Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2004.8 • KG BL 2004.8 KI-generiert

Acquittal for Assault Due to Justifiable Agitation/Shock

Geschäftsnummer 2004.8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual who exceeded the limits of self-defense due to justifiable agitation or shock from an attack, as per Article 33(2) of the Criminal Code, is to be acquitted of the offense of simple assault. This is because the excess, while unlawful, falls under a ground for excluding guilt, meaning a necessary condition for a conviction is absent. Consequently, any civil claims by the victim are referred to civil court.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 9 OHG, Art. 33 Abs. 2 Satz, Art. 33 Abs. 2 StGB, Art. 32 StGB, Art. 33 Abs. 2 Satz 2 StGB; Acquittal for Assault Due to Justifiable Agitation/Shock: This is because the excess, while unlawful, falls under a ground for excluding guilt, meaning a necessary condition for a conviction is absent. Consequently, any civil claims by the victim are referred to civil court.

Schlagwörter

KI-generiert
Freispruch von einfacher Körperverletzung rechtfertigende Notwehr versuchte einfache Körperverletzung Ablehnung der Notwehreinrede Einstellung des Strafverfahrens freigesprochene Person Überschreitung der Notwehr in entschuldbarer Aufregung
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 33 Abs. 2 Satz 2 StGB

This provision is used as the basis for acquitting the appellant because he exceeded self-defense in excusable excitement or confusion due to the attack.

Art. 32 StGB

This provision is cited in conjunction with Art. 33 Abs. 2 StGB to explain that an act declared non-punishable is not a crime or offense, leading to an acquittal.

Art. 9 OHG

This provision is cited for referring the civil claims of the victim to civil court because the acquittal in the criminal case means the acquittal is not based on the criminal court not having jurisdiction.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsprechung des Kantonsgerichts

*Bei der Überschreitung der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff handelt es sich um einen Schuldausschliessungsgrund, bei dessen Fehlen es an einer Voraussetzung für einen Schuldspruch mangelt. Die sich zur Wehr setzende Person ist somit freizusprechen, weshalb die Zivilforderungen des Opfers auf den Zivilweg verwiesen werden (Art. 32 und 33 Abs. 2 Satz 2 StGB; Art. 9 OHG; E. 5 und 7).*

---

Sachverhalt

Mit Urteil vom 7. Juli 2004 sprach die Vizepräsidentin des Strafgerichts F. D. in teilweiser Abänderung des Strafbefehls des Bezirksstatthalteramts Laufen vom 19. Dezember 2003 der einfachen Körperverletzung sowie der versuchten Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von fünf Tagen, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Schadenersatzforderungen des Opfers wurden auf den Zivilweg verwiesen. Der Angeklagte wurde verurteilt, dem Opfer eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.-- zu bezahlen, die Mehrforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen. Mit Eingabe vom 19. Juli 2004 erklärte der Angeklagte die Appellation gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 7. Juli 2004.

---

Erwägungen

(…)

4. (…) Das Kantonsgericht stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass ein gültiger Strafantrag vorliegt und sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt sind (…).

5. Gegenstand der Appellation ist die Frage, ob der Angeklagte in Notwehr bzw. in Notwehrexzess gehandelt hat. (…)

Das Kantonsgericht folgt der Auffassung des Strafgerichts, dass die Abwehr des Angeklagten nicht den Umständen angemessen war, da der Angriff mit weniger gefährlichen verfügbaren Mitteln hätte abgewendet können. (…)

Das Kantonsgericht geht davon aus, dass der Angeklagte die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschritten hat, weshalb er straflos bleibt (Art. 33 Abs. 2 Satz 2 StGB). (…)

Bei Art. 33 Abs. 2 StGB geht es um einen Schuldminderungsbzw. -ausschliessungsgrund. Der Exzess bleibt also rechtswidrig. Wird der Täter jedoch für straflos erklärt, so ist das rechtlich nichts anderes als ein Freispruch (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 2. Auflage, § 10, Rz. 89 mit Verweis auf BGE 101 IV 121 und BGE 73 IV 262). Nach Art. 32 StGB ist die Tat, die das Gesetz als straflos erklärt, kein Verbrechen oder Vergehen. Die Feststellung, dass der Angeklagte straflos bleibt, weil er in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff die Notwehr überschritten hat, besagt, dass er kein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Sie enthält rechtlich nichts anderes als einen Freispruch (BGE 73 IV 262). Das Handeln des Angeklagten ist zwar tatbestandsmässig und rechtswidrig, doch fehlt es an der weiteren Strafbarkeitsvoraussetzung der Schuld. Da es sich bei Art. 33 Abs. 2 Satz StGB um einen Schuldausschliessungsgrund handelt, fehlt es an einer Voraussetzung für einen Schuldspruch, weshalb der Appellant in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen ist.

(…)

7. (…) Die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung sowie die Schadenersatzansprüche gründen auf der erstinstanzlichen Verurteilung des Angeklagten wegen einfacher Körperverletzung. Gemäss Art. 9 OHG entscheidet das Strafgericht auch über die Zivilansprüche des Opfers, solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren eingestellt ist. Da das Kantonsgericht hinsichtlich der Anklage wegen einfacher Körperverletzung zu einem Freispruch gelangt, wird auch die Genugtuungsforderung des Geschädigten vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.

KGE ZS vom 7. Dezember 2004 i.S Staatsanwaltschaft und L. S. gegen F. D. (100 04 806/AFS)

---

[Back to Top](#top)