Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2007.30 • KG BL 2007.30 KI-generiert

DJ Acquitted of Fraudulent Bankruptcy as Insurance Payout for Unseizable Equipment Protected from Creditors

Geschäftsnummer 2007.30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court acquitted a DJ accused of fraudulent bankruptcy because the insurance payout for his stolen CD collection, which was considered essential professional equipment and thus unseizable, was also protected from creditors. The court reasoned that while the list of unseizable items is exhaustive, a specific exception in the law (Art. 55 para. 2 VVG) states that insurance claims for unseizable assets are also excluded from the bankruptcy estate, and this principle applies to seizures as well. Therefore, the insurance money received for the CDs could not be used to satisfy creditors, meaning the objective element of fraudulent bankruptcy—depriving creditors of assets—was not met.

Legislator-Regeste

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Art. 92 SchKG, Art. 55 Abs. 2 VVG, Art. 163 Ziff. 1 StGB, Art. 163 StGB, Art. 92 Ziff. 3 SchKG; DJ Acquitted of Fraudulent Bankruptcy as Insurance Payout for Unseizable Equipment Protected from Creditors: The court reasoned that while the list of unseizable items is exhaustive, a specific exception in the law (Art. 55 para. 2 VVG) states that insurance claims for unseizable assets are also excluded from the bankruptcy estate, and this principle applies to seizures as well. Therefore, the insurance money received for the CDs could not be used to satisfy creditors, meaning the objective element of fraudulent bankruptcy—depriving creditors of assets—was not met.

Schlagwörter

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betrügerischer Konkurs Vermögen Einziehung von Forderungen Schadenersatzzahlung Haftung des Versicherungsträgers Fahrlässig begangene Zuwiderhandlung Betrügerischer Konkurs
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 163 Ziff. 1 StGB

The court found that the objective elements of the crime of fraudulent bankruptcy were not met.

Art. 92 Ziff. 3 SchKG

Cited to establish that the CD collection qualified as professional tools and thus had a 'Kompetenzcharakter' (privileged status).

Art. 55 Abs. 2 VVG

Cited as an exception to the general rule, establishing that the insurance payment for the privileged professional tools also had 'Kompetenzcharakter'.

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Volltext

Rechtsprechung des Kantonsgerichts

Strafrecht

Betrügerischer Konkurs

*Die in Art. 92 SchKG enthaltene Aufzählung der unpfändbaren Gegenstände und Ansprüche ist abschliessend. Grundsätzlich ist deshalb mangels gegenteiliger Regelung der Kompetenzanspruch nicht übertragbar auf das Geldsurrogat und andere Ersatzobjekte. Ein Ausnahme nennt jedoch Art. 55 Abs. 2 VVG, wo der für unpfändbare Vermögensstücke begründete Versicherungsanspruch als von der Konkursmasse ausgenommen bezeichnet wird. Diese Bestimmung gilt auch für die Pfändung (Art. 92 SchKG, Art. 55 Abs. 2 VVG; E. 4).*

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Sachverhalt

Der Angeklagte war und ist regelmässig als Discjockey tätig, weshalb er über eine grosse CD-Sammlung verfügte. Diese CD-Sammlung ist dem Angeklagten gestohlen worden, wofür er von der Versicherung eine entsprechende Ersatzleistung erhalten hat. Danach wurde über den Angeklagten der Konkurs eröffnet. Über die Versicherungsleistung hat der Angeklagte nach der Konkurseröffnung verfügt und sie nicht zur Abwicklung des Konkurses zur Verfügung gehalten.

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Erwägungen

1.-3. ( … )

4. Fall 1: Betrügerischer Konkurs (Art. 163 Ziff. 1 StGB)

4.1 Objektiver Tatbestand

Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, namentlich Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 163 StGB).

Unbestritten ist vorliegend, dass das Tatbestandsmerkmal der Konkurseröffnung gegenüber dem Angeklagten erfüllt ist (Konkurseröffnung: 24. März 2004). Der Angeklagte bestreitet hingegen, dass er das Vermögen zum Schaden der Schuldner vermindert hat. So führt er aus, dass es sich beim Tatobjekt um die Versicherungsleistung für die gestohlene CD-Sammlung handle, welche zufolge ihres Kompetenzcharakters als Berufswerkzeug nicht zur Konkursmasse gehört habe und daher den Gläubigern gar nicht habe entzogen werden können.

Beim Angriffsobjekt handelt es sich beim betrügerischen Konkurs um das Vermögen der Gläubiger im Konkurs und in der Pfändung. Zudem muss die strafbare Handlung zum Schaden der Gläubiger führen. Ein Schaden entsteht den Gläubigern nur, wenn Vermögen vermindert wird, das zur Befriedigung der Gläubiger dienen kann. Das trifft grundsätzlich nicht zu bei Beseitigung oder Verheimlichung von Kompetenzstücken, weil diese weder bei der Pfändung erfasst noch im Konkursverfahren verwertet werden können (vgl. Lorenz Caspar, Betrügerischer Konkurs, Pfändungsbetrug, leichtsinniger Konkurs, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (ZStrR), 87, 1971, S. 31).

4.2 Zunächst gilt es somit zu prüfen, ob es sich bei der gestohlenen CD-Sammlung um Kompetenzstücke des Angeklagten gehandelt hat.

Gemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG sind Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher un-pfändbar, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind. Der Beruf muss zur Zeit der Pfändung tatsächlich ausgeübt werden oder die Ausübung nur vorübergehend unterbrochen worden sein. Die Tatsache, dass der Konkursit nicht sofort nach dem Konkursausbruch seinen Beruf fortsetzen kann, genügt nicht, um ihn des Anspruchs auf die Kompetenzstücke verlustig zu erklären. Eine Grenze des Schutzes bildet auch die Rentabilität der Tätigkeit. Zu den notwendigen Werkzeugen gehören alle jene Geräte, die nach landesüblicher Auffassung zu einer rationellen, konkurrenzfähigen Ausübung des Berufes nötig sind. Ziel des Gesetzes ist es, die kleinbetriebliche Selbstversorgung des Schuldners zu schützen (vgl. Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, SchKG, 4. Auflage, 1997, Art. 92 SchKG N 33ff. mit weiteren Hinweisen). Unerheblich ist, ob der Schuldner seine Tätigkeit als Hauptberuf oder als Nebenberuf ausübt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt die Unpfändbarkeit auch einem Nebenberuf oder einer Teilzeitbeschäftigung zu, sofern der Schuldner auf den damit erzielbaren Verdienst angewiesen ist (SchKG-Kommentar, Staehlin/Bauer/Staehelin, SchKG II, Art. 92 SchKG, N 20 mit Verweis auf BGE 85 III 21).

Aus den vom Angeklagten eingereichten 34 Verträgen ergibt sich, dass der Angeklagte seiner Tätigkeit als Discjockey regelmässig nachgekommen ist und damit einen Verdienst von etwa CHF 1'000.-- monatlich erzielt hat. Aus den eingereichten Verträgen und Belegen lässt sich zudem entnehmen, dass der Angeklagte kurz nach dem Diebstahl seiner CD-Sammlung (20. März 2004) bereits wieder neue CDs gekauft hat (Einkäufe vom 22. März bis 23. April 2004) und ab April 2004 bereits wieder als Discjockey engagiert worden ist. Auch in der Einvernahme vom 17. Juni 2004 hat der Angeklagte erklärt, dass er zeitweise (Nebenerwerb) als DJ in einer Diskothek in Basel arbeite (act. 137) und anlässlich der Appellationsverhandlung vor dem Kantonsgericht hat er ausgesagt, neben der Vermittlung von DJs, der Vermietung der Elektronik und der Einrichtung von Restaurants und Discos auch weiterhin selber als DJ tätig zu sein (Prot. KG S. 2). Somit sind die Voraussetzungen einer regelmässigen, zumindest nebenberuflichen, rentablen Tätigkeit gegeben, die der Angeklagte weiterhin ausübt. Das Kantonsgericht stellt zudem fest, dass der Angeklagte zur Ausübung dieser Tätigkeit sowohl die CDs als auch entsprechende technische Geräte benötigt, weshalb diese als Berufswerkzeuge im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG zu qualifizieren sind und ihnen somit Kompetenzcharakter zukommt.

4.3 Da die CD-Sammlung jedoch vor dem Konkurs des Angeklagten gestohlen worden war, wofür der Angeklagte eine entsprechende Versicherungsleistung erhalten hat, ist im Weiteren zu prüfen, ob auch die ausbezahlte Versicherungsleistung Kompetenzcharakter aufweist. Die in Art. 92 SchKG enthaltene Aufzählung der unpfändbaren Gegenstände und Ansprüche ist abschliessend. Grundsätzlich ist deshalb mangels gegenteiliger Regelung der Kompetenzanspruch nicht übertragbar auf das Geldsurrogat und andere Ersatzobjekte. Ein Ausnahme nennt jedoch Art. 55 Abs. 2 VVG (Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, SR 221.229.1), wo der für unpfändbare Vermögensstücke begründete Versicherungsanspruch als von der Konkursmasse ausgenommen bezeichnet wird. Diese Bestimmung gilt auch für die Pfändung. Vom Versicherungsgeld ist soviel unpfändbar, als der Schuldner zum Ersatz der zerstörten Kompetenzstücke nötig hat, und zwar auch dann, wenn er aus einem Teil des Versicherungsgeldes bereits schon pfändbare Gegenstände angeschafft hatte (SchKG-Kommentar, Staehlin/ Bauer/ Staehelin, SchKG II, Art. 92 SchKG, N 59).

Aufgrund dieser bundesgesetzlichen Regelung kommt auch der für die gestohlene CD-Sammlung ausbezahlten Versicherungsleistung Kompetenzcharakter zu. Diese Versicherungsleistung konnte somit nicht zur Befriedigung der Gläubiger dienen, weshalb der objektive Tatbestand des betrügerischen Konkurses im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist.

Der Angeklagte wird somit vom Vorwurf des betrügerischen Konkurses freigesprochen.

KGE ZS vom 17. Juli 2007 i.S. Staatsanwaltschaft gegen B.T. (100 06 1249/AFS)

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