Taxpayer entitled to underutilization deduction for imputed rental value.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns a taxpayer's claim for a deduction for underutilization of their property when calculating their imputed rental value for tax purposes. The court determined that an underutilization deduction is applicable when certain rooms are permanently unused due to a reduced need for living space, as long as those rooms are not used even occasionally as guest rooms, studies, or hobby rooms. The court found that the taxpayer's reduced housing needs after their children moved out justified the deduction, and that this deduction should be considered when determining the imputed rental value for federal direct taxes, as it is an integral part of that calculation, not a separate tax-reducing factor.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 21 Abs. 2 DBG; Taxpayer entitled to underutilization deduction for imputed rental value: The court determined that an underutilization deduction is applicable when certain rooms are permanently unused due to a reduced need for living space, as long as those rooms are not used even occasionally as guest rooms, studies, or hobby rooms. The court found that the taxpayer's reduced housing needs after their children moved out justified the deduction, and that this deduction should be considered when determining the imputed rental value for federal direct taxes, as it is an integral part of that calculation, not a separate tax-reducing factor.
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KI-generiertCited as the legal basis for calculating the owner-occupied property value, including a deduction for underutilization.
Volltext
Rechtsprechung Steuergericht
06-142 Unternutzungsabzug
*Die Unternutzung setzt voraus, dass gewisse Räume dauernd nicht genutzt werden. Werden Räume, wenn auch nur gelegentlich, z.B. als Gästezimmer, Arbeitszimmer oder Bastelraum genutzt, liegt keine Unternutzung vor. Der Unternutzungsabzug muss vom Steuerpflichtigen beantragt, dargetan und nachgewiesen werden.*
(Dieser Entscheid wurde beim Kantonsgericht angefochten.)
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Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführer deklarierten in ihrer Steuererklärung 2004 einen Eigenmietwert von Fr. 22'588.--, in welchem ein Unternutzungsabzug geltend gemacht wurde. Die Steuerverwaltung setzte indessen in der definitiven Veranlagungsverfügung 2004 vom 25. Januar 2006 den Mietwert der Liegenschaft (…) auf Fr. 30'117.-- fest.
2. Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. Februar 2006 wies die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 31. Mai 2006 ab.
3. Mit Beschwerde vom 4. Juli 2006 begehrte der Vertreter der Pflichtigen, es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2006 aufzuheben und diese anzuweisen, den von den Beschwerdeführern in der Steuererklärung 2004 geltend gemachte Unternutzungsabzug beim Eigenmietwert vollumfänglich zuzulassen, dies alles unter o/e- Kostenfolge. Zur Begründung machte er geltend, dass sich für die auf die Kurzmitteilung Nr. 338 der Steuerverwaltung respektive § 1
bis
Abs. 4 der Regierungsratsverordnung zum Steuer- und Finanzgesetz abgestützte angefochtene Verfügung keine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht fände, sondern dass diese der klaren Bestimmung von Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) widerspräche. Darüber hinaus erweise sich die Anwendung von Art. 21 Abs. 2 DBG durch die Beschwerdegegnerin als willkürlich, unverhältnismässig und nicht im öffentlichen Interesse.
4. Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2006 beantragte die Steuerverwaltung Gutheissung der Beschwerde, da bei der direkten Bundesssteuer die Unternutzung keine steuermindernde Tatsache darstelle, sondern gemäss Gesetzeswortlaut eine steuerbegründende Tatsache sei. Somit sei bereits bei der Eigenmietwertfestsetzung der Unternutzungsabzug zu berücksichtigen, wie dies bereits in früheren Steuerperioden der Fall gewesen sei.
5. (…)
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Aus den Erwägungen:
1. (…)
2. Der Beurteilung unterliegt im vorliegenden Fall, ob der geltend gemachte Unternutzungsabzug der Beschwerdeführer für die Liegenschaft in A. zu gewähren ist.
3. a) Gemäss Art. 21 Abs. 2 DBG erfolgt die Festsetzung des Eigenmietwertes unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft. Damit ist auf dem Marktmietwert ein Einschlag (Unternutzungsabzug) vorzunehmen, wenn wegen nicht bloss vorübergehender Verminderung der Wohnbedürfnisse (wie Wegzug der Kinder, Tod eines Ehegatten) nur noch ein Teil des selbstbewohnten Grundstücks genutzt wird. Die Unternutzung setzt dabei voraus, dass gewisse Räume dauernd nicht genutzt werden (und nicht nur einfach weniger als früher; die Zimmer müssen aber nicht leer stehen). Werden Räume, wenn auch nur gelegentlich, z.B. als Gästezimmer, Arbeitszimmer oder Bastelraum genutzt, liegt keine Unternutzung vor. Der Unternutzungsabzug muss vom Steuerpflichtigen beantragt, dargetan und nachgewiesen werden. Die Unternutzung ist an sich keine steuermindernde Tatsache, sondern aufgrund des Gesetzeswortlauts ein Teil der steuerbegründenden Tatsache "Eigenmietwert" (vgl. Richner/ Frei/ Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 21 N 94 ff.).
b) Der Unternutzungsabzug soll verhindern, dass eine der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen nicht mehr entsprechende Besteuerung Platz greift. Da der Eigenmietwert nur durch den Verkauf oder die Vermietung der Wohnung vermieden werden kann, wollte der Gesetzgeber auch bewirken, dass nicht letztlich eine Wohnung veräussert werden muss, weil die steuerlichen Folgen nicht mehr getragen werden können. Mit dem Unternutzungsabzug soll nach dem Willen des Gesetzgebers gerade bei älteren Personen verhindert werden, dass sie deswegen umziehen müssen. Der Unternutzungsabzug bezweckt, die Härten, die sich aus der Besteuerung des Eigenmietwertes für nicht mehr genutzten Wohnraum ergeben, zu mildern.
c) Im vorliegenden Fall bewohnen die Steuerpflichtigen eine Liegenschaft in A.. Zufolge Wegzugs der drei Kinder verfügen die Beschwerdeführer ungewollt über eine zu grosse Liegenschaft. Ihre Wohnbedürfnisse haben sich dem zufolge vermindert und es wird nur noch ein Teil des Eigenheims tatsächlich genutzt.
Im Gegensatz zu den Staatssteuern, bedarf der Unternutzungsabzug bei der direkten Bundessteuer keiner weiteren Voraussetzungen, d.h., dass sich im Verordnungsrecht des Bundes keine weitere und zusätzliche Grundlage über den Unternutzungsabzug befindet. Da es sich somit um eine konstitutive Festlegung des Eigenmietwerts handelt und die Unternutzung auch seitens der Steuerverwaltung nicht bestritten wird, ist bereits bei der Eigenmietwertfestsetzung der Unternutzungsabzug zu berücksichtigen. Deshalb ist auf die durch die Beschwerdeführer geltend gemachte Willkür, Unverhältnismässigkeit und öffentliche Interesse nicht weiter einzutreten. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
4. (…)
Entscheid Nr. 142/2006 vom 10.11.2006
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