Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2011.09.30.1 • ZMG BL 2011.09.30.1 KI-generiert

Compulsory Measures Court: Official Defense Counsel Appointment and Compensation

Geschäftsnummer 2011.09.30.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the requirements for appointing an official defense counsel in proceedings before the Compulsory Measures Court. The court clarified that while the public prosecutor's office can appoint an official defense counsel for the preliminary investigation, the Compulsory Measures Court, acting as the procedural leader, can only appoint one in specific circumstances of necessary defense as defined by law (Art. 130 lit. a and lit. c StPO). The court also stated that if the accused is already represented by counsel, the court will not appoint an additional official defense. If the court itself orders an official defense, it is also responsible for determining the compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 130 lit. b StPO, Art. 62 Abs. 1 StPO, Art. 61 StPO, Art. 131 Abs. 1 StPO, Art. 132 Abs. 1 StPO, Art. 65 Abs. 1 StPO; Compulsory Measures Court: Official Defense Counsel Appointment and Compensation: The court clarified that while the public prosecutor's office can appoint an official defense counsel for the preliminary investigation, the Compulsory Measures Court, acting as the procedural leader, can only appoint one in specific circumstances of necessary defense as defined by law (Art. 130 lit. a and lit. c StPO). The court also stated that if the accused is already represented by counsel, the court will not appoint an additional official defense. If the court itself orders an official defense, it is also responsible for determining the compensation.

Schlagwörter

KI-generiert
amtliche Verteidigung Wahl eines Staatsbediensteten Prozessvoraussetzung Haftbedingungen Verteidigungsrechte Vorverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 130 lit. a StPO

This provision establishes the conditions under which an official defense must be appointed due to the duration of custody, which the court can assess in detention proceedings.

Art. 130 lit. c StPO

This provision establishes the conditions under which an official defense must be appointed due to the inability of the accused to safeguard their procedural interests, which the court can assess in detention proceedings.

Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO

This provision governs the ordering of an official defense when the conditions of necessary defense are met and the accused has not appointed a chosen defense counsel.

Art. 135 Abs. 2 StPO

This provision concerns the determination of compensation for the official defense by the competent authority, which the court determines it is entitled to do if it orders the defense.

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Volltext

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

30. September 2011

Anordnung von Untersuchungshaft

Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor ZMG

Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht übt das Zwangsmassnahmengericht die

Funktion der Verfahrensleitung aus (Erw. 3-4). Die durch die Staatsanwaltschaft bewilligte

amtliche Verteidigung gilt auch für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (Erw.

9). Wird der Beschuldigte im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht durch einen

Verteidiger vertreten, so bestellt das Zwangsmassnahmengericht keine amtliche

Verteidigung (Erw. 11). Das Zwangsmassnahmengericht kann im Rahmen eines Verfahrens

vor diesem Gericht (in casu Anordnung der Untersuchungshaft) als Verfahrensleitung

lediglich in den Fällen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a und lit. c StPO

eine amtliche Verteidigung anordnen (Erw. 12). Ordnet das Zwangsmassnahmengericht die

amtliche Verteidigung für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht an, ist es

berechtigt und verpflichtet, über die Entschädigung zu befinden (Erw. 14). Beschwerde

gegen Entscheide betreffend amtliche Verteidigung (Erw. 17).

Sachverhalt

Am 16. September 2011 wurde der Beschuldigte in flagranti festgenommen. Die

Staatsanwaltschaft bot X.____ als Pikettverteidiger auf. Mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 16. September 2011 wurde X.____ per sofort als amtlicher

Verteidiger eingesetzt, da ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO

vorliege. Am 18. September 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung von

Untersuchungshaft. Im Rahmen der Anhörung vom 19. September 2011 hat der Verteidiger

des Beschuldigten im Plädoyer beantragt, dass er für das Verfahren vor dem

Zwangsmassnahmengericht als amtlicher Verteidiger einzusetzen und zu entschädigen sei.

Erwägungen

(…)

3. Der Begriff der Verfahrensleitung beinhaltet sämtliche sachliche und organisatorische

Anordnungen, die im Rahmen eines gesetzmässigen, geordneten Strafverfahrens

erforderlich und geeignet erscheinen, das Verfahren zu seinem ordnungsgemässen

Abschluss zu führen (Art. 62 Abs. 1 StPO), und die von der dazu zuständigen Person der im

jeweiligen Verfahrensabschnitt bezeichneten Strafbehörde (Art. 61 StPO) von Amtes wegen

oder auf Antrag der Verfahrensbeteiligten zu treffen sind. Unter dem Begriff der

Verfahrensleitung wird einerseits die Person, die im jeweiligen Verfahrensabschnitt dafür

verantwortlich ist, das Strafverfahren zu führen (Zuständigkeit), und andererseits die

geschäftsführende Tätigkeit (z.B. Art. 62 - 64 StPO, Ansetzung von Verfahrenshandlungen

und Erlass von Vorladungen, die Behandlung von Verschiebungs- und

Erstreckungsgesuchen sowie die Verhandlungsführung) dieser Person zusammengefasst

(ADRIAN JENT, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger

[Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 61 N 1; BBl 2006 1150; PETER GOLDSCHMID,

in: Peter Goldschmid/Thomas Maurer/Jörg Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 50; DANIELA BRÜSCHWILER, in:

Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber, Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, Art. 62 N 1; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des

schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, Rz. 534). Diese Anordnungen oder

Verfügungen werden in zahlreichen Bestimmungen, die über das ganze Gesetz verteilt sind,

konkretisiert. Zu diesen geschäftsführenden Tätigkeiten gehören unter anderem Art. 131

Abs. 1 StPO (Sicherstellung notwendiger Verteidigung) und Art. 132 Abs. 1 StPO

(Anordnung einer amtlichen Verteidigung; JENT, a.a.O., Art. 62 N 5). Verfahrensleitende

Verfügungen der Gerichte können im Hinblick auf ihre Anfechtbarkeit unterschieden werden

in "formell-prozessleitende" Verfügungen und "materiell-prozessleitende" Verfügungen.

Erstere (z.B. Verschiebungsgesuche oder Beweisanträge) sind nicht selbstständig mit einer

Beschwerde anfechtbar. Letztere (z.B. Verweigerung der amtlichen Verteidigung;

Nichtzulassung einer Person als Partei; allfällige Zwangsmassnahmen usw.) sollen entgegen

Art. 65 Abs. 1 StPO selbstständig mit einer Beschwerde gemäss Art. 393 ff. anfechtbar sein,

wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (siehe: Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG i.V.m. Art. 80 Abs. 2 BGG; SCHMID, Handbuch, Rz. 1509 f.; Beschluss des

Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 7. Juni 2011, Erw. 2.5, 470 11 46; anders: JENT,

a.a.O., Art. 65 N 4). Von den verfahrensleitenden Verfügungen, die das Verfahren fördern,

nicht aber abschliessen und daher nicht in formelle Rechtskraft treten können, sind die

Endentscheidungen im Sinne verfahrenserledigender Entscheide ohne materiellen

Sachentscheid zu unterscheiden (JENT, a.a.O., Art. 62 N 2).

4. Im Vorverfahren liegt die Verfahrensleitung mit Ausnahme von Art. 61 lit. c StPO

(Übertretungsstrafverfahren) stets bei der Staatsanwaltschaft (JENT, a.a.O., Art. 61 N 2). Die

Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts für die Verfahrensleitung ergibt sich für

seine gesetzlich vorgesehenen Entscheidkompetenzen mit Eingang der jeweiligen Anträge

bzw. genehmigungspflichtigen Anordnungen sowie der massgeblichen Akten bei diesem

Gericht (JENT, a.a.O., Art. 61 N 11).

5. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf,

dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet,

dass im Stadium des Vorverfahrens die Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung

sicherstellen muss, dass eine notwendige Verteidigung bestellt wird (VIKTOR LIEBER, in:

Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber, Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, Art. 131 N 2), im Gerichtsverfahren das

Gerichtspräsidium bzw. der Einzelrichter (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Marcel Alexander Niggli /

Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 131 N 1). Gleiches gilt

für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 N 1).

6. Die beschuldigte Person muss gemäss Art. 130 StPO verteidigt werden, wenn die

Untersuchungshaft einschliesslich der vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat

(lit. a), ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende

Massnahme droht (lit. b ), sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus

anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die

gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (lit. c), die Staatsanwaltschaft vor dem

erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (lit. d) oder ein

abgekürztes Verfahren (Art. 358 - 362 StPO) durchgeführt wird (lit. e).

7. Die Verfahrensleitung ordnet gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO eine amtliche

Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz

Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (lit. a Ziff. 1) oder der

Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die

beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestellt hat (lit. a Ziff. 2)

sowie wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die

Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (lit. b). Diese Bestimmung gelangt

somit zur Anwendung, wenn die beschuldigte Person nicht über die notwendigen Mittel für

eine Wahlverteidigung verfügt. Dabei kann die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1

lit. b StPO auf Antrag der beschuldigten Person oder von Amtes wegen angeordnet werden

(SCHMID, Handbuch, § 56/741; W ALTER HAEFELIN, Die amtliche Verteidigung im

schweizerischen Strafprozess, Zürich 2010, S. 24; BBl 2006 1179). In Art. 133 Abs. 1 StPO

wird festgehalten, dass die amtliche Verteidigung von der im jeweiligen Verfahrensstadium

zuständigen Verfahrensleitung angeordnet wird.

8. Wie weiter oben ausgeführt, liegt bei den vor dem Zwangsmassnahmengericht

geführten Gerichtsverfahren (in casu Anordnung der Untersuchungshaft) gestützt auf Art. 61

lit. d StPO die Verfahrensleitung beim Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts. Somit ist

dieses Zuständig dafür, das eine notwendige Verteidigung im Verfahren vor dem

Zwangsmassnahmengericht durch die beschuldigte Person bestellt wird bzw. ordnet eine

amtliche Verteidigung im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht an.

9. Im vorliegenden Fall kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft am 16.

September 2011 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a

StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO durch Christoph Dumartheray unter dem Vorbehalt der

Mittellosigkeit des Beschuldigten angeordnet hat. Die bewilligte amtliche Verteidigung gilt

grundsätzlich für das gesamte Verfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft nach Art. 437 StPO,

solange die Voraussetzungen gegeben sind (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 N 5; SCHMID,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 12 N 2).

Eingeschlossen sind dabei auch Nebenverfahren wie Haftrekurse (NIKLAUS SCHMID,

Praxiskommentar, Art. 130 N 2).

10. Schuldner der Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist einzig der Staat, selbst

wenn die amtliche Verteidigung nicht wegen Bedürftigkeit (sondern etwa deshalb, weil die

beschuldigte Person keine Verteidigung bei Notwendigkeit derselben bezeichnet) eingesetzt

wurde (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 135 N 1; BBl 2006 1180). Bei einer amtlichen Verteidigung

steht dem Staat allerdings ein Rückgriffsrecht auf den Beschuldigten zu, wenn dessen

wirtschaftliche Verhältnisse es erlauben, dass er dem Bund oder den Kantonen die

Entschädigung zurückzahlen kann (Art. 135 Abs 4 lit. a StPO). Sinnvoll wäre es deshalb, bei

der Anordnung einer amtlichen Verteidigung, insbesondere wenn diese gestützt auf Art. 132

Abs. 1 lit. a StPO erfolgt, auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

11. Somit ist festzustellen, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren vor dem

Zwangsmassnahmengericht betreffend Anordnung der Haft durch einen Verteidiger vertreten

wird. Für das Zwangsmassnahmengericht spielt es dabei keine Rolle, ob es sich dabei um

eine Wahlverteidigung, notwendige Verteidigung oder eine amtliche Verteidigung handelt. Es

muss deshalb durch das Zwangsmassnahmengericht nicht weiter geprüft werden, ob eine

amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO anzuordnen ist, mit anderen Worten, ob

die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung für das Verfahren vor dem

Zwangsmassnahmengericht ("Haftfall" - zu unterschieden vom "Straffall") gegeben sind (Art.

132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 StPO) bzw. ob eine Verteidigung zur Wahrung der

Interessen der beschuldigten Person geboten ist und er nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).

(…)

12. Für den Fall, dass durch das Zwangsmassnahmengericht selber eine amtliche

Verteidigung anzuordnen ist, da die Staatsanwaltschaft dies bisher unterlassen hat, ist zu

prüfen, unter welchen Voraussetzungen dies geschehen kann.

12.1 Eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person

gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall

handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,

denen die beschuldigte Person nicht allein gewachsen ist. Zusätzlich muss die beschuldigte

Person mittellos sein. Dabei wird in Art. 132 Abs. 2 StPO ausgeführt, wann eine amtliche

Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten ist. Dies ist der

Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in rechtlicher und

tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet. Dies kann gegeben sein bei materiell-

rechtlichen Situationen, wie heikle Abgrenzungsfragen, bzw. die Auslegung neuer oder

allgemein solcher Straftatbestände, deren Anwendungsbereich nicht oder nur wenig geklärt

ist (SCHMID, Praxiskommentar, Art. 132 N 11. f.; STEPHAN STUCKI, in: Peter

Goldschmid/Thomas Maurer/Jörg Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 114 f.).

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass aufgrund des Wortlauts von Art. 132 Abs. 2

StPO, welcher ausdrücklich festhält, dass der Straffall in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht Schwierigkeiten bieten muss, festgestellt werden kann, dass das

Zwangsmassnahmengericht keine notwendige Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b

i.V.m. Abs. 2 StPO für das Verfahren vor diesem Gericht anordnen kann. Mit anderen

Worten kann festgehalten werden, dass ein Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht

grundsätzlich nicht geeignet ist, rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten zu bieten, die

sich unter dem gesetzgeberischen Willen bei der Normierung von Art. 132 Abs. 1 lit. b

subsumieren liessen.

12.2 Des Weiteren müsste das Zwangsmassnahmengericht eine amtliche Verteidigung in

einem Verfahren betreffend Anordnung der Haft anordnen, wenn die Voraussetzungen einer

notwendigen Verteidigung gegeben sind und die beschuldigte Person trotz Aufforderung der

Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt hat (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Der

beschuldigten Person ist dafür eine angemessene Frist zur Bestimmung einer

Wahlverteidigung anzusetzen. Die Angemessenheit der Frist bestimmt sich dabei nach dem

Grund für die Offizialverteidigung: hat beispielsweise die Haft zehn Tage gedauert, muss die

amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. a StPO sehr

rasch eingesetzt werden (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 N 17). In dringenden Fällen sollte es

allerdings möglich sein, dass die Verfahrensleitung von sich aus eine solche amtliche

Verteidigung einsetzen kann, wenn es dem Beschuldigten nicht möglich ist, dies fristgerecht

zu tun. In diesem Fall muss dem Beschuldigten allerdings nachträglich die Möglichkeit

gegeben werden, sein Verteidiger auszuwechseln, ohne dass die strengen Voraussetzung

von Art. 134 Abs. 2 StPO gegeben sind. Es ist nun noch zu untersuchen, ob das

Zwangsmassnahmengericht in allen Fällen der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130

StPO eine amtliche Verteidigung einzusetzen hat.

12.3 Der Entscheid, ob die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art.

130 lit. a StPO (bisherige Dauer der Untersuchungshaft) gegeben sind, kann durch das

Zwangsmassnahmengericht ohne Weiteres aufgrund der wesentlichen Haftakten über die

ausgestandene Haftdauer beurteilt werden.

12.4 Nicht beurteilen darf das Zwangsmassnahmengericht demgegenüber die Frage, ob

eine Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO (Höhe der drohenden Sanktion) notwendig ist.

Hier stellt sich die Frage, ob der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als

einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Sanktion droht (SCHMID, Handbuch, § 56/733).

Dies bedeutet, dass diese konkret zu erwarten, das heisst wahrscheinlich ist (LIEBER, a.a.O.,

Art. 130 N 16). Nicht massgebend ist deshalb die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren

Strafnorm (RUCKSTUHL, a.a.O., Art 130 N 17). Durch die Bestimmung von Art. 130 lit. a StPO

hat der Gesetzgeber festgehalten, dass unabhängig vom Schwierigkeitsgrad eines

Straffalles und der drohenden Sanktion erst nach 10 Tagen Freiheitsentzug

(Untersuchungshaft und vorläufige Festnahme) eine Verteidigung notwendig ist und gestützt

auf diesen Umstand eine amtliche, das heisst durch den Staat zu bezahlende, Verteidigung

eingesetzt werden muss, unabhängig von finanziellen Situation des Beschuldigten (Art. 132

Abs. 1 lit. a StPO). Dies stimmt auch mit dem Umstand überein, dass die mittlerweile

gestrichenen Art. 130 Abs. 1 lit. a Entwurf der StPO vom 21. Dezember 2005 (E StPO, BBl

2006 1085 ff., 1427, welcher in Verbindung mir Art. 128 lit. a E StPO eine amtliche

Verteidigung nach 10 Tagen Freiheitsentzug vorgesehen hat, unabhängig von der

finanziellen Situation des Beschuldigten) in einem Widerspruch zu Art. 130 Abs. 2 lit. a E

StPO gestanden ist (amtliche Verteidigung nach 3 Tagen Freiheitsentzug zur Wahrung ihrer

Interessen bei Mittellosigkeit, wobei die Notwendigkeit der Verteidigung eben durch die 3

Tage Freiheitsentzug begründet wurde). Aus diesem Grund wurde Art. 130 Abs. 2 lit. a E

StPO durch den Ständerat gestrichen (Sitzung des Ständerats vom 7. Dezember 2006,

Amt.Bull. 2006 S 1012 f.). Aus Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 132 Abs. 3 StPO geht

hervor, dass im Hinblick auf die zu erwartende Sanktion (Freiheitsstrafe von mehr als 4

Monaten, Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen, gemeinnützige Arbeit von mehr als 480

Stunden) bei mittellosen Beschuldigten im Strafverfahren, wenn der Straffall in tatsächlicher

oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet (und nicht im Verfahren vor

Zwangsmassnahmengericht; siehe: Erw. 11.1), eine amtliche Verteidigung anzuordnen ist.

Demgegenüber sieht Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO eine amtliche

Verteidigung vor, wenn dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe bzw. freiheitsentziehende

Massnahme von mehr als einem Jahr droht, dies ohne Einschränkung auf die rechtlichen

und tatsächlichen Schwierigkeiten im Verfahren, das Vorliegen von Mittellosigkeit und der

bisherigen Dauer der Untersuchungshaft.

Bei einer Auslegung dieser verschiedenen, nicht aufeinander abgestimmten Bestimmungen,

muss davon ausgegangen werden, dass es das primäre Ziel des Gesetzgebers war, einem

Beschuldigten nach einer Dauer der Untersuchungshaft von 10 Tagen auch für das

Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht einen amtlichen Verteidiger beizugeben,

dies unabhängig von der zu erwartenden Sanktion, der Frage, ob ein Straffall in rechtlichen

oder tatsächlicher Schwierigkeiten bietet, und den finanziellen Verhältnissen. Nicht

ausschlaggebend für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht sollte

demgegenüber sein, ob eine Verteidigung im Hinblick auf die zu erwartende Sanktion

abgebracht ist (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO). Schliesslich war schon

in der Art. 130 E StPO ersichtlich, dass eine amtliche Verteidigung im Hinblick auf die zu

erwartende Sanktion vor allem in den Fällen zum Zug kommen sollte, wenn die Verteidigung

aufgrund der rechtlich und tatsächlichen Schwierigkeiten des Straffalls notwendig ist und der

Beschuldigte mittellos ist. Nicht ersichtlich wird demgegenüber, dass der Gesetzgeber eine

amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO im

Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht gewähren wollte, ohne dass der

Beschuldigte bereits 10 Tage in Untersuchungshaft war. Die amtliche Verteidigung gemäss

Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO ist vor allem für jene Fälle gedacht, in

denen sich der Beschuldigte trotz schwerwiegender Vorwürfe eben nicht in Haft befindet.

Schliesslich entfällt die amtliche Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a StPO, wenn der

Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen wird (Art. 134 Abs. 1 StPO; RUCKSTUHL,

a.a.O., Art. 134 N 3; LIEBER, a.a.O., Art. 134 N 7; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 134 N 1).

12.5 Demgegenüber ist es dem Zwangsmassnahmengericht möglich, sich ein Urteil

darüber zu machen, ob eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO

(Unfähigkeit, die Verfahrensinteressen zu wahren) nötig ist. Zu denken ist hier vor allem an

Fälle (auch bereits leichtester) geistiger Behinderungen, ferner an solche blinder, gehörloser

oder taubstummer Personen, vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit nach Art. 114 Abs.

2 StPO oder wenn die Verhandlungsfähigkeit beschränkt ist (SCHMID, Praxiskommentar, Art.

130 N 9,). Bei Fremdsprachigkeit fällt eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c

StPO nur in Betracht, sofern eine Übersetzung zur effektiven Wahrnehmung der Interessen

der beschuldigten Person nicht genügt (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 130 N 28 ff.).

12.6 Ob die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. d und e

StPO gegeben sind, kann durch das Zwangsmassnahmengericht im Rahmen eines

Verfahrens betreffend Anordnung der Haft nicht beurteilt werden, da im Haftverfahren noch

nicht bekannt ist, ob die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht bzw. dem

Berufungsgericht auftreten wird (lit. d) oder ob ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird

(lit. e).

12.7 Somit kann festgestellt werden, dass das Zwangsmassnahmengericht im Rahmen

eines Verfahrens vor diesem Gericht (in casu Anordnung der Untersuchungshaft) als

Verfahrensleitung lediglich in den Fällen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit.

a und lit. c StPO eine amtliche Verteidigung anordnen kann. Die Anordnung einer amtlichen

Verteidigung durch das Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO

i.V.m. Art. 130 lit. b, lit. e und lit. f StPO sowie gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2

StPO ist vom Gesetzgeber klar nicht gewollt.

13. (…)

14. Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legen die Staatsanwaltschaft oder das urteilende

Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung fest. Zuständig für die Festlegung der

Entschädigung ist somit diejenige Strafbehörde, die das Verfahren zum Abschluss bringt,

also bei Einstellung des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Falle einer Anklageerhebung

und anschliessenden gerichtlichen Verfahren das (erst- oder zweitinstanzlich) urteilende

Gericht (LIEBER, a.a.O., Art. 135 N 10). In denjenigen Fällen in denen das Präsidium des

Zwangsmassnahmengerichts eine amtliche Verteidigung für das Verfahren vor diesem

Gericht angeordnet hat, kann dieses als verfahrensabschliessende Behörde gelten. Es ist

somit berechtigt und verpflichtet, über die Entschädigung zu befinden. Da die

Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung durch das

Zwangsmassnahmengericht allerdings nicht gegeben sind (Erw. 10 und 12), muss auch nicht

über die Entschädigung befunden werden.

15. (…)

16. (…)

17. Gegen Entscheide betreffend die Bestellung einer amtlichen Verteidigung durch das

Zwangsmassnahmengericht ist keine Beschwerde an die Beschwerdeinstanz möglich, da die

Strafprozessordnung keine Bestimmung enthält, welche eine solche Beschwerde vorsehen

würde (Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO). Ebenso sieht Art. 65 Abs. 1 StPO vor, dass

verfahrensleitende Anordnungen nur mit dem Endentscheid angefochten werden (BBl 2006

1150). Diese Bestimmung stimmt auch mit Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO überein, wonach

verfahrensleitende Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte nicht mit einer Beschwerde

angefochten werden können und Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts nur in den in

diesem Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Wie weiter oben

ausgeführt, handelt es sich bei der Beurteilung der Frage, ob eine amtliche Verteidigung im

Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht betreffend Anordnung der Haft um eine

geschäftsführende Tätigkeit, mit welcher eine ("materiell")-verfahrensleitende Verfügung

erlassen wird (Erw. 3). Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass solche "materiell-

prozessleitenden" Verfügungen selbstständig angefochten werden können, wenn sie vor der

Hauptverhandlung erlassen werden (SCHMID, Handbuch, § 91/1509; anders: JENT, a.a.O.,

Art. 65 N 4). Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG,

welcher vorsieht, dass gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide eine

Beschwerde erhoben werden kann, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden

Nachteil bewirken können. Einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil ist unter anderem

gegeben, wenn ein Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung (in casu: amtliche

Verteidigung) abgewiesen wird (FELIX UHLMANN, in: Marcel Alexander Niggli / Peter

Uebersax / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,

Basel 2008, 2. Aufl., Art. 93 N 5). Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, hat deshalb in

seinem Beschluss vom 7. Juni 2011, Erw. 2.5 (470 11 46), festgehalten, dass eine

Ablehnung einer amtlichen Verteidigung mittels Beschwerde an die obere kantonale Instanz

anfechtbar sein muss. Dies entspricht auch Art. 80 Abs. 1 BGG, welcher vorsieht, dass

Beschwerden an das Schweizerische Bundesgericht gegen Entscheide letzter kantonaler

Instanzen zulässig ist. Im vorliegenden Fall wurde über den Antrag auf Anordnung der

amtlichen Verteidigung im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht allerdings im

Rahmen der "Hauptverhandlung" bzw. einem nachträglich ergehenden Beschluss befunden.

Gegen diese "verfahrensleitende" Verfügung kann deshalb nur zusammen mit dem

verfahrensabschliessenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts eine Beschwerde

erhoben werden, sofern sich diese auf den "Endentscheid" ausgewirkt hat (JENT, a.a.O., Art.

65 N 4). Der vorliegende Entscheid betreffend Einsetzung als amtlicher Verteidiger und

Entschädigung hat sich nicht auf den Hauptentscheid vom 19. September 2011 ausgewirkt.

Die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichs können nur in der Strafprozessordnung

ausdrücklich vorgesehenen Fällen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. c

StPO). Gemäss Art. 222 StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung,

die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der

Beschwerdeinstanz anfechten.

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. September 2011 (350 11 440)