Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2004.11 • KG BL 2004.11 KI-generiert

Unsigned Victim Statement Admissible with Corroboration

Geschäftsnummer 2004.11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court held that a victim's statements recorded in an interview protocol are admissible even if the victim refused to sign it, provided the accuracy of the statements is undisputed and there are indications of their truthfulness. In this case, the victim confirmed the accuracy of her statements at the time but refused to sign the protocol due to lack of time and a forgotten pair of glasses. The court found that the victim never disputed the truthfulness of her statements, and other evidence corroborated her account, making the unsigned protocol admissible as a formal, rather than a validity, requirement.

Legislator-Regeste

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Art. 114 Abs. 3 BStP, § 34 Abs. 3 StPO; Unsigned Victim Statement Admissible with Corroboration: In this case, the victim confirmed the accuracy of her statements at the time but refused to sign the protocol due to lack of time and a forgotten pair of glasses. The court found that the victim never disputed the truthfulness of her statements, and other evidence corroborated her account, making the unsigned protocol admissible as a formal, rather than a validity, requirement.

Schlagwörter

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Bestätigungsbeweise Einvernahme des Opfers Zeugnisverweigerungsrecht Edition von Urkunden Gültigkeitserfordernis widersprüchliche Vorbringen zur Verfolgung Verwertbarkeit eines Einvernahmeprotokolls
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 3 StPO

The court used this provision to determine that the victim's statement is admissible even though the victim did not sign the record of the interview, as long as its accuracy is undisputed and there are indications of its truthfulness.

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Volltext

Rechtsprechung des Kantonsgerichts

*Verweigert die einvernommene Person die Unterschrift auf dem Einvernahmeprotokoll, so führt dies nicht zur Unverwertbarkeit des Protokolls, wenn deren Richtigkeit unbestritten ist und Indizien für die Wahrheit der protokollierten Aussage bestehen (§ 34 Abs. 3 StPO; E. 2).*

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Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 22. September 2003 wurde M. F. der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 14 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil erklärte der Verteidiger namens und auftrags des Beurteilten die Appellation und beantragte einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen. Ferner dürften die Aussagen des Opfers anlässlich der Einvernahme vom 27. Februar 2002 nicht verwertet werden, da jenes das Einvernahmeprotokoll nicht unterzeichnet habe.

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Erwägungen

(…)

2. *Verwertbarkeit der Aussagen des Opfers*

(…) Das Kantonsgericht hat zunächst die Verwertbarkeit der Aussagen des Opfers der Einvernahme vom 27. Februar 2002 zu prüfen (act. 679ff.). In dieser Einvernahme bestätigt die Nichte des Angeklagten (Opfer) auf entsprechende Frage, dass das Protokoll richtig abgefasst sei und ihren gemachten Aussagen entspreche (act. 695, Schlussfrage). Sie verweigert jedoch anschliessend die Unterzeichnung des Protokolls. Das Einvernahmeprotokoll wurde daher nur vom Protokollführer, vom zuständigen Untersuchungsbeamten sowie vom Verteidiger des Angeklagten unterzeichnet. Am Ende des Protokolls befindet sich der Vermerk, dass sich das Opfer "aus zeitlichen Gründen, da es die Brille nicht mitgenommen und noch mit der Schwester abgemacht habe", weigere, das Einvernahmeprotokoll zu unterzeichnen (act. 697 unten).

Gemäss § 34 StPO hat die einvernommene Person das Protokoll durchzulesen und dessen Richtigkeit unterschriftlich zu bestätigen. Weigert sie sich, wird dies festgehalten. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Weigerung im Einvernahmeprotokoll entsprechend dieser Norm vermerkt wurde.

Verweigert die einvernommene Person die Unterschrift, so führt dies nicht zur Unverwertbarkeit des Protokolls, wenn deren Richtigkeit unbestritten ist und Indizien für die Wahrheit der protokollierten Aussage bestehen (Hauser/ Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, § 44 N 25 mit Verweis auf BGE 98 Ia 252 sowie Art. 114 Abs. 3 BStP). Das Kantonsgericht stellt fest, dass die Nichte des Appellanten die Richtigkeit ihrer damaligen Aussagen später weder bestritten noch die Aussagen zurückgezogen hat. An der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht, wo sie auf die Weigerung der Unterzeichnung angesprochen worden war, hat sie bestätigt, dass sie die Brille nicht dabei und keine Zeit mehr gehabt habe, das Protokoll zu lesen (Prot. 5, act. 1093). Sie hätte bei dieser Gelegenheit die Möglichkeit gehabt, ihre früheren Aussagen zu widerrufen oder zu erklären, dass diese nicht richtig protokolliert worden seien. Sie bestätigt jedoch lediglich, dass sie das Protokoll aus Zeitgründen und wegen der fehlenden Brille nicht unterzeichnet habe. Das Kantonsgericht stellt fest, dass das Opfer die genannte Einvernahme lediglich aus fadenscheinigen Gründen nicht unterzeichnet und nie gesagt hat, die Aussagen würden nicht der Wahrheit entsprechen.

(…)

Neben den Aussagen des Opfers und des Angeklagten selbst sprechen auch die Notiz des Opfers "Wenn ich Dich noch einmal bei diesem Tun erwische, erzähle ich alles meiner Mutter" sowie der Brief des Angeklagten, welchen er seiner Nichte zugegebenermassen auszugsweise vorgelesen hat, für die Richtigkeit der Aussagen der Nichte in ihrer zweiten Einvernahme. Zuletzt weisen auch die Angaben des Bruders und des Ex-Freundes des Opfers auf die Richtigkeit der belastenden Aussagen hin, was - auch wenn diese Zeugenaussagen lediglich auf dem Hörensagen beruhen - als Indiz dafür heranzuziehen ist. Nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel und Indizien und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände stellt das Kantonsgericht fest, dass es im vorliegenden Fall genügend Indizien gibt, die für die Wahrheit der Aussagen des Opfers in der Einvernahme vom 27. Februar 2002 sprechen, weshalb auch diese belastenden Aussagen bei der nachfolgenden freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Bei der Norm, wonach das Einvernahmeprotokoll von der einvernommenen Person zu unterzeichnen ist, handelt es sich somit lediglich um eine Ordnungsvorschrift und nicht um eine Gültigkeitsvoraussetzung. Die fehlende Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls führt demnach nicht zur Unverwertbarkeit der darin protokollierten Aussagen.

(…)

KGE ZS vom 14. Dezember 2004 i.S. Staatsanwaltschaft und F. F. gegen M. F. (100 04 403/AFS)

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