Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2007.33 • KG BL 2007.33 KI-generiert

New Evidence on Appeal in Divorce Protection Proceedings

Geschäftsnummer 2007.33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In divorce protection proceedings, new facts or evidence (Noven) are generally not permitted on appeal, with the exception of "inauthentic Noven" discovered or brought to a party's attention after the initial hearing. Unlike divorce proceedings where the law allows for new evidence due to significant financial implications, divorce protection proceedings prioritize swift resolution, meaning substantial changes in circumstances must be raised before the initial court. Therefore, claims of partial disability presented for the first time on appeal are dismissed if the party was aware of the condition before the initial hearing.

Legislator-Regeste

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Art. 138 ZGB, Art. 138 Abs. 1 ZGB, Art. 137 ZGB, Art. 179 Abs. 1 ZGB, § 130 Abs. 1 ZPO; New Evidence on Appeal in Divorce Protection Proceedings: Unlike divorce proceedings where the law allows for new evidence due to significant financial implications, divorce protection proceedings prioritize swift resolution, meaning substantial changes in circumstances must be raised before the initial court. Therefore, claims of partial disability presented for the first time on appeal are dismissed if the party was aware of the condition before the initial hearing.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren Teilklage Nova Parteianhörung veränderte Verhältnisse Eheschutzmassnahmen Noven im Eheschutzverfahren
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 130 Abs. 1 ZPO

Applied to exclude a new fact as it was known before the first instance hearing and was not a genuine novelty.

Art. 179 Abs. 1 ZGB

Cited to explain the principle that changes in circumstances allow for adjustments to protective measures and that new facts must be presented to the first instance.

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Volltext

Rechtsprechung des Kantonsgerichts

Zivilprozessrecht

Noven im Eheschutzverfahren

*Die Beschränkung des Novenverbots in Art. 138 ZGB findet im Eheschutzverfahren keine Anwendung. Neue Tatsachen, die eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellen, sind stets bei der ersten Instanz geltend zu machen. Im Appellationsverfahren in Eheschutzangelegenheiten werden praxisgemäss nur unechte Noven berücksichtigt, die nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgefunden worden oder der betreffenden Partei zur Kenntnis gekommen sind. Ansonsten werden keine Noven - weder unechte noch echte - zugelassen (ARt. 138 ZGB, § 130 Abs. 3 ZPO; E. 8).*

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Erwägungen

1.-7. ( … )

8. Die seitens des Ehemanns erstmals an der Hauptverhandlung geltend gemachte neue Tatsache, dass er zu 50% arbeitsunfähig sei, findet im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung, da es sich um ein unechtes Novum handelt, das dem Ehemann schon vor der erstinstanzlichen Verhandlung bekannt gewesen ist. So hat der Ehemann vor dem Kantonsgericht erklärt, er sei seit Mitte 2006 und somit bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilarbeitsunfähig gewesen. Die Tatsache hat sich somit bereits vor der erstinstanzlichen Verhandlung zugetragen, weshalb sie als unechtes Novum im Appellationsverfahren nicht mehr zugelassen wird (§ 130 Abs. 1 ZPO). Zudem hat der Rechtsvertreter des Ehemanns die Berücksichtigung dieser neuen Tatsache weder beantragt noch begründet und belegt. An dieser Stelle weist das Kantonsgericht darauf hin, dass Art. 138 ZGB, der das kantonale Novenverbot beschränkt, im Eheschutzverfahren keine Anwendung findet. Art. 138 Abs. 1 ZGB schreibt vor, dass das kantonale Recht auch in der zweiten Instanz bis zu einem bestimmten Zeitpunkt neue Tatsachen und Beweismittel zulassen muss. Dabei wird nicht zwischen echten und unechten Noven unterschieden, d.h. ob die Tatsachen und Beweismittel bereits vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil existiert hätten. In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht gestützt auf die Materialien und die Lehre wiederholt ausgeführt, mit Rücksicht auf die existenzielle Bedeutung, die eine Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht für die Ehegatten habe, stelle Art. 138 Abs. 1 ZGB in prozessrechtlicher Hinsicht sicher, dass im Bereich des Ehegüterrechts und des Ehegattenunterhalts der zweiten Instanz echte und unechte Noven vorgebracht werden könnten (vgl. BGE 131 III 189). Die Einschränkung des kantonalen Novenverbots im Scheidungsverfahren findet im Eheschutzverfahren (wie auch im Massnahmeverfahren) hingegen keine Anwendung, da die beförderliche Streiterledigung im Vordergrund steht (vgl. Basler Kommentar, Leuenberger Ch., zu Art. 138 ZGB N 3; Leuenberger M., Praxiskommentar Scheidungsrecht, Art. 137 ZGB N 59). Die kantonale Prozessregelung in § 130 Abs. 3 ZPO, wonach das Novenverbot in Scheidungs- und Trennungsangelegenheiten eingeschränkt wird, gilt demnach nicht für Eheschutzverfahren.

Darüber hinaus ist es dem Eheschutzverfahren inhärent, dass sich die Verhältnisse oftmals rasch und wesentlich verändern, weshalb für Anpassungen von eheschutzrechtlichen Massnahmen gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB der Massnahmerichter zuständig ist. Da die im Ehe-schutz- oder Massnahmeverfahren getroffenen Anordnungen von Bundesrechts wegen bei einer Veränderung der Verhältnisse abgeändert oder aufgehoben werden können, werden im Appellationsverfahren betreffend Eheschutzmassnahmen auch keine echten Noven berücksichtigt. Aufgrund des in Art. 179 Abs. 1 ZGB vorgesehenen Anpassungsanspruchs von Eheschutzmassnahmen an wesentlich veränderte Verhältnisse muss ferner das Prinzip der sogenannten "double instance" gewährleistet sein, wonach die Möglichkeit bestehen muss, den Entscheid über die Abänderung der Eheschutzmassnahmen innerkantonal einer Rechtsmittelinstanz zur Überprüfung vorzulegen. Neue Tatsachen, die eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellen, sind somit stets bei der ersten Instanz geltend zu machen. Gestützt auf diese Erwägungen berücksichtigt das Kantonsgericht im Appellationsverfahren in Eheschutzangelegenheiten praxisgemäss nur unechte Noven, die nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgefunden worden oder der betreffenden Partei zur Kenntnis gekommen sind. Ansonsten werden keine Noven - weder unechte noch echte - zugelassen.

KGE ZS vom 5. März 2007 i.S. A.E gegen C.E (100 06 1197/AFS)

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