Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2007.39 • KG BL 2007.39 KI-generiert

Employment Reference Correction Monetary Valuation and Jurisdiction

Geschäftsnummer 2007.39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a dispute concerning a corrected employment reference, the court determined that the monetary value of the claim for the correction of the employment reference is to be set at one month's salary, excluding any thirteenth-month bonus. This valuation is crucial for establishing the court's jurisdiction and the appropriate chamber for hearing the appeal, ultimately confirming the relevant court's competence to decide the case.

Legislator-Regeste

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Art. 343 Abs. 2 OR, § 4 ZPO i.V.m. Art. 343 Abs. 2 OR, § 11 Ziff. 2 ZPO; Employment Reference Correction Monetary Valuation and Jurisdiction: This valuation is crucial for establishing the court's jurisdiction and the appropriate chamber for hearing the appeal, ultimately confirming the relevant court's competence to decide the case.

Schlagwörter

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Streitwert Arbeitszeugnis massgebender Lohn dreizehnter Monatslohn Geldentschädigung Kompetenzkonfliktbeilegung Streitwert eines Arbeitszeugnisses
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 4 ZPO i.V.m. Art. 343 Abs. 2 OR

Determines the dispute value for a work certificate to be one month's salary excluding the 13th month's salary.

§ 11 Ziff. 2 ZPO

Specifies the competence of the three-judge panel of the Civil and Criminal Division of the Cantonal Court for the second instance based on the dispute value.

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Volltext

Rechtsprechung des Kantonsgerichts

Zivilprozessrecht

Streitwert eines Arbeitszeugnisses

*Der massgebende Streitwert in Bezug auf ein Arbeitszeugnis ist auf einen Monatslohn exkl. 13. Monatslohn festzusetzen (§ 4 ZPO i.V.m. Art. 343 Abs. 2 OR und § 11 Ziff. 2 ZPO; E. 1.1).*

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Erwägungen

1.1 Vorerst fragt sich, welche Kammer der Abt. Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Appellation und Anschlussappellation zuständig ist. Diese Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Streitwert. Der Streitwert bemisst sich nach dem ursprünglich vor ersten Instanz eingeklagten Betrag (BGE 115 II 30 S. 40 ff. E. 5b). Eingeklagt wurden vor Bezirksgericht eine Lohnzahlung für Mai 2005 von CHF 3'971.60, eine Lohnzahlung von CHF 4'800.-- für 60 zusätzlich geleistete Weiterbildungslektionen und eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung von CHF 14'000.--. Ausserdem wurde mit dieser Klage eine Berichtigung des Arbeitszeugnisses vom 3. Oktober 2005 verlangt. Der massgebliche Streitwert in Bezug auf das Arbeitszeugnis ist auf einen Monatslohn exkl. Anteil 13. Monatslohn festzusetzen und beträgt demnach vorliegend CHF 7'000.--. Insgesamt ergibt sich somit ein Streitwert von CHF 29'771.60. Der Streitwert beträgt somit weniger als CHF 30'000.--. Demnach ist gemäss § 4 ZPO i.V.m. Art. 343 Abs. 2 OR in erster Instanz das Bezirksgerichtspräsidium und gemäss § 11 Ziff. 2 ZPO in zweiter Instanz die Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung dieses Falls zuständig. Der vorliegende Fall wurde jedoch von der Fünferkammer des Bezirksgerichts beurteilt und dementsprechend wurden die Parteien vor die Fünferkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts geladen. Da die Parteien gegen eine Beurteilung durch die Fünferkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts nichts einwenden, kann der vorliegende Streit von der Fünferkammer entschieden werden.

KGE ZS vom 26. Juni 2007 i.S. X gegen Y. (100 06 1229/STS)

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