Debtor Denied Inclusion of International Moving Expenses in Living Cost Calculation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor seeking to include moving expenses into their minimum living cost calculation, based on a court order to leave the country, was denied. The court reasoned that moving expenses are generally only considered when a debtor is required to move to a cheaper residence or sell an expensive home, and only cover the transport of belongings, not furnishing a new place. Furthermore, financing a debtor's return to their home country and resettlement is contrary to the purpose of wage garnishment, as it hinders creditors' ability to recover debts from an individual who will be difficult to pursue internationally.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 SchKG; Debtor Denied Inclusion of International Moving Expenses in Living Cost Calculation: The court reasoned that moving expenses are generally only considered when a debtor is required to move to a cheaper residence or sell an expensive home, and only cover the transport of belongings, not furnishing a new place. Furthermore, financing a debtor's return to their home country and resettlement is contrary to the purpose of wage garnishment, as it hinders creditors' ability to recover debts from an individual who will be difficult to pursue internationally.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the introductory summary to justify the calculation of the minimum subsistence level and the exclusion of expenses for setting up a new home, as well as the financing of the debtor's return to their home country and furnishing of a new place.
Volltext
Rechtsprechung des Kantonsgerichts
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Berechnung des Existenzminimums
*Ein Wohnungswechsel im Sinne der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz beinhaltet grundsätzlich nur einen Zuschlag für den Transport des Hausrates, wenn dem Schuldner zugemutet wird, eine billigere Wohnung zu beziehen oder ein zu kostspieliges Eigenheim zu veräussern. Hingegen können die Auslagen für die Einrichtung der neuen Wohnung nicht einbezogen werden (Art. 93 SchKG; E. 4).*
*Es ist mit dem Sinn und Zweck einer Einkommenspfändung nicht vereinbar, dem Schuldner, der die Schweiz endgültig verlässt und folglich für seine offenen Verbindlichkeit nur mehr schwerlich belangt werden kann, die Rückreise in seine Heimat und die Einrichtung am neuen Ort zu finanzieren (Art. 93 SchKG; E. 4).*
---
Erwägungen
1.-3. ( … )
4. Der Beschwerdeführer beansprucht, dass ein zusätzlicher Betrag von CHF 1'000.00 unter dem Titel „bevorstehender Umzug" in seinen betreibungsrechtlichen Notbedarf einzurechnen sei. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft habe seine Ausreise angeordnet und das Bundesgericht sei auf die entsprechende Beschwerde nicht eingetreten. Er habe folglich die Schweiz zu verlassen, sobald das Amt für Migration den Ausreisetermin festsetze. Es sei ihm für die Rückkehr in seine Heimat Mazedonien ein entsprechender Zuschlag zu gewähren. Hierzu gilt es vorab zu bemerken, dass der Schuldner im Rahmen des Pfändungsvollzugs keinen Nachweis erbracht hat, dass die entsprechenden Auslagen effektiv anfallen.
Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner von jeder Mitwirkungspflicht befreit ist. Es obliegt ihm im Gegenteil, die Behörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben (vgl. BGE 119 III 70 E. 1 mit weiteren Nachweisen); dies hat bereits anlässlich der Pfändung und nicht erst im anschliessenden Beschwerdeverfahren zu geschehen, wie der Beschwerdeführer sich dies anscheinend vorstellt.
Es ist zwar zutreffend, dass die massgeblichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums den Einbezug von Auslagen für einen Wohnungswechsel vorsehen können, der vom Schuldner vorgetragene Sachverhalt kann allerdings nach Ansicht der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs nicht hierunter subsumiert werden. Ein Wohnungswechsel im Sinne der Richtlinien beinhaltet grundsätzlich nur einen Zuschlag für den Transport des Hausrates, wenn dem Schuldner zugemutet wird, eine billigere Wohnung zu beziehen oder ein zu kostspieliges Eigenheim zu veräussern.
Hingegen können etwa die Auslagen für die Einrichtung der neuen Wohnung nicht einbezogen werden (vgl. Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 649). Leitgedanke der entsprechenden Massnahme ist mitunter, dass die Pfändungsquote für die Gläubiger über kurz oder lang erhöht werden kann. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazedonien zielt nun aber nicht auf eine künftige Verminderung der Wohnungskosten, sondern auf eine unhaltbare Schmälerung des Pfändungssubstrats zulasten der Gläubiger. Es ist mit dem Sinn und Zweck einer Einkommenspfändung nicht vereinbar, dem Schuldner, der die Schweiz endgültig verlässt und folglich für seine offenen Verbindlichkeit nur mehr schwerlich belangt werden kann, die Rückreise in seine Heimat und die Einrichtung am neuen Ort zu finanzieren.
5.-6. ( … )
Entscheid der AB SchKG vom 9. Oktober 2007 i.S. R. (200 07 727/LIA)
---
[Back to Top](#top)