Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2004.52 • SG BL 2004.52 KI-generiert

Taxpayer's Self-Brokerage Commission Deductions Disallowed

Geschäftsnummer 2004.52
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A taxpayer cannot deduct a lump sum of two percent of the sale price for their own sales efforts. This is because a broker must be a third party, and to deduct a brokerage commission, there must be a brokerage contract, proof or mediation activity by the broker leading to the property purchase, and the payment or acknowledgment of the broker's fee. The court reasoned that the taxpayer could not act as their own broker and therefore could not claim such a deduction for personal efforts. Any other expenses related to third-party services, such as advertisements, were also disallowed due to a lack of proof.

Legislator-Regeste

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Art. 412 OR, Art. 413 OR, § 78 Abs. 1 lit. c StG; Taxpayer's Self-Brokerage Commission Deductions Disallowed: This is because a broker must be a third party, and to deduct a brokerage commission, there must be a brokerage contract, proof or mediation activity by the broker leading to the property purchase, and the payment or acknowledgment of the broker's fee. The court reasoned that the taxpayer could not act as their own broker and therefore could not claim such a deduction for personal efforts. Any other expenses related to third-party services, such as advertisements, were also disallowed due to a lack of proof.

Schlagwörter

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Mäklervertrag Drittauszahlung steuerliche Abzüge Kaufpreis Pauschalsteuer teilweises Obsiegen des Steuerpflichtigen Kein Pauschalabzug für eigene Verkaufsbemühungen
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 413 OR

Used to define what constitutes a broker's commission, which is a deductible expense.

Art. 412 OR

Used to establish the requirement of a broker contract for the deductibility of a broker's commission.

§ 78 Abs. 1 lit. c StG

Defines deductible expenses in real estate gains tax, including customary broker's commission.

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Volltext

Rechtsprechung Steuergericht

04-052 Kein Pauschalabzug für eigene Verkaufsbemühungen

*Da niemand sich selbst einen Auftrag erteilen und für seine Person Mäkler sein kann, kann Mäkler nur ein Dritter sein. Im Weiteren bedarf es zur Anerkennung des Abzugs einer Mäklerprovision eine in Ausführung des Mäklervertrages zum Liegenschaftenkauf führende Nachweis- oder Vermittlertätigkeit des Mäklers und die Zahlung oder Anerkennung des geschuldeten Mäklerlohnes, beschränkt auf den üblichen Umfang. Demzufolge ergibt sich, dass der Rekurrent keinen Pauschalabzug von zwei Prozent der Verkaufssumme für seine eigenen Verkaufsbemühungen vornehmen kann (Erw. 2b).*

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Aus den Erwägungen:

2. a) Der Rekurrent macht sinngemäss geltend, er habe zum Verkauf der Liegenschaft (…) in A. einen Aufwand geleistet zum Erstellen von Prospekten, Plänen, Photos, Internet-Text, Inserate und mehrfache Besichtigung des Kaufobjektes. Diese Arbeiten habe er selbst ausgeführt. Über sein Geschäft seien keine Aufwendungen gelaufen. Alle diese Arbeiten möchte er einerseits als Pauschalabzug als Verkaufsaufwendungen bei der Grundstückgewinnsteuer in Abzug bringen und andererseits zu seinem Einkommen dazurechnen.

b) Als Aufwendungen gelten gemäss § 78 Abs. 1 StG Kosten für Bauten, Umbauten, Bodenmeliorationen und andere dauernde Verbesserungen, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben (lit. a); Grundeigentümerbeiträge für den Anschluss des Grundstückes an Strassen und öffentliche Werke (lit. b); Kosten, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstückes verbunden sind, mit Einschluss der üblichen Mäklerprovision (lit. c). Im Weiteren wird in Abs. 2 der vorerwähnten Bestimmung festgehalten, dass Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer bzw. Ertragssteuer als Abzüge berücksichtigt worden sind, nicht mehr geltend gemacht werden können.

Unter Mäklerprovision ist der Mäklerlohn im Sinne von Art. 413 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]) zu verstehen. Die Anrechenbarkeit einer Mäklerprovision setzt den Abschluss eines Mäklervertrags im Sinne von Art. 412 OR voraus. Durch einen solchen Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln. Da niemand sich selbst einen Auftrag erteilen und für seine Person Mäkler sein kann, kann Mäkler nur ein Dritter sein. Im Weiteren bedarf es zur Anerkennung des Abzugs einer Mäklerprovision eine in Ausführung des Mäklervertrages zum Liegenschaftenkauf führende Nachweis- oder Vermittlertätigkeit des Mäklers und die Zahlung oder Anerkennung des geschuldeten Mäklerlohnes, beschränkt auf den üblichen Umfang. Demzufolge ergibt sich, dass der Rekurrent keinen Pauschalabzug von zwei Prozent der Verkaufssumme für seine eigenen Verkaufsbemühungen vornehmen kann (vgl. Rechenschaftsbericht der Oberrekurskommission des Kantons Zürich 1958; Nr. 98; Ermo Zimmermann, Die basellandschaftliche Grundstückgewinnsteuer in: Basellandschaftliche Steuerpraxis [BStPra.], Band IV, S. 274).

c) Der Steuerpflichtige erwähnt im Rekurs weiter Aufwendungen, die an Dritte zu bezahlende Kosten beinhalten könnten, z.B. Inserate. Bei der Frage, ob solche Aufwendungen entstanden sind, handelt es sich um eine steuermindernde Tatsache, die nach der allgemeinen Regel vom Steuerpflichtigen zu beweisen ist (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 121 II 257 E. 4c/aa S. 266). Im vorliegenden Fall fehlt jedoch ein entsprechender Nachweis, weshalb solche Kosten nicht zum Abzug zugelassen werden können.

(…)

Entscheid Nr. 52/2004 vom 28.5.2004

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