Compulsory Measures Court: Official Defense Counsel Appointment and Compensation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the requirements for appointing an official defense counsel in proceedings before the Compulsory Measures Court. The court clarified that while the public prosecutor's office can appoint an official defense counsel for the preliminary investigation, the Compulsory Measures Court, acting as the procedural leader, can only appoint one in specific circumstances of necessary defense as defined by law (Art. 130 lit. a and lit. c StPO). The court also stated that if the accused is already represented by counsel, the court will not appoint an additional official defense. If the court itself orders an official defense, it is also responsible for determining the compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 130 lit. b StPO, Art. 62 Abs. 1 StPO, Art. 61 StPO, Art. 131 Abs. 1 StPO, Art. 132 Abs. 1 StPO, Art. 65 Abs. 1 StPO; Compulsory Measures Court: Official Defense Counsel Appointment and Compensation: The court clarified that while the public prosecutor's office can appoint an official defense counsel for the preliminary investigation, the Compulsory Measures Court, acting as the procedural leader, can only appoint one in specific circumstances of necessary defense as defined by law (Art. 130 lit. a and lit. c StPO). The court also stated that if the accused is already represented by counsel, the court will not appoint an additional official defense. If the court itself orders an official defense, it is also responsible for determining the compensation.
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KI-generiertThis provision establishes the conditions under which an official defense must be appointed due to the duration of custody, which the court can assess in detention proceedings.
This provision establishes the conditions under which an official defense must be appointed due to the inability of the accused to safeguard their procedural interests, which the court can assess in detention proceedings.
This provision governs the ordering of an official defense when the conditions of necessary defense are met and the accused has not appointed a chosen defense counsel.
This provision concerns the determination of compensation for the official defense by the competent authority, which the court determines it is entitled to do if it orders the defense.
Volltext
Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg
30. September 2011
Anordnung von Untersuchungshaft
Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor ZMG
Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht übt das Zwangsmassnahmengericht die
Funktion der Verfahrensleitung aus (Erw. 3-4). Die durch die Staatsanwaltschaft bewilligte
amtliche Verteidigung gilt auch für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (Erw.
9). Wird der Beschuldigte im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht durch einen
Verteidiger vertreten, so bestellt das Zwangsmassnahmengericht keine amtliche
Verteidigung (Erw. 11). Das Zwangsmassnahmengericht kann im Rahmen eines Verfahrens
vor diesem Gericht (in casu Anordnung der Untersuchungshaft) als Verfahrensleitung
lediglich in den Fällen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a und lit. c StPO
eine amtliche Verteidigung anordnen (Erw. 12). Ordnet das Zwangsmassnahmengericht die
amtliche Verteidigung für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht an, ist es
berechtigt und verpflichtet, über die Entschädigung zu befinden (Erw. 14). Beschwerde
gegen Entscheide betreffend amtliche Verteidigung (Erw. 17).
Sachverhalt
Am 16. September 2011 wurde der Beschuldigte in flagranti festgenommen. Die
Staatsanwaltschaft bot X.____ als Pikettverteidiger auf. Mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 16. September 2011 wurde X.____ per sofort als amtlicher
Verteidiger eingesetzt, da ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO
vorliege. Am 18. September 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung von
Untersuchungshaft. Im Rahmen der Anhörung vom 19. September 2011 hat der Verteidiger
des Beschuldigten im Plädoyer beantragt, dass er für das Verfahren vor dem
Zwangsmassnahmengericht als amtlicher Verteidiger einzusetzen und zu entschädigen sei.
Erwägungen
(…)
3. Der Begriff der Verfahrensleitung beinhaltet sämtliche sachliche und organisatorische
Anordnungen, die im Rahmen eines gesetzmässigen, geordneten Strafverfahrens
erforderlich und geeignet erscheinen, das Verfahren zu seinem ordnungsgemässen
Abschluss zu führen (Art. 62 Abs. 1 StPO), und die von der dazu zuständigen Person der im
jeweiligen Verfahrensabschnitt bezeichneten Strafbehörde (Art. 61 StPO) von Amtes wegen
oder auf Antrag der Verfahrensbeteiligten zu treffen sind. Unter dem Begriff der
Verfahrensleitung wird einerseits die Person, die im jeweiligen Verfahrensabschnitt dafür
verantwortlich ist, das Strafverfahren zu führen (Zuständigkeit), und andererseits die
geschäftsführende Tätigkeit (z.B. Art. 62 - 64 StPO, Ansetzung von Verfahrenshandlungen
und Erlass von Vorladungen, die Behandlung von Verschiebungs- und
Erstreckungsgesuchen sowie die Verhandlungsführung) dieser Person zusammengefasst
(ADRIAN JENT, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger
[Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 61 N 1; BBl 2006 1150; PETER GOLDSCHMID,
in: Peter Goldschmid/Thomas Maurer/Jörg Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 50; DANIELA BRÜSCHWILER, in:
Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, Art. 62 N 1; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, Rz. 534). Diese Anordnungen oder
Verfügungen werden in zahlreichen Bestimmungen, die über das ganze Gesetz verteilt sind,
konkretisiert. Zu diesen geschäftsführenden Tätigkeiten gehören unter anderem Art. 131
Abs. 1 StPO (Sicherstellung notwendiger Verteidigung) und Art. 132 Abs. 1 StPO
(Anordnung einer amtlichen Verteidigung; JENT, a.a.O., Art. 62 N 5). Verfahrensleitende
Verfügungen der Gerichte können im Hinblick auf ihre Anfechtbarkeit unterschieden werden
in "formell-prozessleitende" Verfügungen und "materiell-prozessleitende" Verfügungen.
Erstere (z.B. Verschiebungsgesuche oder Beweisanträge) sind nicht selbstständig mit einer
Beschwerde anfechtbar. Letztere (z.B. Verweigerung der amtlichen Verteidigung;
Nichtzulassung einer Person als Partei; allfällige Zwangsmassnahmen usw.) sollen entgegen
Art. 65 Abs. 1 StPO selbstständig mit einer Beschwerde gemäss Art. 393 ff. anfechtbar sein,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (siehe: Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG i.V.m. Art. 80 Abs. 2 BGG; SCHMID, Handbuch, Rz. 1509 f.; Beschluss des
Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 7. Juni 2011, Erw. 2.5, 470 11 46; anders: JENT,
a.a.O., Art. 65 N 4). Von den verfahrensleitenden Verfügungen, die das Verfahren fördern,
nicht aber abschliessen und daher nicht in formelle Rechtskraft treten können, sind die
Endentscheidungen im Sinne verfahrenserledigender Entscheide ohne materiellen
Sachentscheid zu unterscheiden (JENT, a.a.O., Art. 62 N 2).
4. Im Vorverfahren liegt die Verfahrensleitung mit Ausnahme von Art. 61 lit. c StPO
(Übertretungsstrafverfahren) stets bei der Staatsanwaltschaft (JENT, a.a.O., Art. 61 N 2). Die
Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts für die Verfahrensleitung ergibt sich für
seine gesetzlich vorgesehenen Entscheidkompetenzen mit Eingang der jeweiligen Anträge
bzw. genehmigungspflichtigen Anordnungen sowie der massgeblichen Akten bei diesem
Gericht (JENT, a.a.O., Art. 61 N 11).
5. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf,
dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet,
dass im Stadium des Vorverfahrens die Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung
sicherstellen muss, dass eine notwendige Verteidigung bestellt wird (VIKTOR LIEBER, in:
Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, Art. 131 N 2), im Gerichtsverfahren das
Gerichtspräsidium bzw. der Einzelrichter (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Marcel Alexander Niggli /
Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 131 N 1). Gleiches gilt
für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 N 1).
6. Die beschuldigte Person muss gemäss Art. 130 StPO verteidigt werden, wenn die
Untersuchungshaft einschliesslich der vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat
(lit. a), ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende
Massnahme droht (lit. b ), sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus
anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die
gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (lit. c), die Staatsanwaltschaft vor dem
erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (lit. d) oder ein
abgekürztes Verfahren (Art. 358 - 362 StPO) durchgeführt wird (lit. e).
7. Die Verfahrensleitung ordnet gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO eine amtliche
Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz
Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (lit. a Ziff. 1) oder der
Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die
beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestellt hat (lit. a Ziff. 2)
sowie wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die
Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (lit. b). Diese Bestimmung gelangt
somit zur Anwendung, wenn die beschuldigte Person nicht über die notwendigen Mittel für
eine Wahlverteidigung verfügt. Dabei kann die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1
lit. b StPO auf Antrag der beschuldigten Person oder von Amtes wegen angeordnet werden
(SCHMID, Handbuch, § 56/741; W ALTER HAEFELIN, Die amtliche Verteidigung im
schweizerischen Strafprozess, Zürich 2010, S. 24; BBl 2006 1179). In Art. 133 Abs. 1 StPO
wird festgehalten, dass die amtliche Verteidigung von der im jeweiligen Verfahrensstadium
zuständigen Verfahrensleitung angeordnet wird.
8. Wie weiter oben ausgeführt, liegt bei den vor dem Zwangsmassnahmengericht
geführten Gerichtsverfahren (in casu Anordnung der Untersuchungshaft) gestützt auf Art. 61
lit. d StPO die Verfahrensleitung beim Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts. Somit ist
dieses Zuständig dafür, das eine notwendige Verteidigung im Verfahren vor dem
Zwangsmassnahmengericht durch die beschuldigte Person bestellt wird bzw. ordnet eine
amtliche Verteidigung im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht an.
9. Im vorliegenden Fall kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft am 16.
September 2011 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a
StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO durch Christoph Dumartheray unter dem Vorbehalt der
Mittellosigkeit des Beschuldigten angeordnet hat. Die bewilligte amtliche Verteidigung gilt
grundsätzlich für das gesamte Verfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft nach Art. 437 StPO,
solange die Voraussetzungen gegeben sind (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 N 5; SCHMID,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 12 N 2).
Eingeschlossen sind dabei auch Nebenverfahren wie Haftrekurse (NIKLAUS SCHMID,
Praxiskommentar, Art. 130 N 2).
10. Schuldner der Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist einzig der Staat, selbst
wenn die amtliche Verteidigung nicht wegen Bedürftigkeit (sondern etwa deshalb, weil die
beschuldigte Person keine Verteidigung bei Notwendigkeit derselben bezeichnet) eingesetzt
wurde (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 135 N 1; BBl 2006 1180). Bei einer amtlichen Verteidigung
steht dem Staat allerdings ein Rückgriffsrecht auf den Beschuldigten zu, wenn dessen
wirtschaftliche Verhältnisse es erlauben, dass er dem Bund oder den Kantonen die
Entschädigung zurückzahlen kann (Art. 135 Abs 4 lit. a StPO). Sinnvoll wäre es deshalb, bei
der Anordnung einer amtlichen Verteidigung, insbesondere wenn diese gestützt auf Art. 132
Abs. 1 lit. a StPO erfolgt, auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
11. Somit ist festzustellen, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren vor dem
Zwangsmassnahmengericht betreffend Anordnung der Haft durch einen Verteidiger vertreten
wird. Für das Zwangsmassnahmengericht spielt es dabei keine Rolle, ob es sich dabei um
eine Wahlverteidigung, notwendige Verteidigung oder eine amtliche Verteidigung handelt. Es
muss deshalb durch das Zwangsmassnahmengericht nicht weiter geprüft werden, ob eine
amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO anzuordnen ist, mit anderen Worten, ob
die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung für das Verfahren vor dem
Zwangsmassnahmengericht ("Haftfall" - zu unterschieden vom "Straffall") gegeben sind (Art.
132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 StPO) bzw. ob eine Verteidigung zur Wahrung der
Interessen der beschuldigten Person geboten ist und er nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).
(…)
12. Für den Fall, dass durch das Zwangsmassnahmengericht selber eine amtliche
Verteidigung anzuordnen ist, da die Staatsanwaltschaft dies bisher unterlassen hat, ist zu
prüfen, unter welchen Voraussetzungen dies geschehen kann.
12.1 Eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person
gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall
handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,
denen die beschuldigte Person nicht allein gewachsen ist. Zusätzlich muss die beschuldigte
Person mittellos sein. Dabei wird in Art. 132 Abs. 2 StPO ausgeführt, wann eine amtliche
Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten ist. Dies ist der
Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet. Dies kann gegeben sein bei materiell-
rechtlichen Situationen, wie heikle Abgrenzungsfragen, bzw. die Auslegung neuer oder
allgemein solcher Straftatbestände, deren Anwendungsbereich nicht oder nur wenig geklärt
ist (SCHMID, Praxiskommentar, Art. 132 N 11. f.; STEPHAN STUCKI, in: Peter
Goldschmid/Thomas Maurer/Jörg Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 114 f.).
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass aufgrund des Wortlauts von Art. 132 Abs. 2
StPO, welcher ausdrücklich festhält, dass der Straffall in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht Schwierigkeiten bieten muss, festgestellt werden kann, dass das
Zwangsmassnahmengericht keine notwendige Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b
i.V.m. Abs. 2 StPO für das Verfahren vor diesem Gericht anordnen kann. Mit anderen
Worten kann festgehalten werden, dass ein Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht
grundsätzlich nicht geeignet ist, rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten zu bieten, die
sich unter dem gesetzgeberischen Willen bei der Normierung von Art. 132 Abs. 1 lit. b
subsumieren liessen.
12.2 Des Weiteren müsste das Zwangsmassnahmengericht eine amtliche Verteidigung in
einem Verfahren betreffend Anordnung der Haft anordnen, wenn die Voraussetzungen einer
notwendigen Verteidigung gegeben sind und die beschuldigte Person trotz Aufforderung der
Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt hat (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Der
beschuldigten Person ist dafür eine angemessene Frist zur Bestimmung einer
Wahlverteidigung anzusetzen. Die Angemessenheit der Frist bestimmt sich dabei nach dem
Grund für die Offizialverteidigung: hat beispielsweise die Haft zehn Tage gedauert, muss die
amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. a StPO sehr
rasch eingesetzt werden (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 N 17). In dringenden Fällen sollte es
allerdings möglich sein, dass die Verfahrensleitung von sich aus eine solche amtliche
Verteidigung einsetzen kann, wenn es dem Beschuldigten nicht möglich ist, dies fristgerecht
zu tun. In diesem Fall muss dem Beschuldigten allerdings nachträglich die Möglichkeit
gegeben werden, sein Verteidiger auszuwechseln, ohne dass die strengen Voraussetzung
von Art. 134 Abs. 2 StPO gegeben sind. Es ist nun noch zu untersuchen, ob das
Zwangsmassnahmengericht in allen Fällen der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130
StPO eine amtliche Verteidigung einzusetzen hat.
12.3 Der Entscheid, ob die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art.
130 lit. a StPO (bisherige Dauer der Untersuchungshaft) gegeben sind, kann durch das
Zwangsmassnahmengericht ohne Weiteres aufgrund der wesentlichen Haftakten über die
ausgestandene Haftdauer beurteilt werden.
12.4 Nicht beurteilen darf das Zwangsmassnahmengericht demgegenüber die Frage, ob
eine Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO (Höhe der drohenden Sanktion) notwendig ist.
Hier stellt sich die Frage, ob der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als
einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Sanktion droht (SCHMID, Handbuch, § 56/733).
Dies bedeutet, dass diese konkret zu erwarten, das heisst wahrscheinlich ist (LIEBER, a.a.O.,
Art. 130 N 16). Nicht massgebend ist deshalb die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren
Strafnorm (RUCKSTUHL, a.a.O., Art 130 N 17). Durch die Bestimmung von Art. 130 lit. a StPO
hat der Gesetzgeber festgehalten, dass unabhängig vom Schwierigkeitsgrad eines
Straffalles und der drohenden Sanktion erst nach 10 Tagen Freiheitsentzug
(Untersuchungshaft und vorläufige Festnahme) eine Verteidigung notwendig ist und gestützt
auf diesen Umstand eine amtliche, das heisst durch den Staat zu bezahlende, Verteidigung
eingesetzt werden muss, unabhängig von finanziellen Situation des Beschuldigten (Art. 132
Abs. 1 lit. a StPO). Dies stimmt auch mit dem Umstand überein, dass die mittlerweile
gestrichenen Art. 130 Abs. 1 lit. a Entwurf der StPO vom 21. Dezember 2005 (E StPO, BBl
2006 1085 ff., 1427, welcher in Verbindung mir Art. 128 lit. a E StPO eine amtliche
Verteidigung nach 10 Tagen Freiheitsentzug vorgesehen hat, unabhängig von der
finanziellen Situation des Beschuldigten) in einem Widerspruch zu Art. 130 Abs. 2 lit. a E
StPO gestanden ist (amtliche Verteidigung nach 3 Tagen Freiheitsentzug zur Wahrung ihrer
Interessen bei Mittellosigkeit, wobei die Notwendigkeit der Verteidigung eben durch die 3
Tage Freiheitsentzug begründet wurde). Aus diesem Grund wurde Art. 130 Abs. 2 lit. a E
StPO durch den Ständerat gestrichen (Sitzung des Ständerats vom 7. Dezember 2006,
Amt.Bull. 2006 S 1012 f.). Aus Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 132 Abs. 3 StPO geht
hervor, dass im Hinblick auf die zu erwartende Sanktion (Freiheitsstrafe von mehr als 4
Monaten, Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen, gemeinnützige Arbeit von mehr als 480
Stunden) bei mittellosen Beschuldigten im Strafverfahren, wenn der Straffall in tatsächlicher
oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet (und nicht im Verfahren vor
Zwangsmassnahmengericht; siehe: Erw. 11.1), eine amtliche Verteidigung anzuordnen ist.
Demgegenüber sieht Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO eine amtliche
Verteidigung vor, wenn dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe bzw. freiheitsentziehende
Massnahme von mehr als einem Jahr droht, dies ohne Einschränkung auf die rechtlichen
und tatsächlichen Schwierigkeiten im Verfahren, das Vorliegen von Mittellosigkeit und der
bisherigen Dauer der Untersuchungshaft.
Bei einer Auslegung dieser verschiedenen, nicht aufeinander abgestimmten Bestimmungen,
muss davon ausgegangen werden, dass es das primäre Ziel des Gesetzgebers war, einem
Beschuldigten nach einer Dauer der Untersuchungshaft von 10 Tagen auch für das
Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht einen amtlichen Verteidiger beizugeben,
dies unabhängig von der zu erwartenden Sanktion, der Frage, ob ein Straffall in rechtlichen
oder tatsächlicher Schwierigkeiten bietet, und den finanziellen Verhältnissen. Nicht
ausschlaggebend für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht sollte
demgegenüber sein, ob eine Verteidigung im Hinblick auf die zu erwartende Sanktion
abgebracht ist (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO). Schliesslich war schon
in der Art. 130 E StPO ersichtlich, dass eine amtliche Verteidigung im Hinblick auf die zu
erwartende Sanktion vor allem in den Fällen zum Zug kommen sollte, wenn die Verteidigung
aufgrund der rechtlich und tatsächlichen Schwierigkeiten des Straffalls notwendig ist und der
Beschuldigte mittellos ist. Nicht ersichtlich wird demgegenüber, dass der Gesetzgeber eine
amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO im
Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht gewähren wollte, ohne dass der
Beschuldigte bereits 10 Tage in Untersuchungshaft war. Die amtliche Verteidigung gemäss
Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO ist vor allem für jene Fälle gedacht, in
denen sich der Beschuldigte trotz schwerwiegender Vorwürfe eben nicht in Haft befindet.
Schliesslich entfällt die amtliche Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a StPO, wenn der
Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen wird (Art. 134 Abs. 1 StPO; RUCKSTUHL,
a.a.O., Art. 134 N 3; LIEBER, a.a.O., Art. 134 N 7; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 134 N 1).
12.5 Demgegenüber ist es dem Zwangsmassnahmengericht möglich, sich ein Urteil
darüber zu machen, ob eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO
(Unfähigkeit, die Verfahrensinteressen zu wahren) nötig ist. Zu denken ist hier vor allem an
Fälle (auch bereits leichtester) geistiger Behinderungen, ferner an solche blinder, gehörloser
oder taubstummer Personen, vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit nach Art. 114 Abs.
2 StPO oder wenn die Verhandlungsfähigkeit beschränkt ist (SCHMID, Praxiskommentar, Art.
130 N 9,). Bei Fremdsprachigkeit fällt eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c
StPO nur in Betracht, sofern eine Übersetzung zur effektiven Wahrnehmung der Interessen
der beschuldigten Person nicht genügt (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 130 N 28 ff.).
12.6 Ob die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. d und e
StPO gegeben sind, kann durch das Zwangsmassnahmengericht im Rahmen eines
Verfahrens betreffend Anordnung der Haft nicht beurteilt werden, da im Haftverfahren noch
nicht bekannt ist, ob die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht bzw. dem
Berufungsgericht auftreten wird (lit. d) oder ob ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird
(lit. e).
12.7 Somit kann festgestellt werden, dass das Zwangsmassnahmengericht im Rahmen
eines Verfahrens vor diesem Gericht (in casu Anordnung der Untersuchungshaft) als
Verfahrensleitung lediglich in den Fällen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit.
a und lit. c StPO eine amtliche Verteidigung anordnen kann. Die Anordnung einer amtlichen
Verteidigung durch das Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO
i.V.m. Art. 130 lit. b, lit. e und lit. f StPO sowie gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2
StPO ist vom Gesetzgeber klar nicht gewollt.
13. (…)
14. Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legen die Staatsanwaltschaft oder das urteilende
Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung fest. Zuständig für die Festlegung der
Entschädigung ist somit diejenige Strafbehörde, die das Verfahren zum Abschluss bringt,
also bei Einstellung des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Falle einer Anklageerhebung
und anschliessenden gerichtlichen Verfahren das (erst- oder zweitinstanzlich) urteilende
Gericht (LIEBER, a.a.O., Art. 135 N 10). In denjenigen Fällen in denen das Präsidium des
Zwangsmassnahmengerichts eine amtliche Verteidigung für das Verfahren vor diesem
Gericht angeordnet hat, kann dieses als verfahrensabschliessende Behörde gelten. Es ist
somit berechtigt und verpflichtet, über die Entschädigung zu befinden. Da die
Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung durch das
Zwangsmassnahmengericht allerdings nicht gegeben sind (Erw. 10 und 12), muss auch nicht
über die Entschädigung befunden werden.
15. (…)
16. (…)
17. Gegen Entscheide betreffend die Bestellung einer amtlichen Verteidigung durch das
Zwangsmassnahmengericht ist keine Beschwerde an die Beschwerdeinstanz möglich, da die
Strafprozessordnung keine Bestimmung enthält, welche eine solche Beschwerde vorsehen
würde (Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO). Ebenso sieht Art. 65 Abs. 1 StPO vor, dass
verfahrensleitende Anordnungen nur mit dem Endentscheid angefochten werden (BBl 2006
1150). Diese Bestimmung stimmt auch mit Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO überein, wonach
verfahrensleitende Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte nicht mit einer Beschwerde
angefochten werden können und Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts nur in den in
diesem Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Wie weiter oben
ausgeführt, handelt es sich bei der Beurteilung der Frage, ob eine amtliche Verteidigung im
Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht betreffend Anordnung der Haft um eine
geschäftsführende Tätigkeit, mit welcher eine ("materiell")-verfahrensleitende Verfügung
erlassen wird (Erw. 3). Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass solche "materiell-
prozessleitenden" Verfügungen selbstständig angefochten werden können, wenn sie vor der
Hauptverhandlung erlassen werden (SCHMID, Handbuch, § 91/1509; anders: JENT, a.a.O.,
Art. 65 N 4). Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG,
welcher vorsieht, dass gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide eine
Beschwerde erhoben werden kann, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können. Einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil ist unter anderem
gegeben, wenn ein Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung (in casu: amtliche
Verteidigung) abgewiesen wird (FELIX UHLMANN, in: Marcel Alexander Niggli / Peter
Uebersax / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
Basel 2008, 2. Aufl., Art. 93 N 5). Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, hat deshalb in
seinem Beschluss vom 7. Juni 2011, Erw. 2.5 (470 11 46), festgehalten, dass eine
Ablehnung einer amtlichen Verteidigung mittels Beschwerde an die obere kantonale Instanz
anfechtbar sein muss. Dies entspricht auch Art. 80 Abs. 1 BGG, welcher vorsieht, dass
Beschwerden an das Schweizerische Bundesgericht gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen zulässig ist. Im vorliegenden Fall wurde über den Antrag auf Anordnung der
amtlichen Verteidigung im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht allerdings im
Rahmen der "Hauptverhandlung" bzw. einem nachträglich ergehenden Beschluss befunden.
Gegen diese "verfahrensleitende" Verfügung kann deshalb nur zusammen mit dem
verfahrensabschliessenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts eine Beschwerde
erhoben werden, sofern sich diese auf den "Endentscheid" ausgewirkt hat (JENT, a.a.O., Art.
65 N 4). Der vorliegende Entscheid betreffend Einsetzung als amtlicher Verteidiger und
Entschädigung hat sich nicht auf den Hauptentscheid vom 19. September 2011 ausgewirkt.
Die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichs können nur in der Strafprozessordnung
ausdrücklich vorgesehenen Fällen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. c
StPO). Gemäss Art. 222 StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung,
die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der
Beschwerdeinstanz anfechten.
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. September 2011 (350 11 440)