Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2006.45 • KG BL 2006.45 KI-generiert

Public Entity's Competing Claims Subject to Bankruptcy Proceedings

Geschäftsnummer 2006.45
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A public entity's claim for services like campsite rental, electricity, and boat moorings, which are provided in competition with private entities, is not considered a public law claim exempt from bankruptcy proceedings. Therefore, bankruptcy proceedings are permissible. Furthermore, service of legal documents on a debtor's representative is valid if the representative has been explicitly authorized to receive such documents, holds a general power of attorney, and this authorization has been previously communicated to the enforcement office.

Legislator-Regeste

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Art. 43 Ziff. 1 SchKG, Art. 64 Abs. 1 SchKG; Public Entity's Competing Claims Subject to Bankruptcy Proceedings: Therefore, bankruptcy proceedings are permissible. Furthermore, service of legal documents on a debtor's representative is valid if the representative has been explicitly authorized to receive such documents, holds a general power of attorney, and this authorization has been previously communicated to the enforcement office.

Schlagwörter

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Konkursverfahren gültige Vollmacht bevollmächtigter Vertreter juristische Person öffentliche Dienststelle Betreibungsforderung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 Ziff. 1 SchKG

Used to determine that the debt was not excluded from bankruptcy proceedings because it was not a public law claim.

Art. 64 Abs. 1 SchKG

Used to determine that service of the payment order on the debtor's representative was valid.

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Volltext

Rechtsprechung des Kantonsgerichts

Zulässigkeit der Konkursbetreibung, Zustellung von Betreibungsurkunden an Bevollmächtigte

*Leistungen, die das Gemeinwesen in Konkurrenz mit Privaten erbringt, geht ein öffentlich-rechtlicher Charakter ab. Die entsprechenden Forderungen fallen daher nicht unter die Ausnahmen von der Konkursbetreibung (Art. 43 Ziff. 1 SchKG; E. 3).*

*Die Zustellung von Betreibungsurkunden an einen vertraglich bestellten Vertreter des Schuldners ist möglich, wenn der Vertreter ausdrücklich zur Entgegennahme von Betreibungsakten ermächtigt oder ihm eine Generalvollmacht ausgestellt worden ist und wenn die Bevollmächtigung dem Betreibungsamt vorgängig mitgeteilt worden ist (Art. 64 Abs. 1 SchKG; E. 4).*

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Erwägungen

1. ( … )

2. ( … )

3. Als im Handelsregister eingetragener Inhaber der Einzelfirma T. unterliegt der Schuldner nach Art. 39 Abs. 1 Ziff 1 SchKG grundsätzlich der Konkursbetreibung. Art. 43 SchKG regelt die Ausnahmen von der Konkursbetreibung. Nach Ziff. 1 dieser Gesetzesvorschrift ist die Konkursbetreibung in jedem Fall ausgeschlossen für Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte. Dieser Ausnahmetatbestand setzt kumulativ voraus, dass die betriebene Forderung im öffentlichen Recht begründet ist und dass der Gläubiger ein Rechtssubjekt des öffentlichen Rechts ist (vgl. SchKG-Acocella, Art. 43 N 5 ff; BGE 125 III 251 E. 1). Charakteristisch für eine als öffentlich-rechtlich zu qualifizierende Forderung ist, dass der Anspruch auf dem durch das öffentliche Recht geschaffenen Subordinationsverhältnis zwischen Gemeinwesen und Bürger beruht und die geforderte Geldleistung den Interessen des betreffenden Gemeinwesens dient (vgl. SchKG-Staehelin, Erg.Bd., Art. 43 N 7).

Die Gläubigerin (Gemeinde C.) ist hier eine öffentlichrechtliche Körperschaft, womit die eine Voraussetzung erfüllt ist. Hingegen hat die betriebene Forderung im vorliegenden Fall ihren Grund in der Miete eines Campingplatzes, im Strombezug während des Mietverhältnisses und in der Miete eines Bootsplatzes und betrifft somit Leistungen, die das Gemeinwesen in Konkurrenz mit Privaten anbietet. Ihr ist daher ein öffentlich-rechtlicher Charakter im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 SchKG abzusprechen (vgl. SJZ 1994 S. 14 ff), weshalb das Betreibungsamt die Betreibung zu Recht auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt hat.

4. Gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner persönlich zugestellt. Sofern er nicht angetroffen wird, kann eine Ersatzzustellung vorgenommen werden. Die mangelhafte oder fehlerhafte Zustellung ist anfechtbar; die Beschwerdefrist und die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags beginnen mit der tatsächlichen Kenntnisnahme (vgl. SchKG-Angst, Art. 64 N 23). Da der Beschwerdeführer angibt, vom Inhalt des Zahlungsbefehls in der vorliegenden Betreibung erst mit Zustellung der Konkursandrohung Kenntnis erlangt zu haben, ist die Beschwerdefrist auch für die Bestreitung der korrekten Zustellung dieses Zahlungsbefehls gewahrt.

Die Bestellung eines vertraglichen Vertreters ist möglich, wobei der Vertreter ausdrücklich zur Entgegennahme von Betreibungsakten zu ermächtigen oder ihm eine Generalvollmacht auszustellen ist (vgl. SchKG-Angst, Art. 64 N 6; BGE 43 II 22, 112 III 84 E. 2.a). Weitere Voraussetzung ist, dass die Bevollmächtigung dem Betreibungsamt vorgängig mitgeteilt worden ist (vgl. SchKG-Staehelin, Erg.Bd., Art. 64 N 6). Der Beschwerdeführer gibt selber an, dass der fragliche Zahlungsbefehl seiner Schwester zugestellt worden ist. Der Schuldner hat mit schriftlicher Erklärung vom 28.03.2006 seiner Schwester eine Generalvollmacht ausgestellt. Die Generalvollmacht ist dem Betreibungsamt im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. … zweifellos vorgelegen, hätte es doch sonst keinerlei Veranlassung gehabt, diesen Zahlungsbefehl am 29.03.2006 der Schwester des Schuldners zuzustellen. Die Rüge der fehlerhaften Zustellung des Zahlungsbefehls erweist sich mithin als unbegründet, weshalb auch der erst mit der Beschwerde erhobene Rechtsvorschlag verspätet ist.

5. ( … )

Entscheid der AB SchKG vom 28.11.2006 i.S. F. (200 06 982/ZWH)

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