Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2004.35 • KG BL 2004.35 KI-generiert

Damages Claim for Unlawful Contract Award Limited by Statute of Limitations and Interest Rate

Geschäftsnummer 2004.35
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A company that unsuccessfully bid on a contract sued for damages after the court found the award process unlawful. The court held that while a damages claim doesn't need to be filed simultaneously with the claim for unlawfulness, it must be submitted within one year of the unlawfulness being established. The court also ruled that interest on damages is due from the date the unlawfulness was determined by the court, at a rate of 5%, consistent with established legal practice for such claims.

Legislator-Regeste

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Art. 35 Abs. 3 BoeB, Art. 73 Abs. 1 OR, Art. 35 Abs. 2 BoeB, Art. 102 Abs. 1 OR; Damages Claim for Unlawful Contract Award Limited by Statute of Limitations and Interest Rate: The court held that while a damages claim doesn't need to be filed simultaneously with the claim for unlawfulness, it must be submitted within one year of the unlawfulness being established. The court also ruled that interest on damages is due from the date the unlawfulness was determined by the court, at a rate of 5%, consistent with established legal practice for such claims.

Schlagwörter

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Schadenersatz wegen Vertragsverletzung Verjährung von Schadenersatzansprüchen verspätete Einwendung des Schuldners Vertragsdauer ungenügender Schadensnachweis Rückforderungsanspruch Zeitpunkt des Schadenersatzbegehrens
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 Abs. 1 OR

This provision is cited as the basis for setting the rate of interest on damages at 5%.

Art. 35 Abs. 3 BoeB

This provision is applied analogously to establish a one-year deadline for filing a claim for damages after the illegality has been established.

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Volltext

Rechtsprechung des Kantonsgerichts

*Das Schadenersatzbegehren muss nicht mit dem Begehren um Feststellung der Rechtswidrigkeit im Beschwerdeverfahren gestellt werden, ist jedoch spätestens ein Jahr nach Feststellung der Rechtswidrigkeit einzureichen (analoge Anwendung von Art. 35 Abs. 3 BoeB; E. 1).*

*Der Schadenszins ist ab Datum der Feststellung der Rechtswidrigkeit durch das Kantonsgericht geschuldet und beträgt 5% (Anwendung von Art. 73 Abs. 1 OR; E. 5).*

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Sachverhalt

Die nicht berücksichtigte I. D. GmbH erhob gegen die Zuschlagsverfügung des Regierungsrates Beschwerde. Mit Urteil vom 5. Juni 2002 stellte das Kantonsgericht die Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens fest und hiess die Beschwerde gut. Mit Schreiben vom 19. November 2002 forderte die I. D. GmbH vom Regierungsrat den Ersatz der Aufwendungen, welche ihr im Zusammenhang mit dem Vergabeund Beschwerdeverfahren entstanden waren. Der Regierungsrat akzeptierte die Schadenersatzforderung nicht, worauf die I. D. GmbH mit Eingabe vom 12. Mai 2003 gegen den Regierungsrat beim Kantonsgericht klagte und die Rechtsbegehren stellte, es sei der Beklagte unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beklagten zur Zahlung von Euro 34'414.90 nebst Zins zu 5% ab dem 5. Juni 2002, eventuell ab dem 19. November 2002, an die Klägerin zu verurteilen.

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Erwägungen

1. § 33 Abs. 1 BeG statuiert, dass die Auftraggeberinnen und Auftraggeber für den Schaden haften, den sie durch eine Verfügung verursacht haben, deren Rechtswidrigkeit vom Kantonsgericht festgestellt worden ist. Gemäss § 50 Abs. 1 lit. b VPO ist das Kantonsgericht auf Klage hin für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Ansprüchen aus öffentlichem Recht und somit auch von Schadenersatzforderungen nach § 33 Abs. 5 BeG zuständig. Mit Urteil vom 5. Juni 2002 hatte das Kantonsgericht die Rechtswidrigkeit der von der I. D. GmbH angefochtenen Verfügung festgestellt. Das angerufene Kantonsgericht ist sachlich und örtlich zur Klagbeurteilung zuständig. Die I. D. GmbH ist zweifelsohne zur Klagerhebung legitimiert. Das BeG setzt nicht voraus, dass das Schadenersatzbegehren mit dem Begehren um Feststellung der Rechtswidrigkeit im Beschwerdeverfahren eingereicht werden muss. Es enthält jedoch keine Frist, innert derer die Schadenersatzklage erhoben werden muss. Da das kantonale Recht keine Regelung enthält, rechtfertigt es sich, Art. 35 Abs. 3 BoeB analog anzuwenden, gemäss welchem das Schadenersatzbegehren spätestens ein Jahr nach Feststellung der Rechtswidrigkeit eingereicht werden muss. Im vorliegenden Fall ist die einjährige Frist eingehalten worden. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5.a) Die Klägerin verlangt 5% Zinsen auf ihre Forderung ab 5. Juni 2002, eventualiter ab 19. November 2002. Der Beklagte führt dazu aus, dass nicht bestritten werde, dass für öffentlich-rechtliche Forderungen Verzugszinsen bezahlt werden müssten, auch wenn dafür keine explizite gesetzliche Grundlage bestehen würde. Vorab soll beurteilt werden, ab welchem Zeitpunkt die Forderung zu verzinsen ist. Anschliessend soll die Höhe des Zinssatzes festgelegt werden.

b) Für den Beginn des Zinslaufs kommen der Zeitpunkt der Feststellung der Rechtswidrigkeit, der Zeitpunkt der Forderung des Schadenersatzes gegenüber der Vergabestelle und der Zeitpunkt der Klagerhebung beim Gericht in Frage. Das BeG äussert sich dazu nicht, ebenso wenig wie das BoeB. Das Kantonsgericht hatte bis jetzt lediglich einen Fall, in welchem es über eine Schadenersatzforderung im Bereich des Beschaffungswesen zu urteilen hatte (vgl. KGE VV vom 11. September 2002 i.S. A. M.S. und Ch.S., Nr. 171). Da in jenem Fall die Schadenersatzforderung mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gestellt wurde, stellten sich keine Fragen im Zusammenhang mit Zinsen. Die Eidgenössische Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen hatte sich bisher noch mit keiner Beschwerde zu befassen, die gestützt auf Art. 35 Abs. 2 BoeB eingereicht worden ist. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) entschied in seiner Verfügung vom 27. Juni 2000 (a.a.O.), dass der Schadenszins ab Datum des Entscheids der Rekurskommission geschuldet sei, da ab diesem Zeitpunkt feststehe, dass die Aufwendungen aufgrund einer rechtswidrigen Verfügung nutzlos gewesen seien. Das Kantonsgericht schliesst sich dieser Auffassung an, einerseits mit der Begründung des EFD, anderseits auch deshalb, weil somit der Offerent, der in einer Beschwerde die Feststellung der Rechtswidrigkeit verlangt, nicht aber bereits die Schadenersatzforderung geltend macht, nicht schlechter gestellt wird als derjenige, der zuerst in einer Beschwerde die Feststellung der Rechtswidrigkeit verlangt und anschliessend klageweise die Schadenersatzforderung stellt. Somit ist der Schadenszins ab 5. Juni 2002 geschuldet.

Als nächstes ist abzuklären, wie hoch der Schadenszins sein soll. Der Kläger verlangt 5% Zins, dies wird vom Beklagten nicht bestritten. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft bis zur Zahlung des Schadenersatzes und wird als Schadenszins bezeichnet. Der Schadenszins unterscheidet sich vor allem dadurch, dass er den Verzug, namentlich eine Mahnung des Gläubigers nach Art. 102 Abs. 1 OR, nicht voraussetzt. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung den Satz des Schadenszinses in der Regel ohne nähere Begründung in Anlehnung an Art. 73 Abs. 1 OR auf 5% festgelegt (vgl. BGE 103 II 330 E. 5 S. 338, 97 II 123 E. 9 S. 134, 82 II 25 E. 6 am Ende, 81 II 512 /519). Ein wesentlicher Teil der Lehre vertritt denselben Standpunkt. Eine Ausnahme stellt dagegen BGE 81 II 213 dar (E. 5 S. 221; vgl. auch BGE 82 II 460 E. 1). In diesem Entscheid stellte das Bundesgericht auf die Verhältnisse am Kapitalmarkt ab und legte den Schadenszins entsprechend mit 3%, den später einsetzenden Verzugszins dagegen mit 5% fest. Ein Teil der Lehre folgt dieser Auffassung (vgl. zum Ganzen BGE 122 III 53 mit weiteren Literaturhinweisen). Das Kantonsgericht folgt der gängigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes, die im Übrigen auch das EFD in seiner obgenannten Verfügung übernommen hat, und setzt den Schadenszins auf 5% fest.

6. (…)

7.a) Zusammenfassend kann folglich festgehalten werden, dass der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin EUR 29'334.-- zuzüglich 5% Zins ab 5. Juni 2002 sowie einer allfällig geschuldeten und nachgewiesenen Mehrwertsteuer zu bezahlen.

b) (…)

KGE VV vom 14.1.2004 i.S. I. D. GmbH (810 03 171)/DIE

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