Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2005.100 • SG BL 2005.100 KI-generiert

Tax Deduction for Adult Child Support Disallowed

Geschäftsnummer 2005.100
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Tax law does not permit the deduction of support payments made to adult children from taxable income. The court cannot review whether this provision violates the principle of equal treatment under the constitution, as federal laws are binding on all courts. Additionally, legal aid and free legal representation are denied when a case is deemed obviously hopeless, which applies here as the law clearly disallows such deductions for adult children.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG, Art. 8 BV, Art. 191 BV, Art. 49 BV, Art. 72 Abs. 2 StHG, § 33 lit. a StG; Tax Deduction for Adult Child Support Disallowed: The court cannot review whether this provision violates the principle of equal treatment under the constitution, as federal laws are binding on all courts. Additionally, legal aid and free legal representation are denied when a case is deemed obviously hopeless, which applies here as the law clearly disallows such deductions for adult children.

Schlagwörter

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Kinderabzug Kindesunterhalt Gleichbehandlungsgebot steuerpflichtiges Einkommen volljährige Kinder Verfassung Kein Abzug von Unterhaltsbeiträgen an erwachsene Kinder
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG

This provision is cited as the primary legal basis for denying the deduction of maintenance payments to adult children, as it only allows for deductions for payments to a parent for children under parental authority.

Art. 191 BV

This provision is cited to explain why the court cannot review whether Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG violates the principle of equal rights, as federal laws are binding on courts.

§ 33 lit. a StG

This provision is mentioned for completeness, stating a different type of deduction for support of incapacitated persons, which was granted in this case for the adult daughter.

§ 130 StG

This provision is cited in conjunction with § 22 VPO to explain the conditions under which free legal aid and legal representation can be granted, and why it was denied in this case due to the obvious hopelessness of the claim.

§ 22 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO)

This provision is cited in conjunction with § 130 StG to explain the conditions under which free legal aid and legal representation can be granted, and why it was denied in this case due to the obvious hopelessness of the claim.

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Volltext

Rechtsprechung Steuergericht

05-100 Kein Abzug von Unterhaltsbeiträgen an erwachsene Kinder

*Unterhaltsbeiträge an erwachsene Kinder können nicht von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden.*

*Ob die Bestimmung von Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG, welche nur einen Abzug von Unterhaltsbeiträgen an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Gewalt stehenden Kinder, jedoch nicht solche an erwachsene Kinder zulässt, den in Art. 8 BV verankerten Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, kann das Steuergericht nicht überprüfen, da gemäss Art. 191 BV Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind.*

*Erscheint ein Rekursbegehren als offensichtlich aussichtslos, kann die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden. Aussichtslos ist ein Prozess, bei dem die Gewinnchancen kaum ernsthaft sowie beträchtlich geringer als die Verlustgefahren sind, so dass eine nicht bedürftige Partei sich vernünftigerweise nicht zu diesem Prozess entschliessen würde.*

*(Mit Urteil vom 12. Juli 2006 wies das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.)*

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Aus den Erwägungen:

2. a) Entsprechend von Art. 9 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sieht § 29 StG vor, dass von den steuerbaren Einkünften die Unterhaltsbeiträge für den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Gewalt stehenden Kinder abgezogen werden (Abs. 1 lit. i) und die Kosten des Unterhalts des Steuerpflichtigen und seiner Familie mit Einschluss der Wohnungsmiete nicht abziehbar sind (Abs. 3). § 24 lit. f StG bestimmt insbesondere, dass Unterhaltsbeiträge, die der geschiedene oder getrennt lebende Ehegatte für sich und für die unter seiner elterlichen Gewalt stehenden Kinder erhält, zum steuerbaren Einkommen gehören. Der Einkommenssteuer nicht unterworfen sind gemäss § 28 lit. g StG Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge für den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Gewalt stehenden Kinder erhält.

b) Nach Art. 129 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) legt der Bund die Grundsätze über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden fest. Gestützt hierauf wurde das StHG erlassen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts erlaubt Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG lediglich den Abzug von Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Gewalt stehenden Kinder (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 2A.541/2003 vom 24. August 2004 E. 9.3,

www.bger.ch

). Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG schliesst e contrario den Abzug von Unterhaltsbeiträgen für erwachsene Kinder beim Steuerpflichtigen, der diese leistet, aus, da sie als eine Leistung in Erfüllung familienrechtlicher Unterhaltspflichten erscheinen (vgl. BGE 2A.541/2003 vom 24. August 2004 E. 6.1, a.a.O.).

Ob die Bestimmung von Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG, welche nur einen Abzug von Unterhaltsbeiträgen an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Gewalt stehenden Kinder, jedoch nicht solche an erwachsene Kinder zulässt, den in Art. 8 BV verankerten Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, kann das Steuergericht nicht überprüfen, da gemäss Art. 191 BV Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Demnach darf ein Bundesgesetz, im vorliegenden Fall das StHG, in seiner Anwendung nicht ausgesetzt werden, selbst wenn es gegen verfassungsmässige Rechte, beispielsweise den Gleichheitsgrundsatz verstossen sollte.

Da § 29 Abs. 1 lit. i und Abs. 3 StG aufgrund von Art. 49 BV und Art. 72 Abs. 2 StHG dem StHG nicht widersprechen dürfen, ist diese Bestimmung gleich auszulegen wie Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG (vgl. BGE 128 II 66 E. 4b S. 71, Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft [StGE] Nr.

153/2004

E. 2c). Einen Abzug von Unterhaltsbeiträgen für erwachsene Kinder kann der Steuerpflichtige somit nicht vornehmen.

Im vorliegenden Fall war die Tochter X, geb. 1984, im Streitjahr 2003 volljährig und stand folglich nicht mehr unter elterlicher Gewalt. Die Steuerverwaltung liess demnach zu Recht keinen Abzug im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. i StG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG für Unterhaltsbeiträge an diese Tochter zu. Das Begehren, es seien die Unterhaltsbeiträge für die Tochter X zum Abzug zuzulassen, erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen (vgl. zum Ganzen: BGE 2A.541/2003 E. 9 vom 24. August 2004, a.a.O.; Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft Abt. Verfassungs- und Verwaltungsrecht Nr. 190 vom 20. Juli 2005; Entscheid des Steuergerichts Nr. 118-2004 vom 29. Oktober 2004).

c) Nur der Vollständigkeithalber sei erwähnt, dass nach § 33 lit. a StG vom Reineinkommen für die Steuerberechnung Fr. 2000.-- für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, die vom Steuerpflichtigen in mindestens der Höhe des Abzugs unterstützt wird, in Abzug gebracht werden. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug gemäss § 33 lit. c StG gewährt wird. Vorliegend gewährte die Steuerverwaltung dem Steuerpflichtigen im Steuerjahr 2003 einen solchen Unterstützungsabzug für seine Tochter X.

3. Fehlen einer Partei die nötigen Mittel und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos, so wird sie nach § 130 StG i.V.m. § 22 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit. Für den Nachweis der Mittellosigkeit gilt § 71 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (Abs. 1). Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Abs. 2). Aussichtslos ist ein Prozess, bei dem die Gewinnchancen kaum ernsthaft sowie beträchtlich geringer als die Verlustgefahren sind, so dass eine nicht bedürftige Partei sich vernünftigerweise nicht zu diesem Prozess entschliessen würde (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum DBG, Zürich 2003, N. 24 zu Art. 144; BGE 122 I 267, S. 271). Aufgrund der klaren Regelung in § 29 Abs. 1 lit. i und Abs. 3 StG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG hätte der Steuerpflichtige ohne weiteres erkennen können, dass er für seine erwachsene Tochter keinen Abzug für Unterhaltsbeiträge geltend machen kann. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen.

Entscheid Nr. 100/2005 vom 19.08.2005

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