Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2006.6 • SG BL 2006.6 KI-generiert

Untimely Tax Revision Request Annulled

Geschäftsnummer 2006.6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A taxpayer's request for revision of tax assessments was denied because it was filed more than 90 days after the discovery of the grounds for revision, violating the statutory deadline. The court reasoned that while a revision can be granted for newly discovered facts or procedural errors, the request must be submitted within 90 days of discovery and within 10 years of the original decision. Since the taxpayer knew the grounds for revision in March 2004 but filed the request in February 2005, the request was untimely, and the tax authority should not have considered it, leading to the annulment of the revision decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 132 Abs. 3 StG, § 132 Abs. 1 StG, § 124 Abs. 1 StG, § 129 Abs. 1 StG; Untimely Tax Revision Request Annulled: The court reasoned that while a revision can be granted for newly discovered facts or procedural errors, the request must be submitted within 90 days of discovery and within 10 years of the original decision. Since the taxpayer knew the grounds for revision in March 2004 but filed the request in February 2005, the request was untimely, and the tax authority should not have considered it, leading to the annulment of the revision decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision der Steuerveranlagung Steuerbehörde verspätete Steuererklärung prozessuale Revision gesetzliche Frist verspätete Vorbringen Frist für Revisionsbegehren
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 132 Abs. 3 StG

This provision sets the deadline for filing a revision request, and the court found that the request was filed after this deadline.

§ 132 Abs. 1 StG

This provision outlines the grounds for revision of a tax assessment, which were considered by the court in its analysis.

§ 124 Abs. 1 StG

This provision establishes the jurisdiction of the Tax Court, which was relevant for the court to determine its own competence.

§ 129 Abs. 1 StG

This provision allows the president of the Tax Court to decide cases as a single judge if the disputed tax amount does not exceed a certain threshold, which was applicable in this case.

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Volltext

Rechtsprechung Steuergericht

06-06 Frist für Revisionsbegehren

*Ein Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens jedoch innert 10 Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden.*

*Im vorliegenden Fall hätte die Steuerverwaltung auf das erst nach Ablauf der 90-tägigen Frist gestellte Revisionsbegehren im Revisions-Entscheid nicht eintreten dürfen. Dieser Revisionsentscheid ist deshalb aufzuheben.*

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Sachverhalt

1. Die Rekurrentin ersuchte mit Schreiben vom 28. Februar 2005 um Überprüfung der Veranlagungen 2001 und 2002.

2. Mit Revisions-Entscheid vom 15. September 2005 wies die Steuerverwaltung das Begehren um Revision der Staatssteuer-Veranlagungen 2001 bis 2003 ab.

3. Mit Rekurs vom 29. September 2005 begehrte die Steuerpflichtige, es seien ihre Steuerveranlagungen 2001 und 2002 zu korrigieren.

4. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2005 Abweisung des Rekurses.

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Der Präsident des Steuergerichts zieht in Erwägung :

1. Das Steuergericht ist gemäss § 124 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz [StG]) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Gemäss § 129 Abs. 1 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 2'000.-- pro Steuerjahr nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt.

Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Steuergericht die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens von Amtes wegen. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (vgl. Entscheid des Steuergerichts Nr. 128/2003 vom 5. Dezember 2003, E. 1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 14. März 1990, E. 1 in: Basellandschaftliche Steuerpraxis [BStPra.] Bd. X, S. 411; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 2A.111/1999 vom 6. Juli 2001, E. 2 in:

www.bger.ch

).

2. a) Eine rechtskräftige Veranlagung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann aufgrund von § 132 Abs. 1 StG auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn

a. erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;

b. die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;

c. wenn ein Verbrechen oder Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.

Das Revisionsbegehren muss nach § 132 Abs. 3 StG innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens jedoch innert 10 Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden.

b) Im hier zu beurteilenden Verfahren ist zu prüfen, ob die 90-tägige Revisionsfrist gemäss § 132 Abs. 3 StG eingehalten ist. Der Nachweis der Einhaltung der 90-tägigen Frist ab Entdeckung des Revisionsgrundes obliegt der steuerpflichtigen Person (vgl. Marianne Klöti-Weber/Dave Siegrist/Dieter Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Bd. 2, Muri-Bern 2004, N. 2 zu § 202).

Die Steuerpflichtige machte sinngemäss geltend, im März 2004 habe sie von ihrer Tochter erfahren, dass ihr Exmann ebenfalls teilweise den Eigenmietwert als Einkommen und die Liegenschaft als Vermögen versteuert gehabt habe. Am 20. März 2004 habe sie darauf (leider mit uneingeschriebenem Brief) Rekurs eingereicht. Von der Steuerverwaltung wird jedoch der Eingang des fraglichen Briefs nicht bestätigt. Im vorliegenden Fall vermag die Steuerpflichtige die Zustellung des Schreibens vom 20. März 2004 somit nicht nachzuweisen.

Da die Steuerpflichtige bereits im März 2004 Kenntnis davon erhielt, dass ihr Exmann ebenfalls teilweise den Eigenmietwert als Einkommen und die Liegenschaft als Vermögen versteuert habe, steht offensichtlich fest, dass das mit Schreiben vom 28. Februar 2005 gestellte Begehren um Revision erst nach Ablauf der 90-tägigen Revisionsfrist erfolgte. Die Steuerverwaltung hätte daher auf dieses verspätete Revisionsgesuch im Revisions-Entscheid vom 15. September 2005 nicht darauf eintreten dürfen (vgl. René Rhinow, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel 1994, S. 241 Rz. 1139). Dieser ist deshalb aufzuheben.

3. Es sind keine Kosten zu erheben.

Entscheid Nr. 6/2006 vom 20.01.2006

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