Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2004.17 • KG BL 2004.17 KI-generiert

Debtor's Subsistence Minimum: Need and Actual Costs Prevail Over Rigid Application of Allowances

Geschäftsnummer 2004.17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A directive allowing automatic additions to the basic monthly amount for calculating a debtor's subsistence minimum must not be applied rigidly; it cannot override the principle that such additions are only permissible if the debtor actually needs and incurs them. While blanket allowances are valid for expenses generally expected based on common life experience, they must not bypass the requirement for actual need and payment. In this case, allowances for increased clothing expenses and external meals were upheld based on the debtor's employment as a service worker, and a portion of health costs was also allowed, but a further allowance for increased medical expenses was disallowed due to a lack of demonstrated necessity.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 SchKG, Art. 93 Abs. 3 SchKG; Debtor's Subsistence Minimum: Need and Actual Costs Prevail Over Rigid Application of Allowances: While blanket allowances are valid for expenses generally expected based on common life experience, they must not bypass the requirement for actual need and payment. In this case, allowances for increased clothing expenses and external meals were upheld based on the debtor's employment as a service worker, and a portion of health costs was also allowed, but a further allowance for increased medical expenses was disallowed due to a lack of demonstrated necessity.

Schlagwörter

KI-generiert
Berechnung des Betreibungsexistenzminimums Nachweis der Bedürftigkeit Existenzsicherung unzureichende wirtschaftliche Notlage Taggeldberechnung Erlass der Rückerstattungsschuld
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. 1 SchKG

Cited as the legal basis for the calculation of the unseizable minimum income.

Art. 93 Abs. 3 SchKG

Cited for the adjustment of income garnishment in case of actual expenses for increased medical costs.

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Volltext

Rechtsprechung des Kantonsgerichts

*Die Weisung betr. Anwendung der regierungsrätlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 27. April 2004, welche diverse Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag automatisch gewährt, darf nicht schematisch und ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles übernommen werden. Insbesondere darf der Grundsatz, wonach Zuschläge zum Grundbetrag nur berücksichtigt werden, wenn der Schuldner sie auch tatsächlich benötigt und bezahlt, dadurch nicht ausgehöhlt werden. Der Einbezug pauschaler Zuschläge zum Grundbetrag ohne weiteren Nachweis ist aber insoweit zulässig, als damit Auslagen erfasst werden, die nach allgemeiner Lebenserfahrung beim betreffenden Schuldner tatsächlich anfallen (Art. 93 Abs. 1 SchKG; E. 3).*

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Erwägungen

3. Die Beschwerdeführer beanstanden die Bemessung des unpfändbaren Notbedarfs durch das Betreibungsamt Liestal. Laut entsprechendem Pfändungsprotokoll vom 16. August 2004 setzt sich das Existenzminimum der Schuldnerin wie folgt zusammen: … Grundlage der Berechnung des Existenzminimums eines Schuldners bilden gemäss Beschluss des Regierungsrats vom 8. Januar 2001 als administrative Aufsichtsbehörde über die Betreibungsund Konkursämter im Sinne von § 6 Abs. 2 EG SchKG die Richtlinien der Konferenz der Betreibungsund Konkursbeamten der Schweiz vom 24. November 2000. Gemäss diesen Richtlinien wird einem Schuldner im Rahmen des Existenzminimums ein monatlicher Grundbetrag zugebilligt. Weitere notwendige Auslagen des Schuldners, wie z.B. der Wohnungsmietzins, Versicherungsprämien, Berufsauslagen, Arztund Zahnarztkosten werden zusätzlich zum Existenzminimum gerechnet. Die Beschwerdeführer rügen nun, das Betreibungsamt Liestal habe der Schuldnerin bei der Bemessung des Existenzminimums für einen angeblich vermehrten Kleiderbedarf Fr. 50.--, für auswärtige Verpflegung Fr. 110.-- und für vermehrte Arztauslagen sowie Krankenkassenselbstbehalte jeweils Fr. 50.-- pro Monat zugestanden, ohne dass für die Gläubiger ersichtliche Belege vorliegen würden. Diese Positionen seien nach dem Kenntnisstand der Gläubiger nicht belegt und somit zu streichen. Das Betreibungsamt lässt in der Vernehmlassung zu den besagen Positionen verlauten, man habe sich dabei an die Weisung des Inspektorats der Bezirksschreibereien gehalten. Zudem seien die Zuschläge im Rahmen der Tätigkeit der Schuldnerin als Serviceangestellte angemessen und gerechtfertigt. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs anerkennt, dass es zur Sicherstellung einer einheitlichen Berechnung des Existenzminimums durch die Betreibungsämter angezeigt sein kann, die massgeblichen Richtlinien der Konferenz der Betreibungsund Konkursbeamten durch weitergehende Weisungen zu konkretisieren. Dies ist denn auch durch den Erlass einer Weisung betr. Anwendung der regierungsrätlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, welche auf den 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist, geschehen. Allerdings darf die Anwendung dieser Weisung, welche diverse Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag automatisch gewährt, nicht schematisch und ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles erfolgen. Insbesondere darf der Grundsatz, wonach Zuschläge zum Grundbetrag nur berücksichtigt werden, wenn der Schuldner sie auch tatsächlich benötigt und bezahlt, dadurch nicht ausgehöhlt werden. Der Einbezug pauschaler Zuschläge zum Grundbetrag ohne weiteren Nachweis ist aber insoweit zulässig, als damit Auslagen erfasst werden, die nach allgemeiner Lebenserfahrung beim betreffenden Schuldner tatsächlich anfallen. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs behält sich vor, im Beschwerdeverfahren die gerügten Positionen zu überprüfen. Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Schuldnerin sämtliche Zuschläge bis auf den Betrag von Fr. 50.-- für vermehrte Arztauslagen zugestanden werden. Es erscheint der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sachgerecht, der Schuldnerin unter dem Titel sog. unumgänglicher Berufsauslagen eine Summe von Fr. 50.-- für vermehrten Kleiderbedarf und einen Betrag von Fr. 110.-- an Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung anzurechnen. Ihre Tätigkeit als Serviceangestellte bringt es mit sich, dass ein Kleiderund Wäscheverbrauch anfällt, der einen Zuschlag rechtfertigt. Da die Schuldnerin ihre Mahlzeiten nicht regelmässig zu Hause einnehmen kann, ist der gewährte Zuschlag von Fr. 5.-- pro Arbeitstag ohne weiteres vertretbar. Auch die in Form der Jahresfranchise erbrachte Beteiligung an den Gesundheitskosten ist der Betreibungsschuldnerin anteilsmässig zu Lasten des Notbedarfs zuzulassen. Allein der weitergehende Zuschlag für vermehrte Arztauslagen ist zu streichen, zumal offenbar weder regelmässig notwendige, laufende oder kurz bevorstehende ärztliche Behandlungen durch die Schuldnerin beansprucht werden. Solche Auslagen sind nur im Falle der tatsächlichen Inanspruchnahme von Leistungen einzubeziehen und im Sinne einer Anpassung der Einkommenspfändung nach Art. 93 Abs. 3 SchKG zu berücksichtigen.

Entscheid AB SchKG vom 9. November 2004 i.S. T. (200 04 786/LIA)

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