Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2005.12 • KG BL 2005.12 KI-generiert

Court's Discretion to Reduce Public Defender Fees for Excessive Billing

Geschäftsnummer 2005.12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court may reduce the fees of a public defender if the billed time is excessive, as the defender must act economically and focus on essential tasks. The court has discretion in determining the amount of reduction, and lump-sum reductions are permissible when specific excessive charges are difficult to identify, but any reduction must be justified. The court's review of time spent is not barred by attorney-client privilege and is within its purview given the defender's duty to detail their time. The hourly rate for substitute attorneys is set by law, and the court did not exceed its discretion by setting the rate at the lower end of the permitted range.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 2 BV, § 21 Abs. 1 StPO, § 18 Abs. 2 TO, § 3 Abs. 3 TO; Court's Discretion to Reduce Public Defender Fees for Excessive Billing: The court has discretion in determining the amount of reduction, and lump-sum reductions are permissible when specific excessive charges are difficult to identify, but any reduction must be justified. The court's review of time spent is not barred by attorney-client privilege and is within its purview given the defender's duty to detail their time. The hourly rate for substitute attorneys is set by law, and the court did not exceed its discretion by setting the rate at the lower end of the permitted range.

Schlagwörter

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Kürzung des Anwaltshonorars Auferlegung von Verfahrenskosten Anwaltsgeheimnis Kostenvorschuss richterliches Ermessen Gutachterentschädigung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 Abs. 1 StPO

Empowers courts to reduce claims for official defense fees when the time spent appears excessive, allowing for discretion in the extent of the reduction and permitting lump-sum reductions when specific unjustified costs are hard to pinpoint, provided the reduction is justified.

§ 18 Abs. 2 TO

Cited as a legal basis for the court's review of the reasonableness of the time spent by the official defense, stemming from the official defender's obligation to precisely state their time expenditure.

§ 3 Abs. 3 TO

Establishes the calculation basis for the work of substitute lawyers, allowing for 1/3 to 2/3 of the standard hourly rate for the specific case, and confirms that setting the rate at the lower end of this range did not exceed the court's discretionary power.

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Volltext

Rechtsprechung des Kantonsgerichts

12 Strafprozessrecht

*Entschädigung der Offizialverteidigung: Kürzung des in Rechnung gestellten Zeitaufwandes*

*Es besteht kein verfassungsmässiger Anspruch, von der entscheidenden Behörde zur beabsichtigten Honorarkürzung angehört zu werden (Art. 29 Abs. 2 BV; E. 2).*

*Die Offizialverteidigung hat sich bei der Mandatsausübung auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken, da das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt (E. 3).*

*Die Gerichte sind befugt in Fällen, in denen der in der Rechnung des Offizialverteidigers aufgeführte Aufwand übermässig erscheint, die geltend gemachte Forderung zu kürzen, wobei ihnen bezüglich des Masses der Kürzung ein gewisses Ermessen zusteht (§ 21 Abs. 1 StPO). In Fällen, in denen der Aufwand gesamthaft als übermässig erscheint, es aber schwierig ist, im Einzelnen festzulegen, welche konkreten Aufwandposten nicht gerechtfertigt sind, sind pauschale Kürzungen zulässig. Eine vorgenommene Kürzung ist allerdings zu begründen (§ 21 Abs. 1 StPO; E. 3).*

*Es geht nicht an, die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit des Zeitaufwandes durch Berufung auf das Anwaltsgeheimnis auszuschliessen. Diese Überprüfung ist bei Offizialverteidigerhonoraren Aufgabe des Gerichts, was sich mitunter aus der gesetzlichen Pflicht des Offizialverteidigers zur genauen Angabe seines Zeitaufwandes ergibt (§ 18 Abs. 2 TO; E. 3).*

*Für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten sind 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes einer Anwältin oder eines Anwaltes zu berechnen, d.h. im vorliegenden Fall CHF 60.-- bis 120.--. Indem die Vorinstanz den Ansatz auf CHF 60.-- festgelegt hat, hat sie das ihr mit dem obigen Rahmen eingeräumte Ermessen nicht überschritten. Ob die eingesetzte Substitutin bezüglich der ihr übertragenen Aufgabe der Strafverteidigung bereits über soviel Erfahrung verfügt hat, dass von einem höheren Ansatz auszugehen wäre, ist nicht dargetan (§ 3 Abs. 3 TO; E. 3).*

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Erwägungen

1. (…)

2. Die Appellantin beanstandet eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, indem sie vom Strafgericht vor der Kürzung der von ihr am 04.03.2005 eingereichten Detaillierung des Bemühungsaufwandes nicht angehört worden sei.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht kein verfassungsmässiger Anspruch, von der entscheidenden Behörde zur beabsichtigten Honorarkürzung angehört zu werden (BGE 1P.564/2000 Erw. 3.b). Auch aus dem kantonalen Prozessrecht lässt sich kein entsprechender Anspruch herleiten. Nachdem das Strafgericht der Appellantin Gelegenheit eingeräumt hatte, ihre Bemühungen im Detail darzutun, durfte es ohne Verletzung des Gehörsanspruchs direkt zur Überprüfung der Honorarnote vom 22.02.2005 schreiten. Die diesbezügliche Rüge der Appellantin erweist sich als unbegründet, was zur Abweisung ihres Hauptantrages führt.

3. Weiter beanstandet die Appellantin die vorgenommene Kürzung des Offizialverteidigerhonorars. Wie das Strafgericht zutreffend festhält, hat sich die Offizialverteidigung bei der Mandatsausübung auf das Wesentliche und Notwendige zu beschränken, da wie für den unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilprozess (vgl. dazu AB [= Amtsbericht des Obergerichts Basel-Landschaft] 1980 S. 52) das Gebot der wirtschaftlichen Behandlung des Falles gilt. Es ist also nur der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand angemessen zu vergüten, jedoch nicht z.B. der Aufwand für soziale Betreuung, auch nicht in Haftfällen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005 § 40 N 14; AB 2000 S. 90), und nicht der durch die interne Organisation der Verteidigung bedingte Mehraufwand. Die Gerichte sind befugt in Fällen, in denen der in der Rechnung des Offizialverteidigers aufgeführte Aufwand übermässig erscheint, die geltend gemachte Forderung zu kürzen, wobei ihnen bezüglich des Masses der Kürzung ein gewisses Ermessen zusteht. In Fällen, in denen der Aufwand gesamthaft als übermässig erscheint, es aber schwierig ist, im Einzelnen festzulegen, welche konkreten Aufwandposten nicht gerechtfertigt sind, sind pauschale Kürzungen zulässig. Eine vorgenommene Kürzung ist allerdings zu begründen (AB 2001 S. 83). Zu prüfen ist somit, ob im vorliegenden Fall tatsächlich ein übermässiger, namentlich für eine ordentliche Verteidigung im Strafverfahren nicht notwendiger Aufwand ausgewiesen wurde.

Mit der Vorinstanz ist von einem nicht besonders komplexen Strafrechtsfall auszugehen. Der Gesamtaufwand des angegebenen Aktenstudiums von 21,5 Stunden liegt daher deutlich über der Grenze des angebrachten Zeitaufwandes. Die vorgenommene Kürzung des Zeitaufwandes für das Aktenstudium um rund 50 % ist nicht zu beanstanden.

Es ist offensichtlich, dass die bürointerne Weitergabe des Mandats unter insgesamt 4 Personen zu einem Mehraufwand geführt hat, welcher nicht entschädigungsberechtigt ist. Daran ändern auch die Beteuerungen der Appellantin nichts, die jeweilige Instruktion sei nicht verrechnet worden. Hinzu kommt, dass mit sechzehn Briefen an den Mandanten und zahlreichen Telefonen mit dem Mandanten das für die Verteidigung Notwendige klar überschritten worden ist. Es geht nicht an, die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit des Zeitaufwandes durch Berufung auf das Anwaltsgeheimnis auszuschliessen. Diese Überprüfung ist bei Offizialverteidigerhonoraren Aufgabe des Gerichts, was sich mitunter aus der gesetzlichen Pflicht des Offizialverteidigers zur genauen Angabe seines Zeitaufwandes (vgl. § 18 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte) ergibt. Auch die Position "Akten retour" kann nicht jedes Mal mit 10 oder 15 Minuten verrechnet werden. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Angeklagten hätte die Appellantin auch gegenüber den Untersuchungsbehörden darauf hinweisen müssen, dass ihr Mandat auf die Strafverteidigung beschränkt ist. Der zuviel erbrachte Zeitaufwand ist in den vorgenannten Bereichen kaum in genauen Stundenzahlen anzugeben, weshalb eine pauschale Kürzung angezeigt ist. Die vom Strafgericht vorgenommene Kürzung des vom Anwalt betriebenen Zeitaufwands um 10 % erachtet das Kantonsgericht für massvoll.

(…)

Für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten sind gemäss § 3 Abs. 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes einer Anwältin oder eines Anwaltes zu berechnen, d.h. im vorliegenden Fall CHF 60.-- bis 120.--. Indem die Vorinstanz den Ansatz auf CHF 60.-- festgelegt hat, hat sie das ihr mit dem obigen Rahmen eingeräumte Ermessen nicht überschritten. Ob die eingesetzte Substitutin bezüglich der ihr übertragenen Aufgabe der Strafverteidigung bereits über soviel Erfahrung verfügt hat, dass von einem höheren Ansatz auszugehen wäre, ist nicht dargetan. Der Hinweis auf die Reputation und die Spezialisierung der Kanzlei auf Strafverfahren vermag daran nichts zu ändern. Für den tieferen Ansatz spricht auch, dass bei der Teilnahme an Einvernahmen gar keine nicht verrechenbare Zeit anfällt, sondern sämtliche Stunden als Aufwand abgerechnet werden können, was eine höhere Auslastung der Volontärin zur Folge hat.

Da sich die durch das Strafgericht vorgenommene Kürzung des Offizialverteidigungshonorars weder als unangemessen noch als willkürlich erweist, ist auch das Eventualbegehren der Appellantin abzuweisen.

4. (…)

KGE ZS vom 20.12.2005 (100 05 441/ZWH)

Gegen diesen Entscheid hat die Appellantin am 17. März 2006 staatsrechtliche Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht erhoben.

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