Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2004.13 • KG BL 2004.13 KI-generiert

Prosecutor's Right to Appeal vs. Cross-Appeal

Geschäftsnummer 2004.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

If a prosecutor is only burdened by a criminal court judgment and not by the victim's appeal, they can appeal the judgment itself but are not authorized to file a cross-appeal, as the essence of a cross-appeal is that the party filing it must be burdened by the *appeal*, not the judgment itself, and the purpose is to gain party status if the main appeal could negatively affect their interests.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 183 Abs. 1 StPO; Prosecutor's Right to Appeal vs. Cross-Appeal: If a prosecutor is only burdened by a criminal court judgment and not by the victim's appeal, they can appeal the judgment itself but are not authorized to file a cross-appeal, as the essence of a cross-appeal is that the party filing it must be burdened by the *appeal*, not the judgment itself, and the purpose is to gain party status if the main appeal could negatively affect their interests.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft Beschwerderecht Zulässigkeit der Anschlussberufung Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Befragung durch Staatsanwaltschaft Rechte der beschuldigten Person Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Anschlussappellation
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 183 Abs. 1 StPO

The court used this provision to determine that the public prosecutor was not entitled to file a cross-appeal because they were not adversely affected by the victim's appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsprechung des Kantonsgerichts

*Ist die Staatsanwaltschaft nur durch das strafgerichtliche Urteil als solches, nicht aber durch die vom Opfer ergriffene Appellation belastet, kann sie wohl gegen das Urteil selbst die Appellation erklären, ist aber nicht zur Erhebung einer Anschlussappellation legitimiert (§ 183 Abs. 1 StPO; E. 1).*

---

Erwägung

1. (…)

Gemäss § 183 Abs. 1 StPO kann die durch die Appellation belastete Partei innert 5 Tagen seit der Mitteilung des Strafgerichtspräsidiums über die Ergreifung der Appellation die Anschlussappellation erklären. Am 19. Dezember 2003 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussappellation bezüglich D. M. Allerdings macht die Staatsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt geltend, inwieweit sie durch die Appellation - und nicht etwa durch das strafgerichtliche Urteil als solches - belastet ist. Vielmehr beantragt die Staatsanwaltschaft dasselbe wie das Opfer in seiner Appellation, nämlich einen Schuldspruch des Appellaten 2 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Wesenselement der Anschlussappellation ist jedoch, dass die anschlussappellierende Partei durch die *Appellation* belastet sein muss, nicht durch das appellierte Urteil als solches (vgl. dazu bereits die unterschiedliche Terminologie von § 177 und § 183 Abs. 1 StPO). Der Sinn der Anschlussappellation liegt nicht darin, eine bestehende Appellation zu "verstärken", sondern ebenfalls Parteistellung in einem Appellationsverfahren zu erlangen, dessen Hauptappellation die eigenen Interessen nachteilig beeinträchtigen könnte. Die Staatsanwaltschaft könnte wohl Appellation gegen das strafgerichtliche Urteil als solches erheben, ist aber durch die Appellation des Opfers nicht belastet und deshalb nicht zur Erhebung einer Anschlussappellation legitimiert. Auf diese ist deshalb nicht einzutreten.

KGE ZS vom 21.12.2004 i.S. H.F./M.D. (100 04 209/HAD)

---

[Back to Top](#top)