A.-AG mit Sitz in C. erhaltene Abgangsentschädigung von USD 149'775.19 habe er der A.-AG mit Sitz in B. zurückbezahlen müssen. Die Abgangsentschädigung sei in C. steuerfrei. Obwohl er mit Einzelarbeitsvertrag angestellt gewesen sei, habe sich die Entschädigung nach den Konditionen für Angestellte unter Gesamtarbeitsvertrag gerichtet. Dies wohl nicht zuletzt, weil die Kündigung im Licht und Zusammenhang mit seiner - vor der Kündigung - eingetretenen Krankheit und seinem Alter zu sehen sei. Bis heute sei er in Behandlung und arbeitsunfähig.
Ferner legte der Pflichtige dem Schreiben Kopien der Bankbelege bei, welche den Erhalt der Abfindung (aus C.) und der Rückzahlung an die A.-AG mit Sitz in B. dokumentierten. Diesbezüglich hielt er fest, dass die Differenz zwischen den beiden Beträgen durch die Belastung verschiedener Kosten seinerseits entstanden sei.
Als Begründung hielt sie fest, dass der Pflichtige zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalabfindung im Mai 2009 seinen Wohnsitz unbestrittenermassen in der Gemeinde D. gehabt habe, weshalb die Kapitalabfindung grundsätzlich der Steuerhoheit des Kantons Basel-Landschaft unterstehen würde. Die Schweiz habe mit über 30 Ländern internationale Staatsverträge zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen, die jeweils weitgehend dem Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entsprechen würden. Zwischen der Schweiz und C. bestehe kein Doppelbesteuerungsabkommen, weshalb diese Kapitalleistung kraft persönlicher Zugehörigkeit durch den Kanton Basel-Landschaft besteuert werde.
Zur Begründung hielt er fest, dass er für die A.-AG total 19,6 Jahre gearbeitet habe, davon 12,5 Jahre im Ausland. Er habe eine Abfindung von der A.-AG mit Sitz in C. (7,8 Jahre, USD 149'775.--) Fr. 183'430.-- erhalten und diese an die A.-AG mit Sitz in B am 21. Juni 2007 zurückbezahlt. Am 30. Juni 2009 habe er eine Abfindung von der A.-AG mit Sitz in B. in der Höhe von Fr. 163'963.-- erhalten.
Für die Begründung seines Rekurses verwies der Pflichtige auf den Entscheid des Steuergerichts Nr. 2/2007 vom 12. Januar 2007. Dabei hielt er fest, sein Fall scheine einerseits nicht unter die DBA-Problematik zu fallen, unterscheide sich jedoch andererseits in einigen Punkten von jenem des Einsprechenden im Entscheid. Das festgesetzte, satzbestimmende Einkommen berücksichtige die Formel der Abfindung nicht in ausreichendem Mass: Abfindung = Jahre der Betriebsangehörigkeit x Alter / 100 x Monatsgehalt. Sein steuerbares Einkommen werde sich für 2010 auf ca. Fr. 100'000.-- belaufen. Weniger als ein Viertel dessen von 2009. Im 2011 werde es weiterhin sinken.
Weiter hielt der Pflichtige fest, dass er krankheitsbedingt im Januar 2007 hospitalisiert worden sei. Darauf seien drei Monate 100%-er Arbeitsunfähigkeit erfolgt. In der Folge habe ihm die A.-AG eine projektbezogene Aufgabe zugewiesen. Nach Ablauf des Projekts sei ihm im Rahmen einer laufenden Restrukturierung per 30. November 2008 gekündigt worden. Seit Januar 2007 sei er in permanenter ambulanter Behandlung und habe stationäre sowie teil-stationäre Aufenthalte durchlaufen. Seit September 2008 sei er 100 % arbeitsunfähig. Er habe sich gewehrt, die IV-Anmeldung vorzunehmen, deshalb sei es zu einem Deckungsloch von vier Monaten gekommen. Allein schon dieser Verlust wiege die beanstandete Steuer auf. Seit Februar 2011 sei er im Wiedereingliederungsprozess der IV.
Des Weiteren machte der Pflichtige geltend, der wahre Grund für die Trennung sei nicht die Restrukturierung, sondern seine anhaltende Rekonvaleszenz und verminderte Belastbarkeit gewesen. Dies sei natürlich nicht schriftlich festgehalten worden, jedoch in Anwesenheit von Zeugen mündlich begründet worden. Ein Indiz dafür seien einzelne gewährte Spezialkonditionen, welche für das Management normalerweise nicht vorgesehen gewesen seien. Die soziale Komponente der Abfindung müsse auch unter den Aspekten seines damaligen Gesundheitszustandes, Alters und Konjunktur des Stellenmarktes betrachtet werden. Die in C. erhaltene Kapitalabfindung müsse lokal nicht versteuert werden.
Seine berufliche und finanzielle Zukunft sei ungewiss. Bei dieser Steuerangelegenheit gehe es ihm vor allem auch darum, eine doppelte Ungerechtigkeit zu beseitigen.
Ergänzend hielt sie fest, nach konstanter Rechtsprechung sei die Funktion, welche einer Einmalzahlung in den Augen der am Arbeitsverhältnis beteiligten Personen zukommen sollte, unter Einbezug der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. In der Schweiz gelte gemäss § 4 Abs. 1 StG als allgemeine Regel die Besteuerung aufgrund persönlicher Zugehörigkeit, die sich aus einem steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ergebe. Die Auszahlung der Kapitalabfindung habe im Mai 2009 stattgefunden, als der Rekurrent seinen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft gehabt habe. Daraus folge, dass grundsätzlich der Wohnsitzkanton die Kapitalabfindung besteuern dürfe.
Da mit dem Staat C. kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgeschlossen worden sei, komme der Schweiz ein unbeschränktes Besteuerungsrecht nach internem Recht zu. Dies bedeute, dass auch ein allfälliges Einkommen aus C. vollumfänglich in der Schweiz zu versteuern sei - und nicht bloss satzbestimmend berücksichtigt werden könne.
Weiter hielt die Steuerverwaltung fest, es stelle sich die Frage, ob die Kapitalabfindung allenfalls einer separaten Jahressteuer unterliege, oder aber zusammen mit dem übrigen Einkommen zu versteuern sei. Da es sich vorliegend nicht um eine Kapitalabfindung aus Vorsorge handle, komme eine separate Besteuerung schon von vornherein nicht in Betracht. Vielmehr handle es sich um einen Anspruch aus einem Sozialplan, der auf Grund der Entlassung entstanden sei und der den künftigen Lohnausfall des Rekurrenten kompensieren solle. Daher sei nicht von einer Lohnnachzahlung, sondern von einer Lohnfortzahlung auszugehen, stimme doch auch die Kapitalabfindung in etwa mit dem Betrag überein, den die A.-AG als Arbeitgeberin bei Weiterführung des Anstellungsverhältnisses bis Ende Jahr 2009 sowieso gezahlt hätte (Fr. 97'422.-- / 5 x 8 = Fr. 155'875.--). Es handle sich aber nicht um eine Lohnfortzahlung für zukünftige Jahre, sondern lediglich um die Lohnfortzahlung bis Ende Jahr. Folglich seien die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung im satzbestimmenden Einkommen nicht gegeben und die Kapitalabfindung korrekt besteuert worden.
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Aus den Erwägungen
Die Zuteilungsregeln eines Doppelbesteuerungsabkommens bestimmen, ob, wann und was ein Vertragsstaat besteuern darf. Da jedoch mit dem Staat C. bekanntermassen kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgeschlossen wurde und somit auch keine Zuteilungsregeln zur Anwendung kommen, kommt der Schweiz ein unbeschränktes Besteuerungsrecht nach internem Recht zu. Dies bedeutet, dass auch ein allfälliges Einkommen aus C. vollumfänglich in der Schweiz zu versteuern ist und nicht bloss satzbestimmend berücksichtigt werden kann.
Die Schweiz beziehungsweise der Kantons Basel-Landschaft ist somit zur Besteuerung der Fr. 163'963.-- berechtigt.
Kapitalabfindungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung von Arbeitsverhältnissen können verschiedene Gründe haben. Unter Umständen sind sie "Schmerzensgeld" für die Entlassung, Treueprämie für langjährige Dienstverhältnisse, "Risikoprämie" für die persönliche Sicherheit und berufliche Zukunft, Entgelt für erbrachte Arbeitsleistungen oder Vorruhestandsregelungen, d.h. Ausgleich allfällig entstehender Lücken oder langfristiger Einbussen in der beruflichen Vorsorge. Oft handelt es sich um pauschale Abfindungssummen, deren Zweckbestimmung unklar ist. Es gilt daher den wahren Charakter der Abgangsentschädigung genauer zu erörtern und festzustellen, wann eine Abgangsentschädigung Vorsorgecharakter hat und wann sie Ersatzeinkommen darstellt. Da die Vorsorgeabfindung privilegiert besteuert wird, ist die steuerpflichtige Person für den Vorsorgecharakter beweisbelastet (vgl. Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung [KS ESTV] Nr. 1 vom 3. Oktober 2002, Ziffer 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage Zürich 2009, Art. 17 N 66).
Es kommt bei Kapitalabfindungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen somit entscheidend darauf an, welche Funktion der Einmalzahlung in den Augen der am Arbeitsverhältnis beteiligten Personen zukommen sollte. Diese Frage ist unter Einbezug der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Der Steuerentscheid [StE] 1998 B 29.2 Nr. 5; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage Zürich 2009, Art. 37 N 15).
Als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen gelten nach Art. 37 DBG einmalige Zuwendungen, die dazu bestimmt sind, einen gesetzlichen, statutarischen, vertraglichen oder testamentarischen Anspruch auf künftige, periodische Leistungen abzugelten, wobei vorausgesetzt ist, dass nebst den wiederkehrenden Einzelleistungen auch die zu Grunde liegende Stammschuld getilgt wird (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] vom 6. März 2001, E. 4b [2A.50/2000]). Wie das Bundesgericht im Urteil vom 5. Oktober 2000 (publiziert im StE 2001 B 26.2 Nr. 7) ausführte, ist dieses Normenverständnis indessen zu eng angesichts des mit Art. 37 DBG verfolgten Zwecks, wonach ermöglicht werden soll, eine wiederkehrende und somit periodisch zu besteuernde Leistung, die mit einer einmaligen Kapitalabfindung erbracht wird, sachlich richtig jener Progression zu unterstellen, die anwendbar wäre, wenn anstelle der Einmalzahlung eine jährliche Rente ausgerichtet würde. Die Tarifregelung nach Art. 37 DBG ist demnach nicht nur anwendbar, soweit künftige Teilleistungsansprüche abgegolten werden, sondern es können grundsätzlich allgemein auch Entschädigungen für in der Vergangenheit begründete Teilzuwendungen miterfasst sein, wenn die vorgesehene periodische Ausrichtung ohne Zutun des Steuerpflichtigen unterblieben ist, diesem also kein Wahlrecht in Bezug auf die Erfüllungsart bzw. den Erfüllungszeitpunkt zustand (vgl. Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra] XVI, S. 405 f. E. 2a; BGE vom 6. März 2001, a.a.O., E. 4b; vgl. zum Ganzen auch Baumgartner in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 37 DBG N 10 f.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 37 N 9).
Das Arbeitsverhältnis wurde, wie bereits erwähnt, durch die ehemalige Arbeitgeberin des Pflichtigen per 31. Mai 2009 aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt bestand folglich keine fortwährenden Wirkungen des Arbeitsverhältnisses mehr. Es kann somit nicht gesagt werden, dass die Kapitalabfindung künftige, periodische Lohndifferenzen abgelte. Es handelt sich demnach lediglich um eine Entschädigungsleistung auf das Ende des Arbeitsverhältnisses. Daher ist nicht von einer Lohnfortzahlung für künftige Jahre auszugehen, sondern nur von einer Lohnfortzahlung bis Ende Jahr 2009, stimmt doch auch die Kapitalabfindung in etwa mit dem Betrag überein, den die A.-AG als Arbeitgeberin bei Weiterführung des Anstellungsverhältnisses bis Ende Jahr 2009 gezahlt hätte. Eine weiterreichende Abgeltung allfälliger Anwartschaften des Pflichtigen war nicht beabsichtigt.
Es kann somit festgehalten werden, dass die ausgerichtete Kapitalabfindung weder dem Ausgleich in der Vergangenheit zu tiefer Lohnzahlungen noch dem Ersatz künftiger entgehender Löhne dient, somit nicht dazu bestimmt ist, die Folgen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses für eine Übergangsphase durch ein periodisches Ergänzungseinkommen zu mildern. Aus diesen Gründen kann die Kapitalabfingung nicht der Tarifregelung nach Art. 37 DBG und der Besteuerung zum eigentlichen Rentensatz unterstellt werden kann.
Abgangsentschädigungen haben Vorsorgecharakter, wenn sie ausschliesslich und unwiderruflich dazu dienen, die mit den Risiken Alter, Invalidität und Tod verbundenen finanziellen Folgen zu mildern. Dazu gehören beispielsweise freiwillig geleistete Entschädigungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, um die durch den vorzeitigen Austritt entstandenen Lücken in dessen beruflicher Vorsorge zu schliessen. Bei deren Berechnung sind die vorsorgerechtlichen Grundsätze zu beachten.
Gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DBG können steuerlich als Vorsorgeleistung betrachtetet werden, wenn nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a) die steuerpflichtige Person verlässt das Unternehmen ab dem vollendeten 55. Altersjahr, b) die (Haupt-) Erwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben oder muss aufgegeben werden und c) durch den Austritt aus dem Unternehmen und dessen Vorsorgeeinrichtung entsteht eine Vorsorgelücke. Diese ist durch die Vorsorgeeinrichtung zu berechnen (vgl. KS Nr. 1 ESTV, Ziffer 3.2; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 38 N 15 ff.).
Die ausgerichtete Kapitalabfindung kann demzufolge nicht nach Art. 17 Abs. 2 DBG respektive zum Rentensatz nach Art. 38 Abs. 2 DBG besteuert werden.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass es sich bei der von der ehemaligen Arbeitgeberin des Pflichtigen ausbezahlten Summe in der Höhe von Fr. 163'963.-- um eine Abgangsentschädigung respektive Kapitalabfindung handelt, welche gemäss Art. 23 lit. a DBG als ordentliches Einkommen zu besteuern ist.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Entscheid des Steuergerichts vom 23.09.2011 (530 11 14)
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