Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2006.50 • KG BL 2006.50 KI-generiert

Sexual Coercion: Cumulative Effect of Pressure

Geschäftsnummer 2006.50
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court found that even if individual acts of pressure might not individually constitute statutory means of coercion, their combined effect can create overwhelming pressure that overcomes a victim's sexual freedom, necessitating an overall assessment of the pressure exerted. In this case, the defendant's actions, including minor physical contact, threats of punishment, intimidation with weapons, and threats of self-harm, combined with the victim's familial dependence and fear, established sufficient coercion to satisfy the elements of sexual coercion.

Legislator-Regeste

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Art. 189 StGB; Sexual Coercion: Cumulative Effect of Pressure: In this case, the defendant's actions, including minor physical contact, threats of punishment, intimidation with weapons, and threats of self-harm, combined with the victim's familial dependence and fear, established sufficient coercion to satisfy the elements of sexual coercion.

Schlagwörter

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sexuelle Handlungen strafrechtliche Nötigung versuchte Vergewaltigung sexuelle Handlungen mit Kindern Psychoterror Begriff Sexuelle Nötigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 189 StGB

This article is cited as the legal basis for the crime of sexual coercion, specifically concerning the means of coercion used.

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Volltext

Rechtsprechung des Kantonsgerichts

Sexuelle Nötigung

*Durch das Zusammenwirken von Handlungen des Täters, die einzeln betrachtet vielleicht kein tatbestandsmässiges Nötigungsmittel darstellen würden, kann ein derart massiver Druck entstehen, der die Willensfreiheit des Opfers in sexueller Hinsicht zu brechen vermag. Es gilt somit eine Gesamtwürdigung des durch den Täter erzeugten Drucks vorzunehmen (Art. 189 StGB; E. 4.1.4).*

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Sachverhalt

Das Kantonsgericht ging im vorliegenden Fall nach eingehender Würdigung der Aussagen in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Angeklagte geringe physische Übergriffe auf das Opfer getätigt hat; diesem ein Schweigegebot auferlegt hat; diesem erklärt hat, dass er bestraft würde, wenn es herauskäme; es mit ausdrücklichen oder konkludenten Hinweisen auf die Waffen in Angst versetzt hat und mehrfach damit gedroht hat, dass er sich umbringen oder etwas passieren würde.

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Erwägungen

1. - 3. ( … )

4.1 Nötigungsmittel

Das Gesetz nennt in Art. 189 StGB die drei Nötigungsmittel, der Gewalt, der Bedrohung sowie der psychischen Unterdrucksetzung. Im Folgenden werden zunächst die drei im Tatbestand exemplarisch genannten Nötigungsmittel im Hinblick auf den relevierten Sachverhalt geprüft und im Anschluss daran erfolgt eine Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände.

( … )

4.1.4 Gesamtwürdigung

Das Kantonsgericht weist darauf hin, dass bei der Prüfung des Tatbestands der sexuellen Nötigung stets auch eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände zu erfolgen hat. Zum einen ist die Aufzählung der Nötigungsmittel gemäss dem Gesetzeswortlaut nur exemplarisch. Zum anderen entsteht oft durch das Zusammenwirken von Handlungen des Täters, die einzeln betrachtet vielleicht kein tatbestandsmässiges Nötigungsmittel darstellen würden, ein derart massiver Druck, der die Willensfreiheit des Opfers in sexueller Hinsicht zu brechen vermag. Es gilt somit eine Gesamtwürdigung des durch den Täter erzeugten Drucks unter Berücksichtigung der geringeren Anforderungen an die Zwangsintensität bei einem kindlichen Opfer vorzunehmen.

Selbst wenn man im vorliegenden Fall davon ausgehen würde, dass die im Tatbestand exemplarisch genannten Nötigungsmittel nicht erfüllt sein sollten, ergibt sich der vom Angeklagten auf das Opfer ausgeübte intensive Zwang aufgrund der gesamten Umstände. Der Druck auf das Opfer war bereits aufgrund der besonderen konkreten Konstellation sehr gross, indem es sich bei dem Angeklagten um den Stiefvater handelte, der mit dem Opfer und dessen Mutter und Brüdern im gleichen Haushalt wohnte. Aus dem Altersunterschied und dem familiären Zusammenleben ergab sich ein starkes emotionales und soziales Abhängigkeitsverhältnis. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass das Opfer Kenntnis davon hatte, dass sein Stiefvater Waffen und entsprechende Munition im Haus aufbewahrt hat. Hinzu kommt der Umstand, dass der Angeklagte gegenüber dem Opfer und dessen Familie mehrfach damit gedroht hat, sich umzubringen. Diese generell bestehende Drucksituation hat der Angeklagte für seine Zwecke ausgenützt und den Druck dadurch verstärkt, dass er seiner Stieftochter gesagt hat, es handle sich bei den sexuellen Handlungen um ein Geheimnis. Ferner hat er die Waffen im Zusammenhang mit den Übergriffen erwähnt, so dass die Stieftochter Angst davor hatte, er werde ihr, ihrer Familie oder sich selbst etwas antun. Ausserdem hat der Angeklagte zum Opfer gesagt, es müsse das machen, was er sage, solange es zuhause wohne.

( … )

5. Zusammenfassung

Das Kantonsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Angeklagte auf verschiedene Art und Weise Druck auf sein Opfer ausgeübt hat, dessen Intensität es für das Opfer unzumutbar machte, sich gegen die sexuellen Handlungen zur Wehr zu setzen. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung ist somit erfüllt, weshalb in echter Konkurrenz zum Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind ein Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Nötigung erfolgt.

( … )

KGE ZS vom 17. Oktober 2006 Staatsanwaltschaft gegen R.M. (100 06 277/AFS)

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