Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2006.51 • KG BL 2006.51 KI-generiert

Qualified Simple Assault for Striking Defenseless Opponent

Geschäftsnummer 2006.51
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person's continued assault on an opponent who has stopped resisting, even if due to a futile attempt at defense, constitutes qualified simple assault. The court found that the assailant's actions of continuing to strike and kick the victim after the victim had ceased to resist and was lying on the ground rendered the victim defenseless in the eyes of the law, fulfilling the criteria for qualified assault due to the perpetrator's cruel and reprehensible behavior against someone unable to defend themselves.

Legislator-Regeste

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Art. 123 Ziff. 2 StGB, Art. 123 StGB; Qualified Simple Assault for Striking Defenseless Opponent: The court found that the assailant's actions of continuing to strike and kick the victim after the victim had ceased to resist and was lying on the ground rendered the victim defenseless in the eyes of the law, fulfilling the criteria for qualified assault due to the perpetrator's cruel and reprehensible behavior against someone unable to defend themselves.

Schlagwörter

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Einwendungen versuchte einfache Körperverletzung Raufhandel Notwehrexzess Einstellung wegen Körperverletzung qualifizierte Vergewaltigung Qualifizierte einfache Körperverletzung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 Ziff. 2 StGB

This article is the basis for the qualified simple assault charge, which was confirmed by the court.

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Volltext

Rechtsprechung des Kantonsgerichts

Qualifizierte einfache Körperverletzung

*Wenn das Opfer im Verlauf einer Schlägerei auf eine weitere Gegenwehr verzichtet und der Täter dennoch weiter auf das Opfer einschlägt, ist das Tatbestandsmerkmal der "Wehrlosigkeit" im Sinne der qualifizierten einfachen Körperverletzung erfüllt (Art. 123 Ziff. 2 StGB; E. 3).*

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Sachverhalt

Das Kantonsgericht folgt in Würdigung der vorliegenden Aussagen der Feststellung des Strafgerichts, wonach der Appellant auch noch auf das Opfer eingeschlagen bzw. -getreten hat, als dieses bereits am Boden gelegen ist und sich nicht mehr gewehrt hat.

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Erwägungen

1. - 2. ( … )

3. Qualifizierte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB)

( … )

3.2 Tatbestandsmässigkeit

( … )

Das Kantonsgericht weist darauf hin, dass der Grund der Qualifikation bei der Verletzung einer wehrlosen Person nicht in der besonderen Gefährlichkeit, d.h. der nahen Gefahr einer schweren Körperverletzung, sondern in der besonderen Verwerflichkeit des Angriffs an sich liegt. Wehrlos ist, wer sich nicht (mehr) zu verteidigen vermag. Die Gründe können physischer oder psychischer Natur sein. Unerheblich ist, ob der Angegriffene sich tatsächlich nicht mehr verteidigen kann oder ob er auf (weiteren) Widerstand verzichtet, weil er das für nutzlos hält (vgl. Basler Kommentar, Art. 123 StGB N 24f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist wehrlos im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB, wer nicht in der Lage ist, sich gegen eine schädigende Einwirkung zur Wehr zu setzen ("hors d'état de se défendre"). Nach dem Gesetz braucht die Wehrlosigkeit nicht durch körperliche oder seelische Besonderheiten wie Alter, Körperschwäche, Krankheit oder Gebrechlichkeit bedingt zu sein. Das Gesetz verlangt auch nicht, dass das Opfer ausserstande ist, sich jedem beliebigen Angriff zu entziehen, dass die Wehrlosigkeit mithin eine absolute sein müsste, damit das qualifizierende Tatbestandsmerkmal bejaht werden könnte. Es genügt, wenn sich das Opfer gegenüber seinem Angreifer und der Handlung, mit der dieser es bedroht, nicht mit einiger Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen kann (vgl. BGE 129 IV 1 mit Verweis auf BGE 85 IV 125 E. 4b = Pra 48/1959 Nr. 186 S. 510).

Aufgrund der Würdigung der vorliegenden Aussagen ist davon auszugehen, dass das Opfer im Verlauf der Schlägerei auf Gegenwehr verzichtet hat. Ausserdem wurde es in eine Ecke bei einem Gitter zurückgedrängt und lag schliesslich wehrlos am Boden. Das Opfer war zu diesem Zeitpunkt somit wehrlos im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB, da es auf eine weitere Gegenwehr verzichtet hat. Dennoch hat der Angeklagte weiter auf das Opfer eingeschlagen bzw. eingetreten, was die Tathandlungen besonders verwerflich im Sinne des Qualifikationsmerkmals macht. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte das Opfer nach dessen Aufgabe der Gegenwehr mehrfach malträtiert hat, weshalb es nicht nur ein Schlag zu viel war. Der objektive Tatbestand der qualifizierten Körperverletzung ist somit erfüllt. Zudem war es für den Angeklagten erkennbar, dass sich das am Boden liegende Opfer nicht mehr zur Wehr gesetzt hat, weshalb er dem wehrlosen Opfer die weiteren Verletzungen wissentlich und willentlich zugefügt hat. Demnach ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung wird somit bestätigt.

( … )

KGE ZS vom 18. Dezember 2006 Staatsanwaltschaft gegen A.I (100 06 565/AFS)

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